Baugleis
Baugleis (Abkürzung: Bgl) ist ein Begriff aus dem Bahnbetrieb. Er bezeichnet ein Gleis, welches dem Baudienst überlassen wurde und damit dem regulären Zugbetrieb nicht zur Verfügung steht. Das heißt, es können in einem Baugleis keine Zugfahrten durchgeführt werden. Ein Gleis kann mittels einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) vom zuständigen Fahrdienstleiter nach erfüllten Vorbedingungen zum Baugleis erklärt werden. Damit wird die Zuständigkeit für Fahrzeugbewegungen einem in der Betra benannten „technischen Berechtigten“ des Bauvorhabens übertragen. Diese Fahrzeugbewegungen werden im Baugleis als Rangierfahrt durchgeführt. Bleiben Weichen in einem Baugleis am Stellwerk angebunden und ist nach den Regeln in der Betra das Umstellen zulässig, dann handelt der Fahrdienstleiter im Auftrag des technischen Berechtigten.
Ein Baugleis kann im Rahmen der Bauarbeiten zeitweise abgebaut oder anderweitig unbefahrbar sein. Ebenfalls kann sich die Gleislage während der Bauarbeiten ändern.
Betriebliche Regelungen[Bearbeiten]
Beim Befahren eines Baugleises sind besondere Regelungen zu beachten. Grundsätzlich finden Fahrzeugbewegungen in einem Baugleis als Rangierfahrt statt.<ref>DB-Ril 408.2481 Abschnitt 2 Absatz 4 bzw. FV-NE (=DB-Ril 438) § 26 Abschnitt 2 Absatz 3 Satz 2</ref> Bei Betrieb nach der Fahrdienstvorschrift der DB InfraGO (FV-DB) ist zusätzlich die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h reduziert,<ref>DB-Ril 408.4814 Abschnitt 3 Absatz 1</ref> bei einem Gefälle über 35 ‰ auf 15 km/h.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 79 Absatz 5 Satz 2</ref> Fahrten in ein oder aus einem Baugleis sind zwischen dem technischen Berechtigten und dem betroffenen Fahrdienstleiter jeweils besonders zu vereinbaren. Eine Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, darf ohne vorherigen Halt weder in eine andere Rangierfahrt, noch in eine Zugfahrt<ref>DB-Ril 408.4812 Abschnitt 1 Absatz 2</ref> übergehen.<ref>DB-Ril 408.4814 Abschnitt 10</ref> In Baugleisen dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden.<ref>DB-Ril 408.4814 Abschnitt 11 Absatz 3</ref> Im Baugleis befindliche Weichen dürfen nur umgestellt werden, wenn dies in der Betra zugelassen ist.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 76</ref>
Für die „Generalsanierung“ der Riedbahn wurde ein Konzept entwickelt, bei dem verschiedene Gleisanschließer weiter auf der Schiene bedient wurden, da deren Güter aufgrund von Menge oder Art (Gefahrgut) nicht über die Straße transportiert werden konnten. Hierfür wurden vierstündliche nächtliche Zeitfenster vorgesehen, in denen diese Fahrten über die Strecke erfolgten.<ref name="ei-2024-12-21">Julian Fassing, Thomas Heise, Oliver Stern, Jochen Dietz, Stefano Lacirignola, Chris-Adrian Dahlmann, Florian Bauer: Generalsanierung der Riedbahn. In: Der Eisenbahningenieur. Band 75, Nr. 12, Dezember 2024, ISSN 0013-2810, S. 21–26.</ref>
Bremsen[Bearbeiten]
Wird eine Rangierfahrt im Baugleis von einem Rangierbegleiter begleitet, so muss im Gegensatz zum regulären Rangierbetrieb, wo dies nur in bestimmten Fällen vorgeschrieben ist, immer ein Luftbremskopf verwendet werden.<ref>DB-Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz 3</ref><ref>DB-Ril 408.4821 Abschnitt 3</ref> Ein Luftbremskopf ist eine Einrichtung für den Rangierbegleiter, um die Rangierabteilung im Gefahrenfall durch rasches Entlüften der Hauptluftleitung schnellstmöglich zum Anhalten zu bringen, ähnlich einer Schnellbremsung.
Abstellen von Fahrzeugen im Baugleis[Bearbeiten]
Das Abstellen von Fahrzeugen im Baugleis ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer wenn es in der Betra zugelassen ist.<ref>DB-Ril 408.4831 Abschnitt 1 Absatz 2</ref> Dies darf nur geschehen, wenn umliegende Hauptgleise durch zwingenden Flankenschutz geschützt sind.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 79 Absatz 6</ref>
Umfang der Sperrung und Ausdehnung des Baugleises[Bearbeiten]
Gleise der freien Strecke dürfen nur zwischen zwei Zugmeldestellen gesperrt werden, in einer Betra darf jedoch auch die Sperrung zwischen zwei Zugfolgestellen zugelassen werden.<ref>DB-Ril 408.0471 Abschnitt 1 Absatz 3 und DB-Ril 408.1471 Abschnitt 21</ref> Allerdings kann in einer Betra angewiesen werden, an einer beliebigen Stelle eine vorübergehende Zugfolgestelle zu schaffen.<ref name="BahnPraxisB-2013-07"/> Das gesperrte Gleis darf auch auf kleineren Abschnitten zum Baugleis erklärt werden.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 72</ref> Die maßgebende Neigung eines zum Baugleis zu erklärenden Gleises darf höchstens 40 ‰ sein.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 71</ref>
Nach der Sperrung des Gleises wird es durch den zuständigen Fahrdienstleiter zum Baugleis erklärt, sobald der technische Berechtigte zugestimmt hat.<ref>DB-Ril 408.0471 Abschnitt 3 Absatz 1</ref> Vor Erteilen dieser Zustimmung müssen die Wärterhaltscheiben (Sh 2), Wärtervorsignale (Vr 0) und Flankenschutzeinrichtungen aufgestellt worden sein.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 73 Absatz 2</ref> Es ist an der Grenze des Baugleises in beide Richtungen eine Wärterhalttafel erforderlich,<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 74 Absatz 1 Sätze 1 und 4</ref> sowie wenn – bei Ende des Baugleises an einer Zugfolgestelle oder über das Ende des Baugleises hinausgehender Sperrung – Zugfahrten (auch als Sperrfahrten) in Richtung des Baugleises fahren können ein Wärtervorsignal im Bremswegabstand davor.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 74 Absatz 1 Sätze 2 und 3</ref>
Flankenschutzeinrichtungen sind erforderlich, wenn das Baugleis in ein Hauptgleis mündet<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 75</ref> und nach den sonstigen Regeln ein Rangierverbot werden müsste.<ref>DB-Ril 408.5841 Abschnitt 63</ref> Es kann neben Weichen und Baugleissperren durch eine Wärterhaltscheibe mindestens 10 m vor dem Gefahrpunkt oder – falls doppelter Lichtschutz erforderlich ist – eine weitere Wärterhaltscheibe mindestens 50 vor dieser oder einem haltzeigenden Signal der Flankenschutz hergestellt werden;<ref>DB-Ril 408.5841 Abschnitt 66 Absatz 1 Satz 1</ref> Dabei kann die näher am Baugleis befindliche Wärterhaltscheibe die das Baugleis begrenzende Wärterhaltscheibe sein.<ref>DB-Ril 408.5841 Abschnitt 66 Absatz 1 Satz 2</ref>
Die Wärterhaltscheiben sind in der Regel wie alle übrigen Signale unmittelbar rechts – für Fahrten im Gegengleis unmittelbar links – neben oder über dem Gleis.<ref>Ausführungsbestimmung 2 Satz 1 der Anweisungen zur Durchführung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (=DB-Ril 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 Satz 1)</ref> Sie dürfen nur dann im Gleis aufgestellt werden, wenn die Regelaufstellung nicht möglich ist.<ref>DB-Ril 301.0601 Abschnitt 4 Absatz 4 Satz 2</ref> Dies wird in der Praxis meist falsch gemacht.<ref name="Forstmeyer-52"/> Allerdings müssten auch bei korrekter Aufstellung die Wärterhaltscheiben der jeweiligen Fahrtrichtung entfernt oder weggedreht werden, jedoch nicht die entgegen der Fahrtrichtung.<ref name="Forstmeyer-62"/>
Vor Aufhebung des Baugleises muss vom technischen Berechtigten das Freisein und die Befahrbarkeit des Gleises sowie die Entfernung der Wärterhaltscheiben und Baugleissperren bestätigt worden sein.<ref>DB-Ril 408.1471 Abschnitt 78</ref>
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references responsive><ref name="Forstmeyer-52">Jochen Forstmeyer: Sicherheit bei Bauarbeiten im Gleisbereich: Schutzsignale bei der DB Netz AG - Problematik bei Anwendung der Wärterhaltscheibe (Signal Sh 2). (4,97 MiB) 30. Januar 2012, S. 52, abgerufen am 14. September 2016 (24. Gothaer Technologenseminar).</ref> <ref name="Forstmeyer-62">Jochen Forstmeyer: Sicherheit bei Bauarbeiten im Gleisbereich: Schutzsignale bei der DB Netz AG - Problematik bei Anwendung der Wärterhaltscheibe (Signal Sh 2). (4,97 MiB) 30. Januar 2012, S. 62, abgerufen am 14. September 2016 (24. Gothaer Technologenseminar).</ref> <ref name="BahnPraxisB-2013-07">Dirk H. Enders: Varianten für das Sperren von Gleisen bei Abzweigstellen. (PDF; 4,2 MiB) In: BahnPraxis B 7/8 2013. Eisenbahn-Unfallkasse – Gesetzliche Unfallversicherung – Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Zusammenarbeit mit DB Netz AG Deutsche Bahn Gruppe, beide mit Sitz in Frankfurt am Main, 6. August 2013, S. 8–9, abgerufen am 14. September 2016.</ref> </references>