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Bergbeamter

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Als Bergbeamte bezeichnet man alle beim Bergbau angestellten Beamten.<ref name="Quelle 1" /> Im engeren Sinn sind Bergbeamte die vom Staat bestellten Beamten.<ref name="Quelle 2" /> Sie können entweder als Mitglieder einer Bergbehörde oder eines Bergamts tätig sein oder selbst eine Bergbehörde bilden.<ref name="Quelle 1" /><ref name="Quelle 3" /> Bergbeamte sind mit der Ausübung der Rechte und Pflichten, die dem Staat bezüglich des Bergbaues auf alle unter das Berggesetz fallenden Mineralien zukommen, vertraut.<ref name="Quelle 1" />

Allgemeines[Bearbeiten]

In der Regel waren die Aufgaben und Kompetenzen sowie die hierarchische Stellung und Rangfolge der Bergbeamten klar geregelt.<ref name= "Quelle 7" /> Es gab aber auch Zeiten und Gegenden, in denen ihre Bezeichnungen und die hierarchische Stellung nicht eindeutig geregelt waren.<ref name="Quelle 8" /> So war beispielsweise der höchste Bergbeamte des Landes der Berghauptmann, der gelegentlich auch als Oberberghauptmann bezeichnet wurde.<ref name="Quelle 28" /> Grundsätzlich wurden Bergbeamte in zwei Gruppen unterteilt, in Bergbeamte von der Feder und Bergbeamte vom Leder.<ref name="Quelle 4" /> Die Bergbeamten von der Feder waren Personen, die die Rechte (Jura) studiert hatten.<ref name="Quelle 5" /> Sie arbeiteten sich erst während ihrer beruflichen Tätigkeit in die Praxis des Berg- und Hüttenwesens ein.<ref name="Quelle 4" /> Sie waren mit Verwaltungsaufgaben beauftragte Bergbeamte.<ref name="Quelle 17" /> Zu den Bergbeamten von der Feder zählten der Zehntner, der Bergschreiber und der Berggegenschreiber.<ref name="Quelle 6" /> Die Bergbeamten von Leder waren im technischen Bereich tätige Bergbeamte.<ref name="Quelle 17" /> Sie waren die oberen Betriebsbeamten.<ref name="Quelle 4" /> Zu ihnen gehörten die Berggeschworenen, der Bergmeister und der Obermarkscheider.<ref name="Quelle 6" /> Im Laufe des 19. Jahrhunderts kam noch eine dritte Gruppe Beamte hinzu, die Grubenbeamten. Hierzu zählten die Steiger, die Betriebsführer, die Werkmeister, die Markscheider<ref group="ANM" name="Anm. Mey." /> und die Schichtmeister.<ref name="Quelle 10" /> Diese Beamtengruppe waren keine staatlichen Beamten, sondern Privatbeamte, dennoch wurden sie zeitweise ohne Mitwirkung der Bergwerkseigentümer vom Bergamt bestellt und vereidigt.<ref name="Quelle 18" /> Äußerlich erkennbar waren Bergbeamte durch die Rangabzeichen an ihrer Uniform, die durch weitere Kleidungsstücke wie z. B. den Schachthut, den gefütterten Kniebügel und das mit Tressen oder goldenen Schnüren verzierte Bergleder, sowie den speziell geschmückten Berghäkel erweitert wurden.<ref name="Quelle 22" /> Neben bestimmten Rechten hatten Bergbeamte auch bestimmte Verbote zu beachten. So war Bergbeamten beispielsweise der Erwerb von Bergwerkseigentum aus ihrem Dienstverhältnis heraus untersagt.<ref name="Quelle 24" />

Ausbildung der Bergbeamten[Bearbeiten]

