Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Vorlage:Infobox Rechtsakt (EU) Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, auch AIFM-Richtlinie (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) genannt, ist eine EU-Richtlinie, die am 11. November 2010 vom Europäischen Parlament angenommen wurde.<ref>Standpunkt des Europäischen Parlaments</ref>
In dieser Richtlinie werden die Verwalter alternativer Investmentfonds reguliert, die nicht von der OGAW-Richtlinie (UCITS) erfasst wurden. Betroffen sind sowohl Verwalter mit Sitz in der EU als auch Verwalter aus Drittländern, die ihre Fonds in der EU vertreiben möchten.<ref>Artikel 1 der Richtlinie</ref> In Deutschland wurde die Richtlinie in Gestalt des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in nationales Recht umgesetzt.
Begriffe[Bearbeiten]
In der Richtlinie (Artikel 4) werden folgende wesentliche Begriffe definiert:
AIF[Bearbeiten]
Als alternative Investmentfonds (kurz AIF von englisch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) wird „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Anlagezweige, der von einer Gruppe von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der betreffenden Anleger zu investieren“<ref>Artikel 3 der Richtlinie</ref> bezeichnet, sofern er nicht bereits nach der OGAW-Richtlinie genehmigungspflichtig ist.
AIFM[Bearbeiten]
Da alternative Investmentfonds in der Regel kein wirtschaftliches Eigenleben haben, wurden die Manager dieser Fonds als zu regulierende Einheit identifiziert. Diese werden als Verwalter alternativer Investmentfonds (kurz AIFM von englisch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) bezeichnet. Verwalter alternativer Investmentfonds sind juristische Personen, deren Aufgabe die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds ist.<ref>Artikel 3 der Richtlinie</ref>
Seit dem 1. August 2013 gelten mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz verschiedene Neuregelungen: So unterliegen alle Fonds nun der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Privatanleger können zudem keine Anteile mehr an Hedgefonds erwerben. Kleinanleger sollen auf diese Weise künftig besser vor risikoreichen Anlagen geschützt werden.
Siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]
- Vorlage:CELEXSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.
- DIHK-Stellungnahme 12. August 2012 (5 S.; PDF; 53 kB)
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />