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Aktionsplan

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Ein Aktionsplan ist eine in der Regel rechtlich unverbindliche Absichtserklärung zur Erreichung eines bestimmten Ziels. Anders als ein Verwaltungsakt oder eine Rechtsnorm entfaltet ein Aktionsplan keine Außenwirkung und begründet für den einzelnen keine einklagbaren Rechte und Pflichten. Er ist zumeist ein rein intern wirkendes Steuerungsinstrument.

Politisches Instrument[Bearbeiten]

Als staatliches Politikinstrument enthält ein Aktionsplan eine Problembeschreibung und den Handlungsbedarf, legt die zu erreichenden Ziele fest, priorisiert sie oder setzt Schwerpunkte und bündelt bestehende oder neue Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele. Ein Aktionsplan kann partizipativ mittels Einbindung nicht-staatlicher Akteure entwickelt werden. Ein Beispiel ist die Lokale Agenda 21, die unter Mitwirkung aller gesellschaftlicher Gruppen erstellt werden soll.<ref>Monika Zimmermann: Lokale Agenda 21. Ein kommunaler Aktionsplan für die zukunftsbeständige Entwicklung der Kommune im 21. Jahrhundert. Aus Politik und Zeitgeschichte, 27. Juni 1997.</ref> Mit der Verabschiedung eines Aktionsplans äußern die Akteure öffentlich ihren politischen Willen, die verabschiedeten Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Zeit umzusetzen.

Aktionspläne finden sich in allen Politikbereichen, auf internationaler Ebene als sog. Soft Law (z. B. Internationaler Aktionsplan zur Frage des Alterns, 1982; EU-Aktionsplan FLEGT, 2002), nationaler (z. B. Nationaler Energieeffizient-Aktionsplan, Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention<ref>Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention - NAP 2.0. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 28. Juni 2016.</ref>) und kommunaler Ebene (z. B. Hitzeaktionspläne<ref>Hitzeaktionspläne in der kommunalen Praxis. Deutsches Institut für Urbanistik, 2025.</ref>).

Gesetzlich vorgeschriebene Aktionspläne[Bearbeiten]

Die Aufstellung von Aktionsplänen kann auch gesetzlich vorgeschrieben sein.

§ 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) schreibt zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie Lärmaktionspläne der nach Landesrecht zuständigen Behörden vor, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen (Lärmschutz) geregelt werden. An der Ausarbeitung und der Überprüfung ist auch die Öffentlichkeit beteiligt (§ 47d Abs. 3 BImschG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Klage eines Lärmbetroffenen gegen einen Lärmaktionsplan mangels Klagebefugnis unzulässig.<ref>BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2.18</ref> Lärmaktionspläne sind wie auch ein Luftreinhalteplan nur verwaltungsintern bindend und folglich keine im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.<ref>BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2.18, Rz. 8.</ref>

Nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 müssen die Mitgliedstaaten „alle notwendigen Schritte unternehmen, um die nicht vorsätzliche Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in die bzw. innerhalb der EU zu verhindern“.<ref>Art. 13: Aktionsplan. Bundesamt für Naturschutz, abgerufen am 2. September 2026.</ref> Gemäß § 40d Abs. 1 BNatSchG wurde nach Anhörung der Länder durch das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium sowie dem Bundeslandwirtschaftsministerium ein entsprechender Aktionsplan beschlossen.<ref>Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Bekanntmachung des ersten Aktionsplans über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 21. Juni 2021, BAnz AT 09.08.2021 B3</ref>

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />