Zollabfertigung
Die Zollabfertigung ist die zoll- oder steuerrechtliche Behandlung einer Ware.
Voraussetzung für eine Zollabfertigung ist eine vorausgegangene Zollanmeldung. Diese muss nicht unbedingt elektronisch erfolgen. Schriftliche oder mündliche Anmeldungen sowie Anmeldungen durch konkludente Handlungen (Grün-Ausgang am Flughafen) sind in speziellen Fällen auch zulässig.
Je nach Zollverfahren unterscheidet sich der Ablauf der Abfertigung. Die so genannte Verzollung bezeichnet dabei beispielsweise die zoll- und steuerrechtliche Überlassung (der Ware) zum zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr).
Ablauf[Bearbeiten]
Die Überführung in ein Zollverfahren besteht im Zollgebiet der Union im Wesentlichen aus den Abschnitten:<ref>Ablauf des Abfertigungsverfahrens Website des Generalzolldirektion - www.zoll.de.</ref>
- Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten. Diese kann vor oder mit der Gestellung der Waren erfolgen.
- Alle zu dem jeweiligen Zollverfahren erforderlichen Unterlagen müssen im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Dies können z. B. sein: Handelsrechnung, Frachtbrief (Vertriebskosten) sowie eventuell Ursprungszeugnis, Unterlagen zu Verboten und Beschränkungen und/oder weitere Zollpapiere
- Entgegennahme und Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle
- Behandlung der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Diese besteht aus verschiedenen Schritten.
- Überprüfung des Inhalts der Zollanmeldung
- Kontrolle (inklusive Dokumentation) der Unterlagen und der Waren (die sogenannte "Beschau")
- Im Fall der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt die automatisierte Berechnung der Einfuhrabgaben. Vor der Überlassung müssen diese vom Wirtschaftsbeteiligten gezahlt werden.
- Bei bestimmten Zollverfahren (z. B. dem Versandverfahren) werden Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung (z. B. durch das Anlegen von Zollverschlüssen) getroffen.
- Überlassung der Ware in das beantragte Zollverfahren
- Im Fall der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren frei verfügen.
Siehe auch[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />