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Dienstlehen

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Als Dienstlehen wird das Lehen eines Ministerialen bezeichnet und in der Geschichtswissenschaft vom „echten“ Lehen (Mannlehen) unterschieden.<ref>Karl Bosl: Das ius minsterialium. Dienstrecht und Lehnrecht im deutschen Mittelalter. In: Karl Bosl: Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa. München 1964, S. 277–325.</ref> Während sich beim „echten Lehen“ der freie Lehensnehmer aus freien Stücken an seinen Lehensgeber bindet, wird im Gegensatz dazu das Dienstlehen dem bereits durch Geburt dienstverpflichteten (d. h. Unfreien) als Lehen übergeben.<ref>August von Fürth: Die Ministrialen. Köln 1836, S. 429</ref> Die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung der Dienstlehen und ihre Unterscheidung im Einzelnen von dem „echten Lehen“ sind in der geschichtswissenschaftlichen Debatte umstritten.<ref>zum wissenschaftlichen Diskurs mit weiteren Nachweisen siehe Jan Keupp: Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen. In: Jürgen Dendorfer, Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. (Mittelalter-Forschungen 34) Ostfildern 2010, S. 347–366.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

  • Jan Keupp: Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen. In: Jürgen Dendorfer und Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. (Mittelalter-Forschungen 34) Ostfildern 2010, S. 347–366. Online

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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