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Fragmente von Autun

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Die urheberschaftlich anonymen Fragmente von Autun (auch: Gaius von Autun, beziehungsweise Fragmenta Interpretationis Gai Institutionum Augustodunensia, verkürzt Fragmenta Augustodunensia, in Quellenangaben kurz: FA) sind eine auf fünfzehn Palimpsestblättern fragmentarisch erhalten gebliebene und in der französischen Stadtbibliothek von Autun aufbewahrte Paraphrase zu den Institutionen des hochklassischen Juristen Gaius, mutmaßlich aus dem 4. Jahrhundert n. Chr.,<ref name="Liebs">Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien. (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06157-8, S. 144–150.</ref> möglicherweise schon aus dem Jahr 300 n. Chr.<ref>Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 38). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 978-3-428-10936-4. S. 119.</ref> Zum Inhalt hat sie ausgewählte Kommentarliteratur des Originals.

Entdeckung und Bedeutung[Bearbeiten]

1899 publizierte der französische Paläograf Émile Chatelain sechs Blätter eines Palimpsests, von dem es ihm im Vorjahr gelungen war, die überschriebene Handschrift, die scriptura inferior, als Verarbeitung aus dem gaianischen Anfängerlehrbuch zu identifizieren.<ref name="Nelson">Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones. 1981, S. 96 ff. (online).</ref> Palimpsestiert war die getilgte Handschrift durch eine bis heute augenscheinliche, halbunziale und wohl im 6. oder 7. Jahrhundert entstandene Abschrift der ihrerseits gegen etwa 420 n. Chr. entstandenen Achtlasterlehre De institutis coenibiorum et de octo principalibus vitiis („Über die Grundsätze der Koinobiten und die acht Hauptlaster“) von Johannes Cassianus.<ref>Émile Chatelain: Les plus vieux manuscrits d’Autun mutilés par Libri. In: Journal des Savants. 1898, S. 377–381.</ref> Die Schrift trägt deshalb auch den Namen Instituta Cassiani. Darauf gestoßen wurde Chatelain durch eine beiläufige Bemerkung des Bibliophilien Guglielmo Libri. Als der gerade französische Handschriften katalogisierte, verwunderte ihn die dünne Erscheinung des Pergaments, was ihn sofort an eine Wiederverwendung des Werkstoffs denken ließ (codex rescriptus).<ref name="JDRM">José-Domingo Rodríguez Martín: Neu entdeckte Schriftspuren im Palimpsest des Gaius von Autun, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 130, Heft 1, 2013. S. 478–487 (479–481).</ref> Die anschließende Entzifferung des fragmentarischen Textes gestaltete sich für alle involvierten Forscher als äußerst diffizil, denn seiner Erscheinung nach handelte es sich bei der Handschrift um einen codex sepultus, dessen Spuren weitgehend vernichtet worden waren. So fehlen Tintenspuren zumeist gänzlich.<ref name="JDRM" /> Der ausgewiesene Rechtsspezialist Paul Krüger edierte die vorzüglich ausradierte<ref>Entsprechend der Klassifizierung des deutschen lutherischen Theologen Franz Anton Knittel (18. Jahrhundert) – vgl. hierzu F. A. Knittel: Vlphilae uersionem gothicam nonnullorum capitum Epistolae Pauli ad Romanos, Braunschweig 1762, S. 215 – wurde der Palimpsest in Abgrenzung zu den codices seminanimes und semisepulti als codex sepultus bezeichnet, also eines der am besten ausradierten Beispiele einer Vorlage für die wissenschaftliche Arbeit; Émile Chatelain führt in seinem Werk Les plus vieux manuscrits in Fußnote 1 (S. 379) aus: „Nous avons là un palimpseste fort curieux en ce que la première écriture a été lavée dans la perfection, et qu’il faut faire bien attention pour apercevoir les traces de creux laissées par les premières caractères. Das Gegenbeispiel bilden die Palimpseste, die so oberflächlich radiert sind, dass die scriptura inferior im Laufe der Zeit von selbst und ohne die Hinzufügung von Reagenzien wieder lesbar wird.“</ref> Paraphrase 1912 vollständig. Spätere Editionen basieren auf seiner Ausgabe.<ref name="Nelson" /><ref name="Liebs" />

Es wird davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Handschrift aus der spätnachklassischen Epoche der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts stammt. Geschaffen wurde sie wohl in Italien oder Südfrankreich, möglicherweise in Autun selbst. In der Forschung wird darüber diskutiert, ob ein früheres Entstehungsdatum in Erwägung gezogen werden müsse. Größere Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass dem Verfasser die Bedeutung einiger klassischer Rechtsbegriffe offensichtlich nicht mehr geläufig waren, was den Schluss nahelege, dass geistige Auseinandersetzungen mit den Rechtsgelehrten Papinian, Paulus, Ulpian oder auch Modestin<ref>Ihr unmittelbares Wirken bestimmt vornehmlich das frühe 3. Jahrhundert.</ref> nicht mehr stattfanden, weil ihr sprachliches Wirken bereits der Vergangenheit angehörte. Vermutet wird eine Distanz des Autors zu den Autoritäten von mindestens einem, vielleicht sogar zwei, Menschenaltern. In die jüngere Vergangenheit gewandt, weist die Forschung einen Entstehungszeitpunkt des Werks nach der Mitte des 4. Jahrhunderts wiederum zurück, weil die sprachliche und didaktische Nähe zum Rechtsunterricht der Klassiker, die sich danach sehr verlor, noch hinreichend gut erkennbar sei.<ref>Beispiel: Der Rechtsbegriff ius Latii wird fehlgehend als Abart des römischen Bürgerrechts verstanden; zutreffend war jedoch seine Bedeutung als Fremdenrecht, als ius peregrinum. Gegen einen abrückend späteren Entstehungszeitpunkt, also ab Mitte des 4. Jahrhunderts beziehungsweise des 5. Jahrhunderts, spräche nach Auffassung von Nelson/Liebs, dass die Schrift noch sehr der klassischen Schultradition verhaftet gewesen sei.</ref>

Zwar sind sie teilweise unleserlich, aber insgesamt bezeugen sieben Bruchstücke das gaianische Elementarwerk. Die entzifferten Passagen deuten auf Fundstellen aus drei der vier Gaiusbücher hin.<ref>I, II und IV Gai inst. 1, 93–99; 124–129; 2, 162–171; 247–271; 4, 80–109; 4, 39 und 45/46.</ref> Inhaltlich sind zivil- und zivilprozessrechtliche Themen behandelt,<ref name="Liebs" /> auch findet sich eine strafrechtliche Problematik zum Sanktionierungsrecht des pater familias gegenüber dem Haussohn.<ref>Wolfgang Kunkel: Das Konsilium im Hausgericht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 83, Heft 1, 1966, S. 219–251, hier S. 242 ff.</ref> Mit der Gaiusparaphrase konnten Erkenntnisse zu den Stipulationswortlauten gewonnen werden, die im Zusammenhang mit Erbschaftskäufen stehen.<ref>Ulrich Manthe: Das senatus consultum Pegasianum (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 12). Duncker und Humblot, Berlin 1989 (Habilitationsschrift). S. 28–31.</ref> Die moderne Forschung bringt aus den Blättern schmale – bislang unbekannte – Schriftmassen zwar zum Vorschein, inhaltliche Erhellung bleibt allerdings aus.<ref>José-Domingo Rodríguez Martín: Neu entdeckte Schriftspuren im Palimpsest des Gaius von Autun, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 130, Heft 1, 2013. S. 478–487 (481 ff. mit Abbildungen).</ref>

Einigkeit besteht in der Forschung wiederum darüber, dass das Werk im Rahmen eines juristischen Lehrgangs verfasst worden sein muss. Im 6./7. Jahrhundert soll es ausgemustert und danach wiedereingeführt worden sein.<ref>Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 38). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 978-3-428-10936-4. S. 123.</ref> Die Darbietung des Urtextes erfolge wortgetreu, sodass kaum anzunehmen sei, dass redaktionell darauf eingewirkt wurde.<ref>Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft. 1961, S. 381 charakterisierte das Werk als lemmatischen Kommentar, was nach Detlef Liebs jedoch durch Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones. 1981, S. 123 ff. widerlegt sei.</ref>

Der Neuzeit ist das gaianische Werk weitestgehend indirekt überliefert.<ref>Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones. 1981, S. 80.</ref> Die Handschrift ist insgesamt wenig ergiebig und kann daher nur als kleiner Baustein für den Erkenntnisgewinn angesehen werden. Auch zur Behebung von Textlücken der Gaius Veronensis, einer weiteren Kommentarliteratur zur gaianischen Handschrift, dienten die Fragmente nicht.<ref name="JDRM" /> Deutlich größere Bedeutung für die Forschung erlangten die spätantiken Manuskripte der Collatio, und die Epitome Gai (enthalten in der lex Romana Visigothorum). Die Institutiones Iustiniani und die Digesten sind ebenfalls ergiebiger, sie waren im Rahmen der justinianischen Rechtsordnung des Corpus iuris civilis geschaffen worden.<ref name="Nelson" />

Ausgaben[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Gerhard Dulckeit, Fritz Schwarz, Wolfgang Waldstein, J. Michael Rainer: Römische Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. 11., neu bearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65425-1, § 39 II 2, S. 229 ff., (Die späte Kaiserzeit (Dominat): Das nachklassische Recht und die Kodifikationen.).
  • Theodor Mommsen: Der Pseudo-Gaius von Autun. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 20, 1899, S. 235–236.
  • Hein L. W. Nelson: Überlieferung, Aufbau und Stil von Gai Institutiones (= Studia Gaiana. 6). Brill, Leiden 1981, ISBN 90-04-06306-4, S. 80, 96 ff., 123 ff.
  • José-Domingo Rodríguez Martín: Neu entdeckte Schriftspuren im Palimpsest des Gaius von Autun. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung. Band 130, 2013, S. 478–487, doi:10.7767/zrgra.2013.130.1.478, (online).
  • A. Arthur Schiller: Roman Law. Mechanisms of Development. Mouton u. a., Den Haag u. a. 1978, ISBN 90-279-77-44-5, S. 43–46.
  • Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1961, S. 381 (erschienen zuerst in englischer Übersetzung unter dem Titel: History of Roman Legal Science. Clarendon Press, Oxford 1946).

Anmerkungen[Bearbeiten]

<references />