Bodypacking
Als Bodypacking wird das Verschlucken von Drogen zum Zweck des Transportes bezeichnet. Bodypushing beschreibt das Einbringen der Behälter in Körperöffnungen, vor allem im Ausscheidungstrakt (Rektum, Colostoma)<ref>Benjamin M. Walter, M. Martignoni, J. Säckl, N. Felgenhauer, F. Eyer, V. Tratzl, R. M. Schmid, S. Delius: A curious case of body packing: impaction of cocaine capsules in a colostomy exit. In: Forensic Toxicology, 30, 2012, S. 199–201, doi:10.1007/s11419-012-0139-4.</ref> und in der Vagina. Die Drogen werden dabei in speichel- und magensäureresistente Beutel (meist Kunststoff, häufig Kondome) verpackt.
Medizinische Aspekte[Bearbeiten]
Es besteht ein großes Risiko für das Leben des Bodypackers, wenn eines der Päckchen platzt. Dabei können die giftigen Wirkstoffe der Droge austreten und über die Schleimhäute aufgenommen werden. Der Nachweis der Päckchen geschieht durch eine Röntgenübersichtsaufnahme des Bauchraums und durch Sonografie. In Sonderfällen ist eine endoskopische Bergung möglich. Ein operativer Eingriff, um die Container zu entfernen (Laparotomie), wird bei gerissenen Behältern durchgeführt sowie dann, wenn die Chance des Zerreißens als groß eingeschätzt wird.
Strafverfolgungstechnische Aspekte[Bearbeiten]
Zur Sicherstellung der verschluckten Drogen (zur späteren Verwendung als Beweismittel gegen den Beschuldigten) wird beim Beschuldigten entweder der Brechmitteleinsatz oder die Kontrolle der Ausscheidungen (die durch Abführmittel beschleunigt werden kann<ref>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.5.2004, Az. 2 Ws 77/04 = NStZ 2005, 399; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Hadamitzky, 9. Aufl. 2023, StPO § 81a Rn. 6.</ref>) vorgenommen. Die Ausscheidungskontrolle kann an der Dauer der notwendigen Freiheitsentziehung des Beschuldigten scheitern, wenn keine Untersuchungshaft angeordnet wird.<ref>Binder/Seemann: Die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln zur Beweissicherung, NStZ 2002, 234, S. 236–237; OLG Bremen, Beschluss vom 19.1.2000, Az. Ws 168/99 = NStZ-RR 2000, 270.</ref> Als einzige Maßnahme bleibt dann nur der Einsatz von Brechmitteln (Emetika), die sehr umstritten ist (Verletzung der Menschenwürde, Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeits- und Nemo-tenetur-Prinzip).
Deutschland[Bearbeiten]
Brechmitteleinsätze wurden in Deutschland auf § 81a StPO gestützt. Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Juli 2006 sind solche Maßnahmen für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt worden.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden., Inoffizielle Übersetzung: https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139332).Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> Bei etwa 65 % der in Hamburg durchgeführten Brechmitteleinsätze (272 Einsätze von August 2001 bis Juli 2003) konnten damit Drogen sichergestellt werden.<ref>Zusammenfassung des Beitrags „Zwei Jahre Brechmitteleinsätze in Hamburg“ (Kriminalistik 2004, S. 678 ff.)</ref> Aus Bremen (Laye-Alama Condé)<ref name="welt_2011-06-14">Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden. ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar).Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> und Hamburg (Achidi John)<ref name="taz_2010-04-30">Kai von Appen: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. taz, Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden. ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar).Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> sind Todesfälle im Zusammenhang mit dem Brechmitteleinsatz bekannt geworden.
Siehe auch[Bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten]
- James R. Roberts, Dennis Price, Lewis Goldfrank, Lorraine Hartnett: The bodystuffer syndrome: a clandestine form of drug overdose. In: The American Journal of Emergency Medicine, Jg. 4, Nr. 1, 1986, S. 24–27; PMID 3947429, Skriptfehler: Ein solches Modul „URIutil“ ist nicht vorhanden..
Weblinks[Bearbeiten]
- Informationszentrale gegen Vergiftungen der Universität Bonn: Kokainintoxikation.
- J. Kelly, M. Corrigan, R. A. Cahill, H. P. Redmond: Contemporary management of drug-packers. In: World Journal of Emergency Surgery, Jg. 2, 9, April 2007; PMID 17448234, Skriptfehler: Ein solches Modul „URIutil“ ist nicht vorhanden..
- Benjamin M. Walter, M. Martignoni, J. Säckl, N. Felgenhauer, F. Eyer, V. Tratzl, R. M. Schmid, S. von Delius: A curious case of body packing: impaction of cocaine capsules in a colostomy exit. In: Forensic Toxicology, Band 30, Nr. 2, 2012, S. 199–201, doi:10.1007/s11419-012-0139-4.
- Stephen J. Traub, Robert S. Hoffman, Lewis S. Nelson: Body Packing – The Internal Concealment of Illicit Drugs. In: The New England Journal of Medicine, Band 349, Nr. 26, 2003, S. 2519–2526; doi:10.1056/NEJMra022719.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />