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Anleinpflicht

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Als Anleinpflicht, Leinenpflicht oder auch Leinenzwang wird die Pflicht bezeichnet, einen Hund an einer reißfesten und ausreichend kurzen, allgemein einer geeigneten, Leine zu führen. Einerseits entspricht diese in bestimmten Fällen geltendem Recht, beispielsweise bei gefährlichen Hunden oder in Naturschutzgebieten. Andererseits wird ein Mangel an freiem Auslauf ohne Leine und in freiem Kontakt zu Artgenossen aus verhaltensbiologischer Sicht abgelehnt, da dies als nicht artgerecht eingestuft wird und es die Entwicklung von Verhaltensproblemen beim Hund begünstigt.

Verhaltensbiologische Bewertung und Tierschutz[Bearbeiten]

Generelle oder überwiegende Leinenführung behindern artgemäßen Sozialkontakt, Geruchskommunikation und Erkundungsverhalten eines Hundes. Indem das artgemäße Sozialverhalten behindert wird, hemmt die überwiegende Leinenführung die Entwicklung eines artgemäßen Sozialverhaltens und begünstigt die Entwicklung von Verhaltensproblemen (siehe Verhaltensbiologie). Fehlender Auslauf ohne Leine und in freiem Kontakt zu Artgenossen verstößt gegen den Tierschutz und wird als nicht artgerecht abgelehnt. Dies wird auch von Tierschutzgesetzen in EU, Deutschland und vielen deutschen Bundesländern so bewertet.<ref>Dorothea Döring, Angela Mittmann, Barbara M. Schneider, Michael H. Erhard: Genereller Leinenzwang für Hunde – ein Tierschutzproblem? Über den Zwiespalt zwischen Gefahrenabwehr und tiergerechter Haltung. In: Deutsches Tierärzteblatt. 1. Dezember 2008, abgerufen am 19. September 2019.</ref>

Datei:Junghase mit inneren Verletzungen.jpg
Junger Feldhase mit inneren Verletzungen und Speichelspuren eines wildernden Hundes
Datei:Hundefährte im Karottenfeld.jpg
Fährte eines Hundes beim Erbeuten eines Hasen in einem Karottenfeld

Rechtliche Lage[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

In Deutschland kann sich eine Anleinpflicht dennoch aus entsprechenden Landesnormen (Hundegesetze), kommunalen Anordnungen oder Auflagen an individuelle Hundehalter ergeben. Auch das Wohnungseigentumsgesetz begründet nach Auffassung mehrerer Gerichte<ref> Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 02. Juni 2008 zu Az. 14 Wx 22/08

</ref> Anleinpflichten im gemeinsam genutzten Wohneigentum. Die Anleinpflicht war Gegenstand zahlreicher Normenkontrollen und Gerichtsverfahren einzelner Halter.

Eine ausnahmslose Anleinpflicht (im Sinne einer Anleinpflicht für alle Hunde immer und überall) besteht nicht und wäre nach Auffassung des OLG Hamm aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht zulässig.<ref>Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, 5. Senat für Bußgeldsachen, Az. 5 Ss OWi 1225/00</ref> In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen.<ref>Staatsministerium des Innern: Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 8. August 1986 (MABl. S. 361), Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG). 2. Juli 1992. Rn. 18.2</ref> Bundesländer haben hierzu mitunter eigene gesetzliche Regelungen: Beispielsweise fordert das bayerische Recht, dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen.<ref>Bayerische Staatskanzlei: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG), Art. 18 Halten von Hunden. 13. Dezember 1982, abgerufen am 18. September 2019.</ref>

Grundsätzlich lassen sich zwei Regelungsebenen unterscheiden: Landesrecht und kommunales Recht.

Im Landesrecht findet sich eine allgemeine Leinenpflicht nur für Berlin (seit Anfang 2019). Im Übrigen sind mögliche Anknüpfungspunkte für eine Anleinpflicht insbesondere:

Datei:Schild Anleinpflicht.jpg
Hinweisschild in der Samtgemeinde Harpstedt, 2021

Die folgende Tabelle nennt Rechtsgrundlagen in den Bundesländern und beispielhaft in deren jeweils größten Städten:

Land allgemein gefährliche Hunde innerorts außerorts zeitbezogen
BWDatei:Flag of Baden-Württemberg.svg BW § 4 HundeV
 

S: § 6 StrAnlPolVO
BYDatei:Flag of Bavaria (lozengy).svg BY (Art. 18 LStVG)Die Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt. a
M: § 3 HundeVDie Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt. a
BE BE § 28 HundeG § 23 HundeG
BBDatei:Flag of Brandenburg.svg BB § 3 Ⅰ 3 HundehV
 
§ 3 Ⅰ 1 HundehV
P: § 8 StadtO
§ 15 LWaldG
 
HBDatei:Flag of Bremen.svg HB § 3 HundeG
 
§ 5 HundeGDie Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt. b
HB: § 6 OGöO
§ 7 FeldOG
15. März–15. Juli
HHDatei:Flag of Hamburg.svg HH § 17 HundeG § 8 HundeGDie Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt. b § 11 LWaldG
HE HE § 9 Ⅰ HundeVO

 
§ 9 Ⅱ HundeVO
F: § 5 GefAbwVO,
     § 4 GrünanlS
(§ 27 HAGBNatSchG)

 
MVDatei:Flag of Mecklenburg-Western Pomerania.svg MV § 3 HundehVO M-V
 
§ 1 HundehVO M-V
HRO: § 1 HundeVO
§ 29 LWaldG
 
NIDatei:Flag of Lower Saxony.svg NI §§ 9, 14 NHundG
 

H: § 4 HundeVO
(§ 33 Ⅱ NWaldLG)
 
§ 33 Ⅰ NWaldLG
1. April–15. Juli
NWDatei:Flag of North Rhine-Westphalia.svg NW §§ 5, 11 LHundGDie Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt. c
 
§ 2 LHundG
K: § 27 KSO
§ 2 LFoG
 
RPDatei:Flag of Rhineland-Palatinate.svg RP § 5 LHundG
 

MZ: § 2 GefAbwVO
SLDatei:Flag of Saarland.svg SL § 5 Ⅲ HundeVO
 
§ 5 Ⅵ HundeVO
SB: § 15 PolVO
§ 33 SJG
1. März–30. Juni
SNDatei:Flag of Saxony.svg SN § 6 HundeG
 

L: § 16 PolVO
STDatei:Flag of Saxony-Anhalt (state).svg ST § 5 HundeG
 

HAL: § 11 GefAbwVO
§ 28 LWaldG
1. März–15. Juli
SHDatei:Flag of Schleswig-Holstein.svg SH § 14 HundeG
 
§ 3 HundeG
KI: § 3 GrünanlS
§ 17 LWaldG
 
THDatei:Flag of Thuringia.svg TH § 12 ThürTierGefG
 

EF: § 6 StadtO
§ 6 ThürWaldG
 

() Verordnungsermächtigung

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a 
betrifft auch große Hunde (ab 50 cm Schulterhöhe, vgl. VollzBekLStVG, Rn. 18.1)

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b 
betrifft auch läufige Hündinnen

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c 
betrifft auch große Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe bzw. 20 kg Gewicht)

Österreich[Bearbeiten]

Datei:Keep dogs on leash sign, Berndorf.jpg
Hinweisschild in Berndorf (NÖ), 1997

Österreichisches Landesrecht im Überblick:

Land Gesetze (Verordnungsermächtigungen)
BurgenlandDatei:Burgenland Wappen.svg Burgenland (§ 20 Bgld. LSG) → Bsp. Eisenstadt
KarntenDatei:Kaernten shield CoA.svg Kärnten § 8 Abs. 1 und 2 K-LSiG
(§ 69 Abs. 4 K-JG) → Bsp. Klagenfurt
NiederosterreichDatei:Niederösterreich CoA.svg Niederösterreich § 8 Abs. 3 bis 5, (§§ 9 und 9a) NÖ Hundehaltegesetz
→ Bsp. Wiener Neustadt (Hundeauslaufzone)
OberosterreichDatei:Oberoesterreich Wappen.svg Oberösterreich § 6 Abs. 1, 2 (und 4) Oö. Hundehaltegesetz 2002
SalzburgDatei:Salzburg Wappen.svg Salzburg (§ 17 S.LSG) → Bsp. Salzburg; § 19 Abs. 7 S.LSG
(§ 101 Abs. 3 Jagdgesetz 1993)
SteiermarkDatei:Steiermark Wappen.svg Steiermark § 3b Abs. 3 und 4 StLSG
TirolDatei:AUT Tirol COA.svg Tirol § 6a Abs. 2 (und 2a) Landes-Polizeigesetz
VorarlbergDatei:Vorarlberg CoA.svg Vorarlberg § 6 Landes-Sicherheitsgesetz
WienDatei:Wien Wappen.svg Wien § 5 Abs. 1 und 2 und § 5a Abs. 12 Wiener Tierhaltegesetz
§ 92 Abs. 1 (und 5) Wiener Jagdgesetz

Siehe auch: Leben in der Gemeinde (Informationen zu „Maulkorb- bzw. Leinenzwang“ je Gemeinde)<ref>Leben in der Gemeinde. In: oesterreich.gv.at. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, abgerufen am 28. März 2020.</ref>

Situation in Städten[Bearbeiten]

Da in Städten normalerweise keine artgerechten Haltungsstrukturen vorhanden sind, müssen aus Tierschutzgründen ausreichend viele und ausreichend große Freilaufflächen zur Verfügung gestellt werden. Um für Hundebesitzer und andere Menschen Klarheit zu schaffen, legen immer mehr Städte Freilaufflächen fest, fassen diese in einer Übersichtskarte zusammen und schildern diese aus.

Beispiele für die Festlegung von Freilaufgebieten in Städten:

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

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