Embryonenschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zum Schutz von Embryonen |
| Kurztitel: | Embryonenschutzgesetz |
| Abkürzung: | ESchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht |
| Fundstellennachweis: | 453-19 |
| Erlassen am: | 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1991 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. Dezember 2011 |
| Weblink: | Text des Gesetzes |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist ein deutsches Bundesgesetz zur Regelung der In-vitro-Fertilisation (IVF). Es soll insbesondere die missbräuchliche Verwendung von IVF-Techniken zur Erzeugung von menschlichen Embryonen verhindern und menschliche Embryonen vor einer fremdnützigen Verwendung, beispielsweise zu Forschungszwecken, schützen. Da der Bund erst seit 1994 die Gesetzgebungskompetenz für die „medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens“ hat (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 GG), wurde es aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG) erlassen. Damit gehört das Embryonenschutzgesetz zum Nebenstrafrecht.
Embryo im Sinne des Gesetzes[Bearbeiten]
Embryo im Sinne des Gesetzes ist nach § 8 bereits die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle. Als entwicklungsfähig gilt eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung, wenn nicht bereits festgestellt wird, dass sich die befruchtete Eizelle nicht über das Einzell-Stadium hinausentwickeln kann. Damit ist diese Definition weiter gefasst als der medizinische Begriff des Embryos.
Abgrenzung – „nondum conceptus“[Bearbeiten]
In der Rechtswissenschaft wird teilweise der Begriff Nondum conceptus („noch nicht Empfangener“) verwendet. Er beschreibt Überlegungen zum Schutz des potentiellen, noch nicht gezeugten Lebens. Während das Embryonenschutzgesetz (§ 8 ESchG) den Embryo bereits ab der Kernverschmelzung definiert, setzt das Strafgesetzbuch den Schutz erst mit der Nidation an (vgl. Schwangerschaftsabbruch).
Strafvorschriften[Bearbeiten]
Unter Strafe gestellt werden
- die missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken (§ 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine fremde unbefruchtete Eizelle übertragen wird, eine Befruchtung zu einem anderen Zweck als zur Schwangerschaft vorgenommen wird, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen übertragen werden, durch intratubaren Gametentransfer mehr als drei Eizellen befruchtet werden, der Embryo vor der Einnistung aus der Gebärmutter entnommen wird. Grundsätzlich darunter fällt die Verwendung des Embryos für Zwecke, die keine Schwangerschaft sein sollen (§ 2). Auch die künstliche Befruchtung einer Leihmutter oder die künstliche Übertragung eines Embryos auf eine Leihmutter sind strafbar. Nicht bestraft werden die Frau, von der Eizelle oder Embryo stammen, die Frau, auf die sie übertragen werden sowie bei Leihmutterschaft die Person, die das Kind nach der Geburt bei sich aufnehmen will.
- die künstliche Befruchtung einer Eizelle mit einer Samenzelle, die nach ihrem Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist (§ 3), es sei denn, dies dient der Vermeidung einer Muskeldystrophie oder einer ähnlich schwerwiegenden Erbkrankheit. Die Strafandrohungen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.
- die ohne Einwilligung vorgenommene Befruchtung oder Übertragung oder künstliche Befruchtung nach dem Tode (§ 4) mit Freiheitsstrafe bis u drei Jahren oder Geldstrafe. Die Frau, bei der die Befruchtung mit dem Samen eines Toten vorgenommen wird, bleibt jedoch straflos.
- die künstliche Veränderung der Erbinformation menschlicher Keimbahnzellen (§ 5). Die Strafandrohung sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Nicht unter dieses Verbot fallen
- Veränderungen von nicht zur Befruchtung bestimmten Keimzellen und
- Veränderungen von nicht zur Übertragung verwendeten körpereigenen Zellen sowie
- unbeabsichtigte Veränderungen, die durch Impfungen, Strahlen- oder Chemotherapie eingetreten sind.
- das Klonen (§ 6) und das Übertragen des dadurch entstanden Embryos mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.
- das Vermengen von Erbinformationen verschiedener Eizellen, die zur Chimären- oder Hybridbildung führt (§ 7) und das Übertragen des dadurch entstandenen Embryos sowie das Übertragen eines menschlichen Embryos auf ein Tier mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen.
In vielen Fällen ist der Versuch strafbar bzw. es handelt sich um Unternehmensdelikte, bei denen der Versuch der vollendeten Tat gleichgestellt ist.
ESchG und Präimplantationsdiagnostik[Bearbeiten]
Die ethischen Grundsätze in dem zuletzt 2011 novellierten Gesetz sind mit Blick auf ihre praktischen Konsequenzen weiterhin umstritten. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) im Juli 2010<ref>Christian Rath: BGH erlaubt Gentests an Embryonen: Selektion ist zulässig. In: Die Tageszeitung. 7. Juli 2010, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 7. Mai 2026]).</ref> wurde das Gesetz so gedeutet, dass das Gesetz die Präimplantationsdiagnostik (PID) verbietet. Der BGH stellte allerdings fest, dass die PID in bestimmten Fällen nicht nach dem ESchG bestraft werden kann, da sich dieser Regelung nicht mit der in Hinblick auf Art. 103 Absatz 2 GG erforderlichen Bestimmtheit entnehmen lasse, dass PID verboten sei. Zudem habe der Gesetzgeber bei Erlass des ESchG die „zu diesem Zeitpunkt im Ausland entwickelte“ PID nicht vor Augen gehabt.<ref>Die Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist nicht strafbar. In: Bundesgerichtshof. 6. Juli 2010, abgerufen am 7. Mai 2026.</ref>
Am 7. Juli 2011 hat der Bundestag – nach langem Ringen – das Präimplantationsdiagnostikgesetz (PräimpG)<ref>Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG). In: buzer.de. Abgerufen am 7. Mai 2026.</ref><ref>Vorgang der Gesetzgebung: Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz – PräimpG). Abgerufen am 7. Mai 2026.</ref> erlassen, welches die Einführung eines neuen § 3a beinhaltet und die PID in engen Grenzen zulässt:<ref>J.S. Krüssel, D.M. Baston-Büst, I. Beyer, J. Hirchenhain, A.P. Hess: Der lange Weg zum Präimplantationsdiagnostikgesetz: Wie es dazu kam und was es bedeutet. In: Der Gynäkologe. Band 45, Nr. 2. Springer Nature, Februar 2012, ISSN 0017-5994, S. 141–146, doi:10.1007/s00129-011-2850-3 (springer.com [abgerufen am 7. Mai 2026]).</ref> So bedarf es des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit oder der hohen Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt gemäß § 3a Abs. 2 ESchG. Hinzu kommen die Erfordernisse der schriftlichen Einwilligung der Frau (§ 3a Abs. 2 ESchG) nach umfassender Aufklärung und Beratung, der Zustimmung einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission und eines speziell qualifizierten Arztes in einem dafür zugelassenen PID-Zentrum, vgl. § 3a Abs. 3 EschG.
Die Einzelheiten wurden in der Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV)<ref>Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV). In: buzer.de. Abgerufen am 7. Mai 2026.</ref> der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Weiterentwicklung des Embryonenschutzgesetzes[Bearbeiten]
Die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina und die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften fordern eine umfassende Neuregelung der Reproduktionsmedizin und ein einheitliches Fortpflanzungsgesetz in Deutschland.<ref>Ulrich Blumenthal: Kinderwunsch - Brauchen wir neue Regeln für die Reproduktionsmedizin? In: Deutschlandfunk. 27. September 2019, abgerufen am 7. Mai 2026.</ref> Empfohlen werden u. a. die Legalisierung der Eizellspende und der Embryoselektion im Rahmen der künstlichen Befruchtung.
Debatte um die Legalisierung der Eizellspende[Bearbeiten]
In der jüngeren Diskussion wird die Legalisierung der Eizellspende verstärkt gefordert. Der Medizinethiker und Jurist Jochen Taupitz kritisiert das geltende Verbot nach dem Embryonenschutzgesetz als nicht mehr zeitgemäß und als Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, da Samenspenden erlaubt sind, Eizellspenden aber nicht.<ref>Unerfüllter Kinderwunsch - Medizinethiker fordert Legalisierung der Eizellspende. In: Deutschlandfunk. 7. August 2024, abgerufen am 7. Mai 2026.</ref> Auch eine Expertenkommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin bewertet das Verbot als überholt und spricht sich für eine Neuordnung zugunsten einer verantwortungsbewussten Legalisierung aus.<ref>Eizellspende: FDP wirbt fraktionsübergreifend um Unterstützung. In: Deutsches Ärzteblatt. 22. August 2024, abgerufen am 7. Mai 2026.</ref>
Siehe auch[Bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten]
- Heribert Kentenich, Thomas Strowitzki: „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ – die Stellungnahme der Leopoldina. In: Gynäkologische Endokrinologie. Band 18, Nr. 1. Springer Nature, Februar 2020, ISSN 1610-2894, S. 43–45, doi:10.1007/s10304-019-00289-8 (springer.com [abgerufen am 7. Mai 2026]).
- Hans-Ludwig Günther, Jochen Taupitz, Peter Kaiser: Embryonenschutzgesetz: Juristischer Kommentar mit medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen. 2. neu bearbeitete Auflage. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-021260-2.
- Romano Minwegen: Mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Stammzellgesetz und dem Embryonenschutzgesetz. In: Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik und Juristische Methodenlehre, Rechtsinformatik, Kommunikationsforschung, Normen- und Handlungstheorie, Soziologie und Philosophie des Rechts. 37. Band (2006), ISSN 0034-1398, S. 513–531.
- Rudolf Neidert: Das überschätzte Embryonenschutzgesetz – was es verbietet und nicht verbietet. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. 2002, Heft 11, S. 467–471, Modul:JSTOR * Modul:JSTOR:170: attempt to index field 'wikibase' (a nil value) (Artikelanfang; freier Zugang nach Anmeldung).
- Marcel Reuter: Die Entscheidung des BGH zur Präimplantationsdiagnostik und ihre Auswirkungen auf die Gesetzgebung. In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft Heidelberg. 2011, Heft 3, ZDB-ID 2147872-7, S. 535–551 (PDF; 109 kB).
Weblinks[Bearbeiten]
- Literatur von und über Embryonenschutzgesetz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Text und Historie des Embryonenschutzgesetzes
Informationen
- Präimplantationsdiagnostik (PID) – Informationen zum Thema PID im rechtlichen Kontext des Bundesministeriums für Gesundheit
- Richtlinie zur Entnahme und Übertragung von menschlichen Keimzellen oder Keimzellgewebe im Rahmen der assistierten Reproduktion – Fachlicher Kontext zum Embryonenschutz der Bundesärztekammer
- Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung – Wissenschaftliche Reformvorschläge zum ESchG der Leopoldina
Medienberichte
- Doris Arp: Embryonenschutzgesetz - Noch auf der Höhe der Zeit? In: Deutschlandfunk. 1. Juni 2017.
- Eva Richter-Kuhlmann: Embryonenschutzgesetz: Das Dilemma der Reproduktionsmedizin. In: Deutsches Ärzteblatt. 10. September 2020.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />