Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Als Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl wird im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand bezeichnet, der im 19. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 244 StGB normiert ist. Er zählt zu den Eigentumsdelikten. Bei § 244 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des Diebstahlstatbestands (§ 242 StGB), die ausgewählte Begehungsweisen des Diebstahls, die mit besonders hohem Unrecht verbunden sind, mit höherer Strafe bedroht. Hierzu zählen das Stehlen unter Mitführen einer Waffe oder eines Werkzeugs, das bandenmäßige Stehlen sowie der Wohnungseinbruchdiebstahl.
Ist ein Fall des § 244 StGB verwirklicht, steigt die Strafandrohung auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Daher handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl nach Abs. 4 hat demgegenüber aufgrund seiner höheren Strafandrohung Verbrechenscharakter. In Fällen des Abs. 4 sind daher nach § 30 StGB zusätzlich bestimmte vorbereitende Handlungen strafbar.
Die praktische Relevanz des § 244 StGB ist wie die der übrigen Diebstahlsdelikte hoch. Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts, die die strafschärfenden Regelbeispiele und Qualifikationen des Diebstahls (§ 243-§ 244a StGB) unter einem Schlüssel, dem Diebstahl unter erschwerten Bedingungen, zusammenfasst, weist für das Jahr 2025 knapp 730.000 Fälle aus. Allerdings sank die Häufigkeit in den letzten drei Jahrzehnten auf ein Viertel von 3.144 Fällen pro 100.000 Einwohner im Jahr 1993 auf 873 im Jahr 2025. Dieser Rückgang folgt dem Trend, der in allen westlichen Ländern zu beobachten ist. Die Aufklärungsquote liegt mit ca. 15 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau.
Normierung und Schutzzweck[Bearbeiten]
Die Diebstahlsqualifikation ist in § 244 StGB normiert, der seit seiner letzten Veränderung am 22. Juli 2017<ref name=":3">Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I S. 872).</ref> wie folgt lautet:
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
- a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- 3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.Wie der Grundtatbestand des Diebstahls schützt § 244 StGB primär Eigentum und Gewahrsam.<ref>Roland Schmitz: § 242 Rn. 4–6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Zusätzlich verfolgen die einzelnen Tatbestände weitere, individuelle Schutzzwecke.
Entstehungsgeschichte[Bearbeiten]
§ 244 des Reichsstrafgesetzbuchs: Rückfalldiebstahl[Bearbeiten]
Vorgänger des heutigen § 244 StGB ist die Diebstahlsqualifikation des § 244 RStGB, die mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs (RStGB) am 1. Januar 1872<ref>651. Gesetz, betreffend die Redaktion des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (RGBl. 1871 I S. 127).</ref> eingeführt wurde. Dieser lautete:
Der Tatbestand des § 244 RStGB richtete sich gegen den Rückfalldiebstahl. Bestraft wurde hiernach, wer einen Diebstahl beging und dabei bereits wegen eines Diebstahls, einer Raubtat oder einer Hehlerei vorbestraft war. Einen wesentlich breiteren Anwendungsbereich wies die Qualifikation des Schweren Diebstahls (§ 243 RStGB) auf, die zahlreiche weitere Erscheinungsformen des Diebstahls mit erhöhter Strafandrohung versah. Hierzu zählten unter anderem der Diebstahl aus Gebäuden und umschlossenen Räumen, der öffentliche Diebstahl und der Diebstahl unter Mitführung von Waffen.
Umgestaltung durch das erste Strafrechtsreformgesetz[Bearbeiten]
Nach Gründung der Bundesrepublik wurde das RStGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz als StGB der Bundesrepublik Deutschland neu bekannt gemacht.<ref>Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. 1953 I S. 735).</ref> § 244 StGB blieb hierbei unverändert, da er kein spezifisch nationalsozialistisches Gedankengut zum Ausdruck brachte. Zu einer Überarbeitung der Norm kam es erstmals im Zuge des ersten Strafrechtsreformgesetzes, als er mit Wirkung zum 1. April 1970<ref>Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. 1969 I S. 645).</ref> die Diebstahlsqualifikationen überarbeitete. Einen Anlass hierzu gab die starke Kritik des Schrifttums an der mangelnden Flexibilität des Qualifikationstatbestands aus § 243 StGB, dem vorgeworfen wurde, zu wenig Spielraum für die Berücksichtigung von Einzelfallumständen zu lassen, was eine vielfach als widersprüchlich empfundene Kasuistik hervorbrachte.<ref>Reinhart Maurach: Besorgter Brief an einen künftigen Verbrecher. In: JZ. 1962, S. 380 ff.</ref>
Um diesem Kritikpunkt zu begegnen, gestaltete der Gesetzgeber § 243 StGB zu einem Regelbeispiel um, das die Verhängung einer erhöhten Strafe ins Ermessen des im Einzelfall entscheidenden Richters stellte. § 244 StGB behielt demgegenüber seinen Charakter einer Qualifikation, wurde allerdings inhaltlich neu gefasst. Der Gesetzgeber hob die spezifische Strafschärfung des Rückfalldiebstahls auf, die in der allgemeinen Rückfallregel des § 48 StGB<ref>Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1. Mai 1986 durch Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. 1986 I S. 393) wieder abgeschafft. Seitdem zählt der Rückfall beim Diebstahl zu den gemäß § 46 StGB für die Strafzumessung zu berücksichtigenden Aspekten.</ref> aufging, und ersetzte sie durch neue Qualifikationstatbestände, die sich gegen besonders gefährliche Begehungsweisen des Diebstahls richteten. Hierbei orientierte er sich am Bestand des früheren § 243 StGB, aus dem er den Diebstahl mit Schusswaffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und den Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) übernahm. Diese Begehungsformen hielt er für derart gefährlich, dass sie ihren Qualifikationscharakter beibehalten sollten. Hinzu kam ein neuer Qualifikationstatbestand, das Mitführen von Werkzeugen zum Zweck der Tatbegehung (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In der Konsequenz hatte § 244 StGB folgenden Wortlaut:
- 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
- 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes stiehlt.
Mit Wirkung zum 22. September 1992<ref>Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. 1992 I S. 1302).</ref> ergänzte der Gesetzgeber § 244 StGB um einen dritten Absatz, der im Fall des Bandendiebstahls Vermögensstrafe und erweiterten Verfall als zusätzliche Sanktionen anordnete. Hierdurch wollte er der organisierten Kriminalität begegnen. Aus dem gleichen Grund schuf er mit § 244a StGB eine zusätzliche Qualifikation, die eine gegenüber § 244 StGB erhöhte Strafandrohung für Fälle vorsieht, in denen der Täter neben der bandenmäßigen Begehung eine weitere Qualifikation oder ein weiteres Regelbeispiel erfüllt.<ref>BT-Drs. 12/989, S. 25.</ref>
Umgestaltung durch das sechste Strafrechtsreformgesetz[Bearbeiten]
Im Zuge des sechsten Strafrechtsreformgesetz ergänzte der Gesetzgeber den Katalog der qualifizierenden Begehungsweisen mit Wirkung zum 1. April 1998,<ref name=":8">Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I S. 164).</ref> wodurch er ihm im Wesentlichen seine heutige Struktur verlieh: Zum einen schuf er einen neuen Qualifikationstatbestand, den Wohnungseinbruchdiebstahl. Dieser war bislang in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB als Regelbeispiel enthalten. Durch die Aufwertung des Regelbeispiels zur Qualifikation, wollte der Gesetzgeber die mit dem Wohnungseinbruch verbundene Gefährdung der Privatsphäre und des Eigentums des Opfers härter als bislang bestrafen.<ref>BT-Drs. 13/8587, S. 43.</ref>
Zum anderen erweiterte Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf alle Arten von Waffen sowie auf gefährliche Werkzeuge. Durch die Gleichstellung von Schusswaffen, Waffen und Werkzeugen, wollte er gewährleisten, dass das Mitführen von Gegenständen, die eine waffenähnliche Gefährlichkeit aufweisen, etwa Tapetenmesser oder Säure, nicht schwächer bestraft wird als das Mitführen von Waffen.<ref>BT-Drs. 13/9064, S. 18.</ref> Dies warf allerdings komplexe, bis heute nicht abschließend bewältigte Abgrenzungsschwierigkeiten auf, da sich ohne Rückgriff auf einen spezifischen Verwendungszweck kaum bestimmten lässt, welche Gegenstände gefährliche Werkzeuge sind. Schließlich kann bei abstrakter Betrachtung nahezu jeder Gegenstand als gefährliches Werkzeug genutzt werden. Dementsprechend stieß die Veränderung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf massive Kritik aus Lehre und Praxis.<ref name=":0">Vorlage:Entscheidung-D. Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569 f. Tatjana Hörnle: Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Jura. 1998, S. 169 (172). Christian Jäger: Diebstahl nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz – Ein Leitfaden für Studium und Praxis. In: JuS. 2000, S. 651 (653 f.). Wilfried Küper: Verwirrungen um das neue „gefährliche Werkzeug“. In: JZ. 1999, S. 187 (188). Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3, § 244 Rn. 3. Wolfgang Mitsch: Taschenmesser als „gefährliches Werkzeug“. In: NJW. 2008, S. 2865. Jens Peglau: Zu der Frage, ob ein Taschenmesser ein gefährliches Werkzeug ist. In: JR. 2009, S. 162. Reinhold Schlothauer: Zur Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs. In: StV. 2004, S. 655 (656).</ref> Der Gesetzgeber hat bislang jedoch auf eine Anpassung dieses Tatbestands verzichtet.
Weitere Entwicklungen[Bearbeiten]
Mit Wirkung zum 5. November 2011<ref name="244-44">Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2130).</ref> ergänzte der Gesetzgeber einen minder schweren Fall des § 244 StGB als Strafzumessungsregelung, der es dem Rechtsanwender erlaubte, die Strafe in Fällen mit besonders geringer Schuld zu reduzieren. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber vor allem den angesprochenen Schwierigkeiten bei der Auslegung des Werkzeugbegriffs bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begegnen.<ref>BT-Drs. 17/4143, S. 7. Deutlich zeigte sich diese Zielrichtung auch am nicht umgesetzten Vorschlag des Bundesrats, den minder schweren Fall ausdrücklich auf Taten nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 StGB zu begrenzen.</ref> Diese Regelung stieß in Praxis und Schrifttum auf große Kritik, weil sie die Auslegungsproblematik nicht an ihrer tatbestandlichen Wurzel packte, sondern lediglich eine Ergebniskorrektur auf Rechtsfolgenseite ermöglichte. Es hätte näher gelegen, den systematischen Fehler des Tatbestands durch Umformulierung der problematischen Variante zu korrigieren.<ref>Nikolaus Bosch: § 244 Rn. 38. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406809866 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Erik Kraatz: Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 10. Januar 2012 – III-1 RVs 258/11. In: NStZ. 2012, S. 328. Matthias Krüger: Neue Rechtsprechung und Gesetzgebung zum gefährlichen Werkzeug. In: Jura. 2011, S. 887 (890). Jan Zopfs: Das 44. Strafrechtsänderungsgesetz – ein „gefährlicher Eingriff“ in § 113 StGB? In: GA. 2012, S. 259 (260).</ref> Den Erweiterten Verfall verschob der Gesetzgeber in den neu geschaffenen vierten Absatz. Den Verweis auf die inzwischen vom Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebots für nichtig erklärte<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Vermögensstrafe entfernte er.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2017<ref name="244-einziehung">Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. 2017 I S. 872).</ref> strich der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung den Verweis auf den Erweiterten Verfall nach § 73d StGB a. F, der es Gerichten erlaubte, Gegenstände des Täters einzuziehen. Dieser Verweis war im Zuge der Zusammenlegung von Verfall und Einziehung verzichtbar geworden, weil die Vorschriften über die Einziehung für alle Tatbestände gelten.
Die bislang letzte Änderung des § 244 StGB erfolgte mit Wirkung zum 22. Juli 2017.<ref name=":3" /> Angesichts anhaltend hoher Fallzahlen hob der Gesetzgeber zwecks effektiverer Abschreckung den Strafrahmen für den Einbruch in dauerhaft genutzte Privatwohnungen auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren an, wodurch er § 244 StGB partiell zum Verbrechen aufwertete.<ref>BT-Drs. 18/12359, S. 7.</ref> Praxis und Schrifttum kritisierten diese Änderung vielfach dafür, an der Häufigkeit der Wohnungseinbruchsdiebstähle nichts ändern zu können. Die hohe Anzahl an Wohnungseinbruchsdiebstählen lasse sich nicht durch eine bloße Strafverschärfung begegnen, sondern lediglich durch Verbesserung der Aufklärungsquote.<ref>Stellungnahme des Deutschen Richterbunds Nr. 15/17 zum Referentenentwurf von April 2017. Nikolaus Bosch: Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls. In: Jura. 2017, S. 50 (51). Ralf Busch: Strafschärfung für Wohnungseinbruchsdiebstähle? In: ZRP. 2017, S. 30.</ref> Überdies wird die Regelung dafür kritisiert, die bereits zuvor mit beachtlichen Schwierigkeiten verbundene Auslegung des Wohnungsbegriffs durch die Unterscheidung zwischen der einfachen und der dauerhaft genutzten Wohnung verkompliziert zu haben.<ref>Nikolaus Bosch: Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls. In: Jura. 2017, S. 50 (52).</ref>
Tatbestand[Bearbeiten]
Diebstahl mit Waffen oder Werkzeugen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB)[Bearbeiten]
Mitführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen[Bearbeiten]
Schutzzweck[Bearbeiten]
§ 244 Abs. 1 StGB zählt abschließend vier Begehungsformen für den qualifizierten Diebstahl auf. Gemeinsame Voraussetzung aller qualifizierenden Begehungsformen ist das Vorliegen eines vollendeten Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB verwirklicht, wer bei der Tat eine Waffe oder ein Werkzeug mitführt. Grund der erhöhten Strafandrohung ist, dass der Täter durch das Mitführen eines Tatmittels eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die Entschlussfreiheit des Opfers schafft.<ref>Urs Kindhäuser, Rochus Wallau: Diebstahl mit Waffen. In: StV. 2001, S. 18.</ref> Bezugspunkt ist dabei die abstrakte Gefährlichkeit von Waffen und Werkzeugen. Daher kommt es nicht darauf an, ob es bei der Begehung des Diebstahls zu einer konkreten Gefährdung eines Menschen kommt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Klaus Geppert: Zum „Waffen“-Begriff, zum Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“, zur „Scheinwaffe“ und zu anderen Problemen im Rahmen der neuen §§ 250 und 244 StGB. In: Jura. 1999, S. 599 (600).</ref> Systematisch handelt es sich also um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Waffe[Bearbeiten]
Der Waffenbegriff ist strafrechtsautonom, weshalb sich sein Inhalt unabhängig vom Waffengesetz bestimmt. Allerdings hat das Waffengesetz Indizfunktion für den strafrechtlichen Waffenbegriff.<ref>Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 8. Joachim Vogel, Dominik Brodowski: § 244 Rn. 20. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 13: §§ 242 bis 262. De Gruyter, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-065577-3.</ref> Als Waffen im Sinne des § 244 StGB gelten bewegliche<ref>Daher verneinte Vorlage:Entscheidung-D die Waffenqualität im Rahmen des ähnlich strukturierten § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.</ref> Gegenstände, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind und sich dazu eignen, andere erheblich zu verletzen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dies trifft insbesondere auf Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen zu,<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> daneben auf Druckluftwaffen,<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> Gaspistolen<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> sowie auf Jagd- und Sportwaffen.<ref name=":1">Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848756759 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Bei allen Waffen, die Geschosse verschießen ist allerdings zu beachten, dass der Strafzweck der Norm – die abstrakte Gefährlichkeit der Waffe – nur dann berührt ist, wenn die Waffe mit scharfer Munition geladen ist. Dementsprechend erfüllen ungeladene<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> oder defekte<ref name=":1">Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783848756759 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Waffen nicht den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB.
Kontrovers beurteilt wird die Waffenqualität von Schreckschusspistolen. Obwohl diese nicht zu Verletzungszwecken gedacht sind, geht die jüngere Rechtsprechung<ref>Anders noch Vorlage:Entscheidung-D und Vorlage:Entscheidung-D.</ref> davon aus, dass es sich hierbei um Waffen handelt, sofern beim Abfeuern Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt. Der BGH begründet dies damit, dass die Mechanik einer solchen Pistole entspreche im Wesentlichen der einer echten Schusswaffe entspricht. Zudem können durch das Verschießen von Knallkartuschen erhebliche Verletzungen herbeigeführt werden.<ref name=":22">Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Im Schrifttum fand dies teilweise Zustimmung,<ref>Markus Rothschild: Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschusswaffen. In: NStZ. 2001, S. 406 (410).</ref> überwiegend jedoch Ablehnung, weil dieses Verständnis den Waffenbegriff entgrenze.<ref>Helmut Baier: § 250 II Nr 1 StGB: Schreckschusspistole als Waffe. In: JA. 2004, S. 12 (15). Friedrich Dencker: Zur Einordnung von Scheinwaffen und gefährlichen Werkzeugen bei § 250 StGB. In: JR. 1999, S. 33 (36). Volker Erb: Schwerer Raub nach § 250 II Nr. 1 StGB durch Drohen mit einer geladenen Schreckschusspistole. In: JuS. 2004, S. 653 (654 f.). Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569 (571–574).</ref>
Gefährliche Werkzeuge[Bearbeiten]
Waffen sind nach der Systematik des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Unterfall der gefährlichen Werkzeuge.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Wilfried Küper: „Waffen“ und „Werkzeuge“ im reformierten Besonderen Teil des Strafrechts, S. 569. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110158035 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Der Gesetzgeber übernahm diesen Oberbegriff aus dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), dessen Kasuistik er auf § 244 StGB übertragen lassen wollte.<ref>BT-Drs. 13/9064, S. 18.</ref> Dort gelten als gefährlichen Werkzeuge Gegenstände, die sich in ihrer konkreten Verwendungsweise zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen eignen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Bejaht wurde die Werkzeugeigenschaft dort etwa bei einer Eisenstange, die zum Schlagen,<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> und bei einem Stiefel, der zum Treten gegen den Körper genutzt wurde.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die Parallele zu § 224 StGB ist jedoch insofern problematisch, als dass sich die Gefährlichkeitsbeurteilung dort aus der konkreten Verwendung des Werkzeugs ergibt, weil § 224 StGB das Verwenden des Werkzeugs unter Strafe stellt. § 244 StGB geht hierüber hinaus, indem er bereits das Mitführen eines Werkzeugs bestraft. Daher macht er es erforderlich, die Gefährlichkeit losgelöst von einer bestimmten Verwendungsweise abstrakt zu bestimmen. Die Schwierigkeit hierbei liegt darin, dass nahezu jeder Gegenstand bei abstrakter Betrachtungsweise einem anderen erhebliche Verletzungen zufügen, mithin ein gefährliches Werkzeug sein kann. In der Konsequenz wäre § 244 StGB bei den meisten Diebstählen verwirklicht, bei denen der Täter Gegenstände, insbesondere Einbruchswerkzeug, mitführt. In der Rechtswissenschaft besteht Einigkeit, dass dies zu weit ginge, weil § 244 StGB wie alle Qualifikationen für Fälle gedacht sei, die sich durch ein über die gewöhnliche Tatbegehung weit hinausgehendes Unrecht auszeichnen.<ref name=":0" /> Daher bemühen sich Praxis und Lehre um eine restriktive Auslegung des Werkzeugbegriffs. Umstritten ist, auf welche Weise diese erfolgen soll:
Nach einer subjektiv orientierten Sichtweise kommt es darauf an, ob der Täter in Bezug auf den Gegenstand einen Verwendungsvorbehalt hat. Hiernach ist § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Var. 2 StGB nur dann verwirklicht, wenn sich der Täter bewusst vorbehält, den Gegenstand gegen Menschen zu verwenden. Ein Gegenstand werde also erst dadurch zum gefährlichen Werkzeug, dass sich der Täter bewusst dazu entschließt, ihn gegen einen Menschen zur Herbeiführung von Verletzungen einzusetzen.<ref>Volker Erb: Zusammengeklapptes Taschenmesser in der Hosentasche wird beim Diebstahl zu einem gefährlichen Werkzeug. In: JR. 2011, S. 207. Björn Jesse: Das Pfefferspray als alltägliches gefährliches Werkzeug. In: NStZ. 2009, S. 364 (369). Wilfried Küper: Verwirrungen um das neue „gefährliche Werkzeug“. In: JZ. 1999, S. 187 (192). Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Das „mitgeführte“ gefährliche Werkzeug. In: JuS. 2012, S. 117 (119). Jan Zopfs: Examinatorium zu den Qualifikationstatbeständen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB). In: Jura. 2007, S. 510 (519).</ref> Diese Sichtweise wird vielfach dafür kritisiert, durch das Abstellen auf subjektive Elemente zu erheblichen Beweisproblemen zu führen. Darüber hinaus füge sich diese Lesart nicht bruchfrei in die Systematik des § 244 StGB ein, weil der Gesetzgeber bewusst nur bei der Nr. 1 lit. b fordert, dass der Täter das Objekt zur Tat nutzen will.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 10. In: Joachim Vogel, Dominik Brodowski: § 244 Rn. 16. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 13: §§ 242 bis 262. De Gruyter, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-065577-3.</ref>
Der subjektiven Lesart stehen mehrere Ansätze gegenüber, die den Begriff des gefährlichen Werkzeugs mithilfe objektiver Kriterien bestimmen. Teilweise wird auf das Gefährdungspotential des Gegenstands abgestellt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dem wird entgegengehalten, dass dies zu unbestimmt sei und zu keiner Restriktion des Tatbestands führe, da beispielsweise ein bei einem Ladendiebstahl mitgeführtes Taschenmesser, das der Täter allein zur Entfernung von Sicherheitsetiketten nutzen will, den Tatbestand der Qualifikation erfüllen würde, obwohl die Tat lediglich das Gewicht eines Bagatelldelikts habe.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Andere bauen auf der These des Verwendungsvorbehalts auf und fordern, dass ein objektiver Anhaltspunkt für diesen bestehen muss.<ref>Thomas Fischer: Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats. In: NStZ. 2003, S. 569 (575). Bernhard Hardtung: Diebstahl; Waffen; Beisichführen; Werkzeug. In: StV. 2004, S. 400.</ref> Dagegen wird vorgebracht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bereits das Mitführen des Gegenstands die Strafschärfung begründen sollte, auf einen Verwendungswillen des Täters sollte es gerade nicht ankommen.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Eine weitere Ansicht stellt darauf ab, ob der mitgeführte Gegenstand eine mit Waffen vergleichbare Gefährlichkeit besitzt.<ref> Auch Vorlage:Entscheidung-D argumentierte maßgeblich mit dem waffenähnlichen Gefährdungspotential.</ref> Einige ergänzen dieses Kriterium dahingehend, dass zusätzlich aus Sicht eines Dritten die Möglichkeit bestehen muss, dass der Täter den Gegenstand bei der Tatbegehung einsetzt. Ausgenommen werden hiermit insbesondere Gegenstände, deren Mitführen sozial üblich ist oder die nur der Durchführung des Diebstahls dienen.<ref>Franz Streng: Die „Waffenersatzfunktion“ als Spezifikum des „anderen gefährlichen Werkzeugs“. In: GA. 2001, S. 365. Roland Schmitz: § 244 Rn. 15. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Eingewandt wird auch gegen diesen Ansatz die geringe Bestimmtheit: Unter welchen Voraussetzung ein Gegenstand so gefährlich wie eine Waffe sei, lasse sich kaum präzise allgemeingültig beschreiben.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 21. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Eine weitere Sichtweise stellt darauf ab, ob das Besitzen des Gegenstands grundsätzlich verboten ist und einer expliziten behördlichen Erlaubnis bedarf.<ref>Heiko Lesch: Waffen (gefährliche) Werkzeuge und Mittel beim schweren Raub nach dem 6. StrRG. In: JA. 1999, S. 30 (34).</ref> Hiergegen wird eingewandt, dass auch dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verkürzung des Anwendungsbereichs der Norm führe.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. </ref>
Der Bundesgerichtshof hatte unmittelbar nach der Neufassung zunächst angedeutet, im Sinne des subjektiven Ansatzes auf eine Widmung des Gegenstands durch den Täter abzustellen, ohne sich jedoch ausdrücklich zu positionieren.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> In der Folge folgte die Instanzrechtsprechung teilweise den objektiven,<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> teilweise dem subjektiven<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Ansatz. In einer Divergenzvorlage schloss sich der Bundesgerichtshof 2008 den Kritikern der subjektiven Lösung an und sprach sich für einen objektiven Ansatz aus. Hierbei beschränkte er sich jedoch darauf, einzelfallbezogen mehrere der genannten objektiven Kriterien miteinander zu kombinieren. Auf eine abschließende Lösung zur Problematik hatte er verzichtet; diese könne nur der Gesetzgeber leisten.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die Oberlandesgerichte vertraten in der Folgezeit überwiegend den objektiven Ansatz,<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> bekannten sich jedoch teilweise weiterhin zu einer subjektiven Lösung.<ref>So Vorlage:Entscheidung-D, das einen ergänzenden Rückgriff auf die innere Haltung des Täters zum Einsatz der Waffe bei gefahrenneutralen Gegenständen für notwendig hielt.</ref>
Sonstige Werkzeuge oder Mittel[Bearbeiten]
Unter diesen Qualifikationstatbestand fallen Gegenstände, die nicht als Waffe oder gefährliches Werkzeug gelten. Der Schutzzweck dieses Tatbestands ist strittig: Die Rechtsprechung stellte in Bezug auf die Vorgängervorschrift darauf ab, dass sich derjenige, der Werkzeuge verwenden will, dem Raub annähert und daher gesteigertes Unrecht verübt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> Das Schrifttum stellt demgegenüber vielfach auf den Schutz der Willensfreiheit ab.<ref>Hans Kudlich: Zum Stand der Scheinwaffenproblematik nach dem 6 Strafrechtsreformgesetz. In: JR. 1998, S. 357 (359). Ulrich Schroth: Zentrale Interpretationsprobleme des 6 Strafrechtsreformgesetzes. In: NJW. 1998, S. 2861 (2865).</ref> Anders als die Nr. 1 lit. a ist § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Gegenstand zur Nötigung eines Menschen einsetzen will.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Da potentiell gefährliche Werkzeuge bereits weitgehend von der Nr. 1 lit. a erfasst werden, ist die Nr. 1 lit. b insbesondere bei Scheinwaffen einschlägig. Dies sind Gegenstände, deren Gefährlichkeit der Täter lediglich vortäuscht; so etwa bei Spielzeugwaffen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nimmt die Rechtsprechung allerdings Scheinwaffen, die offensichtlich ungefährlich sind, aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands heraus. In solchen Fällen beeinflusse nicht die Beschaffenheit des Gegenstands die Tat, sondern die Täuschung des Täters. So verneinte er beispielsweise das Vorliegen der Qualifikation, als der Täter dem Opfer einen Labello-Stift in den Rücken presste und vorspiegelte, es handele sich um eine Waffe.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> So entschied er auch über ein Metallrohr, das dem Opfer wie eine Schusswaffe an den Hals gedrückt wurden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Ebenfalls als offensichtlich harmlose Gegenstände nicht tatbestandsmäßig seien ein als Bombe ausgegebener Maggiwürfel und eine als solche erkennbare Wasserpistole.<ref></ref> Anders entschied das Gericht bei einem Täter, der eine Sporttasche mitführte und behauptete, dass diese eine Bombe enthalte, da die Ungefährlichkeit hier nicht offensichtlich gewesen sei.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Als unerheblich erachtet das Gericht für die Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestands, dass das Opfer um die Ungefährlichkeit des Tatmittels weiß, da der Schwerpunkt der Norm darauf liegt, dass der Täter den Gegenstand zur Bedrängung des Opfers einsetzen will. Nicht notwendig sei deswegen, dass das Opfer sich tatsächlich bedroht fühlt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Mitführen von Waffe oder Werkzeug[Bearbeiten]
Der Täter führt das Tatmittel bei sich, wenn er es bei der Tatbegehung derart bereithält, dass er es jederzeit ohne größeren Aufwand einsetzen kann.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dabei genügt aus Sicht der Rechtsprechung, dass der Täter den Gegenstand zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Tatbegehung zur Hand hat, also zwischen Versuchsbeginn und Beendigung.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dementsprechend wird § 244 StGB nicht nur dann verwirklicht, wenn der Täter einen Gegenstand von Anfang an in seinen Händen oder seiner Hosentasche bereithält, sondern auch dann, wenn der Täter den Gegenstand erst am Tatort entdeckt und an sich nimmt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D</ref> Kein Mitführen liegt demgegenüber vor, wenn sich das Tatmittel im in einiger Entfernung geparkten Fluchtwagen<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> oder in einem verschlossenen Rucksack auf dem Rücken des Täters befindet.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Im Schrifttum wird teilweise vertreten, dass der Tatbestand zugunsten von Berufswaffenträgern, etwa Polizisten, teleologisch zu reduzieren ist, da diese ansonsten regelmäßig die Qualifikation erfüllten, auch wenn sie keinen Gebrauch der Waffe planen. Dies sei unverhältnismäßig.<ref>Joachim Hruschka: Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 20. September 1977 – Az. Ss 514/77. In: NJW. 1978, S. 1338. Peter Kotz: Gelegenheit macht Diebe – OLG Köln, NJW 1978, 652 und NZWehrR 1978, 36 sowie BGHSt 30, 44. In: JuS. 1982, S. 97 (98). Ulrich Schroth: Zentrale Interpretationsprobleme des 6. Strafrechtsreformgesetzes. In: NJW. 1998, S. 2861 (2865).</ref> Dem hält die überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft entgegen, dass die Gefahr, die von einem Berufswaffenträger ausgeht, nicht geringer als bei einer anderen Person sei. Daher entspreche es dem Normzweck, den Tatbestand nicht zu reduzieren.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Nikolaus Bosch: § 244 Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406809866 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Hans Katzer: Der Diebstahl mit Schußwaffe. In: NStZ. 1982, S. 236 f. Harro Otto: Die neuere Rechtsprechung zu den Vermögensdelikten – Teil 1. In: JZ. 1985, S. 21 (25). Vorlage:Entscheidung-D</ref>
Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)[Bearbeiten]
Schutzzweck[Bearbeiten]
Die verschärfte Strafandrohung für den Bandendiebstahl beruht nach überwiegender Sichtweise auf der gesteigerten Gefährlichkeit, die sich aus der bandenmäßigen Tatbegehung ergibt. So schafft eine Bande zunächst eine abstrakte Organisationsgefahr, indem sie ihren Mitgliedern einen ständigen Anreiz zur Begehung von Straftaten gibt. Ferner begründet sie eine konkrete Aktionsgefahr, weil das bandenmäßige Auftreten mehrerer Täter die Gefährlichkeit und Effizienz der einzelnen Tat steigert.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Wolfgang Schild: Der strafrechtsdogmatische Begriff der Bande. In: GA. 1982, S. 76. Kritisch zu diesem Verständnis des Bandenbegriffs Karsten Altenhain: Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds. In: ZStW. Band 113, 2001, S. 112 (122–139).</ref> Daneben dient der Tatbestand wie andere Strafnormen, die an die bandenmäßige Begehung anknüpfen, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.<ref>Volker Erb: Die Neuinterpretation des Bandenbegriffs und des Mitwirkungserfordernisses beim Bandendiebstahl. In: NStZ. 2001, S. 562.</ref>
Begriff der Bande[Bearbeiten]
Eine Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls setzt voraus, dass der Täter Mitglied einer Bande ist und die Tat gemeinsam mit zumindest einem Mitglied der Bande begeht.
Das Gesetz gibt nicht vor, aus wie vielen Personen eine Bande bestehen muss. Das Reichsgericht und zunächst auch der Bundesgerichtshof ließen hierfür anfänglich noch zwei Personen genügen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D</ref> Argument hierfür war, dass bereits der Zusammenschluss zweier Personen den Beteiligten einen Anreiz zur Begehung weiterer Taten geben kann.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Das Bundesverfassungsgericht nahm an dieser Rechtsprechung keinen Anstoß.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Das Schrifttum übte demgegenüber vielfach Kritik an dieser Sichtweise. Das niederschwellige Verständnis des Bandenbegriffs vernachlässige, dass einem Zusammenschluss aus zwei Personen die gefestigte Bandenstruktur fehlt, die die bandentypische Gefährlichkeit begründet. Eine Bande erfordere daher mindestens drei Personen.<ref>Eduard Dreher: Aus zwei Mitgliedern bestehende Bande. In: NJW. 1970, S. 1802. Armin Engländer: Voraussetzungen der Täterschaft beim Bandendiebstahl / Bandenbegriff. In: JZ. 2000, S. 630. Volker Erb: Bandenabrede bei Zweiergruppe. In: NStZ. 1999, S. 187. Bernd Schünemann: Raub und Erpressung (2. Teil). In: JA. 1980, S. 393 (395). Wolfgang Schild: Die Bande des § 30 BtMG als Organisation. In: NStZ. 1983, S. 69 (70).
Klaus Volk: Zu den Begriffen Bande und kriminelle Vereinigung. In: JR. 1979, S. 426 (428 f.).</ref> Darüber hinaus warf die Lesart der Rechtsprechung die Herausforderung auf, in Zwei-Personen-Konstellationen präzise zwischen der bandenmäßigen und der mit einer niedrigeren Strafe bedrohten mittäterschaftlichen Begehung abzugrenzen. Der Bundesgerichtshof griff zu diesem Zweck auf das Kriterium des übergeordneten Bandeninteresses zurück; verfolgten die Täter ein solches, ging es vom Vorliegen einer Bande aus.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D</ref> Diese Abgrenzung erwies sich jedoch als schwierig umzusetzen; zu vage schien das Kriterium des übergeordneten Bandeninteresses.<ref>Dies hielt Vorlage:Entscheidung-D</ref> Daher schlug der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2000 vor, künftig mindestens drei Personen für die Annahme einer Bande zu fordern.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Der Große Senat des Bundesgerichtshofs schloss sich dem an, weshalb die Rechtsprechung seitdem für das Vorliegen einer Bande die Beteiligung von mindestens drei Personen fordert.<ref>Grundlegend Vorlage:Entscheidung-D. Aufgegriffen durch Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dabei ist nicht erforderlich, dass alle drei täterschaftliche Tatbeiträge erbringen wollen. Auch eine Teilnehmerstellung genügt, weil es typisch für die arbeitsteilige Bandentätigkeit ist, Personen in die Bandenstruktur zu integrieren, die bloß geringfügige Tatbeiträge erbringen sollen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Der Zusammenschluss muss sich durch eine sog. Bandenabrede auf die künftige Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Diebstahls- oder Raubtaten über eine gewisse Dauer hinweg verständigt haben.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Diese Abrede kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die Abrede muss hinsichtlich der Ausgestaltung der Taten offen gehalten sein, da sich ansonsten die Gefahr der Gruppendynamik einer Bande nicht realisiert. Hieran fehlt es, wenn die Bande lediglich die Begehung einer bestimmten Anzahl von Taten oder einer Reihe weitgehend fertig geplanter Taten vereinbart.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Joachim Vogel, Dominik Brodowski: § 244 Rn. 12. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 13: §§ 242 bis 262. De Gruyter, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-065577-3.</ref>
Die Bandenmitgliedschaft stellt als täterbezogenes Merkmal ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB dar. Daher machen sich Personen, die an einem Bandendiebstahl beteiligt sind, selbst allerdings keine Bandenmitglieder sind, zwar wegen Diebstahl, aber nicht wegen Bandendiebstahl strafbar.
Bandenmäßige Tatbegehung[Bearbeiten]
Damit die Tat bandenmäßig begangen wird, muss sie sich zunächst im Rahmen der Bandenabrede bewegen. Hieran fehlt es etwa, wenn die Tat in ihrem Umfang oder ihrer Begehungsweise von dem abweicht, was in der Bandenabrede vereinbart worden ist.<ref>Joachim Vogel, Dominik Brodowski: § 242 Rn. 66. In: Gabriele Cirener et al. (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 13. Auflage. Band 13: §§ 242 bis 262. De Gruyter, Berlin 2022, ISBN 978-3-11-065577-3.</ref>
Ferner muss die Tat von wenigstens zwei Bandenmitgliedern begangen worden sein. Ursprünglich interpretierte die Rechtsprechung dahingehend, dass zwei Bandenmitglieder am Tatort anwesend sein mussten, weil nur dann die spezifische Gefährlichkeit der Bande den Tatverlauf beeinflusse.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Diese Sichtweise hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs in seiner oben angesprochenen Entscheidung jedoch aufgegeben. Er begründete dies damit, dass zum einen die erhöhte abstrakte Gefahr, die von einer bandenmäßigen Organisation ausgeht, von der Anzahl der am Tatort Anwesenden nicht berührt werde. Zum anderen begünstige das Anwesenheitserfordernis Bandenmitglieder, die die Tat aus der Ferne steuern.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. So bereits Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Daher geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass es genügt, wenn sich zwei Bandenmitglieder auf irgendeiner Weise an der Tat beteiligen.
Soweit die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls vorliegen, kann nach überwiegender Auffassung bereits die erste Tat der Bande den Tatbestand der Qualifikation erfüllen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Jan Zopfs: Examinatorium zu den Qualifikationstatbeständen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB). In: Jura. 2007, S. 510 (514). Anders Axel Dessecker: Zur Konkretisierung des Bandenbegriffs im Strafrecht. In: NStZ. 2009, S. 184 (189). Urs Kindhäuser: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 492/04. In: StV. 2006, S. 526. Sandra Flemming, Tobias Reinbacher: „Die unausgeführte Bande“ – Zur Vorfeldstrafbarkeit bei Bandendelikten. In: NStZ. 2013, S. 136 (138).</ref>
Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB)[Bearbeiten]
Nach § 244a StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Diebesbande ein Regelbeispiel oder ein weiteres Qualifikationsmerkmal § 244 StGB verwirklicht. Diese Qualifikation hat den Anwendungsbereich des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB stark geschmälert, da Banden regelmäßig gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) handeln.
Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB)[Bearbeiten]
Schutzzweck[Bearbeiten]
Die Qualifikation des Wohnungseinbruchsdiebstahls begründete der Gesetzgeber mit der zusätzlichen Beeinträchtigung der Privatsphäre, die mit dem Einbruch in die Wohnung verbunden sei und die die Gefahr psychischer Beeinträchtigungen berge. Zudem seien Wohnungseinbruchsdiebstähle häufig mit Gewalttätigkeiten und Sachbeschädigungen verbunden.<ref>BT-Drs. 13/8587, S. 43. Ebenso Vorlage:Entscheidung-D. BR-Drs. 164/97, S. 148</ref> Dass das Betreten dauerhaft genutzter Wohnungen durch § 244 Abs. 4 StGB nochmals qualifiziert wird, rechtfertigt sich dadurch, dass das Betreten solcher Wohnungen für deren Inhaber besonders belastend ist.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt einen Sonderfall des Regelbeispiels aus § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, der den Einbruch in eine beliebige Räumlichkeit mit erhöhter Strafandrohung versieht.<ref>Christian Fahl: Wird der „Wohnungseinbruchsdiebstahl“ noch von § 243 I 2 Nr. 1 StGB erfaßt? In: NJW. 2001, S. 1699.</ref> § 244 Abs. 4 qualifiziert die Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Wohnung[Bearbeiten]
Eine Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls setzt voraus, dass der Täter widerrechtlich die Wohnung des Opfers betritt. Aufgrund des spezifischen Schutzzwecks der Qualifikation wird der Wohnungsbegriff des § 244 StGB enger als der des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) ausgelegt. Als Wohnung gilt hier ein überdachter Gebäudeteil, der Menschen als Unterkunft und als Ort zur Entfaltung der Persönlichkeit dient.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Ulrich Behm: Zur Auslegung des Merkmals „Wohnung“ im Tatbestand des § 123 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In: GA. 2002, S. 153 (162 f.). Nicole Hellmich: Zum „neuen“ Wohnungsbegriff des § 244 I Nr. 3 StGB. In: NStZ. 2001, S. 511 (513 f.). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428112628 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Hierzu zählen neben eigentlichen Wohnräumen auch Nebenräume, die sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnraum befinden, sowie Hotelzimmer.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich, wenn ein Gebäude sowohl Wohnräume als auch anderweitig genutzte Räume aufweist. So verhält es sich etwa bei Wohnhäuser mit integrierten Ladengeschäften, aber auch bei Wohngebäuden mit Kellern oder Dachböden. Hier kommt es nach überwiegender Auffassung für die Strafbarkeit auf die bauliche Situation des Gebäudes an: Dringt der Täter in den Geschäftsraum ein, gilt dies als Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn der Täter von dort aus ungehindert in den Wohnraum eindringen kann. Muss er dagegen erst ein Hindernis überwinden, um die Wohnung zu betreten, begründet das Betreten in den Geschäftsraum noch keinen Wohnungseinbruchsdiebstahl.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Mario Bachmann: Zur Problematik des gemischt genutzten Gebäudes bei §§ 244 I Nr. 3 und 306a I StGB. In: NStZ. 2009, S. 667.</ref>
Nicht als Wohnungen gelten leerstehende Wohnräume, da deren Betreten niemandes Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 58. In: </ref> In einer im Schrifttum vielfach kritisierten Beschluss ging der BGH allerdings davon aus, dass die Wohnungseigenschaft nicht dadurch aufgehoben wird, dass ihr einziger Bewohner verstirbt, da auch dann eine schützenswerte häusliche Integrität bestehe.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Kritisch hierzu die Entscheidungsanmerkungen von Aziz Epik, NStZ 2020 S. 485 und Ralf Krack, JR 2010, S. 38 (39 f.).</ref>
Liegt eine Wohnung vor, ist seit der Einführung des § 244 Abs. 4 StGB danach zu differenzieren, ob die Wohnung dauerhaft oder bloß vorübergehend zu Wohnzwecken dient. Trifft letzteres zu, findet § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB Anwendung, andernfalls der mit einer höheren Strafandrohung versehene § 244 Abs. 4 StGB. Mit dem Dauerhaftigkeitskriterium wollte der Gesetzgeber Wohnmobile, Hotels und ähnlich nur vorübergehend genutzte Unterkünfte aus § 244 Abs. 4 StGB ausklammern.<ref>BT-Drs. 18/12359, S. 7.</ref> Diese Vorschrift findet daher vor allem auf den Hauptwohnsitz einer Person Anwendung.
Einbrechen, Einsteigen, Eindringen und Sichverbergen[Bearbeiten]
Die Tathandlungen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB stimmen mit dem des Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB überein: Der Täter handelt tatbestandsmäßig, wenn er in die Wohnung einbricht oder einsteigt, mit einem falschen Schlüssel dort eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Ein Einbrechen liegt vor, wenn der Täter durch Einsatz von nicht unerheblicher Gewalt in eine verschlossene Räumlichkeit hineingelangt. Dies bejahte die Rechtsprechung etwa beim Aufbrechen einer Tür;<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> beim Beiseitedrücken eines Zauns verneinte sie dies demgegenüber mangels hinreichender Kraftentfaltung.<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> Beim Einsteigen gelangt der Täter durch Einsatz von Geschicklichkeit auf einem unüblichen Weg in die Wohnung. So verhält es sich etwa beim Betreten der Wohnung durch ein Dachfenster.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Kein Einsteigen liegt demgegenüber vor, wenn der Täter die Wohnung durch eine Eingangs- oder Terrassentür betritt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Ein tatbestandsmäßiges Eindringen ist zunächst dann gegeben, wenn der Täter einen gefälschten Schlüssel oder ein schlüsselähnliches Werkzeug nutzt. Darüber hinaus verwirklicht § 244 Abs. 1 Var. 3 StGB, wer einen echten Schlüssel nutzt, zu dessen Verwendung er nicht berechtigt ist.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Ein tatbestandsmäßiges Sichverbergen liegt schließlich vor, wenn sich der Täter innerhalb der Wohnung unberechtigterweise an einem Ort aufhält, an dem der Wohnungsinhaber ihn nicht erwarten würde.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Vorsatz und Gebrauchsabsicht[Bearbeiten]
Gemäß § 15 StGB muss der Täter zunächst mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands handeln, also die wesentlichen Tatumstände erkennen und den Eintritt des Taterfolgs zumindest billigend in Kauf nehmen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Bei § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB muss er daher insbesondere im Bewusstsein handeln, einen Gegenstand mitzuführen, der einen Menschen verletzen kann. Der subjektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter bei Tatbegehung nicht daran denkt, dass er eine Waffe oder einen anderen verletzungstauglichen Gegenstand mitführt. Hieran kann es insbesondere bei Berufswaffenträgern fehlen, weil das Mitführen von Waffen für diese zum beruflichen Alltag zählt, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass ihnen im Zeitpunkt der Tat nicht bewusst ist, dass sie bewaffnet sind.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Entsprechendes gilt für das Mitführen gefährlicher Werkzeuge, deren Gebrauch für den Täter alltäglich ist.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Bei § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Täter die Merkmale, die die bandenmäßige Begehung ausmachen, erkennen. Bei § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB muss der Täter ausweislich des Wortlauts bereits im Zeitpunkt des Betretens der Räumlichkeit den Vorsatz zur Begehung eines Diebstahls haben.
Höhere subjektive Anforderungen weist § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB auf. Hier muss der Täter zusätzlich zum bedingten Vorsatz über eine Gebrauchsabsicht (dolus directus ersten Grads) verfügen, also den zielgerichteten Willen haben, das Tatmittel zur Erzwingung einer Wegnahme einzusetzen.<ref></ref>
Versuch, Vollendung und Beendigung[Bearbeiten]
Der Versuch der Diebstahlsqualifikation ist strafbar. Dies ergibt sich für Taten nach § 244 Abs. 1 StGB aus § 244 Abs. 2 StGB, für Taten nach § 244 Abs. 4 StGB aus dem Verbrechenscharakter der Vorschrift (§ 23 Abs. 1 Var. 1 StGB).
