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Aufdringliches Betteln

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Der Begriff „aufdringliches Betteln“ wird in der Literatur und Rechtsprechung im verwaltungsrechtlichen Kontext besprochen. Was genau dieser Begriff bedeuten soll, wurde bislang nicht klar beantwortet. Grund dafür ist, dass die Einordnung des aufdringlichen Bettelns nicht trennscharf gelungen ist. Ab welchem Zeitpunkt die Grenze einer sozialadäquaten Anfrage bis hin zu einer widerrechtlichen Belästigung überschritten ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Zudem wird die Aufdringlichkeit des Bettelns unter dem Begriff des „aktivem“ als auch „aggressivem“ Bettelns besprochen.<ref>Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316 (1317); Enzensperger: Zulässigkeit und Grenzen behördlicher Bettelverbote im öffentlichen Raum, NJW 2018, 3550 (3551, 3553).</ref>

In der Stadt Krefeld versuchte man aufdringliches bzw. aktives Betteln in einer Allgemeinverfügung zu definieren, um ein Verbot dessen zu erlassen. Im Ergebnis war diese Allgemeinverfügung allerdings nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW rechtswidrig, da sie zu unbestimmt gewesen ist.<ref>VG Düsseldorf Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23, BeckRS 2023, 12527; Besprochen, von: Hebeler, JA 2024, 86; Waldhoff, JuS 2024, 91; Hecker, NJW 2024, 1318 f.</ref> Die Stadt Krefeld definierte aktives Betteln wie folgt:

„Aktives Betteln liegt vor, wenn auf die Bedürftigkeit durch Verhalten, wie nachhaltiges bzw. fortwährendes, auch nach Ablehnung weiterhin gezieltes Ansprechen oder Aufhalten von Dritten, sowie das Nebenhergehen bzw. das aktive Verfolgen von Dritten oder andere aufmerksamkeitserregende Handlungsweisen aus, die zum Zwecke der Erlangung von Bettelerlösen dienen. […]“

– Die Seite Vorlage:Person/styles.css hat keinen Inhalt.VG Düsseldorf Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23, BeckRS 2023, 12527 Rn. 43, beck-online

All dies ist von einem „passiven“ Betteln abzugrenzen. Darunter werden Personen verstanden, die in der Regel am Straßenrand sitzen und mit Schildern ihre Hilfsbedürftigkeit an Passanten zum Ausdruck bringen. Ein derartiges Verhalten wird grundsätzlich von der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.<ref>Sachs/Rixen, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 120a; VGH Mannheim, NVwZ 1999, 560 (561); Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316 (1317); Enzensperger, Zulässigkeit und Grenzen behördlicher Bettelverbote im öffentlichen Raum, NJW 2018, 3550 (3551).</ref>

Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG[Bearbeiten]

In Deutschland kann aggressives Betteln den Tatbestand der „Belästigung der Allgemeinheit“ erfüllen und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 118 OWiG)]. Indes ist zu berücksichtigen, dass ein alleiniges „Unwohlgefühl“ des angesprochenen Passanten nicht ausreicht, um das Betteln als eine „grob ungehörige Handlung“ zu verstehen.<ref>Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316 (1317); Holzkämper, Die Unterbindung aggressiven Bettelns als Rechtsproblem, NVwZ 1994, 146 (146 f.). </ref>

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Österreich[Bearbeiten]

In Wien ist „Aufdringliches Betteln“ ein definierter Straftatbestand und kann von der Polizei geahndet werden.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references /> Vorlage:Hinweisbaustein