Bedürftigkeit
Bedürftigkeit bedeutet im Rechtssinne, dass eine Person nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln zu bestreiten. In ökonomischer Hinsicht hat der Begriff Bedeutung damit im Familienrecht (etwa Kindes-/ ehebedingter Unterhalt) und im Sozialrecht (etwa Grundsicherungsgeld). Im Sozialrecht wird auch der aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitete, rechtlich eigenständige Begriff der Hilfebedürftigkeit verwendet.
Der Begriff findet in einem weiteren Sinne Anwendung, wenn es einer Person in biologischer, psychisch-emotionaler oder sozialer Hinsicht unmöglich ist, sich selbst in die Lage seiner lebensnotwendigen Grundversorgung zu setzen, weil ihr dazu die Ressourcen fehlen.
Familienrecht[Bearbeiten]
Bedürftigkeit bedeutet im Wortsinn zunächst, dass jemand gezielter Hilfe bedarf. Bedürftigkeit ist im Familienrecht eine einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch auf Seiten des Berechtigten begründende und auf Seiten des Verpflichteten begrenzende Voraussetzung. Da es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt er der wissenschaftlichen und richterlichen Auslegung. Seine Konturen hat der Bundesgerichtshof im Wege einer Vielzahl von Urteilen bestimmt.
Im familienrechtlichen Sinne bedürftig ist, wer gemäß § 1602 Abs. 1 BGB außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob gemäß § 1601 BGB die Unterhaltspflicht eines Verwandten gerader Linie eintritt, hängt von der Überprüfung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Anspruchstellers ab. Grundsätzlich gilt als bedürftig nur, wer vermögens- und erwerbslos ist. Einschränkend kann die Ausnahmeregelung zugunsten minderjähriger Kinder gemäß § 1602 Abs. 2 greifen, selbst wenn beim Kind Vermögen vorliegt.
Im Sinne des § 1577 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann oder muss. Als gesetzlicher Grund gilt gemäß §§ 1571 ff. BGB, dass Unterhaltsansprüche vom Ehegatten geltend gemacht werden können, wenn von ihm aufgrund Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, oder er keine Arbeit zu finden vermag (bei fehlendem Hinreichen der Einkünfte ggf. Aufstockungsunterhalt im Sinne von § 1573 BGB). Auch können Billigkeitsgründe im Sinne des § 1576 BGB eine Rolle spielen.
Die Unterhaltsverpflichtung wird begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und darf nicht dazu führen, dass dieser infolge von Unterhaltsleistungen selbst bedürftig wird (§ 1603 Abs. 1 BGB). Zu seinen Gunsten ist deshalb ein bestimmtes Schonvermögen (auch Selbstbehalt) zu berücksichtigen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips besteht eine Rangfolge unter den Unterhaltsverpflichteten. Danach ist zunächst der Bedürftige selbst für seinen eigenen Bedarf zuständig (§ 1602 Abs. 1 BGB). Kann er jedoch für sich selbst nicht aufkommen, werden zunächst seine Verwandten – abgestuft nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Bedürftigen – unterhaltspflichtig (§§ 1606, § 1607 BGB). Erst wenn diese ebenfalls nicht leistungsfähig und damit auch nicht unterhaltspflichtig sind (§ 1603 BGB), kann Hilfebedürftigkeit eintreten und ein Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen entstehen.
Sozialrecht[Bearbeiten]
Als Instrument des Sozialstaates gelten die sogenannten Transferleistungen, die der Vermögensumverteilung dienen. Dazu gehört in Deutschland beispielsweise das Grundsicherungsgeld, hervorgegangen aus dem Bürgergeld (vorher: Arbeitslosengeld II) und die Sozialhilfe, gesetzlich geregelt im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Dabei handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit mit der Funktion einer Grundsicherung, die im Wege des Nachrangs auf die Hilfebedürftigkeit des Anspruchstellers abstellt (§ 38 SGB I; § 2 SGB XII).
Spezialgesetze[Bearbeiten]
Ein Gefangener ist nach § 46 Abs. 3 Verwaltungsvorschriften bedürftig, wenn ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht wenigstens ein Betrag zur Verfügung steht, der der Höhe des Taschengeldes entspricht. Die Prüfung der Bedürftigkeit richtet sich nach § 46 VV.<ref>Hans-Dieter Schwind u. a. (Hrsg.): Kommentar Strafvollzugsgesetz, 2005, § 46 Rn 6.</ref>
Keine Bedürftigkeit[Bearbeiten]
Die Gesetze kennen zwei Tatbestände, bei denen trotz objektiv vorliegender Voraussetzungen eine Bedürftigkeit nicht verneint wird:
Nicht bedürftig im Rechtssinne ist zunächst derjenige, der seine Bedürftigkeit selbst mutwillig herbeiführt. Unterhalt darf er dann nicht verlangen. Mutwilligkeit setzt grundsätzlich Vorsatz voraus, lässt aber auch leichtfertiges, mithin bewusst fahrlässiges, Handeln genügen. Leichtfertig handelt, wer weiß oder auch nur damit rechnet, dass er durch sein Verhalten bedürftig wird, sich über diese Einsicht jedoch rücksichtslos hinwegsetzt.<ref>Kurt Schellhammer: Familienrecht nach Anspruchsgrundlagen samt Verfahren in Familien-, Kindschafts- und Betreuungssachen, 4. Auflage 2006. S. 215.</ref>
Keine Bedürftigkeit im Rechtssinne liegt außerdem vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten vorgeworfen werden kann, durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden zu sein. Von Gesetzes wegen wird ihm Unterhalt dann lediglich aus Billigkeitsgründen gewährt. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 BGB). Das Gesetz selbst gibt den Maßstab für sittliches Verschulden vor. Tatbestandsmerkmale sind die eigene Missachtung einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Unterhaltspflichtigen durch grobe Vernachlässigung, und abstrakter noch, die vorsätzliche, schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen.
Nach § 73 Abs. 1 EheG konnte nur „notdürftigen Unterhalt“ verlangen, wer infolge sittlichen Verschuldens bedürftig geworden war. Als sittlich verschuldet galt ein Verstoß gegen menschliche Pflichten des Zusammenlebens oder gegen grundlegende Gebote eigener Lebensgestaltung.
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />