Einflugschneise
Als Einflugschneise oder Anflugschneise bezeichnet man den Bereich in der Nähe von Flugplätzen, in dem Flugzeuge ihren Landeanflug durchführen und dabei die Sicherheitsmindesthöhe unterschreiten, die nach § 37 LuftVO je nach Geländetyp 150 bis 300 Meter über Grund beträgt.<ref>§ 37 LuftVO - Einzelnorm. Abgerufen am 14. Mai 2026.</ref><ref>Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln; Beantragung einer Erlaubnis zum Unterschreiten - Regierung von Oberbayern. Abgerufen am 14. Mai 2026.</ref> Dieser Bereich liegt normalerweise in einer verlängerten Linie zur jeweiligen Landebahn und erweitert sich trichterförmig, je weiter er sich von der Landebahn entfernt.
In Anflugschneisen von Flugplätzen kommt es zu erhöhter Lärmbelastung, da sich die Luftfahrzeuge auf geringer Höhe befinden.<ref>Bundesumweltministeriums: Fluglärm. Abgerufen am 14. Mai 2026.</ref> Deshalb haben Eigentümer von Gebäuden in den gesetzlich festgesetzten Lärmschutzbereichen nach § 9 FluLärmG Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie den Einbau von Schallschutzfenstern) durch den Flughafenbetreiber.<ref>FluLärmG - Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Abgerufen am 14. Mai 2026.</ref>
Siehe auch[Bearbeiten]
Für VFR-Flüge siehe: Platzrunde.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />