Beweisverbot
Bei Beweisverboten handelt es sich um prozessuale Regelungen, die der Gewinnung und Verwertung von Beweisen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren Grenzen setzen. Sie sollen in erster Linie sicherstellen, dass Verfahren den subjektiven Rechten der Verfahrensbeteiligten angemessen Rechnung tragen. Im Grundsatz sind Gerichte und Behörden dazu angehalten, sämtliche verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen, um dem zu beurteilenden Sachverhalt möglichst zuverlässig zu rekonstruieren. Eine entsprechende Anordnung trifft etwa § 244 Abs. 2 StPO für das deutsche Strafprozessrecht. Allerdings kann das Ziel der Wahrheitsfindung in Konflikt mit den Rechten eines Verfahrensbeteiligten geraten, etwa dem Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde. So verhält es sich etwa, wenn der Beweis mithilfe illegal angefertigter Bild- oder Tonaufnahmen geführt werden soll. Die Verwendung solcher Beweismittel kann die Rechte des Betroffenen unverhältnismäßig beeinträchtigen. Um dies zu verhindern, wurden Beweisverbote entwickelt, die unter bestimmten Voraussetzungen untersagen, Beweise zu erheben oder im Prozess zu verwerten.
Über die Notwendigkeit von Beweisverboten besteht in zahlreichen Rechtsordnungen Einigkeit. Große Uneinigkeit herrscht demgegenüber darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Beweisverbot anzuerkennen ist. Zu dieser Uneinigkeit trägt bei, dass die Gesetzgebung vieler Staaten die Entwicklung von Beweisverboten weitgehend der Rechtspraxis überlassen haben. So verhält es sich etwa im Rechtskreis des common law, in dem das Recht traditionell in wesentlichen Teilen durch die Rechtsprechung entwickelt wird. Doch auch in Deutschland existieren kaum Regelungen zu Beweisverboten, weshalb auch dort Beweisverbote in weiten Teilen seitens der Rechtspraxis im Wege der Rechtsfortbildung gewonnen werden.
Beweisfragen stellen sich in nahezu allen gerichtlichen Verfahren. Vor allem im Strafrecht nehmen sie meist eine zentrale Rolle ein. Deswegen besitzen Beweisverbote eine hohe praktische Relevanz. Ihre praktische Bedeutung hat mit der fortschreitenden technischen Entwicklung erheblich zugenommen. Moderne strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen den Zugriff auf große Mengen personenbezogener Daten, etwa durch die Auswertung digitaler Endgeräte, die Telekommunikationsüberwachung oder die Videoüberwachung öffentlicher und privater Räume. Dadurch gewinnen Fragen nach der Zulässigkeit und Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen zunehmend an Bedeutung (jüngst etwa im Fall EncroChat). Auch im Zivil- und Arbeitsrecht führen Digitalisierung und Datenschutzrecht zu neuen Konflikten, etwa bei der Verwertung elektronischer Kommunikationsdaten oder heimlicher Bild- und Tonaufnahmen. Neue technische Möglichkeiten der Informationsgewinnung führen fortlaufend zu neuen Fallgestaltungen und tragen dazu bei, dass die Voraussetzungen und Grenzen von Beweisverboten weiterhin zu den umstrittensten Fragen des Prozessrechts gehören.
Zwecke von Beweisverboten[Bearbeiten]
Beweisverboten kommen mehrere Funktionen zu. Primär dienen sie dem Schutz der subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten. Nach allgemeiner Auffassung sollen sie verhindern, dass Beweise durch Verletzung von Grundrechten oder anderen rechtlich geschützten Interessen erlangt werden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530). Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1292). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428058011 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Hans Meyer-Mews: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren. In: JuS. 2004, S. 39. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (16 f.). Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961).</ref> Ferner sichern Beweisverbote die rechtsstaatliche Integrität des Verfahrens, indem sie dazu beitragen, dass sich die Beweisgewinnung in dem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen bewegt.<ref>Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Günter Blau: Beweisverbote als rechtsstaatliche Begrenzung der Aufklärungspflicht im Strafprozeß. In: Jura. 1993, S. 513 (516 f.). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811454951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161499210 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/0198764987 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Günter Spendel: Beweisverbote im Strafprozeß. In: NJW. 1966, S. 1102 (1108).</ref>
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung sollen Beweisverbote zusätzlich die Qualität der Wahrheitsfindung steigern. Nach dieser Auffassung verhindern Beweisverbote, dass Beweismittel Berücksichtigung finden, deren Aussagekraft aufgrund der Art ihrer Gewinnung zweifelhaft sei.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110072564 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Gerald Grünwald: Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren. In: JZ. 1966, S. 489 (493). Hans-Joachim Rudolphi: Die Revisibilität von Verfahrensmängeln im Strafprozeß. In: MDR. 1970, S. 93 (98). Eberhard Schmidt: Ärztliche Mitwirkung bei Untersuchungen und Eingriffen nach StPO §§ 81a und 81c. In: MDR. 1970, S. 461 (464).</ref> So sei etwa der Wahrheitsgehalt einer Aussage unter Folter derart gering, dass sie sich als Beweismittel nicht eigne.
Umstritten ist, inwiefern Beweisverwertungsverbote überdies dazu bestimmt sind, Strafverfolgungsbehörden von Rechtsverletzungen abzuhalten. Jedenfalls können sie hierzu beitragen, da sie verhindern, dass derjenige, der einen Beweis in rechtswidriger Weise gewonnen hat, hieraus einen Vorteil ziehen kann. Im anglo-amerikanischen common law bildet diese Überlegung die primäre Rechtfertigung von Beweisverboten.<ref>Craig Bradley: Beweisverbote in den USA und in Deutschland. In: GA. 1985, S. 99 (101). Joachim Hermann: Neuere Entwicklungen in der amerikanischen Strafrechtspflege. In: JZ. 1985, S. 602 (608).</ref> Der Supreme Court bezeichnete den Disziplinierungszweck sogar in einer frühen Entscheidung als einzige Funktion der Beweisverbote.<ref>Tehan v. Shott, 382 U.S. 406 (1966).</ref> In Deutschland wird der Disziplinierungszweck hingegen weitgehend abgelehnt. Nur vereinzelt wird dort Beweisverboten ein Disziplinierungszweck zugeschrieben.<ref>Hans Achenbach: Strafprozessuale Ergänzungsklage und materielle Rechtskraft. In: ZStW. Band 87, 1975, S. 74 (88). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Jürgen Baumann: Sperrkraft der mit unzulässigen Mitteln herbeigeführten Aussage. In: GA. 1959, S. 33 (34 f.). Gerald Grünwald: Beweisverbote und Verwertungsverbote im Strafverfahren. In: JZ. 1966, S. 489 (499). Günter Spendel: Beweisverbote im Strafprozeß. In: NJW. 1966, S. 1102 (1104 f.).</ref> Überwiegend sieht man hierin lediglich einen Nebeneffekt von Beweisverboten, da Rechtsverstöße von Ermittlungsbeamten vorrangig durch das deutsche Beamten- und das Strafrecht sanktioniert würden.<ref>Werner Beulke: Hypothetische Kausalverläufe im Strafverfahren bei rechtswidrigem Vorgehen von Er- mittlungsorganen. In: ZStW. Band 103, 1991, S. 657 (664). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452182770 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406507549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428119800 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Entstehungsgeschichte[Bearbeiten]
Beweisverbote im römischen Recht[Bearbeiten]
Ansätze von Beweisverboten lassen sich bereits im römischen Recht finden. Regelungen zur Vorlage von Beweismitteln im Prozess finden sich bereits im Zwölftafelgesetz.<ref>Beispielhafte Regelung in Tafel VIII: Qui se sierit testarier libripensve fuerit, ni testimonium fatiatur, inprobus intestabilisque esto.; „Wer sich herbeigelassen hat, als Zeuge aufzutreten, [oder bei einem Kauf- oder Schenkungsakt] Waagehalter gewesen ist, der soll, wenn er nicht [auf Verlangen] Zeugnis ablegt, ehrlos und zeugnisunfähig sein“.</ref> Schranken der Beweiserhebung bildeten sich vor allem für Strafverfahren heraus. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. bildeten sich zunehmend feste Strukturen des Strafverfahrens heraus. Der öffentliche römische Strafprozess diente der geordneten Aufklärung des Tatgeschehens mittels Beweiserhebung. Bestandteil des Prozessrechts waren Beweisregeln. So verbot etwa Kaiser Trajan in der Kaiserzeit bestimmte Formen der suggestiven Befragung im Strafprozess. Der Schwerpunkt in der Entwicklung des römischen Beweisrechts lag jedoch auf der Regulierung der Folter. Zur Zeit der Republik war die Folter zur Beweisgewinnung gegenüber römischen Bürgern grundsätzlich ausgeschlossen.<ref>Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Leipzig 1899, S. 405. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
In der Kaiserzeit wurde dieses Verbot durch die Rechtspraxis schrittweise aufgeweicht. Kaiser Augustus trat dieser Entwicklung noch mit einem Edikt entgegen, wonach es unzulässig war, eine Straftat durch rechtswidrige Beweisgewinnung nachzuweisen; auch von Folter sollte zu diesem Zweck nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Nachfolgende Kaiser ließen die Folter demgegenüber phasenweise und in unterschiedlichem Umfang zu, ohne dass ein klares Regelungssystem zu erkennen war.<ref>Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. Leipzig 1899, S. 406.</ref> Wieder begrenzt wurde die Beweisgewinnung durch Folter unter Kaiser Septimius Severus.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428122577 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Beweisverbote im mittelalterlichen Strafprozess[Bearbeiten]
Im Frühmittelalter veränderte sich das Prozessrecht erheblich. Das fränkische Recht fasste Zivil- und Strafverfahren zusammen, methodisch ein Rückkehrprozess zum Standard des altzivilen Rechts Roms.<ref>Vgl. zur Ausgliederung des Strafrechts aus dem Zivilrecht im römischen Recht, Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. Rn. 133 (Strafrecht und Strafprozess), S. 169–174, hier S. 170.</ref> Statt der Aufklärung des Tatgeschehens die persönliche Integrität der Parteien in den Mittelpunkt des Prozesses. Es oblag den Parteien, möglichst viele Leumundszeugen zu benennen, die die Glaubwürdigkeit und den sozialen Ruf ihrer Partei bestätigen sollten. Ausschlaggebend war häufig die Fähigkeit einer Partei, eine ausreichende Zahl von Leumundszeugen beziehungsweise Eideshelfern aufzubieten. Ergänzt wurde das Prozessrecht durch religiöse Rituale, darunter die Feuerprobe, die Wasserprobe und die Bahrprobe. Diese kamen allerdings nur selten zur Anwendung. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung des fränkischen Prozessrechts besaß die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln dort nur eine untergeordnete Rolle.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Im 12. Jahrhundert führte die Entwicklung des kanonischen Rechts zu einer erneuten Trennung von Zivil- und Strafverfahren. Zudem rückte das kanonische Prozessrecht die Tataufklärung stärker in den Mittelpunkt. Da die Rechtspraxis strenge Anforderungen an den Tatnachweis anlegte, entwickelte sich das Geständnis des Beschuldigten zum wichtigsten Beweismittel. Zu dessen Gewinnung wurde Folter zunehmend als legitimes Mittel anerkannt. Die durch Folter erzwungenen Geständnisse erlangten daher erhebliche praktische Bedeutung. Angesichts der weitreichenden Möglichkeiten zur Beweisgewinnung entwickelten sich in dieser Epoche keine Beweisverbote im modernen Sinne.
Entstehung moderner Beweisverbote mit der Reform des Strafverfahrens[Bearbeiten]
Mit der zunehmenden Rezeption des römischen Rechts setzte eine neue Entwicklung ein. Diese führte auch im Prozessrecht zu einer stärkeren Orientierung an römisch-rechtlichen Vorbildern. Zu den durch die Rezeption beeinflussten Gesetzeswerken zählte die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532. Diese beschränkte die Folter, indem sie deren Anwendung lediglich bei Vorliegen entsprechender Tatindizien gestattete.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Art. 20 CCC sicherte diese Beschränkung ab, indem er es untersagte, Geständnisse zu verwerten, die durch eine trotz fehlender Tatindizien angeordnete Folter erlangt worden waren.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Auch die Verwertung rechtswidrig erlangter Zeugenaussagen war grundsätzlich verboten.
In der Phase der Aufklärung wurde das mittelalterliche Strafverfahrensrecht grundlegend reformiert. Als Maßstab für eine Verurteilung setzte sich zunehmend die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten durch. Dies spiegelte sich etwa in der 1877 in Kraft getretenen deutschen StPO wider, deren § 261 die freie richterliche Beweiswürdigung anordnete. Die freie Beweiswürdigung stärkte die Aufgabe des Gerichts, das Tatgeschehen eigenständig von Amts wegen aufzuklären. Das Geständnis des Beschuldigten konnte hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, allerdings konnten Verurteilungen zunehmend auch auf andere Beweismittel gestützt werden.
Entwicklung einer Beweisverbotslehre in Deutschland[Bearbeiten]
Die Flexibilisierung des Beweisrechts machte die Entwicklung neuer Beweisverbote erforderlich. In Deutschland fanden solche bereits in der ursprünglichen Fassung der StPO Eingang, so etwa das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen, über das der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung belehrt werden musste. Diese Vorschriften wurden jedoch unabhängig voneinander konzipiert, ohne dass ihnen ein gemeinsames dogmatisches Konzept zugrunde lag. Auch waren sie unvollständig, da sie regelmäßig keine Aussage darüber trafen, welche Folgen eine rechtswidrige Beweiserhebung für die Verwertbarkeit des Beweises hatte. Daher oblag es zunächst Rechtsprechung und Lehre, diese Lücke zu schließen. Zum Zeugnisverweigerungsrecht entschied das Reichsgericht, dass eine Zeugenaussage nicht als Beweismittel verwertet werden durfte, wenn die vorgeschriebene Belehrung nicht erfolgt ist.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Bestätigt durch Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Vor diesem Hintergrund unternahm die Strafrechtswissenschaft den Versuch, die punktuellen Beweisbestimmungen der StPO miteinander zu verknüpfen und zu abstrahieren. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Strafrechtler Ernst Beling, der 1902 erstmals eine eigenständige Lehre vom Beweisverbot formulierte. Er arbeitete heraus, dass die Hauptfunktion des Strafprozesses – die Wahrheitsfindung – durch gegenläufige Interessen der Verfahrensbeteiligten begrenzt wird. Als solche nannte Beling insbesondere die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit.<ref>Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903, S. 37.</ref> Diese Interessen fanden später insbesondere im Grundgesetz als Grundrechte Ausdruck und besitzen mittlerweile eine zentrale Bedeutung für das Beweisrecht. Zum Schutz dieser Rechte sei es – so Beling – notwendig, die Befugnis zur Beweisgewinnung bzw. -verwertung im Strafprozess einzuschränken. Eine solche Beschränkung forderte Beling insbesondere für rechtswidrig gewonnene Beweise. Diese dürften generell nicht verwertet werden.<ref>Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903, S. 30.</ref> Auch wenn das Reichsgericht derart generalisierende Aussagen vermied, bewegte sich Beling mit seiner These in den von der Rechtsprechung vorgezeichneten Bahnen, die jedenfalls für die Zeugenvernehmung rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht anerkannten.
In der Folgezeit beließ es der Gesetzgeber bei der fragmentarischen Regelung von Beweisverboten. Zwar ergänzte er zwischenzeitlich vor allem im Bereich der Datenverarbeitung punktuelle Verbote, jedoch verzichtete er auch weiterhin darauf, einen strukturierenden dogmatischen Unterbau für diese zu entwickeln. Aus diesem Grund oblag es im Wesentlichen der Lehre und der Gerichtspraxis, das Recht der Beweisverbote weiterzuentwickeln. Der praktische Bedarf hiernach war groß, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln im Strafprozess regelmäßig einen zentralen Streitpunkt darstellt. In Lehre und Praxis bestand Einigkeit darüber, dass die Wahrheit im Strafprozess nicht um jeden Preis ermittelt werden darf. Der Bundesgerichtshof hielt als Nachfolger des Reichsgerichts ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf ein rechtmäßiges Strafverfahren habe, weshalb die Wahrheit lediglich mit verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erforscht werden dürfe.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Uneinigkeit bestand jedoch darüber, wie weit dieses Prinzip reicht. Belings Standpunkt, wonach rechtswidrig erlangte Beweismittel generell nicht verwertbar sind, stieß zunächst auf verbreitete Zustimmung.<ref>Bernhard Haffke: Schweigepflicht, Verfahrensrevision und Beweisverbot. In: GA. 1973, S. 65 (79). Hans Kellner: Verwendung rechtswidrig erlangter Briefe als Beweisurkunden in Ehesachen. In: JR. 1950, S. 270 (271). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3506733338 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Eberhardt Schmidt: Die Verletzung der Belehrungspflicht gemäß StPO § 55 II als Revisionsgrund. In: JZ. 1958, S. 596 (601). Günter Spendel: Beweisverbote im Strafprozeß. In: NJW. 1966, S. 1102 (1108). Ebenfalls in der Sache zustimmend Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Bestärkt durch einen Beschluss des Großen Senats des BGH<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> setzte sich jedoch allmählich die Auffassung durch, dass es eines differenzierteren Ansatzes bedurfte. Dies war darauf zurückzuführen, dass die umfassende Sachverhaltsaufklärung maßgeblich dazu beiträgt, dass eine materiell zutreffende Entscheidung gefällt wird. Beweisverwertungsverbote erschweren dies, weshalb sie lediglich in Ausnahmefällen bestehen sollen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811454951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Gerson Trüg, Jörg Habetha: Beweisverwertung trotz rechtswidriger Beweisgewinnung – insbesondere mit Blick auf die „Liechtensteiner Steueraffäre“. In: NStZ. 2008, S. 481 (482).</ref> Wodurch sich diese Ausnahmefälle auszeichnen, ist umstritten und bislang nicht abschließend geklärt. Rechtsprechung und Lehre entwickelten hierzu zahlreiche unterschiedliche Konzepte. Da der Gesetzgeber bislang auf entsprechende Regelungen weitgehend verzichtet hat, bestimmen diese Konzepte in Deutschland bis in die Gegenwart hinein maßgeblich die Grenzen der Beweisverwertung.<ref>BT-Drs. 16/5846, S. 24 f.</ref>
Ähnlich verlief die Entwicklung im deutschen Zivilprozessrecht. Auch dort verzichtete der Gesetzgeber mit wenigen Ausnahmen (etwa § 80 und § 165 S. 1 ZPO) auf eine Kodifizierung von Beweisverboten, weshalb dieses Thema auch dort bis in die Gegenwart in hohem Maß durch Rechtsfortbildung geprägt ist.<ref>Vgl. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die vertiefte Analyse dieses Problemkreises begann in den 1950er Jahren.<ref>Christoph Betz: Die gerichtliche Verwertbarkeit datenschutzwidrig erlangter Beweismittel. In: RdA. 2018, S. 100. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161588655 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Da die Paralleldiskussion im Strafrecht zu dieser Zeit bereits weit vorangeschritten war, diente sie der zivilrechtlichen Literatur als Orientierungshilfe.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161588655 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Olaf Werner: Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel. In: NJW. 1988, S. 993 (994).</ref>
Entwicklungen in anderen Staaten[Bearbeiten]
Auch in anderen Staaten ist das Thema Beweisverbote vornehmlich mit dem Strafprozess verknüpft. Für das US-amerikanische Strafprozessrecht, das im Einklang mit der anglo-amerikanischen Rechtstradition in besonders hohem Maß durch die Rechtsprechung geprägt ist, hat der Supreme Court Ende des 19. Jahrhunderts die Entwicklung von Beweisverboten eingeleitet. Zunächst hielt er fest, dass Geständnisse nicht verwertbar sind, die durch Drohungen oder Versprechungen erwirkt worden waren.<ref>Grundlegend Hopt v. Utah, 110 U.S. 574 (1884). Weiterhin Bram v. U.S., 168 U.S. 532 (1897). Brown v. Mississippi, 297 U.S. 278 (1936).</ref> In späteren Entscheidungen entwickelte er diesen Ansatz weiter und untersagte die gerichtliche Verwertung von Beweisen, die unter Missachtung von Beschuldigtenrechten gewonnen worden sind.<ref>Weeks v. U.S., 232 U.S. 383 (1914). Wolf v. Colorado, 338 U.S. 25 (1949). Mapp v. Ohio, 367 U.S. 643 (1961). Gilbert v. California, 388 U.S. 263 (1973).</ref> Anders als in Deutschland orientierte sich die Rechtsprechung dabei nicht an grundrechtlich geschützten materiellen Rechtsgütern wie dem Persönlichkeitsrecht, sondern an prozessualen Rechten, etwa dem Verbot willkürlicher Durchsuchungen und Beschlagnahmen und dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1298). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428058011 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Den vorwiegend durch die Rechtsprechung geprägten Systemen aus Deutschland und den USA stehen Rechtsordnungen gegenüber, die Beweisverbote weit stärker durch den Gesetzgeber konturieren. Dies gilt insbesondere für Strafprozessordnungen, die in jüngerer Zeit grundlegend überarbeitet wurden. Ein Beispiel hierfür bietet Italien. Die dortige Strafprozessordnung bestimmt in Art. 191, dass rechtswidrig gewonnene Beweismittel im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Auch das österreichische und das Schweizer Strafprozessrecht regeln Beweisverbote ausführlich; anders als Italien verfolgen sie allerdings einen differenzierteren Ansatz. Sie erklären illegal gewonnene Beweise nicht generell für unverwertbar, sondern ordnen diese Rechtsfolge lediglich für ausgewählte, besonders schwere Verfahrensfehler an.
Auf europäischer Ebene existieren bislang keine ausdrücklichen Regelungen zu Beweisverboten. Nach der Rechtsprechung des EGMR beurteilt sich die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise grundsätzlich danach, ob das Verfahren insgesamt fair im Sinne des Art. 6 EMRK war. Dabei berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere die Schwere des Verfahrensverstoßes, die Bedeutung des Beweismittels für die Verurteilung und die Möglichkeit des Angeklagten, die Beweiserhebung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch der EuGH hat Beweisverbote bislang nicht allgemein geregelt. Einzelne unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere im Datenschutzrecht und im Bereich der GRCh, beeinflussen jedoch die nationale Beweisverbotsdogmatik.
Dogmatik der Beweisverbote am Beispiel des deutschen Strafprozessrechts[Bearbeiten]
Beweiserhebungsverbote[Bearbeiten]
Beweisthemaverbot[Bearbeiten]
Da die Entwicklung der Beweisverbote in Deutschland vornehmlich durch das Strafprozessrecht geprägt wurde, hat sich dort eine besonders umfangreiche Dogmatik entwickelt, an der sich die anderen Rechtsbereiche zumindest im Ansatz orientieren. Ein zentraler Aspekt dieser Dogmatik ist die Unterscheidung zwischen Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452182770 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Gerhard Fezer: Grundfälle zum Verlesungsverbot und Verwertungsverbot im Strafprozeß. In: JuS. 1978, S. 104.</ref> Erstere richten sich gegen die Erhebung von Beweismitteln durch die Ermittlungsbeamten, letztere gegen deren Würdigung im Gerichtsprozess.<ref>Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530).</ref> Beweiserhebungsverbote unterteilen sich nach verbreiteter Sichtweise in Beweisthemaverbote, Beweismittelverbote, Beweismethodenverbote und in relative Beweisverbote. Diese Differenzierungen sollen unterschiedliche Ansatzpunkte zur Begründung von Beweisverboten verdeutlichen.<ref>Thorsten Finger: Prozessuale Beweisverbote – Eine Darstellung ausgewählter Fallgruppen. In: JA. 2006, S. 529 (530).</ref>
Beweisthemaverbote verbieten es, bestimmte Tatsachen zum Gegenstand der Beweiserhebung zu machen.<ref>Peter G. Mayr: Das Beweisrecht in Österreich. In: José Lebre de Freitas: Beweisrecht in der Europäischen Union. Kluwer Law International, 2004, S. 42</ref> Sie rechtfertigen sich primär durch die Schutzwürdigkeit der betroffenen Informationen. Häufig drückt sich diese in einer Geheimhaltungspflicht aus. So besteht ein Beweisthemaverbot etwa für Tatsachen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), der Amtsverschwiegenheit (§ 54 StPO) oder dem Wahlgeheimnis (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) unterliegen. Darüber hinaus können Beweisthemaverbote daraus folgen, dass eine bestimmte Information keine prozessuale Verwendung mehr finden soll. Dies trifft etwa auf Tatsachen zu, die bereits getilgte Vorstrafen (§ 51 BZRG) oder gerichtliche Entscheidungen im Fahreignungsregister (§ 29 StVG) betreffen.<ref>Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261. </ref> Ein weiteres Beweisthemaverbot folgt aus § 100d Abs. 2 Satz 1 StPO, der den Ermittlungsbehörden verbietet, durch akustische Wohnraumüberwachung Informationen zu erlangen, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen. Auch das Schweigerecht eines Beschuldigten begründet ein Beweisthemaverbot: Die Ausübung des Schweigerechts darf weder zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht noch als belastendes Indiz verwertet werden.<ref>Olaf Klemke, Hansjörg Elbs: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2013, ISBN 978-3-8114-4714-1, S. 143.</ref>
Beweismittelverbot[Bearbeiten]
Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der im Strafprozess grundsätzlich zulässigen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein) aufgrund besonderer Sachverhaltsumstände nicht mehr verwendet werden darf. So verhält es sich etwa, wenn sich ein Zeuge in seiner Vernehmung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261.</ref> In diesem Fall darf er nicht zur Aussage gezwungen werden. Die StPO enthält mehrere Zeugnisverweigerungsrechte: § 52 StPO billigt Zeugen ein solches zu, die Angehörige des Beschuldigten sind. Die Norm soll verhindern, dass Zeugen gezwungen werden, Angehörige zu belasten.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Gemäß § 53 StPO dürfen ferner Berufsgeheimnisträger das Zeugnis über Tatsachen verweigern, die ihrer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Diese Vorschrift schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsträgern und deren Vertragspartnern.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die genannten Zeugnisverweigerungsrechte werden durch § 252 StPO flankiert, wonach Aussagen, die der Zeuge vor Ausübung seines Verweigerungsrechts getätigt hat nicht durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dies soll sicherstellen, dass Aussagen, deren Verwertung der Zeuge durch die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts verhindern soll, nicht mithilfe anderer Beweismittel in den Prozess eingeführt werden.<ref>Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO. In: JA. 2012, S. 44. Walter Gollwitzer: § 252 Rn. 3. In: Entsprechende Anwendung findet § 252 StPO für Aussagen, die der Zeuge gegenüber seinem Anwalt tätigt, siehe Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Ein weiteres Beweisverbot folgt aus dem das gesamte Strafverfahrensrecht beherrschenden Unmittelbarkeitsgrundsatz, wonach zwecks möglichst zuverlässiger Beweisgewinnung<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> die entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die richterliche Überzeugungsbildung einfließen sollen. Zum Ausdruck kommt dies insbesondere in § 250 S. 2 StPO, wonach die Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht durch die Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls ersetzt werden darf.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Die Reichweite des Beweisverwertungsverbotes nach § 252 StPO. In: JA. 2012, S. 44.</ref>
Schließlich findet sich ein Beweismittelverbot in § 96 StPO, wonach eine oberste Dienstbehörde durch Abgabe einer Sperrerklärung verhindern darf, dass ein Schriftstück, das sich in amtlicher Verwahrung befindet, als Beweismittel genutzt wird.
Beweismethodenverbot[Bearbeiten]
Das Beweismethodenverbot untersagt bestimmte Methoden der Beweisgewinnung. Eine solche Regelung findet sich etwa in § 136a StPO.<ref>Christian Fahl: Relative Beweisverwertungsverbote. In: NStZ. 2021, S. 261.</ref> Die Norm verbietet zum Schutz eines rechtsstaatlichen Verfahrensablaufs und der Menschenwürde,<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Herbert Diemer: § 136a Rn. 2. In: Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1295). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428058011 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Beweismittel durch Methoden zu gewinnen, welche die Entschließungsfreiheit des Beschuldigten verletzen, etwa Misshandlung, Folter, Hypnose und Ermüdung.<ref>Vorlage:Entscheidung-D Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Ferner verbietet § 136a StPO Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Vernommenen beeinträchtigen. Die Vorschrift findet unmittelbar auf Beschuldigtenvernehmungen Anwendung und gilt gemäß § 72, § 69 Abs. 3 StPO entsprechend für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Relatives Beweisverbot[Bearbeiten]
Relative Beweiserhebungsverbote beschränken schließlich die Befugnis, einen bestimmten Beweis zu erheben, auf spezifische Personen. Ein Beispiel hierfür stellt die körperliche Untersuchung des Beschuldigten dar, die gemäß § 81a Abs. 2 S. 1 StPO im Grundsatz ausschließlich Richter anordnen dürfen.<ref></ref>
Beweisverwertungsverbote[Bearbeiten]
Gesetzliche Regelungen[Bearbeiten]
Punktuelle Beweisverwertungsverbote finden sich vornehmlich in der StPO. Um eine besonders prominente Regelung handelt es sich bei § 136a Abs. 3 S. 2 StPO. Dieser knüpft zum Schutz der Menschenwürde des Beschuldigten an die bereits angesprochenen verbotenen Vernehmungsmethoden an und untersagt die Verwertung der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse, unabhängig davon, ob der Vernommene der Verwertung zustimmt.<ref name="Kessing">Daniel Kessing: Die Verwertbarkeit von Beweisen bei Verstoß gegen § 105 Absatz I 1 StPO. In: JuS. 2004, S. 675.</ref> Einen starken Grundrechtsbezug weist ferner § 100d Abs. 2 StPO auf. Hiernach dürfen Informationen nicht verwertet werden, die im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), einer Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) oder eines großen Lauschangriffs (§ 100c StPO) gewonnen werden und die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Dieser Kernbereich ist von Verfassungs wegen unantastbar, weshalb er nicht zu strafprozessualen Zwecken ausgeforscht werden darf.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Einige weitere Beweisverwertungsverbote flankieren Zeugnisverweigerungsrechte. So darf gemäß § 252 StPO die Aussage eines Zeugen, der sich später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, grundsätzlich nicht durch die Vernehmung einer Verhörsperson oder auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Vernehmung der Person, welche die Aussage entgegengenommen hat.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Erik Kraatz: Das Beweisverbot des § 252 StPO. In: Jura. 2011, S. 170 (171). Da § 252 StPO ausschließlich dem Schutz des Zeugen dient, kann dieser allerdings die Beweisverwertung durch Einwilligung gestatten; siehe Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D</ref> Eine Ausnahme hiervon macht die Rechtsprechung indes für Vernehmungen, die nach § 162 StPO von einem Richter durchgeführt worden sind. Sie begründet dies mit der besonderen Stellung richterlicher Vernehmungen im System der StPO, die sich etwa an § 251 Abs. 2 StPO und an § 254 StPO zeige.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Hierzu kritisch Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406507549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> § 160a Abs. 1 StPO verbietet, Aussagen zu verwerten, die durch Ermittlungsmaßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern gewonnen werden. Auch dies schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und dessen Vertragspartnern außerhalb von Vernehmungssituationen.<ref>Joachim Kretschmer: § 160a StPO – gelungene oder misslungene Gesetzgebung? In: HRRS. 2010, S. 551 (hrr-strafrecht.de [PDF]).</ref> § 108 Abs. 2 StPO ergänzt das Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO), indem er bestimmt, dass Zufallsfunde, die durch eine Durchsuchung bei einem Arzt gewonnen werden, nicht in Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs verwertet werden dürfen. Dies soll das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin schützen.<ref>Malte Cordes, Eerke Pannenborg: Strafprozessuale und verfassungsrechtliche Grenzen im Umgang mit Zufallsfunden. In: NJW. 2019, S. 2973 (2974 f.).</ref> Ebenfalls auf Zufallsfunde beziehen sich § 479 Abs. 2 S. 1, § 161 Abs. 3 StPO. Hiernach dürfen personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen erlangt werden, die nur bei Verdacht auf bestimmte Katalogtaten angeordnet werden dürfen, ohne Einwilligung des Betroffenen nur in solchen Verfahren als Beweismittel genutzt werden, die eine Katalogtat zum Gegenstand haben. Diese Regelungsstruktur findet sich vor allem bei technischen Überwachungsmaßnahmen. So können etwa Informationen aus einer Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die zur Aufklärung eines Raubs angeordnet wurde, nicht genutzt werden, um eine Trunkenheitsfahrt aufzuklären. Diese Regelung schützt die informationelle Selbstbestimmung des von der Maßnahme Betroffenen.
§ 257c Abs. 4 S. 3 StPO enthält ein weiteres Beweisverwertungsverbot, das in engem Zusammenhang zur Verständigung steht. Hiernach dürfen Geständnisse des Beschuldigten, die dieser im Vertrauen auf die Verbindlichkeit einer Verständigung abgegeben hat, nicht verwendet werden, wenn die Verständigung nachträglich ihre Rechtswirkung verliert.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Matthias Jahn, Martin Müller: Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren – Legitimation und Reglementierung der Absprachenpraxis. In: NJW. 2009, S. 2625 (2629).</ref>
Auch außerhalb der StPO finden sich vereinzelte Beweisverwertungsverbote. So bestimmt § 51 BZRG, dass eine im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragung über eine Verurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf. Damit darf sie insbesondere nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren genutzt werden. Diese Norm soll die Resozialisierung von Straftätern fördern.<ref>Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1296). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428058011 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Gemäß § 393 Abs. 2 AO dürfen Beweismittel, die aus Steuerakten stammen, lediglich zur Verfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden. Dies wurzelt im Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen.<ref>Joachim Herrmann: Aufgaben und Grenzen der Beweisverwertungsverbote. Rechtsvergleichende überlegungen zum deutschen und amerikanischen Recht, S. 1291 (1296). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3428058011 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Eine ähnliche Zielrichtung verfolgt § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, wonach Auskünfte, die der Schuldner dem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren erteilt, nur mit dessen Zustimmung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden dürfen.
Ungeschriebene Beweisverwertungsverbote[Bearbeiten]
Unselbstständige Verbote[Bearbeiten]
Dogmatik[Bearbeiten]
Die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote schützen die Rechte der Verfahrensbeteiligten lediglich punktuell. Um Schutzlücken zu schließen, hat die Rechtswissenschaft im Wege der Rechtsfortbildung zahlreiche ungeschriebene Beweisverwertungsverbote entwickelt. In der Praxis hat sich etabliert, insoweit zwischen unselbstständigen und selbstständigen Verwertungsverboten zu unterscheiden. Erstere knüpfen daran an, dass eine Beweiserhebung in rechtswidriger Weise erfolgt ist. Selbstständige Verbote sind demgegenüber von der Beweiserhebung unabhängig und stützen sich auf grundrechtliche Wertungen.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Daniel Kessing: Die Verwertbarkeit von Beweisen bei Verstoß gegen § 105 Absatz I 1 StPO. In: JuS. 2004, S. 675. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (3).</ref> Diese Unterscheidung besitzt primär eine systematische Funktion, da sie unterschiedliche Argumentationsansätze zur Begründung eines Beweisverbots zum Ausdruck bringt.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428189304 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Den Ausgangspunkt der Prüfung eines unselbstständigen Beweisverwertungsverbots bildet die Auslegung der verletzten Verfahrensnorm. Wie bereits angesprochen, begründen Fehler bei der Beweiserhebung nach mittlerweile gefestigter Auffassung nur ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwertung des betroffenen Beweises aus rechtsstaatlicher Sicht nicht tragbar wäre. Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelfall gegeben ist, ist seit langem umstritten. Die Anforderungen an unselbstständige Beweisverbote stellen ein zentrales, noch nicht abschließend geklärtes Problem der Lehre von den Beweisverboten dar.<ref>Knut Amelung: Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren. In: NJW. 1991, S. 2533 f. Michael Heghmanns: Beweisverwertungsverbote. In: ZIS. 2016, S. 404.</ref>
In seiner älteren Rechtsprechung vertrat der BGH zunächst die Rechtskreistheorie, wonach das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots davon abhing, ob die verletzte Norm den Rechtskreis des Angeklagten in wesentlicher Weise berührte.<ref>Grundlegend: Vorlage:Entscheidung-D. Zust. Wolfram Bauer: Ist die Kritik an der "Rechtskreistheorie" (methodisch) noch zu halten? In: NJW. 1994, S. 2530.</ref> Dies verneinte der BGH beispielsweise in Bezug auf Verstöße gegen die Belehrungspflicht des § 55 Abs. 2 StPO. Hiernach ist ein Zeuge darüber zu belehren, dass er Auskunft verweigern darf, wenn er sich dadurch selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Unterbleibt die Belehrung, begründet dies nach Auffassung des BGH kein Beweisverbot im Verfahren gegen den Beschuldigten, da § 55 Abs. 2 StPO nicht diesen schützen solle, sondern den Zeugen. Unverwertbar sei die Aussage daher lediglich in einem späteren Strafverfahren gegen den Zeugen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Demgegenüber bestehe ein Beweisverwertungsverbot in Fällen, in denen ein Angehöriger des Beschuldigten entgegen § 52 Abs. 3 StPO nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, da dieses auch den Beschuldigten schütze.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Die Rechtskreistheorie erfuhr im Schrifttum starke Kritik. Sie sei methodisch unsauber, da es regelmäßig nicht möglich sei, eine Norm einem bestimmten Rechtskreis zuzuordnen, da viele Bestimmungen der StPO mehrere Schutzzwecke aufweisen.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783658346836 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Ihr wurde ferner vorgeworfen, Beschuldigtenrechte zu lückenhaft zu schützen.<ref>Klaus Geppert: Das Beweisverbot des § 252 StPO. In: Jura. 1988, S. 305 (313). </ref> Die Rechtsprechung reagierte auf diese Einwände, indem sie die Rechtskreistheorie zu einer Einzelfallabwägung weiterentwickelte.<ref>So bereits ansatzweise Vorlage:Entscheidung-D. Weiterhin Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Hiernach ergibt sich das Vorliegen eines Beweisverbots aus einer Abwägung, für die insbesondere der Schutzzweck der verletzten Verfahrensnorm, die Schwere der Rechtsverletzung sowie das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs von Bedeutung sind.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Dem zustimmend Vorlage:Entscheidung-D. Klaus Rogall: Gegenwärtiger Stand und Entwicklungstendenzen der Lehre von den strafprozessualen Beweisverboten. In: ZStW. Band 91, 1979, S. 1 (29 ff.).</ref> Regelmäßig unverwertbar sind hiernach etwa Beweise, die unter Missachtung eines Beschlagnahmeverbots (§ 97 Abs. 1 StPO)<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> oder der Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO)<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Gabriele Rose, Olaf Witt: Fälle zu den Beweisverwertungsverboten. In: JA. 1998, S. 400. Ulrich Schroth: Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren – Überblick, Strukturen und Thesen zu einem umstrittenen Thema. In: JuS. 1998, S. 969.</ref> gewonnen werden, da diese Vorschriften wesentliche Beschuldigtenrechte schützen. Auch Verstöße gegen die Pflicht zur Belehrung angehöriger Zeugen begründen wie schon unter Geltung der Rechtskreistheorie ein Beweisverwertungsverbot. Ausgeschlossen ist eine Beweisverwertung ferner regelmäßig bei bewusster oder grob fahrlässiger Missachtung eines Richtervorbehalts durch die Ermittlungsbehörden, beispielsweise nach § 105 StPO oder § 81a Abs. 2 StPO.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Gefährdungen der körperlichen Integrität des Beschuldigten überwiegen das Strafverfolgungsinteresse hingegen in der Regel nicht, weil das Interesse am Erhalt der körperlichen Integrität keinen unmittelbaren Bezug zu den Verfahrensrechten des Beschuldigten aufweist. So sind etwa auch solche Blutproben verwertbar, die entgegen § 81a Abs. 1 S. 2 StPO von einer anderen Person als einem Arzt genommen wurden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Ein anderes Abwägungsergebnis ist jedoch möglich, wenn die Gefährdung so erheblich ist, dass sie einer Folter nahekommt. So verhält es sich etwa bei der zwangsweisen Verabreichung eines Brechmittels. Solche Mittel dienen vor allem dazu, verschluckte Drogenpäckchen aus dem Magen-Darm-Trakt eines Beschuldigten zu fördern. Problematisch hieran ist, dass Drogenpäckchen leicht beschädigt werden können, was eine akute und möglicherweise tödliche Intoxikation zur Folge hat. Steht daher im Einzelfall zu befürchten, dass die Päckchen durch das zwangsweise Erbrechen beschädigt werden, ist nicht nur der Brechmitteleinsatz in aller Regel rechtswidrig, auch können die hierdurch gewonnenen Beweise nicht verwertet werden.<ref>Karsten Gaede: Deutscher Brechmitteleinsatz menschenrechtswidrig: Begründungsgang und Konsequenzen der Grundsatzentscheidung des EGMR im Fall Jalloh. In: HRRS. 2006, S. 241 (248) (hrr-strafrecht.de). Jan Schuhr: Brechmitteleinsatz als unmenschliche und erniedrigende Behandlung. In: NJW. 2006, S. 3538 (3540). Kay Schumann: Brechmitteleinsatz ist Folter? In: StV. 2006, S. 661 (665). Siehe auch Vorlage:Entscheidung-D, der das Problem allerdings schwerpunktmäßig beim nemo-tenetur-Grundsatz verortet, der in Deutschland insoweit als nicht einschlägig angesehen wird.</ref> Schließlich sind Beweismittel unverwertbar, welche die Ermittlungsbehörden gewinnen, indem sie den Beschuldigten in rechtswidriger Weise zur Begehung einer Straftat provozieren.<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref>
Auch die Abwägungslehre des BGH sieht sich der Kritik ausgesetzt. In der Literatur wird ihr vorgeworfen, zu unscharfe Kriterien zu verwenden, die zu nicht hinreichend vorhersehbaren Ergebnissen führen würden. So entstehe eine schwer zu überschauende Kasuistik.<ref>Gerhard Fezer: Überwachung der Telekommunikation und Verwertung eines „Raumgesprächs“. In: NStZ. 2003, S. 625 (629). Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406507549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Aus diesem Grund hat das Schrifttum einige alternative Konzepte entwickelt. Teilweise bemühen sich diese – mit Unterschieden im Detail – darum, aus dem Zweck der verletzten Verfahrensnorm eine Aussage über das Bestehen eines Beweisverbots zu gewinnen.<ref>Werner Beulke: Hypothetische Kausalverläufe im Strafverfahren bei rechtswidrigem Vorgehen von Ermittlungsorganen. In: ZStW. Band 103, 1991, S. 657 ff. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406507549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Klaus Rogall: Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote im Spannungsfeld zwischen den Garantien des Rechtsstaates und der effektiven Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. In: JZ. 2008, S. 818 (824).</ref> Andere Ansätze unterziehen die Beweisverwertung einer Verhältnismäßigkeitskontrolle, in deren Rahmen sie berücksichtigen, ob die Beweiserhebung illegal war.<ref>Matthias Jahn: DTJ Gutachten, 2008, C 66 ff.</ref> Trotz ihrer unterschiedlichen Konzeptionierungen gelangen die einzelnen Ansätze regelmäßig zu vergleichbaren Ergebnissen, da sie im Wesentlichen darin übereinstimmen, welche Verfahrensrechte eine so große Bedeutung aufweisen, dass ihre Missachtung die Unverwertbarkeit von Beweisen rechtfertigt.
Sonderproblem Widerspruchslösung[Bearbeiten]
Bei der Widerspruchslösung handelt es sich um eine Rechtsfigur, die vor allem bei Belehrungsfehlern zur Anwendung kommt. Verstöße gegen § 136 Abs. 1 S. 2 StPO führen wie beschrieben grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht tatsächlich kennt<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> oder sein Verteidiger der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zum Abschluss der Beweiserhebung (§ 257 StPO) nicht widerspricht.<ref name="Rspr|BGHSt 38, 214">Vorlage:Entscheidung-D,</ref> Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, führt das Unterbleiben eines Widerspruchs zur Verwertbarkeit eines Beweismittels, wenn er zuvor über die Notwendigkeit eines Widerspruchs belehrt worden ist. Bei absoluten Beweisverwertungsverboten, die aus Verstößen gegen § 136a und § 252 StPO folgen, besteht nach der Rechtsprechung ausnahmsweise ein solches Widerspruchserfordernis nicht.<ref>Petra Velten: Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 11. September 2007, 1 StR 273/07. In: ZJS. 2008, S. 76.</ref> In der Literatur stößt die Widerspruchslösung überwiegend auf Ablehnung, da sie dem Verteidiger oder dem belehrten Beschuldigten umfangreiche Kontrollpflichten auferlegt, obwohl es herkömmlicherweise Aufgabe des Gerichts ist, einen rechtmäßigen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Zudem lässt die Widerspruchslösung zu, dass Beweise, die im Rahmen schwerer Verfahrensverstöße gewonnen wurden, gegen den Beschuldigten verwertet werden können.<ref>Mohamad El-Ghazi, Andreas Merold: Der Widerspruch zur rechten Zeit. In: HRRS. 2013, S. 412 (hrr-strafrecht.de).</ref>
Die Rechtsprechung wendet die Widerspruchslösung auch auf bestimmte Verstöße gegen die Voraussetzungen von Ermittlungsmaßnahmen an. So gilt sie etwa für die Missachtung der Anordnungsvoraussetzungen einer Maßnahme nach § 100a StPO,<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> nicht hingegen auf Beschlagnahmeverbote.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Selbstständige Verbote[Bearbeiten]
Dogmatik[Bearbeiten]
Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot besteht, wenn das staatliche Aufklärungsinteresse im Einzelfall hinter entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zurücktritt.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Hierzu kann es insbesondere kommen, wenn die Ermittlungsbehörden in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten eingreifen, das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet wird.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Dass Beweiserhebungen regelmäßig mit dem Persönlichkeitsrecht kollidieren, liegt daran, dass dieses Grundrecht jedem Bürger eine private Sphäre zusichert, die vor staatlichen Einblicken geschützt ist. Ob im Rahmen dieser Kollision das Persönlichkeitsrecht oder das Strafverfolgungsinteresse überwiegt, ergibt sich aus einer Abwägung dieser Güter. Daher zeichnet sich die Anerkennung selbstständiger Beweisverbote durch eine besonders ausgeprägte Einzelfallbezogenheit aus.
Beispiele[Bearbeiten]
In seiner insoweit grundlegenden Entscheidung setzte sich der BGH mit der Verwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen auseinander. Diese zeichnen sich durch ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit aus. Deshalb stellt deren Verlesung als Beweismittel in grundsätzlich öffentlichen Gerichtsterminen einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn das kollidierende Strafverfolgungsinteresse ein hohes Gewicht aufweist.<ref>Grdl. Vorlage:Entscheidung-D. Weiterhin Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Dies bejahte der BGH etwa, als mithilfe der Tagebuchaufzeichnungen ein Mord aufgeklärt werden sollte.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Ein selbstständiges Beweisverwertungsverbot besteht ferner regelmäßig bei nichtöffentlichen Selbstgesprächen. Führt jemand ein Selbstgespräch, während er sich allein wähnt, fällt dies regelmäßig in den Bereich der Intimsphäre, also in den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in den Hoheitsträger generell nicht eingreifen dürfen. Schließlich handelt es sich typischerweise um eine Äußerung, die im Vertrauen darauf getätigt wird, dass kein anderer die Äußerung zur Kenntnis nehmen kann.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Vernimmt ein Ermittlungsbeamter ein nichtöffentliches Selbstgespräch, indem er den Äußernden heimlich belauscht, oder lässt er es mithilfe eines versteckten Mikrofons aufzeichnen, darf dies daher im Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/342806383X ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref>
Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Um eine für den Strafprozess besonders bedeutende Ausprägung des Persönlichkeitsrechts handelt es sich schließlich beim Prinzip nemo tenetur se ipsum accusare. Hiernach darf der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet oder gedrängt werden, sich selbst zu belasten. Dementsprechend billigen § 55 Abs. 1 StPO und § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Zeugen und Beschuldigten ein Schweigerecht zu. Auf das nemo-tenetur-Prinzip stützen sich vor allem Beweisverbote, die eine Umgehung des Schweigerechts verhindern sollen. Eine solche Umgehung droht etwa, wenn ein verdeckter Ermittler den Beschuldigten in vernehmungsähnlicher Weise dazu drängt, ihm gegenüber zur Tat auszusagen. Gibt der Beschuldigte dem nach, ist seine Aussage im anschließenden Strafprozess nicht verwertbar.<ref>Vorlage:Entscheidung-D</ref> Ein Verstoß gegen das nemo-tenetur-Prinzip wurde demgegenüber in einem Fall verneint, in dem die Polizei einen Fingerabdruck zwangsweise auf das Mobiltelefon eines Beschuldigten legte, um Zugriff auf gespeicherte Daten zu erhalten, da hierdurch keine inhaltliche Aussage des Beschuldigten erzwungen wurde.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Beweisgewinnung durch Private[Bearbeiten]
Die strafprozessualen Eingriffsbefugnisse der StPO richten sich grundsätzlich an die Strafverfolgungsbehörden und deren Ermittlungspersonen, nicht jedoch an Privatpersonen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3789045020 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428189304 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Daher ist umstritten, welche Grenzen für die Verwertung von Beweismitteln bestehen, die durch Private beschafft worden sind.<ref>Luís Greco, Christian Caracas: Internal Investigations und Selbstbelastungsfreiheit. In: NStZ. 2015, S. 7 ff.</ref> Zu unterscheiden ist zwischen Fällen eigeninitiativ handelnder Privater und solchen, in denen Behörden die Beweiserhebung durch Private veranlassen.
Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Letztere Konstellation wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung zu Hörfallen konturiert. Hierbei führt eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden ein Gespräch mit einem Beschuldigten, das von diesen heimlich überwacht wird. In dessen Rahmen bemüht sich die Privatperson, das Gespräch auf die jeweilige Tat zu lenken, um den Beschuldigten zu Einlassungen zu veranlassen. Die Ermittlungsbehörden hören dieses Gespräch ab, was dem Beschuldigten verborgen bleibt. Innerhalb des BGH war zunächst umstritten, ob der Gesprächsinhalt als Beweismittel verwertet werden darf. Der 5. Strafsenat des BGH hielt dies im Hinblick auf § 136 StPO für unzulässig. Zwar liege mangels staatlicher Befragung keine Vernehmung vor, jedoch komme die Hörfalle einer staatlichen Vernehmung derart nahe, dass es geboten sei, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er sich nicht selbst belasten muss.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. In eine gegenteilige Richtung argumentierten Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Der Große Senat des BGH sah hierin jedoch eine unsachgemäße Ausdehnung des Vernehmungsbegriffs. Es fehle der Hörfalle an der für Vernehmungen typischen Zwangswirkung, die daraus folgt, dass der Beschuldigte den Fragen eines Ermittlungsbeamten unmittelbar ausgesetzt ist. Allerdings könne die heimliche Ausforschung des Beschuldigten mithilfe von Privatpersonen einer erzwungenen Selbstbelastung nahekommen. Um dem gerecht zu werden, beurteilte der Große Senat die Zulässigkeit der Hörfalle einzelfallbezogen anhand einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem staatlichen Aufklärungsinteresse. Hiernach dürfen mittels einer Hörfalle gewonnene Erkenntnisse verwertet werden, sofern es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert ist.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Bestätigt durch Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Unzulässig ist es demgegenüber in aller Regel, einen Spitzel in die Zelle eines Untersuchungshäftlings einzuschleusen, um diesen zu einer Aussage zu bewegen, da dies die mit der Untersuchungshaft verbundene Zwangswirkung zweckentfremde.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
In Bezug auf Beweise, die eigeninitiativ von Privaten gewonnen wurden, geht die überwiegende Auffassung davon aus, dass diese verwertet werden dürfen, auch wenn sie unter Verletzung von Rechtsvorschriften erlangt wurden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> So gestattete die Rechtsprechung etwa die Verwertung von Dokumenten über Steuerverstöße, die den Ermittlungsbehörden unter Verletzung des Bankgeheimnisses übermittelt wurden.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Beweisverbote in anderen Bereichen des deutschen Rechts[Bearbeiten]
Verwaltungsprozessrecht[Bearbeiten]
Die strafprozessuale Systematik der Beweisverbote dient vor allem im Verwaltungsprozessrecht als Orientierungspunkt,<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> da Verwaltungsverfahren strukturell dem Strafverfahren nahestehen. So stehen sich hier wie dort Bürger und Staat, also Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichteter, als Prozessparteien gegenüber. Auch weisen beide Verfahrensarten vergleichbare strukturelle Merkmale auf, etwa den Amtsermittlungsgrundsatz, kraft dessen der Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären ist (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Beweisverwertungsverbote können sich insbesondere ergeben, wenn Behörden Informationen unter Verletzung von Grundrechten oder einfachgesetzlichen Schutzvorschriften gewonnen haben. Wie die Strafgerichte gehen die Verwaltungsgerichte indes davon aus, dass ein Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung nicht zwangsläufig die Beweisverwertung ausschließt. Das Bestehen eines Beweisverbots sei vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln. Ähnlich wie im Strafprozess kommt stehen sich dabei das durch die Beweisverwertung beeinträchtigte Recht und die mit dem Prozess verfolgten Zwecke gegenüber.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Vereinzelt wird allerdings weitergehend vertreten, dass im Verwaltungsprozess kein Raum für die Anerkennung von Beweisverboten besteht, weil Verwaltungsrecht anders als das repressiv reagierende Strafrecht auf den präventiven Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet sei.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Zivilprozessrecht[Bearbeiten]
Grundlegend anders gestaltet sich die Interessenlage in der Zivil- und in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dort stehen sich Privatpersonen gegenüber, woraus sich einige prozessuale Unterschiede ergeben. Diese Unterschiede wirken sich auch auf das Beweisrecht aus. Nach überwiegender Auffassung lässt sich die im Strafprozessrecht entwickelte Dogmatik aufgrund der Unterschiedlichkeit der beiden Prozessordnungen nicht auf das Zivilverfahren übertragen.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161588655 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> So unterliegt die Beweisgewinnung anders als im Strafprozess grundsätzlich keinem staatlich geleiteten Ermittlungsverfahren. Auch finden die Grundrechte auf die Beweisgewinnung im Zivilverfahren keine unmittelbare Anwendung, da diese von Privaten betrieben wird, die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG keiner Grundrechtsbindung unterliegen.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161588655 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.</ref> Ungeachtet dieser Streitfrage beurteilt sich das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots auch im Zivilprozess nach gefestigter Auffassung anhand einer Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des von der Beweiserhebung Betroffenen und dem Interesse des Beweisführenden an der Durchsetzung seiner Rechte.<ref>Vgl. Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Besondere praktische Bedeutung haben die Regeln des Datenschutzes erlangt. Für zulässig hielt die Rechtsprechung etwa die Verwendung unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften hergestellter Dashcam-Aufzeichnungen, da die bei Verkehrsunfällen häufige Beweisnot des Geschädigten sowie die Aussagekraft der Aufzeichnungen den Eingriff in die Sozialsphäre des Gefilmten überwogen.<ref>Vgl. Vorlage:Entscheidung-D</ref> Heimliche Videoüberwachungen am Arbeitsplatz lassen sich demgegenüber nur in Ausnahmefällen verwerten. Damit eine solche Überwachung legal ist, bedarf es regelmäßig eines konkreten Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung sowie eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref>
Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten?[Bearbeiten]
Strittig ist in der Rechtswissenschaft, wie weit die Folgen eines Beweisverwertungsverbots reichen. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn aufgrund eines nicht verwertbaren Beweises weitere Beweismittel entdeckt werden, die für sich genommen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen; so etwa, wenn Ermittlungsbehörden durch Folter den Ort eines Tatwerkzeugs oder anderer Beweismittel in Erfahrung bringen. Diskutiert wird diese Problematik vornehmlich für das Strafverfahrensrecht.
Für das US-amerikanische Recht hat der Supreme Court 1920 die Auffassung eingenommen, wonach Beweise, die mittelbar infolge eines Verfahrensverstoßes erlangt werden, grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegen. Andernfalls drohe die Gefahr, dass der Zweck der Beweiserhebungsverbote unterlaufen wird.<ref>Grundlegend Silverthorne Lumber Co. v. U.S., 251 U.S. 385 (1920).</ref> Diese Auffassung hat sich seitdem dort gefestigt. Im deutschen Recht ist hingegen umstritten, ob Beweisverbote eine Fernwirkung entfalten. Die Rechtsprechung lehnt eine Fernwirkung von Beweisverboten grundsätzlich ab.<ref>Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D. Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Lediglich bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung erkennt sie eine Fernwirkung an, da diese Vorschriften den Schutz besonders sensibler Kommunikationsvorgänge bezwecken und auf die Verhinderung staatlicher Kenntnisnahme angelegt sind.<ref>Vorlage:Entscheidung-D.</ref> Die grundsätzliche Ablehnung der Fernwirkung stützt sich auf die Annahme, dass eine solche im deutschen Recht nicht erforderlich sei. Die Fernwirkungsdoktrin sei eng mit der Disziplinierungsfunktion der Beweisverbote verbunden, weshalb für sie in Deutschland kein Bedarf bestehe. So ist das deutsche Strafverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt, während das US-amerikanische Strafverfahren stärker adversatorisch ausgestaltet ist. Ferner sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln, wodurch sie eine deutlich objektivere Verfahrensrolle einnimmt als ihr US-amerikanisches Pendant. Einige Stimmen des Schrifttums erkennen demgegenüber eine Fernwirkung von Beweisverboten an, da eine solche notwendig sei, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.<ref>Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452182770 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Bernhard Haffke: Schweigepflicht, Verfahrensrevision und Beweisverbot. In: GA. 1973, S. 65 (80). Heiko Lesch: Funktionale Rekonstruktion der Lehre von den Beweisverboten, S. 311 (320 f.). In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783406586507 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an. Manfred Maiwald: Zufallsfunde bei zulässiger Telefonüberwachung – BGH NJW 1976, 1462. In: JuS. 1978, S. 379 (384 f.).</ref>
Entfaltet ein Beweisverbot Fernwirkung, kann der betroffene Beweis ausnahmsweise verwertet werden, wenn er unabhängig von dem Verfahrensverstoß auf rechtmäßigem Weg gewonnen wurde<ref>Grundlegend Silverthorne Lumber Co. v. U.S., 251 U.S. 385 (1920).</ref> oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig hätte gewonnen werden können.<ref>Nix v. Williams 467 U.S. 431 (1984).</ref> Diese Auffassung fußt auf der in den USA entwickelten Clean-Path-Theory und wurde von der deutschen Rechtsprechung adaptiert. Gegebenenfalls sind aber Beweiserhebungsfehler bei einer Verurteilung zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.<ref></ref>
Literatur[Bearbeiten]
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783428133932 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Ernst Beling: Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozess. Schletter, Breslau 1903.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/342806383X ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452182770 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811454951 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406507549 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161588655 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161499210 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783830047575 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
- Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/9783161516771 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
Weblinks[Bearbeiten]
- Beweisverwertung im deutschen Strafprozess. (PDF; 72 kB) juratexte.de
- Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: jura.uni-wuerzburg.de (PDF)
- Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: jura.uni-wuerzburg.de (PDF)
- Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: jura.uni-wuerzburg.de (PDF)
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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