Gerichtsbezirk
Vorlage:Hinweisbaustein Der Gerichtsbezirk (oder Gerichtssprengel) bezeichnet den Bereich, für den ein Gericht örtlich zuständig ist.
Der kleinste Gerichtsbezirk ist in der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Amtsgerichts.<ref name=":0">GVG - Gerichtsverfassungsgesetz. Abgerufen am 24. Mai 2026.</ref> In Österreich ist es der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichts.<ref>Allgemeines zur Gerichtsorganisation. Abgerufen am 24. Mai 2026.</ref>
Von der Regel, wonach ein Gericht nur für Angelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen.<ref name=":0" /> Das Prozessrecht bestimmt jeweils die Angelegenheiten, die einem Gericht aus einem anderen Gerichtsbezirk übertragen sind und begründet Zuständigkeiten in Fällen, in denen ein inländischer Gerichtsstand sonst nicht gegeben ist.<ref name=":0" />
Verwaltungsgliederung[Bearbeiten]
Auch nach der Durchsetzung der Gewaltenteilung und der Schaffung von getrennten Verwaltungs- und Justizbehörden in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bestanden in Deutschland und anderen Ländern (wie z. B. Österreich-Ungarn) die unteren Verwaltungseinheiten (vgl. z. B. Landkreis) oft noch aus mehreren Gerichtsbezirken.<ref>Österreichisch-Ungarische Monarchie | Der Oberste Gerichtshof | ogh.gv.at. Abgerufen am 24. Mai 2026.</ref> Durch Gebietsreformen wurden im 20. Jahrhundert zumeist deckungsgleiche Verwaltungs- und Gerichtsbezirke geschaffen und so die angestrebte Einräumigkeit hergestellt.<ref>Gebietsreform – Staatslexikon. Archiviert vom Vorlage:IconExternal am 8. Dezember 2019; abgerufen am 24. Mai 2026.</ref>
Siehe auch[Bearbeiten]
Für Österreich:
- Gerichtsbezirke in Österreich (Navigationsleiste der Länder)
- Gerichtsorganisation in Österreich
- Liste österreichischer Gerichte
Für andere Länder:
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />