Erster Arbeitsmarkt
Als erster Arbeitsmarkt wird der reguläre Arbeitsmarkt<ref>Matthias Knapp: Vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt: Der Erfolg aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Abk.Verz.</ref> bezeichnet auf dem die gegebenen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse der freien Wirtschaft – sowie von Inklusionsbetrieben nach § 215 SGB IX oder Selbsthilfefirmen –, ohne Zuschüsse oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, bestehen. Es werden keine staatlichen Leistungen seitens Arbeitgeber oder Arbeitnehmer empfangen.<ref>Arbeitssituation im Jahresbericht 2003 der RPK gGmbH Kempten (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche im Internet Archive) (PDF)</ref>
Schwierigkeiten[Bearbeiten]
Für bestimmte Betroffene, die es sehr schwer haben, am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen,<ref>Deutscher Bundestag: Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Plenarprotokoll 13/216 vom 5. Februar 1998, Seite: 19678 ( vom 4. März 2016 im Internet Archive)</ref> kann die aktive Arbeitsmarktpolitik nur unzureichend Erfolge erzielen.
Menschen mit Behinderungen[Bearbeiten]
Durch das Arbeiten in Selbsthilfefirmen des ersten Arbeitsmarktes wie den CAP-Märkten soll interaktiv das gegenseitige Verständnis für die unterschiedlichen Perspektiven, aber auch Anforderungen gefördert werden, gleichzeitig aber auch für eine bessere finanzielle Stellung der Betroffenen sorgen. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sind die Bezüge nur ein Bruchteil dessen, was in der Freien Wirtschaft zu verdienen ist. Diese höheren Bezüge haben auch eine höhere Kaufkraft durch Menschen mit Behinderungen zur Folge.
Kranke[Bearbeiten]
Für Menschen mit psychischen, psychiatrischen und neurologischen Erkrankungen sind besondere Maßnahmen wie Jobcoaching erforderlich.<ref name="ibi">Karin Rossi: Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Österreichisches Institut zur beruflichen Integration ( vom 24. September 2007 im Internet Archive; PDF; 41 kB)</ref>
Aktueller Status[Bearbeiten]
Derzeit werden noch eine große Anzahl Arbeitsverhältnisse mit Menschen mit Behinderungen gleich welcher Art und welchen Grades auf dem zweiten Arbeitsmarkt geschlossen,<ref name="ibi" /> mit niedrigen Verdienstmöglichkeiten und dafür aber der Sicherheit, praktisch unkündbar zu sein. Denn bei Menschen mit Behinderungen gilt ein besonders scharfes Kündigungsrecht, welches Kündigungen aus betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen erschwert. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen aus wichtigem Anlass fallen nicht darunter.<ref>TK-Lex: BAG, 8. November 2007 - Az.: 2 AZR 425/06</ref>
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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Literatur[Bearbeiten]
- Matthias Knapp: Vom zweiten auf den ersten Arbeitsmarkt: Der Erfolg aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen. Gabler, 2005, ISBN 3-8350-0044-6.
- Martin Setzer, Roland Klopfleisch, Gunther Oetzel, Werner Sesselmeier: Langzeitarbeitslose und erster Arbeitsmarkt: Eine kombinierte Strategie zur Erhöhung der Wiederbeschäftigungschancen. Peter Lang, Frankfurt, 1999, ISBN 3-631-34394-9.