§ 244 StGB ist wie das Grunddelikt des § 242 StGB mit dem Abschluss der Wegnahme der Tatbeute vollendet. Beendigung tritt ein, sobald der Täter seinen Gewahrsam an der Sache abgesichert hat, etwa durch Fortbringen der Beute vom Tatort.<ref>Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 21. In: </ref>
Prozessuales und Strafzumessung[Bearbeiten]
Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt, weshalb der Strafantrag eines Betroffenen grundsätzlich nicht erforderlich ist. Ausnahmsweise bedarf es gemäß § 247 StGB eines Strafantrags, wenn sich die Tat gegen einen Angehörigen, den Vormund, den Betreuer oder gegen eine Person, mit der der Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, richtet. Keine Anwendung findet demgegenüber das Strafantragserfordernis des § 248a StGB, weshalb der Wert des Tatobjekts anders als beim Grundtatbestand für das Prozessuale irrelevant ist.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 86. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Die Strafandrohung liegt grundsätzlich zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für Fälle nach § 244 Abs. 1 StGB reduziert sich der Strafrahmen bei Vorliegen eines minder schweren Falls auf drei Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Strafrahmenreduzierung ermöglicht es dem Richter, die Freiheits- durch eine Geldstrafe zu ersetzen (§ 47 Abs. 1 StGB). Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Tatumstände.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Als weitere Sanktion ermöglicht § 245 StGB die Anordnung von Führungsaufsicht.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 84. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Ab dem Zeitpunkt der Beendigung beginnt die Verfolgungsverjährung, die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt.
Konkurrenzen[Bearbeiten]
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 244 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zum qualifizierten Diebstahl in Konkurrenz stehen. Der einfache und der besonders schwere Diebstahl werden durch das speziellere Delikt des § 244 StGB verdrängt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Idealkonkurrenz besteht bei einem Versuch des § 244 StGB und einem vollendeten (besonders schweren) Diebstahl zur Klarstellung des Unrechtsgehalts der Tat. Gleiches gilt im Regelfall bei versuchtem schweren Raub und vollendetem § 244 StGB.<ref>Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 57. In: </ref>
Wegen der verschiedenen Schutzzwecke der einzelnen Qualifikationstatbestände des § 244 StGB und deren unterschiedlichem Unrechtsgehalt besteht bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände Tateinheit (§ 52 StGB).<ref>Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3, § 244 Rn. 12.</ref> Dies gilt allerdings nicht bei den Nummern 1a und 1b, die sich gegenseitig ausschließen.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 56. In: </ref> Hinter den schweren Bandendiebstahl sowie hinter Raub- und Erpressungstaten tritt § 244 Abs. 1 StGB zurück.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406792397 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Zwischen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und dem Hausfriedensbruch aus § 123 StGB besteht meist Tateinheit.<ref>Urs Kindhäuser, Elisa Hoven: § 244 Rn. 58. In: </ref>
Kriminologie[Bearbeiten]
Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus, die Polizeiliche Kriminalstatistik.<ref name="pks-zeitreihe2">Polizeiliche Kriminalstatistik, T01 Grundtabelle – Fälle ab 1987 (V1.0), Straftatenschlüssel 210000. Bundeskriminalamt, abgerufen am 11. September 2021.</ref> Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Ältere Statistiken erfassen nur die alten Bundesländer.
Die Statistik fasst den schweren Fall des Diebstahls aus § 243 StGB, die Nummern 1 und 2 des § 244 StGB und seit 1993 auch die Qualifikation des schweren Bandendiebstahls aus § 244a StGB unter dem Begriff des Diebstahls unter erschwerenden Umständen zusammen.<ref>Roland Schmitz: § 244 Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406685545 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Dafür unterscheidet die Statistik zwischen der Begehung mit und ohne Schusswaffe sowie zwischen Versuch und Vollendung.
Die Zahl der registrierten Delikte stieg nach der Wiedervereinigung deutlich an. Der Höhepunkt wurde 1993 mit der erstmaligen Erfassung der neuen Bundesländer erreicht. In den folgenden Jahren sank die Anzahl deutlich ab. Nach 2010 steigt die Zahl der erfassten Taten wieder leicht an. Diesen Anstieg führen das Innenministerium und das Bundeskriminalamt auf die steigende Anzahl von Banden zurück. Dies sei eine Ausprägung der zunehmenden organisierten Kriminalität. Bei den Diebesbanden falle auf, dass ihre Mitglieder zunehmend Ausländer sind.<ref>Innenminister warnt vor kriminellen Banden. In: Die Zeit. 1. Oktober 2014, abgerufen am 13. Juli 2016. Florian Flade: "Antanz"-Banden agieren immer aggressiver. In: Die Welt. 16. Januar 2016, abgerufen am 13. Juli 2016.</ref> Der Anteil der ausländischen Tatverdächtigen beim Diebstahl unter erschwerenden Umständen verdoppelte sich im Zeitraum zwischen 2009 und 2015. Im Jahr 2015 betrug dieser Anteil 43,6 % und stagniert seither. Seit 2015 gehen die Fallzahlen wieder zurück. Seit 1993 fiel die Häufigkeitszahl pro 100.000 Einwohner auf ein Viertel von 3.143 auf 780 im Jahr 2021. Das ist weit mehr, als der Rückgang der Straftaten insgesamt, die im selben Zeitraum um 27 % gefallen sind.<ref name="pks-zeitreihe">Polizeiliche Kriminalstatistik, Zeitreihe 1987 bis 2025, Straftatenschlüssel 4***00. (XLSX) Bundeskriminalamt, 20. April 2026, abgerufen am 20. Juni 2026.</ref> Das Muster eines Rückgangs der Häufigkeit von Diebstahl seit Anfang der 1990er Jahre findet sich in allen westlichen Ländern. Es ist Teil eines allgemeinen Kriminalitätsrückgangs.<ref name="tonry-5">Michael Tonry: Why Crime Rates Are Falling Throughout the Western World, 43 Crime & Just. 1 (2014). S. 5, abgerufen am 6. Juni 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref>