Die Ausbildung der Bergbeamten erfolgte auf unterschiedliche Art und Weise.<ref name="Quelle 4" /> Die Ausbildung der Betriebsbeamten erfolgte überwiegend im Erlernen der praktischen bergtechnischen Fertigkeiten und des bergbaulichen theoretischen Wissens.<ref name="Quelle 9" /> Die Bergbeamten von der Feder hatten bereits vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium der Rechte abgeschlossen.<ref name="Quelle 4" /> Außerdem gab es noch die Ausbildung für die Privat-Grubenbeamten, die an den Bergschulen erfolgte.<ref name="Quelle 10" /> Die praktischen Fertigkeiten der späteren Betriebsbeamten wurden ihnen in der beruflichen Praxis, in der sie als Hauer tätig waren, vermittelt. Das theoretische Wissen wurde an der Bergschule erlernt.<ref name="Quelle 9" /> Bei den Privat-Grubenbeamten erfolgte bereits auf der Bergschule eine Trennung zwischen den künftigen Steigern und den höheren Grubenbeamten wie dem Betriebsführer.<ref name="Quelle 10" /> Bis in die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts legte man bei der Ausbildung der Betriebsbeamten den Fokus auf die praktische Ausbildung, die theoretische Schulung beschränkte sich auf die Vermittlung von Kenntnissen der Mechanik.<ref name="Quelle 9" /> Allerdings ging man im Laufe des 18. Jahrhunderts dazu über, den Gruben- und Hüttenbeamten neben der praktischen auch eine wissenschaftliche Ausbildung zu geben.<ref name="Quelle 11" /> So wurden den Absolventen Kenntnisse über Arithmetik, Geometrie, Trigonometrie, Mechanik und Hydraulik vermittelt.<ref name="Quelle 9" /> Weitere Fächer, wie beispielsweise die Geschichte des Bergbaues, die Probierkunde, die Bergbaukunde, die Vermessungskunde und das Bergrecht, kamen im Laufe der Jahre hinzu.<ref name="Quelle 11" />

Besoldung / Bezahlung der Bergbeamten[Bearbeiten]

Die Besoldung der Bergbeamten wurde im Laufe der Jahre in den jeweiligen Bergrevieren unterschiedlich geregelt. Bis ins 18. Jahrhundert erfolgte im Harzer Bergbau die Besoldung über den Zehnt. Hinzu kam das Fahrgeld für die oberen Bergbeamten vom Leder. Zudem erhielt der Reviergeschworene von jedem Bohrhauer, Ausschläger und Holzarbeiter noch ein sogenanntes Stuffengeld. Hinzu kamen noch Revisionsgebühren für den Bergschreiber.<ref name="Quelle 15" /> Im Königreich Hannover erfolgte im 19. Jahrhundert die Besoldung der Bergbeamten aus der Zehnt-Casse.<ref name="Quelle 4" /> Ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurden die Gruppe der Grubenbeamten von den Bergwerksbetreibern direkt besoldet.<ref name="Quelle 18" /> In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts trat die Besoldungsverordnung in Kraft. Die Besoldung der Bergbeamten erfolgte von nun an durch den Staat aus dem allgemeinen Steueraufkommen.<ref name= "Quelle 7" />

Bergbeamte im Wandel der Zeit[Bearbeiten]

Die Namen, Titel und Hierarchien der Bergbeamten waren je nach, Sprachgebrauch der jeweiligen Region, Bergordnung und Zeit unterschiedlich geregelt.<ref name="Quelle 8" /> Dadurch kam es vor, dass manche Bergbeamte trotz gleichem Titel mal in der Rangfolge eine höhere, mal eine niedrigere, hierarchische Stellung hatten als Bergbeamte mit gleichem Titel zu anderen Zeiten.<ref name="Quelle 6" />

Von den Anfängen bis in die 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts.[Bearbeiten]

Bis ins 12. Jahrhundert war das Bergrecht reines Gewohnheitsrecht, Bergordnungen, die den Umgang mit dem Bergbau und den Bergbau als solches regelten, gab es noch nicht.<ref name= "Quelle 7" /> Zwar gab es bereits eine Form der Berggerichtsbarkeit durch die Bergschöffenstühle, jedoch wurde erst Anfang des 13. Jahrhunderts das erste Bergrecht von Trient als Gesetz niedergeschrieben.<ref name="Quelle 12" /> Im Jahr 1212 wurde erstmals ein Bergmeister als oberster Leiter eines Bergwerks im Stift Admont erwähnt.<ref name="Quelle 8" /> Im Jahr 1249 wurde das Iglauer Bergrecht erlassen, das die Basis für spätere Bergordnungen bildete.<ref name= "Quelle 7" /> Im Freiberger Bergrecht wurde die Funktion des Bergmeisters, der auch oberster Verleiher war, geregelt. In der Kuttenberger Bergordnung wird der königliche Urburer<ref group="ANM" name="Anm. Veit." /> als höchster Bergbeamter und Bergrichter genannt.<ref name="Quelle 13" /> Die Funktion des Bergrichters und des Bergmeisters sind teilweise nicht immer eindeutig voneinander zu unterscheiden.<ref name="Quelle 8" /> Als weitere Bergbeamte und deren Funktionen nennt Georgius Agricola in seinem Buch vom Berg- und Hüttenwesen, den Berghauptmann, die Geschworenen, den Bergschreiber, den Gegenschreiber, den Grubenverwalter und den Grubensteiger.<ref name="Quelle 14" /> Die Aufgabe der gesamten Beamtenschaft bestand im Wesentlichen aus der Verleihung und Vermessung der Längenfelder, Einfordern der Steuern und Verwaltungsaufgaben wie das Führen von Bergbüchern.<ref name="Quelle 13" /> Hinzu kam die Aufgabe, in bergrechtlichen Sachen zu richten.<ref name="Quelle 8" /> Im sächsischen Bergbau wurde seit dem 15. Jahrhundert das Direktionsprinzip eingeführt, wodurch die technische und wirtschaftliche Leitung des gesamten Bergbaus bei den Bergbeamten lag.<ref name= "Quelle 7" /> Die Bergbeamten, die allesamt von der Regierung abhingen, handelten nur nach den Befehlen der herrschaftlichen Kammer.<ref name="Quelle 15" /> Der Besitz von Berganteilen war ihnen nach den damaligen Bergordnungen<ref group="ANM" name="Anm. NiJaBu." /> verboten.<ref name= "Quelle 29" /> Bei Problemen der Gewerkschaften, egal ob technischer oder administrativer Art, bekamen die Gewerken von den Bergbeamten keine Unterstützung.<ref name="Quelle 15" /> Die Gewerken hatten wo nötig Zubuße zu zahlen und erhielten unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewinnzahlung.<ref name= "Quelle 7" /> Zu Beginn des 17. Jahrhunderts kam es zu einer Erörterung mit dem jeweiligen Landesherrn über Nachteil und Nutzen von Kuxbesitzen durch Bergbeamte.<ref name= "Quelle 29" /> Im Laufe des 17. Jahrhunderts entwickelte sich für den Bergbau aus den Aufgaben der Bergbeamten ein komplexes staatliches Abgaben- und Lenkungssystem.<ref name= "Quelle 7" /> Die Gewerken wurden nun auch zur Finanzierung neugegründeter staatlicher Behörden in Form eines Quatembergeldes herangezogen.<ref name="Quelle 16" /> Seit dem Jahr 1680 war es den Bergbeamten in den Bergrevieren des Oberharzes gestattet, sich auch als sogenannte Beamten-Gewerke zu betätigen.<ref name= "Quelle 29" /> Durch die ständigen neueren staatlichen Abgaben gingen die Gewerken dazu über, in ihren Gruben Raubbau zu betreiben, was wiederum dazu führte, dass z. B. im Jahr 1737 eine renovierte Form der Cleve-Märkischen Bergordnung erlassen wurde.<ref name="Quelle 16" />

Ende des 18. Jahrhunderts bis Mitte des 19. Jahrhunderts[Bearbeiten]

Im Jahr 1792 erfolgte mit der Gründung des Westfälischen Oberbergamtes in Teilen Preußens eine Neugliederung der Bergbehörde.<ref name="Quelle 18" /> Im Jahr 1794 trat das Allgemeine Landrecht in Kraft, wodurch außer in Sachsen nun auch in gesamt Preußen das Direktionsprinzip eingeführt wurde.<ref name= "Quelle 7" /> Die Folge dieses überregulierten Bergbaus war, dass es eine große Anzahl an Bergbeamten bedurfte.<ref name="Quelle 4" /> Mittlerweile gab es über 60 unterschiedliche obere Bergbeamtenränge.<ref name="Quelle 17" /> Diese wurden auch als Bergofficianten<ref group="ANM" name="Anm. Liessm 1." /> bezeichnet.<ref name="Quelle 22" /> Hinzu kamen noch einmal über 40 untere Beamtenränge,<ref group="ANM" name="Anm. Liessm 2." /> die in drei Klassen unterteilt waren und als Unteroffizianten bezeichnet wurden.<ref name="Quelle 17" /> Dies lag unter anderem auch daran, dass es Kontrollbeamte gab, die die Arbeit der anderen Beamten kontrollierten, wie z. B. den Einfahrer, der auch die Berggeschworenen kontrollierte.<ref name="Quelle 6" /> Um die Grubenbeamten und Bergleute disziplinieren zu können, trat in der Mitte der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine Anweisung in Kraft, nach der die Revierbeamten Bestrafungen gegen die Grubenbeamten und die Bergleute aussprechen konnten.<ref name="Quelle 20" /> Im Jahr 1839 trat eine Instruktion für die königlichen Revierbeamten der Steinkohlenreviere Preußens in Kraft.<ref name="Quelle 18" /> In dieser Instruktion wurde der gesamte Geschäftsbereich der Revierbeamten, die Leitung und der Haushalt des Grubenbetriebs, die Verhütung und Regelung von Schäden durch Wasser und von Grundschäden, die Leitung des Knappschaftswesens und die Bergpolizei geregelt.<ref name="Quelle 21" /> Es fanden nun regelmäßige Generalbefahrungen von Seiten der Bergbehörde im gesamten Bergrevier statt, um die Ergebnisse des zurückliegenden Jahres zu kontrollieren.<ref name="Quelle 18" /> Sämtliche dieser Regelungen waren letztendlich eine staatliche Bevormundung der Bergwerksbesitzer durch die Bergbeamten.<ref name="Quelle 23" /> Dadurch wurde eine Unternehmensführung durch die Bergwerksbesitzer unterbunden, was einen weiteren Ausbau des Bergbaus verhinderte.<ref name= "Quelle 7" />

Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts bis 21. Jahrhundert[Bearbeiten]

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu mehreren, die Regulierung des Bergbaus betreffende, Gesetzesänderungen.<ref name="Quelle 23" /> Für die erste Instanz der Bergbehörde waren nun die Revierbeamten mit dem Titel Bergmeister (früher auch Berggeschworner), Bergrat, für die zweite Instanz die Oberbergämter, deren Direktor der Berghauptmann, deren Mitglieder Oberbergräte bez. Geheime Bergräte waren, zuständig.<ref name="Quelle 19" /> Durch den Wegfall des Direktionsrechtes und die Einführung des Inspektionsprinzips wurden die Aufgaben und Kompetenzen der Bergbeamten reduziert.<ref name="Quelle 18" /> Insbesondere hatten die Bergbeamten nicht mehr bei der Betriebs- und Vermögensverwaltung der Bergwerke mitzuwirken.<ref name="Quelle 24" /> Die Bergbeamten hatten sich von nun an nur um bergpolizeiliche Belange, wie die Sicherheit und Gesundheit der Bergleute, die Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz der Tagesoberfläche zu kümmern.<ref name="Quelle 18" /> Durch die Gesetzesänderungen und die dadurch bedingte Reorganisation der Bergbaubürokratie wurden eine Vielzahl von Bergbeamten in den Bergbehörden nicht mehr benötigt. Diese wurden dann, wenn es möglich und nötig war, mit der Leitung der Bergwerke betraut. Die Steiger wurden vom Staatsbeamten zum Privatbeamten.<ref name="Quelle 26" /> Trotz der voranschreitenden Reorganisation der Bergbehörden und des Abbaus von Bergbeamten kam es auch in den 1880er Jahren noch zu Ernennung der Oberhüttenmeister zu Staatsbeamten.<ref name="Quelle 9" /> Auch bei den höheren Bergbeamten wurde bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts noch viele Titel verliehen und somit eine in fünf Klassen unterteilte Ämterhierarchie<ref group="ANM" name="Anm. Mich." /> geschaffen. Dieses wurde erst ab dem Jahr 1919 durch eine Regelung geändert, nach der Titel nur verliehen werden durften, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichneten.<ref name= "Quelle 7" /> Für die Grubenbeamten (Privatbeamten) bedeutete die Gesetzesänderung, dass sie nun ohne eine Einlassung des Bergamtes einen Vertrag mit den Bergwerkseigentümern schließen mussten, welcher dem freien Übereinkommen überlassen war.<ref name="Quelle 13" /> Dadurch waren die Grubenbeamten der Willkür der Bergwerkseigentümer überlassen. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts kam es zu zwei großen Bergarbeiterstreiks, demzufolge die Steiger Anfang des 20. Jahrhunderts eine eigene Berufsorganisation, den Steigerverband, gründeten.<ref name="Quelle 27" /> Im Verlauf des 20. Jahrhunderts wurde aus den Privatbeamten technische Angestellte.<ref name="Quelle 26" />

Bergbeamte in anderen Ländern[Bearbeiten]

In Norwegen waren als Bergbeamte mehrere Assessoren tätig, die einem Oberberghauptmann unterstellt waren. Für Verwaltung der Betriebsangelegenheiten und die Juristication gab es zur Unterstützung noch einen Oberbergamtschreiber.<ref name="Quelle 22" /> In Österreich sind als Bergbeamte der Berghauptmann und die Referenten der Berghauptmannschaft tätig, zudem noch mehrere Inspektionsbeamte, die in Zusammenarbeit die Sicherheit der Bergwerksbetriebe beaufsichtigen.<ref name="Quelle 25" /> In Schweden war das Bergkollegium (Bergscollegium) als oberste Verwaltungs- und Justizbehörde zuständig, dem die zwölf schwedischen Bergämter unterstanden. Das Bergkollegium bestand aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten, mehreren Bergräten und Assessoren, einem Sekretär, einem Kämmerer und mehreren Notaren und Advokatsfiskalen. Als niedere Bergbeamte waren Obersteiger und Steiger tätig.<ref name="Quelle 22" /> In Oberschlesien war die königliche Zentralverwaltung zu Zabrze für die Berginspektionen der königlichen Steinkohlenwerke zuständig, deren Leiter königliche Bergwerks-, Hütten- oder Salinendirektoren (Bergräte) waren.<ref name="Quelle 19" /> In Ungarn wurden die Grubenvorsteher von den Gewerkschaften gewählt und den Berggerichten zur Verpflichtung vorgestellt. Die Bergbehörden werden nur auf Anregung der Gewerkschaften tätig, sie erhalten jährlich von den Gewerken ein Verzeichnis über die Personen und die Kosten der einzelnen Bergwerke.<ref name="Quelle 22" />

Preußische Rangabzeichen 1890[Bearbeiten]

Das Berghabit mit Rangabzeichen wurde von preußischen Aufsichtsbeamten sowie von Angestellten und Arbeitern der Staats- und Privatgesellschaften getragen.

Rangabzeichen Amtsbezeichnungen für Staatsbeamte Berufsbezeichnungen für Angestellter und Arbeiter
Keine Rangabzeichen – Hauer
Datei:Steiger.png – Steiger
Datei:Fahrsteiger.png – Fahrsteiger; Bergbaubeflissener
Datei:Obersteiger.png – Obersteiger; Gruben-Markscheider
Datei:Bergreferendar.png Kontrollierender Markscheider; Dampfkessel-Revisor; Bergreferendar; Oberlehrer an königlichen Bergschulen –
Datei:Inspektor (Bergassessor).png Inspektor; Oberinspektor; Oberbergamts-Markscheider; Bergassessor; Direktor der königlichen Bergschulen; Bezirksgeologe –
Datei:Revierbeamte.png Revierbeamter; Landesgeologe Mitglied der Bergwerks-Direktionen
Datei:Vorsitzende der Bergwerks-Direktion.png Direktoren und Mitglieder der Oberbergämter, der Ministerial-Abteilung für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen; Direktoren der Bergakademie Direktor der Staatswerke; Vorsitzender der Bergwerks-Direktionen
Quelle: <ref name="Quelle 30" />

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references responsive> <ref name="Quelle 1">Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.</ref> <ref name="Quelle 2">Johann Samuel Schröter: Mineralisches und Bergmännisches Wörterbuch über Rahmen, Worte und Sachen aus der Mineralogie und Bergwerkskunde. Erster Band, bei Barrentrapp und Wenner, Frankfurt am Main 1789.</ref> <ref name="Quelle 3"> Erklärung aller Kunstwörter und Redensarten bey den Bergwerken und Hütten-Arbeiten nach alphabetischer Ordnung in zwey Theilen. Mit einer kurzen Vorrede, neue Auflage, in Commission bey C. G. Fleckeisen, Helmstedt 1802.</ref> <ref name="Quelle 4">W. Lehzen: Hannover’s Staatshaushalt. Erster Theil, Die Einnahmen, Hahn’sche Hofbuchhandlung, Hannover 1853, S. 106–110.</ref> <ref name="Quelle 5"> Der allzeit fertige Bergmann von der Feder. Das ist: ein nach bergmännischen Stylo eingerichtetes Brieff – Buch, Gerlachische Buchhandlung, Dresden 1730, S. 19–35.</ref> <ref name="Quelle 6">W. Rothert: Die leitenden Beamten der Bergstadt Clausthal von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart. Festschrift zur 31. Jahresversammlung des Harzvereins für Altertum und Geschichte, Grosse’sche Buchhandlung, Clausthal 1898, S. 5–13.</ref> <ref name="Quelle 7">Barbara Dorothea Michels: Fachbeamtentum und bürgerliche Vergesellschaftung, der Berg- und Hüttenmännische Verein. Dissertationsschrift an der Ruhr-Universität Bochum, Bochum 2012, S. 28–47.</ref> <ref name="Quelle 8">Georg Schreiber: Der Bergbau in Geschichte, Ethos und Sakralkultur. Springer Fachmedien GmbH, Wiesbaden 1962, ISBN 978-3-663-00242-0, S. 496, 523–535.</ref> <ref name="Quelle 9">Karl August Tolle: Die Lage der Berg- und Hüttenarbeiter im Oberharze. Unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung der gesammten Bergarbeiter – Verhältnisse, Puttkammer & Mühlbrecht Buchhandlung für Staats- und Rechtswissenschaft, Berlin 1892, S. 49–53.</ref> <ref name="Quelle 10">I. Römer: Die preußischen Bergschulen. Verlag von Eduard Trewendt, Breslau 1864, S. 6–8.</ref> <ref name="Quelle 11">H. Banniza, F. Klockmann, A. Lengemann, A, Sympher (Hrsg.): Das Berg- und Hüttenwesen des Oberharzes. Unter Mitwirkung einer Anzahl Fachgenossen. Aus Anlass des VI. Allgemeinen deutschen Bergmannstages zu Hannover, mit 23 Tabellen, 8 in den Text gedruckten Abbildungen und 4 Karten als Beilage, Verlag von Ferdinand Enke, Stuttgart 1895, S. 315–322.</ref> <ref name="Quelle 12">R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 11–18, 145–149.</ref> <ref name="Quelle 13">Adolf Arndt, Kuno Frankenstein (Hrsg.): Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden. Erste Abteilung Volkswirtschaftslehre XI. Band, Bergbau und Bergbaupolitik, Verlag von C.L. Hirschfeld, Leipzig 1894, S. 27–38, 78–82.</ref> <ref name="Quelle 14">Georg Agricola: Zwölf Bücher vom Berg- und Hüttenwesen. In Kommission VDI-Verlag GmbH, Berlin 1928, S. 72–78.</ref> <ref name="Quelle 15">Johann Carl Freiesleben: Bergmännische Bemerkungen über den merkwürdigsten Theil des Harzes. Der Bemerkungen über den Harz Erster Theil, Schäferische Buchhandlung, Leipzig 1795, S. 377–380.</ref> <ref name="Quelle 16">Karl Heinz Bader, Karl Röttger, Manfred Prante: 250 Jahre märkischer Steinkohlenbergbau. Ein Beitrag zur Geschichte des Bergbaues, der Bergverwaltung und der Stadt Bochum. Studienverlag Dr. N. Brockmeyer, Bochum 1987, ISBN 3-88339-590-0, S. 30–84, 118, 119.</ref> <ref name="Quelle 17">Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010, ISBN 978-3-540-31327-4, S. 34, 35.</ref> <ref name="Quelle 18">Walter Gantenberg, Rolf Köhling, Wilhelm Spieker: Kohle und Stahl bestimmten ihr Leben. Der Bergbau im Wattenscheider Süden, 1. Auflage, Klartext-Verlag, Essen 2000, ISBN 3-88474-281-7, S. 25–30.</ref> <ref name="Quelle 19">Meyers Grosses Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 2, Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1905, S. 670.</ref> <ref name="Quelle 20">Anweisung in welchen Fällen und wie die Grubenbeamten und Bergleute von den königlichen Revierbeamten zu bestrafen sind. Gedruckt bei G. D. Bädeler, Essen 1824, S. 2–8.</ref> <ref name="Quelle 21">Instruction für die königlichen Revierbeamten der Steinkohlenreviere. Gedruckt bei G. D. Bädeler, Essen 1839, S. 1–4.</ref> <ref name="Quelle 22">Der belehrende Bergmann. Ein falsliches Lese- und Bilderbuch für Kinder und Erwachsene, Lehrer und Laien besonders aber für Jünglinge welche sich von den Arbeiten – Festlichkeiten und Gebräuchen des Bergmanns – von der bergmännischen Verfassung und ihren Chargen – den fossilen Lagerstätten etc. einen deutlichen Begriff verschaffen wollen, Verlag von Robert Friese, Leipzig 1850, S. 77–101.</ref> <ref name="Quelle 23">Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund (Hrsg.): Wirtschaftliche Entwicklung des Niederrheinisch-Westfälischen Steinkohlen-Bergbaues in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Erster Teil, Springer Verlag, Berlin / Heidelberg 1904, S. 29–43.</ref> <ref name="Quelle 24">Hermann Brassert (Hrsg.): Zeitschrift für Bergrecht. Sechszehnter Jahrgang, bei Adolph Warens, Bonn 1875, S. 470–485.</ref> <ref name="Quelle 25">K. k. Ackerbauministerium (Hrsg.): Die Bergwerks-Inspektionen in Österreich. Berichte der k. k. Bergbehörden über ihre Tätigkeit im Jahre 1902 bei Handhabung der Bergpolizei und Beaufsichtigung der Bergarbeiterverhältnisse, Elfter Jahrgang, Druck und Verlag der kaiserlich-königlichen Hof- und Staatsdruckerei, Wien 1906, S. 1–14.</ref> <ref name="Quelle 26">Helmuth Trischler: Steiger im deutschen Bergbau – Zur Sozialgeschichte der technischen Angestellten 1815–1945. Beck, München 1986, ISBN 3-406-32995-0, S. 13–20, 47, 72, 76, 93, 127, 129, 176, 257, 324, 336.</ref> <ref name="Quelle 27">Otto Hue: Die Bergarbeiter. Historische Darstellung der Bergarbeiter-Verhältnisse von der ältesten bis in die neueste Zeit, Verlag von J. H. W. Dietz Nachf., Stuttgart 1913, S. 664–666.</ref> <ref name="Quelle 28">L. Würkert, W. Haan (Hrsg.): Die Stadt- und Landesschule. Eine Sammlung aller Schulwissenschaften für Lehrer und Schüler nach den besten Quellen und Hilfsmitteln für mittlere und höhere Classen, Verlag von Otto Wigand, Leipzig 1837, S. 305–308.</ref> <ref name="Quelle 29">Historische Kommission für Niedersachsen und Bremen (Hrsg.): Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte. Neue Folge der Zeitschrift des Historischen Vereins für Niedersachsen. Band 80, Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008, ISBN 978-3-7752-3380-4, S. 321.</ref> <ref name="Quelle 30">Горняцкая униформа и знаки различия прусских шахтеров образца 1890 г. antique-photos.com, archiviert vom Vorlage:IconExternal am 25. März 2016; abgerufen am 5. Dezember 2017 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref>

</references>

Anmerkungen[Bearbeiten]

<references group="ANM">

<ref group="ANM" name="Anm. Mey.">Die Markscheider mit Ausnahme der bei den Oberbergämtern angestellten Bezirksmarkscheider (Oberbergamtsmarkscheider) waren in einzelnen Staaten (Preußen etc.) nicht Beamte, sondern, wie die Feldmesser, Gewerbtreibende, auf welche die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung fanden. (Quelle: Meyers Grosses Konversations-Lexikon. 6. Auflage. Band 2, Bibliographisches Institut, Leipzig/Wien 1905.)</ref> <ref group="ANM" name="Anm. Liessm 1.">Zu den Offizianten (oberen Bergbeamten) gehörten der Oberbergmeister, der Zehntner, der Bergschreiber, der Berggegenschreiber, der Bergsyndicus, der Obermarkscheider, der Münzwardein, der Einfahrer, die Berggeschworenen und Obergeschworenen, der Bergmeister und die Vertreter der jeweiligen Ämter, sowie weitere Revisoren. (Quelle: Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010.)</ref> <ref group="ANM" name="Anm. Liessm 2.">Zu den unteren Bergbeamten gehörten der Obersteiger, der Fahrsteiger und sämtliche Unterbeamte aus der Gruppe der Steiger wie beispielsweise die Pochsteiger, die Stollensteiger, die Gaipelsteiger, die Kunststeiger und Untersteiger wie die Kunstuntersteiger, die Vizepochsteiger, die Grabensteiger und andere. (Quelle: Wilfried Ließmann: Historischer Bergbau im Harz. 3. Auflage, Springer Verlag, Berlin und Heidelberg 2010.)</ref> <ref group="ANM" name="Anm. Mich.">Die unterste Rangstufe bildeten die Räte fünfter Klasse. Zu ihnen gehörten Bergassessoren, die Berginspektoren und Bergrevierbeamten. Die vierte Rangstufe wurde von den Oberbergräten der Oberbergämter gebildet. Die dritte Rangstufe war eine Zwischenstufe, auf denen die Vertreter der Berghauptleute waren. Außerdem befanden sich auf dieser Rangstufe die vortragenden Räte der Bergabteilung des Handelsministerium (geheime Bergräte) sowie die Vorsitzenden der Bergwerksdirektionen und die Direktoren der Ober- und Unterharzer Berg- und Hüttenwerke. Die Rangstufe 2 wurde von den Berghauptleuten und den Oberbergräten (vortragende Räte) gebildet. In der obersten Rangstufe befanden sich die wirklichen Geheimräte und der Oberberghauptmann. (Quelle: Barbara Dorothea Michels: Fachbeamtentum und bürgerliche Vergesellschaftung, der Berg- und Hüttenmännische Verein. Bochum 2012.)</ref> <ref group="ANM" name="Anm. Veit.">Der Urburer, auch als Urbarer bezeichnet, war ein Bergbeamter, der für die Einbeziehung der Urbar zuständig war. Die Urbar oder Urbur war vergleichbar mit dem Bergwerkszehnt und Namensgeber für die Berufsbezeichnung des Urburers. Der Urburer war in seinen Aufgaben somit auch vergleichbar mit dem Zehntner. (Quelle: Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen.)</ref> <ref group="ANM" name="Anm. NiJaBu.">Nach der Bergordnung Heinrich des Jüngeren aus dem Jahr 1550 war es den obersten Bergbeamten ohne ausdrückliche Genehmigung des Landesherrn während ihrer Amtszeit verboten, Bergteile zu besitzen. Auch für die Beamten am Rammelsberg und im Oberharz war im 16. Jahrhundert bis ins Jahr 1620 der Besitz von Bergteilen untersagt. (Quelle: Historische Kommission für Niedersachsen und Bremen (Hrsg.): Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte.)</ref>

</references>

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