Ius primae noctis
Das ius (auch: jus) primae noctis (deutsch Recht der ersten Nacht; französisch droit de cuissage, im englischen Sprachraum droit du seigneur<ref>Ausführlicher Artikel auf www.tvtropes.org über das Droit du Seigneur als literarischen Tropus (englisch).</ref> „Herrenrecht“) bezeichnet das angebliche Recht eines Gerichtsherrn, bei der Heirat von zwei seiner Herrschaft unterstehenden Personen die erste Nacht mit der Braut zu verbringen oder einen Geldersatz (Stechgroschen) zu verlangen. Die Rechtsgepflogenheit beziehungsweise die zugehörige erotische Machtfantasie ist in der Frühen Neuzeit und Aufklärung in literarisch-politischen Publikationen publikumswirksam und verkaufsfördernd dargestellt worden. In der Forschung ist die Ansicht verbreitet, dass es dieses Recht faktisch nie gab: Es handelt sich um einen Geschichtsmythos. In der Literatur der Aufklärung wurde das Ius primae noctis zur Kritik an der angeblichen mittelalterlichen Vergangenheit, am Feudalismus und der Ständegesellschaft herangezogen. Besonders ausführlich erfolgte dies in Voltaires Werk Essai sur les moeurs. Eine populäre Darstellung findet sich auch in Der tolle Tag oder Die Hochzeit des Figaro.
Historische Entwicklung[Bearbeiten]
Als erste literarische Überlieferung eines herrschaftlichen Rechts der ersten Brautnacht kann eine Stelle im Epos Gilgamesch (3. Jahrtausend v. Chr.) gelten, wo dem in Uruk herrschenden Gilgamesch ein solches Zeichen der Macht auf „göttliche“ Entscheidung hin zukommt (Tafel II der ninivitischen Version, Zeile 162). Doch sind „sowohl ein ius primae noctis als auch seine angeblich göttliche Rechtfertigung in historischer Zeit aus Mesopotamien nicht belegt“.<ref>Sin-leqe-uninni: Das Gilgamesch-Epos. In: Wolfgang Rölling (Hrsg.): Reclams Universal-Bibliothek. Reclam, Ditzingen 2021, ISBN 978-3-15-014088-8, S. 135. Google Books.</ref> Der römische Schriftsteller Valerius Maximus berichtet in seinen Facta et dicta memorabilia, nach dem Zweiten Punischen Krieg hätten Sklaven die Herrschaft über die etruskische Stadt Volsinii an sich gerissen und neben anderen Schandtaten auch die Vorschrift eingeführt, „dass keine Jungfrau einen freien Mann heiraten soll, die nicht zuerst von irgendjemandem aus ihrer Zahl entjungfert worden wäre.“<ref>„ne qua virgo ingenuo nuberet cuius castitatem non ante ex numero ipsorum aliquis delibasset“. Valerius Maximus, Facta et dicta memorabilia 9.1.ext.2.</ref> Der Historiker Jörg Wettlaufer glaubt, dass es Valerius Maximus in dieser Passage um die Entehrung der Jungfrauen gegangen sei, nicht um ein Herrenrecht. Allerdings sei die Stelle im Spätmittelalter stark rezipiert worden und könne so eine Quelle für literarische Texte über dieses angebliche Recht gewesen sein.<ref>Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36308-9, S. 66 und 134.</ref>
Ein solches Herrenrecht wurde im Mittelalter im Jahr 1250 zum ersten Mal in einem Gedicht über die Bauern von Verson (beim Mont-Saint-Michel) in Frankreich erwähnt. Voll ausgeprägt erscheint diese Verhaltensform eines bestehenden Herrenrechts im Baudouin de Sebourc, einem um 1350 in Nordfrankreich verfassten Roman der Kreuzritterzeit. Die Entstehung dieser literarischen Veröffentlichungen war eng verbunden mit der Ablehnung der als ungerecht empfundenen Mitgiftsteuer, die bei der Eheschließung an den Gerichtsherrn entrichtet werden musste. Durch diesen Versroman wurde ein seit dem Hochmittelalter existierendes Herrenrecht auf die erste Nacht mit der Braut eines bäuerlichen Paares vermutlich in ganz Europa bekannt.
Eine im Mittelalter im heutigen Gebiet Belgiens und der Niederlande übliche Heiratssteuer, deren Übersetzung aus der lateinischen Sprache als Bürgschaftsverpflichtung in den Quellen auftaucht, weist den Weg zu den im frühen Mittelalter üblichen Zahlungen des mundium der Braut. Diese Zahlung durch den Herrn persönlich an eine freie Frau anlässlich ihrer Eheschließung mit einem unter Erbuntertänigkeit stehenden Mann hatte vermutlich die Nachwirkung, dass sie in späterer Zeit durch die in mündlicher Überlieferung verbreitete Verbindung zwischen Heiratsgabe und Herrenrecht zu dem herrschaftlichen Vorrecht auf das Recht der Ersten Nacht geführt haben könnte. Mit der Zahlung des mundium erwarb ein Mann im älteren germanischen Eherecht auch das Recht auf die „Heimführung der Braut“, den ersten Geschlechtsverkehr. Zwar war dieser „Rechtsanspruch“ in dem besonderen Fall des Erwerbs einer freien Frau als Ehefrau für einen Muntling des Herrn nicht beabsichtigt, aber er ergab sich zwangsläufig aus der Zahlung des mundium durch den Herrn an die ursprünglich freie Frau.
Seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts soll die Vorstellung eines herrschaftlichen Vorrechts auf die Brautnacht erstmals Verbreitung im ländlichen Gewohnheitsrecht gefunden haben. Sie sei von Herren oder deren Verwaltern in das Rechtsleben von Herrschaften integriert worden. Mit der Verschriftlichung habe es sich kontinuierlich von der Aufzeichnung ländlicher Gewohnheitsrechte bis zum geschriebenen Recht der Erbuntertänigkeit weiter entwickelt. Das Herrenrecht sei dahin erweitert worden, Abgabenzahlungen anlässlich einer Hochzeitsfeier von Untertanen als Gerichtsherr zu legitimieren und Ersatzhandlungen für die Nichtzahlung einer geforderten Abgabe in Geld zu veranlassen. Die Abgabenzahlungen, die in den ländlichen Rechtstexten gefordert wurden, seien keine Mitgiftsteuern gewesen, sondern Beteiligungen des Gutsherrn oder seines Verwalters am Verlauf des Hochzeitsfests oder Erlaubnisgebühren für die Durchführung des ehelichen Beilagers auf dem Grund und Boden des Herrschaftsinhabers. Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger im Hohen Mittelalter haben angeblich an die Rechtsgültigkeit eines solchen Herrenrechts der ersten Nacht, das seit „ewigen Zeiten“ existiert, geglaubt.
Der im ausgehenden Spätmittelalter an manchen Orten verbreitete Glaube an ein Herrenrecht der ersten Nacht erreichte in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts eine gewisse Popularität, so dass mancherorts aus der mündlichen Tradition auch symbolische Rechtshandlungen erwuchsen, wenn etwa, wie in Frankreich, der Prokurator ein unbekleidetes Bein in das Bett stellte, in dem die Braut lag (daher der Ausdruck droit de cuissage – „Schenkelrecht“). In Katalonien durften die Grundherren über das Hochzeitsbett mit der Braut darin schreiten. Dabei scheint es mitunter zu sexuellen Übergriffen gekommen zu sein, „die von einer realen Umsetzung des Topos vom tyrannischen Vorrecht des Herrschers auf den Beischlaf mit den Bräuten der Untertanen nicht mehr weit entfernt waren“. Doch scheine es im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit eher die Ausnahme als die Regel gewesen zu sein, dass ein Grundherr das Recht der ersten Nacht real beansprucht habe.<ref>Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main 1999, S. 334 ff.</ref>
Zur historischen Quellenlage[Bearbeiten]
Die einzigen beiden schriftlichen Belege im deutschsprachigen Raum stammen aus dem Raum Zürich:<ref name="aeppli">Felix Aeppli: Geschichte der Gemeinde Maur. Gemeinde Maur, Maur 1979.</ref> In Maur amtete ein Meier, der sich nicht nur als Verwalter um die Verwaltung des Gutshofes kümmerte, sondern auch die niedere Gerichtsbarkeit ausübte. Die Offnung von 1543 verbürgte ihm schriftlich das Recht der ersten Nacht, gemäß dem er mit jeder Braut der Gemeinde die Hochzeitsnacht verbringen durfte.<ref>Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Frankfurt am Main, S. 251 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden. [abgerufen am 2. Dezember 2015]).</ref> Dieses Recht findet sich auch in der Offnung für Hirslanden und Stadelhofen – heute Stadtteile von Zürich – belegt. Ob und wann der Gutsverwalter von diesem ius primae noctis Gebrauch machte, ist nicht überprüfbar. Er konnte kräfte- oder interessemäßig darauf verzichtet oder vom Bräutigam eine Geldsumme als Ersatz für die Handlung der Defloration eingefordert haben („Stechgroschen“), im Sinne einer Bezahlung für Geschirr, Holz und Fleisch, das die Gutsverwaltung an das Hochzeitspaar in Erbuntertänigkeit beizusteuern verpflichtet war:<ref name="aeppli" />
„Ferner sprechen die Hofleute, wer hier heiratet, der soll den Meyer und dessen Frau einladen. Der Meyer soll dem Bräutigam einen Hafen leihen, so dass er darin ein Schaf sieden kann. Auch soll der Meyer an die Hochzeit ein Fuder Holz mitbringen. Er soll sodann gemeinsam mit seiner Frau einen Viertel eines Schweineschinken bringen. Und wenn die Hochzeit zu Ende ist, so soll der Bräutigam den Meyer in der Hochzeitsnacht bei seiner Frau liegen lassen oder fünf Schillinge und vier Pfennige bezahlen.“<ref>Manuel Senn, Lukas Gschwend, René Pahud de Mortanges: Die Offnung von Maur. (PDF; 57 kB) In: Rechtsgeschichte. 2009, abgerufen am 21. Juni 2022. Basierend auf: Bruno Schmid: Die Gerichtsherrschaft Maur. In: Schweizerische Zeitschrift für Geschichte. Band 12. Zürich 1963, S. 309–312.</ref>
Laut Jörg Wettlaufer deuten diese und ähnliche Forderungen auf finanzielle Interessen des Meiers hin. Dass der zu bezahlenden Heiratsgebühr ein Recht des Grundherrn auf Geschlechtsverkehr mit den Bauernmädchen zugrunde läge, erscheint unwahrscheinlich, da dieser Grundherr die Benediktinerinnen der Fraumünsterabtei in Zürich waren – der Meier handelt nur in ihrem Auftrag. Rechtsstreite zwischen der Abtei und den Meiern in anderen Fragen zeigen, dass sich diese Gewohnheitsrechte anmaßten, die ihnen nicht zustanden. Dies könnte auch hier der Fall gewesen sein.<ref>Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht. Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Campus, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36308-9, S. 250–254.</ref>
Erste Forschungen zur internationalen Quellenlage waren im 19. Jahrhundert von dem Rechtshistoriker Karl Schmidt (1836–1894) angestellt worden. Er kam zu dem Ergebnis, das Jus primae noctis sei nichts als eine Sage, die sich um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert ausgebildet habe, bzw. „ein gelehrter Aberglaube“. Belege, dass die Heiratsabgaben des Hoch- und des Spätmittelalters eine unsittliche Wurzel hätten, gebe es nicht. Dies sei vielmehr unwahrscheinlich, da sie durch Stiftungsurkunden zu Gunsten von Klöstern und Kirchen begründet wurden, und die Kirche hätte nicht zugestimmt, wenn die Stiftung auf dem Recht des Bischofs oder Abts basiert hätte, Unzucht bzw. Ehebruch zu begehen.<ref>Karl Schmidt: Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Herder, Freiburg 1881, das erste Zitat S. 107, das zweite S. 379.</ref> Diese Ansicht hat sich in der Geschichtswissenschaft durchgesetzt: Der deutsche Historiker Wilhelm Schmidt-Bleibtreu sah in den 1980er Jahren die vorliegenden Quelle noch einmal durch und kam zu dem Ergebnis, die entsprechenden Urkunden seien entweder gefälscht oder fehlinterpretiert; einige könnten auch eine „scherzhafte Rechtsübertreibung“ darstellen.<ref>Wilhelm Schmidt-Bleibtreu: Ius primae noctis im Widerstreit der Meinungen. Eine historische Untersuchung über das Herrenrecht der ersten Nacht. Röhrscheid, Bonn 1988, ISBN 3-7928-0498-0, S. 127–130, 177 und 189, referiert nach Evelyne Sorlin: Ius primae noctis. In: Kurt Ranke, Rolf Wilhelm Brednich et al. (Hrsg.): Enzyklopädie des Märchens. Handwörterbuch zur historischen und vergleichenden Erzählforschung. Band 7, De Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-055272-0, Sp. 371.</ref> Der französische Mediävist Alain Boureau schreibt, das Recht der ersten Nacht habe es im mittelalterlichen Frankreich (auf das er seine Untersuchung beschränkt), nie gegeben, es sei eine „Fiktion“.<ref>Alain Boureau: Das Recht der Ersten Nacht. Zur Geschichte einer Fiktion. Artemis und Winkler, Düsseldorf/Zürich 2000, ISBN 3-538-07043-1, S. 318 f.</ref> Für die Historikerin Gudrun Gersmann ist es nichts als eine zählebige Legende, die allenfalls in den Bereich der literarischen Fiktion gehöre.<ref>Gudrun Gersmann: Adel. In: Enzyklopädie der Neuzeit, Band 1. Metzler, Stuttgart / Weimar 2005, ISBN 978-3-476-01991-2, online.</ref> Und der Kulturwissenschaftler Albrecht Classen bezeichnet das Recht der ersten Nacht als einen „Mythos“, genau so wie den Keuschheitsgürtel, wie UFOs oder Kornkreise.<ref>Albrecht Classen: The Medieval Chastity Belt: A Myth-Making Process. Palgrave Macmillan, Basingstoke 2007, ISBN 978-1-349-53627-6, S. 148 (hier das Zitat) –156.</ref>
Das ius primae noctis als Motiv in Kunst und Kultur[Bearbeiten]
Überall in Europa lassen sich mündlich überlieferte Erzählungen über das Ius primae noctis nachweisen, die meistens den Erzählfokus auf die Machtausübung des Herrn auf die ihm Untergebenen legen. Der lüsterne Herrscher kommt dabei schlecht weg: Er macht sich lächerlich, verbreitet Geschlechtskrankheiten, oder der betrogene Ehemann nimmt Rache an ihm.<ref>Evelyne Sorlin: Ius primae noctis. In: Kurt Ranke et al. (Hrsg.): Enzyklopädie des Märchens. Handwörterbuch zur historischen und vergleichenden Erzählforschung. Band 7, De Gruyter, Berlin/Boston 2016, Sp. 372.</ref>
Die bekannteste literarische Verarbeitung des ius primae noctis ist die Theaterkomödie Der tolle Tag oder Die Hochzeit des Figaro (La folle journée ou Le mariage de Figaro) (1778) von Pierre Augustin Caron de Beaumarchais, auf der auch die Oper Die Hochzeit des Figaro (Le nozze di Figaro, 1786) von Lorenzo da Ponte und Wolfgang Amadeus Mozart basiert. Auch die etwas frühere komische Oper Le droit du Seigneur von Jean-Paul-Égide Martini (Paris 1783) nach François-Georges Desfontaines-Lavallée handelt von diesem Recht des Gutsherrn.
Der Schriftsteller und Jurist Ildefonso Falcones verwendet das ius primae noctis als ein zentrales Element seines Romans Die Kathedrale des Meeres und gibt im Nachwort an, das Recht sei tatsächlich 1486 Bestandteil des Usatges, des katalanischen Rechtsbuchs, gewesen.
Im Roman 1984 von George Orwell wird das ius primae noctis in Teil 1, Kapitel 7 erwähnt als das angebliche „Gesetz, nach dem jeder Kapitalist das Recht hatte, mit jeder Frau zu schlafen, die in einer seiner Fabriken arbeitete“. Die Passage steht in einer Reihe klischeehaft überzeichneter Schilderungen der Übelstände des Kapitalismus.
Im Film Braveheart wird das ius primae noctis genutzt, um die Willkür der Engländer gegenüber der schottischen Bevölkerung zu unterstreichen.
Auch der Roman Das finstere Tal von Thomas Willmann (verfilmt 2014) hat das ius primae noctis zum Kernthema.
Literatur[Bearbeiten]
- Alain Boureau: Das Recht der Ersten Nacht. Zur Geschichte einer Fiktion. (Originaltitel: Le droit de cuissage. übersetzt von Rainer von Savigny). Artemis und Winkler, Düsseldorf/Zürich 2000, ISBN 3-538-07043-1.
- Geneviève Fraisse: Droit de cuissage et devoir de l'historien. In: Clio. Histoire, femmes et sociétés. Band 3, Heft 1, 1996, S. 251–261. (journals.openedition.org), doi:10.4000/clio.476
- Rudolf Kunz: Das angebliche Recht der ersten Nacht. In: Genealogie. Heft 1–2, 1996, Sp. 347–350.
- Wilhelm Schmidt-Bleibtreu: Ius primae noctis im Widerstreit der Meinungen. Eine historische Untersuchung über das Herrenrecht der ersten Nacht. Röhrscheid, Bonn 1988, ISBN 3-7928-0498-0.
- Evelyne Sorlin: Ius primae noctis. In: Kurt Ranke, Rolf Wilhelm Brednich et al. (Hrsg.): Enzyklopädie des Märchens. Handwörterbuch zur historischen und vergleichenden Erzählforschung. Band 7, De Gruyter, Berlin/Boston 2016, ISBN 978-3-11-055272-0. [1]
- Jörg Wettlaufer: Das Herrenrecht der ersten Nacht Hochzeit, Herrschaft und Heiratszins im Mittelalter und in der frühen Neuzeit (= Reihe Campus Historische Studien. Band 27). Campus Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-593-36308-9. (digihum.de)
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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