Wohnungseinbruchdiebstahl wird in der Kriminalstatistik als Untermenge von Diebstahl unter erschwerenden Umständen separat erfasst. Sein Anteil daran liegt bei ca. 8 %. Bemerkenswert ist ein starker Rückgang in den 2000er Jahren um 54 % (Häufigkeitszahl von 280 im Jahr 1993 auf 128 im Jahr 2006), gefolgt von einem ausgeprägten Höhepunkt von 206 im Jahr 2015. 2021 lag die Häufigkeitszahl auf dem niedrigsten Wert bei nur noch 65, was einem Rückgang um 77 % seit 1993 entspricht.<ref name="pks-zeitreihe" /> Rechtswissenschaftler schätzen diese Zahl als recht verlässlich ein, weil das Dunkelfeld aufgrund hoher Anzeigebereitschaft gering sei.<ref>Nikolaus Bosch: Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls. In: Jura. 2017, S. 50 (51).</ref> Vorlage:Chart
| erfasste Fälle | mit Schusswaffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | insgesamt | pro 100.000 Einwohner | Versuche | geschossen | gedroht | Aufklärungsquote |
| 1987 | 1.729.892 | 2.829,4 | 306.109 (17,7 %) | 0 | 0 | 16 % |
| 1988 | 1.612.447 | 2.633,1 | 294.513 (18,3 %) | 7 | 0 | 16,5 % |
| 1989 | 1.518.929 | 2.461,2 | 273.439 (18 %) | 0 | 0 | 15,3 % |
| 1990 | 1.544.932 | 2.464,8 | 278.897 (18,1 %) | 0 | 0 | 14,5 % |
| 1991 | 1.673.168 | 2.574,1 | 300.319 (17,9 %) | 0 | 0 | 13,5 % |
| 1992 | 1.905.295 | 2.897,1 | 350.802 (18,4 %) | 0 | 0 | 12,6 % |
| 1993 | 2.545.592 | 3.143,7 | 429.230 (16,9 %) | 0 | 0 | 11,9 % |
| 1994 | 2.377.299 | 2.922,7 | 402.671 (16,9 %) | 0 | 0 | 11,9 % |
| 1995 | 2.317.512 | 2.842,2 | 400.584 (17,3 %) | 0 | 0 | 12,9 % |
| 1996 | 2.111.876 | 2.581,2 | 373.070 (17,7 %) | 0 | 0 | 13,6 % |
| 1997 | 1.965.052 | 2.396,0 | 343.953 (17,5 %) | 0 | 0 | 14,4 % |
| 1998 | 1.798.120 | 2.191,3 | 313.391 (17,4 %) | 0 | 0 | 14,8 % |
| 1999 | 1.652.759 | 2.014,7 | 282.098 (17,1 %) | 0 | 0 | 14,4 % |
| 2000 | 1.519.475 | 1.849,3 | 261.992 (17,2 %) | 0 | 0 | 14,4 % |
| 2001 | 1.496.352 | 1.819,1 | 250.192 (16,7 %) | 0 | 0 | 14,1 % |
| 2002 | 1.554.592 | 1.885,7 | 255.138 (16,4 %) | 0 | 0 | 13,5 % |
| 2003 | 1.488.458 | 1.803,4 | 247.338 (16,6 %) | 0 | 0 | 13,2 % |
| 2004 | 1.444.136 | 1.749,8 | 248.447 (17,2 %) | 0 | 1 | 13,9 % |
| 2005 | 1.311.518 | 1.589,7 | 224.412 (17,1 %) | 0 | 1 | 13,9 % |
| 2006 | 1.239.287 | 1.503,3 | 221.121 (17,8 %) | 0 | 0 | 14,3 % |
| 2007 | 1.247.414 | 1.515,4 | 230.852 (18,5 %) | 0 | 0 | 14,9 % |
| 2008 | 1.165.985 | 1.418,2 | 231.030 (19,8 %) | 0 | 0 | 15 % |
| 2009 | 1.108.766 | 1.352,1 | 228.384 (20,6 %) | 0 | 0 | 14,9 % |
| 2010 | 1.067.974 | 1.305,6 | 229.004 (21,4 %) | 0 | 0 | 15,1 % |
| 2011 | 1.113.279 | 1.361,8 | 236.678 (21,3 %) | 0 | 0 | 15 % |
| 2012 | 1.098.426 | 1.342,1 | 240.083 (21,9 %) | 0 | 0 | 14,8 % |
| 2013 | 1.084.198 | 1.346,4 | 244.485 (22,5 %) | 0 | 0 | 14,8 % |
| 2014 | 1.117.916 | 1.384,1 | 254.541 (22,8 %) | 0 | 0 | 14,7 % |
| 2015 | 1.134.739 | 1.397,5 | 270.329 (23,8 %) | 0 | 0 | 14,1 % |
| 2016 | 1.083.293 | 1.318,3 | 261.812 (24,2 %) | 0 | 0 | 14,6 % |
| 2017 | 936.572 | 1.134,9 | 224.131 (23,9 %) | 0 | 0 | 15,1 % |
| 2018 | 853.837 | 1.031,3 | 198.391 (23,2 %) | 0 | 0 | 15,4 % |
| 2019 | 796.891 | 959,9 | 182.224 (22,9 %) | 0 | 0 | 14,8 % |
| 2020 | 750.817 | 902,8 | 177.433 (23,6 %) | 0 | 0 | 15,7 % |
| 2021 | 648.198 | 779,5 | 151.703 (23,4 %) | 0 | 0 | 15,6 % |
| 2022 | 736.896 | 885,3 | 157.371 (21,4 %) | 0 | 0 | 14,5 % |
| 2023 | 799.098 | 947,3 | 182.343 (22,8 %) | 0 | 0 | 15,3 % |
| 2024 | 791.120 | 934,4 | 184.535 (23,3 %) | 0 | 0 | 15,9 % |
| erfasste Fälle | mit Schusswaffe | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr | insgesamt | pro 100.000 Einwohner | Davon Versuche | geschossen | gedroht | Aufklärungsquote |
| 1999 | 149.044 | 181,7 | 48.666 (32,7 %) | 0 | 0 | 18,3 % |
| 2000 | 140.015 | 170,4 | 47.627 (34 %) | 0 | 0 | 17,7 % |
| 2001 | 133.722 | 162,6 | 45.365 (33,9 %) | 0 | 0 | 18,7 % |
| 2002 | 130.055 | 157,8 | 44.980 (34,6 %) | 0 | 0 | 19,6 % |
| 2003 | 123.280 | 149,4 | 42.374 (34,4 %) | 0 | 0 | 18 % |
| 2004 | 124.155 | 150,4 | 44.872 (36,1 %) | 0 | 0 | 19,5 % |
| 2005 | 109.736 | 133,0 | 40.200 (36,6 %) | 1 | 0 | 19,6 % |
| 2006 | 106.107 | 128,7 | 39.255 (37 %) | 0 | 0 | 19,3 % |
| 2007 | 109.128 | 132,6 | 41.232 (37,8 %) | 0 | 0 | 20 % |
| 2008 | 108.284 | 131,7 | 41.367 (38,2 %) | 0 | 0 | 18,1 % |
| 2009 | 113.800 | 138,3 | 43.240 (38 %) | 0 | 0 | 16,9 % |
| 2010 | 121.347 | 148,3 | 46.209 (38,1 %) | 0 | 0 | 15,9 % |
| 2011 | 132.595 | 162,2 | 51.102 (38,5 %) | 0 | 0 | 16,2 % |
| 2012 | 144.117 | 176,1 | 56.311 (39,1 %) | 0 | 0 | 15,7 % |
| 2013 | 149.500 | 185,7 | 60.045 (40,2 %) | 0 | 0 | 15,5 % |
| 2014 | 152.123 | 188,3 | 62.934 (41,4 %) | 0 | 0 | 15,9 % |
| 2015 | 167.136 | 205,8 | 71.300 (42,7 %) | 0 | 0 | 15,2 % |
| 2016 | 151.265 | 184,1 | 66.960 (44,3 %) | 0 | 0 | 16,9 % |
| 2017 | 116.540 | 141,2 | 52.495 (45,0 %) | 0 | 0 | 17,8 % |
| 2018 | 97.504 | 117,8 | 44.261 (45,4 %) | 0 | 0 | 18,1 % |
| 2019 | 87.145 | 105,0 | 39.466 (45,3 %) | 0 | 0 | 17,4 % |
| 2020 | 75.023 | 90,2 | 35.054 (46,7 %) | 0 | 0 | 17,6 % |
| 2021 | 54.236 | 65,2 | 26.391 (48,7 %) | 0 | 0 | 19,5 % |
| 2022 | 65.908 | 79,2 | 30.863 (46,8 %) | 0 | 0 | 16,1 % |
| 2023 | 77.819 | 92,2 | 36.049 (46,3 %) | 0 | 0 | 14,9 % |
| 2024 | 78.436 | 92,6 | 35.857 (45,7) | 0 | 0 | 15,3 % |
Literatur[Bearbeiten]
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- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783631641941 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
Weblinks[Bearbeiten]
- § 244 auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
- § 244 StGB auf lexetius.com – Gesetzestext und Änderungen des § 244 (R)StGB seit seiner Einführung
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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