Gleichberechtigungsgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts |
| Kurztitel: | Gleichberechtigungsgesetz |
| Abkürzung: | GleichberG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Familienrecht |
| Fundstellennachweis: | 400-3 |
| Erlassen am: | 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 1958 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 127 G vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 883) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
25. April 2006 (Art. 210 Abs. 1 G vom 19. April 2006) |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen und trat zum 1. Juli 1958 in Kraft.
Mit Art. 3 Abs. 2 GG waren wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr verfassungskonform. Mit Art. 117 Abs. 1 GG war dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. April 1953 gesetzt worden, um das BGB mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz in Einklang zu bringen. Diese Frist wurde versäumt. Stattdessen brauchte der Bundestag zwei Legislaturperioden, um das Gleichberechtigungsgesetz zu beschließen. In Politik, Rechtslehre, Gesellschaft und in den Kirchen hatte große Uneinigkeit bzgl. der neuen Regelungen bestanden. Ideologische Grundsatzfragen wurden verhandelt. Auf der einen Seite stand das herkömmliche patriarchalische Familienbild, die andere Seite propagierte ein paritätisches Geschlechterverhältnis.
Das Gleichberechtigungsgesetz führte u. a. die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ein und strich das Recht des Ehemannes, das Dienstverhältnis seiner Frau zu kündigen. Frauen konnten nun auch gegen den Willen ihres Mannes berufstätig sein, doch insgesamt wurde das Leitbild der Hausfrauenehe gestärkt. Das Gesetz bestimmte, dass bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt die Entscheidung des Vaters den Vorrang hatte (väterlicher Stichentscheid), doch wurde dies durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 29. Juli 1959 aufgehoben.
Das Gleichberechtigungsgesetz beschränkte sich auf das Familienrecht, während andere Bereiche wie Steuerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht und Beamtenrecht außen vor blieben. Zudem waren nicht alle Bereiche des Familienrechts mit dem Gleichberechtigungsgesetz und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf ein paritätisches Geschlechterverhältnis umgestellt.
Entstehungsgeschichte[Bearbeiten]
Ausgangssituation[Bearbeiten]
Im Zuge der Beratungen des Grundgesetzes hatte vor allem die Kasseler Juristin Elisabeth Selbert den Gleichberechtigungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 2) im Grundgesetz durchgesetzt: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Im Parlamentarischen Rat war bekannt, dass wesentliche Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1900, gegen das Frauen damals Sturm gelaufen waren,<ref>Tanja-Carina Riedel: Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung. Band 9). Böhlau, Köln 2008, ISBN 978-3-412-20080-0.</ref> damit verfassungswidrig würden, denn das BGB war einem paternalistischen Gesellschaftsmodell verpflichtet. Ein „Rechtschaos“ wurde befürchtet. Um die damit verbundenen Vorbehalte zu überwinden, hatte Selbert Artikel 117 Abs. 1 vorgeschlagen: „Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.“ In dieser Form war das Grundgesetz 1949 in Kraft getreten.<ref name=":0">Barbara Böttger: Das Recht auf Gleichheit und Differenz. Elisabeth Selbert und der Kampf der Frauen um Art. 3 II Grundgesetz. Verlag Westfälisches Dampfboot, Münster 1990, ISBN 978-3-924550-44-8, S. 160–237.</ref>
In der DDR wurde bei vergleichbarer Ausgangslage keine entsprechende Frist gesetzt. Artikel 7 der DDR-Verfassung von 1949 bestimmte, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind. Mit Inkrafttreten der Verfassung wurden alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstanden, sofort außer Kraft gesetzt. Die Auswirkungen waren im Einzelnen in der Rechtsprechung zum Teil „völlig eindeutig und unstreitig“, darunter z. B. der Wegfall des Entscheidungsrecht des Mannes in der Ehe (§ 1354 BGB). Abgesehen von den Regelungen des Mutter- und Kinderschutz-Gesetzes von 1950 eröffnete sich sonst aber „ein weites Feld für eine schöpferische Rechtsprechung“, so die Juristin Anita Grandke.<ref>Anita Grandke: Familienrecht. In: Uwe-Jens Heuer (Hrsg.): Die Rechtsordnung der DDR: Anspruch und Wirklichkeit. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1995, ISBN 978-3-7890-3631-6, S. 173–209, hier S. 173–175.</ref>
Juristentag 1950[Bearbeiten]
Auf dem 38. Juristentag in Frankfurt am Main im Jahr darauf standen die notwendigen Reformen des Ehe- und Familienrechts im Zentrum der Debatte. Die Verwaltungsgerichtsrätin Erna Scheffler hielt ein viel beachtetes Referat, in dem sie herausstellte, dass gerade im Ehe- und Familienrecht die Gleichberechtigung mit der patriarchalen Stellung des Mannes zusammenpralle. Gerade das, so führte sie aus, machte den „gefühlsmäßigen Widerstand der Männer am größten“.<ref name="Scheffler-1951" details="S. B22" /> Schefflers Referat basierte auf der folgenden Definition für Gleichberechtigung:
„Gleichberechtigung bedeutet, daß in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gleiche Tatbestände gleich behandelt werden müssen. Wenn nun der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Prinzip der Gleichberechtigung noch besonders bestimmt: Männer und Frauen sind gleichberechtigt, so kann das nur heißen, daß die natürliche Verschiedenheit der Geschlechter rechtlich nicht als verschiedener Tatbestand gewertet werden darf.“
Scheffler nannte etliche nun verfassungswidrige Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrecht, des Beamtenrechts (Zölibatsklausel), des Steuerrechts und des Ehe- und Familienrechts. Sie plädierte dafür, Eheleute im persönlichen Eherecht als auch im Ehegüterrecht und im Elternrecht völlig gleich zu behandeln. Eugen Ulmer, Professor an der Universität Heidelberg, hielt ein weiteres Referat, in dem er die notwendigen Änderungen im Ehe- und Familienrecht darstellte.<ref>Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Die Gleichberechtigung der Frau. Verhandlungen des 38. Deutschen Juristentages bürgerrechtliche Abteilung. Mohr Siebeck, Tübingen 1951.</ref>
Unter Juristen und Juristinnen war die Meinung geteilt. Strittig waren insbesondere das alleinige Entscheidungsrecht des Ehemannes (geregelt im sogenannten Gehorsamsparagraph, § 1354 des BGB) und des Vaters bei Uneinigkeit der Eltern im Hinblick auf das Kind (väterlicher Stichentscheid). Scheffler und andere befürworteten die ersatzlose Streichung des ehemännlichen und väterlichen Entscheidungsrechts, andere wollten Ehemann und Vater das Letztentscheidungsrecht lassen und eine dritte Gruppe wollte nur das ehemännliche Entscheidungsrecht streichen, aber das väterliche belassen. Schließlich schloss sich der Juristentag den reformpolitischen Positionen Schefflers und Ulmers mehrheitlich an und empfahlen dem Gesetzgeber, diese bei der kommenden Familienrechtsreform zu berücksichtigen.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 37–39"/>
1970 schrieb Scheffler über den Frankfurter Juristentag, er sei ein „Wahrzeichen der Wandlung“ gewesen, bei dem noch einmal „in der Diskussion alle Argumente gegen die Gleichordnung der Frau“ aufgewärmt worden seien, „aber sie hatten keine Kraft mehr“.<ref>Erna Scheffler: Die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Wandel der Rechtsordnung seit 1918. Metzner, Frankfurt am Main 1970, ISBN 978-3-7875-5204-7, S. 18.</ref> Ein Jahr nach dem Juristentag wurde Scheffler als erste und vorerst einzige Frau für das Richteramt an das Bundesverfassungsgericht berufen.
Erster Bundestag 1949–1953[Bearbeiten]
Initiative zum Gesetzgebungsverfahren 1949[Bearbeiten]
Trotz der durch Artikel 117 Abs. 1 Grundgesetz gesetzten Frist lief der Gesetzgebungsprozess für die Anpassung des Familienrechts in der ersten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nur schleppend an. Erst durch einen Initiativantrag, den die SPD-Fraktion am 1. Dezember 1949 im Bundestag einbrachte und in dem sie die Bundesregierung aufforderte, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, wurde Bundesjustizminister Thomas Dehler (FDP) schließlich tätig. Er beauftragte die Kölner Landesgerichtsrätin Maria Hagemeyer, die zu diesem Zweck an das Bundesjustizministerium abgeordnet wurde, die anzupassenden Vorschriften des Familienrechts des BGB zu identifizieren und Vorschläge für Änderungen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur zusammenzustellen.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 36–50" />
Hagemeyer-Denkschrift und Stellungnahmen gesellschaftlicher Gruppierungen 1951[Bearbeiten]
Hagemeyer legte 1951 ihre Ergebnisse in einer dreiteiligen Denkschrift<ref>Maria Hagemeyer: Denkschrift über die zur Anpassung des geltenden Familienrechts an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) erforderlichen Gesetzesänderungen (3 Teile). Verlag Bundesanzeiger, Köln 1951.</ref> vor, für die sie auch die Veröffentlichungen des Frankfurter Juristentags verwendete.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 36–50"/> In der Denkschrift wurde die Streichung der Entscheidungsvorrechte des Ehemannes und Vaters sowie des ehemännlichen Kündigungsrechts (§ 1358 BGB) vorgeschlagen. Mit der Bitte um Stellungnahme wurde die Denkschrift weit gestreut, über das Ende 1950 im Bundesinnenministerium eingerichtete Frauenreferat auch an alle Frauenorganisationen.<ref name="Feuersenger-1980" details="S. 73–75" /><ref name="Franzius-2005" details="S. 60" />
Die Resonanz war groß und kontrovers. Gerade in der Nachkriegszeit wurde in der Gesellschaft der Institution Familie als stabilisierender Faktor ein hoher Stellenwert zugeschrieben.<ref name="Hansen-2019" details="S. 116" /> Im Vordergrund der öffentlichen Diskussion standen die Entscheidungsvorrechte des Mannes. Vor allem die beiden großen Kirchen und die Frauenorganisationen beteiligten sich an der Debatte. Bei den Frauenorganisationen, insbesondere dem Deutschen Akademikerinnenbund und dem Deutschen Frauenring, stieß die Denkschrift auf Zustimmung, gerade weil darin die männlichen Entscheidungsvorrechte gestrichen wurden.<ref name="Vaupel-1999" details="S. 126" />
Die „hierarchische Struktur von Ehe und Familie“ wurde kirchenintern lebhaft diskutiert. Liberalere Stimmen aus Teilen der katholischen Frauenorganisationen und aus linkskatholischen Zeitschriften wandten sich gegen die Vorrechte des Ehemannes. Der hierarchischen Ehestruktur stellten sie ein auf Liebe und Partnerschaft gegründetes Leitbild der Ehe entgegen. Die Kirchenführung, vorneweg der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Kardinal Frings, übte daraufhin Druck auf dissidente Laien und Theologen aus, auch ein in hoher Auflage gedrucktes Hirtenschreiben<ref>Hirtenwort der deutschen Erzbischöfe und Bischöfe zur Neuordnung des Ehe- und Familienrechtes. 30. Januar 1953 (Abgedruckt in Müller-List 1996, Dokument Nr. 41, S. 295-302).</ref> der Bischöfe verdeutlichte die Position der Kirchenleitung. In ihren offiziellen Positionen wandten sich beide Kirchen gegen eine „schematische Gleichstellung der Geschlechter“. Sie äußerten Vorbehalte gegen eine Gesetzesanpassung, die die „natürliche Ordnung“ von Ehe und Familie gefährde. Die katholische Kirche wollte beide Vorrechte erhalten, wogegen die evangelische Kirche bereit war, das ehemännliche Entscheidungsrecht aufzugeben.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 37–39" /><ref name="Rölli-Alkemper-2000" details="S. 536-581" />
In Reaktion auf die kontroverse öffentliche Debatte wurde im Justizministerium Hagemeyer im Herbst 1951 die Federführung für den Gesetzentwurf entzogen. Stattdessen sollte nun ein „Expertenteam“ unter der Leitung von Franz Massfeller das Thema weiter bearbeiten. Das Team bestand neben Massfeller aus Franz-Josef Finke, Hagemeyer und Dietrich Reinicke.<ref>Petra Holz: Zwischen Tradition und Emanzipation. CDU-Politikerinnen in der Zeit von 1946 bis 1960. Helmer, Königstein/Taunus 2004, ISBN 3-89741-159-8, S. 150.</ref>
Diskussion im Bundeskabinett 1952[Bearbeiten]
Im Justizministerium wurde auf Grundlage der Denkschrift ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der am 27. Juni 1952 von Dehler im Bundeskabinett eingebracht wurde. Anders als in der Denkschrift wurde in diesem Entwurf das väterliche Entscheidungsrecht nicht gestrichen, dafür entfiel aber § 1356 (Verpflichtung der Ehefrau zur Haushaltsführung). Die Berufstätigkeit der Frau sollte nun nicht davon abhängig sein, dass sie mit ihren häuslichen Pflichten vereinbar war.<ref name="Franzius-2005" details="S. 61–62" />
Der Bundeskanzler Konrad Adenauer und etliche Kabinettskollegen kritisierten den Entwurf scharf. Adenauer warf Dehler vor, „von einer unzutreffenden Auslegung des Art. 3 GG ausgegangen“ zu sein. Nach Interventionen Adenauers wurde im Ergebnis nach der Sommerpause am 3. September 1952 ein revidierter Entwurf vom Bundeskabinett beschlossen, bei der auch das ehemännliche Entscheidungsrecht aufrechterhalten wurde, wenn auch rhetorisch etwas abgeschwächt. Auch § 1356 sollte weiterhin gelten. In den Entwurf wurden dann noch Änderungsvorschläge aus dem Bundesrat eingearbeitet. In dieser Form wurde er vom Bundeskabinett am 25. Oktober 1952 verabschiedet.<ref name="Franzius-2005" details="S. 61–62" />
Erste Lesung im Bundestag und Diskussion in Bundestagsausschüssen 1952–1953[Bearbeiten]
Am 27. November 1952 erfolgte im Bundestag die erste Lesung des Entwurfs für das Gleichberechtigungsgesetz. Im Parlament standen sich die gegensätzlichen Meinungen zum Entwurf „unversöhnlich“ gegenüber. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte den Entwurf als Spiegel ihres Familienbildes, während SPD und FDP die Parität der Eheleute im Ehe- und Familienleben einforderten. Frieda Nadig, SPD, eine der Mütter des Grundgesetzes, wies darauf hin, dass der Verfassungsauftrag des Gleichberechtigungssatzes nicht erfüllt sei. Die Entscheidungsvorrechte von Ehemann und Vater seien verfassungswidrig. Der Entwurf wurde in den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen, der wiederum einen Unterausschuss einsetzte, der ab dem 5. Februar 1953 tagte, nun bereits unter starkem Zeitdruck. Doch die Gegensätze blieben bis zur letzten Sitzung des ersten Bundestags im Juli 1953 unüberbrückbar. Insbesondere die CDU/CSU-Abgeordneten standen unter dem moralischen Druck der katholischen Kirche: Kardinal Frings hatte sich in einem offenen Brief an die Mitglieder des Bundestags ausdrücklich für den Regierungsentwurf ausgesprochen, der beide männlichen Entscheidungsvorrechte beinhaltete, und an die „christliche Verantwortung“ der Abgeordneten appelliert.<ref name="Franzius-2005" details="S. 63–65" /><ref name="Vaupel-1999" details="S. 145-146" />
Da das Gleichberechtigungsgesetz nicht fristgerecht verabschiedet werden würde, hatte die Koalition am 19. März 1953 einen Antrag eingebracht, mit dem die Frist in Art 117 Abs. 1 des Grundgesetzes verlängert worden wäre. Doch vor Ende der Legislaturperiode war es zu keinem Beschluss mehr gekommen.<ref name="Franzius-2005" details="S. 63–65" />
Frauenverbände, Gewerkschaften, Kirchen, Parteigruppierungen und auch Privatpersonen richteten zahlreiche Stellungnahmen und offene Briefe an Bundesregierung und Parlament. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Juristinnenbund und der Deutsche Akademikerinnenbund protestierten gegen die vorgesehene Vormachtstellung des Mannes und machten Änderungsvorschläge zur Regelung des Rechts der Frau auf eigene Erwerbstätigkeit, zur Schlüsselgewalt und zum ehelichen Güterrecht.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 41–44"/>
Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ende 1953 und Gleichberechtigung durch Richterrecht[Bearbeiten]
Am 1. April 1953 traten alle Normen und Gesetze außer Kraft, die mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz in Widerspruch standen.<ref name="Franzius-2005" details="S. 63–65" /> Eine bis heute „einmalige Lage“ in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik war entstanden: Richter und Richterinnen standen vor der Aufgabe, bei Entscheidungen zu prüfen, ob die anzuwendenden Gesetze verfassungskonform waren, und ggf. rechtschöpferisch tätig zu werden. Dabei löste die „augenscheinliche Nähe zur Tätigkeit des Gesetzgebers“ eine Debatte über „Reichweite und Möglichkeiten des richterlichen Umgangs mit dem Gesetz“ aus.<ref name="Franzius-2005" details="S. 129" />
Im April 1953 strengte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht an, weil Artikel 117 Abs. 1 Grundgesetz gegen die höherrangigen Verfassungsprinzipien der Rechtssicherheit und Gewaltenteilung verstoße. Doch das Bundesverfassungsgericht entschied am 18. Dezember 1953, dass Artikel 117 Abs. 1 Grundgesetz wirksam sei. Artikel 3 Absatz 2 GG sei eine „echte“, unmittelbare Rechte und Pflichten begründende Rechtsnorm; es sei Aufgabe der Gerichte, mit ihren Mitteln das Rechtsvakuum zu füllen.<ref name="Franzius-2005" details="S. 131–132" />
Nach dem Urteil standen die Gerichte bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 vor der Aufgabe, die Gleichberechtigung ohne einen gesetzgeberischen Akt zu realisieren. Die folgenden Entscheidungen waren zwar nicht einhellig, doch anders als von vielen erwartet, trat kein chaotischer Zustand ein. Die Gerichte orientierten sich weitgehend am Gleichberechtigungsgebot der Verfassung. Während es zu Beginn noch Divergenzen in der Rechtsprechung gab, kam es schon nach wenigen Monaten zu einer Konsolidierung: Die Gerichte gingen in der Regel von einem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung aus, wobei zunächst ungeklärt blieb, wie eine nicht erwerbstätige Frau während der Ehe und im Scheidungsfall am Gewinn der gemeinsamen Arbeit zu beteiligen sei. Beide Ehepartner trugen, so bewerteten es die Gerichte im Allgemeinen, zum Familienunterhalt bei. Der Beitrag des Mannes sei in der Regel die außerhäusliche Erwerbsarbeit, der Beitrag der Frau die Haushaltsführung und Kindererziehung. Elterliche Gewalt und gesetzliche Vertretung der Kinder wurden übereinstimmend den Eltern gemeinsam zugesprochen.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 52–53" /><ref name="Kropholler-1975" details="S. 12–62" /> Die Zeit vom 1. April 1953 bis 30. Juni 1958 wurde später in der juristischen Fachliteratur als „Interregnum“<ref>Friedrich Wilhelm Bosch: Zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ). 1958, S. 241–243.</ref> und als Phase der „Gleichberechtigung durch Richterrecht“<ref name="Kropholler-1975" /> bezeichnet.
Zweiter Bundestag ab 1953 und Beschluss des Gleichberechtigungsgesetzes[Bearbeiten]
Entwurf des Bundeskabinetts und erste Lesung im Bundestag 1953–1954[Bearbeiten]
Nach der Konstituierung des Zweiten Bundestags wurde Fritz Neumayer (FDP) Justizminister. Außerdem wurde ein Bundesministerium für Familienfragen unter Franz-Josef Wuermeling (CDU) eingerichtet. Neumayer legte schon am 26. November 1953 einen weiteren Entwurf für das Gleichberechtigungsgesetz vor, in dem sowohl das ehemännliche als auch das väterliche Entscheidungsrecht beibehalten wurden. Am 12. Februar 1954 erfolgte die erste Lesung des Entwurfs im Bundestag. Als Alternativen lagen Entwürfe von FDP (ohne ehemännliches Entscheidungsrecht) und SPD (ohne beide Entscheidungsrechte) vor. Bei der Lesung wurden die kontroversen Auffassungen im Plenum deutlich. Marie-Elisabeth Lüders (FDP), die schon in der Weimarer Zeit Reichstagsabgeordnete gewesen war, und Elisabeth Schwarzhaupt (CDU), neu im Parlament, argumentierten beide gegen das Entscheidungsrecht des Mannes. Gerade Schwarzhaupts Rede wurde im Presseecho in den Vordergrund gestellt.<ref>Torsten Körner: In der Männerrepublik: wie Frauen die Politik eroberten. Kiepenheuer & Witsch, Köln 2020, ISBN 978-3-462-05333-3, S. 51.</ref> Ihre Parteikollegin und „Mutter des Grundgesetzes“ Helene Weber befürwortete dagegen die Vorherrschaft des Mannes in Ehe und Familie. Wuermeling forcierte die Position der katholischen Kirche. Nach einer „emotionsreichen, engagierten Debatte“ überwies der Bundestag den Entwurf an den Rechtsausschuss.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 54–57" />
Beratungen im Rechtsausschuss 1955[Bearbeiten]
Die Beratungen des Rechtsausschusses liefen nur verzögert an. Erst im Februar 1955 kam es zur konstituierenden Sitzung des Unterausschusses „Familienrechtsgesetz“. Der Unterausschuss hatte 16 Mitglieder, davon sechs Frauen, nämlich die Abgeordneten Schwarzhaupt, Weber (beide CDU), Edeltraud Kuchtner (CSU), Frieda Nadig, Lucie Beyer (beide SPD) und Marie-Elisabeth Lüders (FDP).<ref name="Müller-List-1996" details="S. 57–61"/><ref name="Feuersenger-1980" details="S. 106–107" />
Der Ausschuss einigte sich schnell auf die Zugewinngemeinschaft als neuem gesetzlichen Güterstand für die Ehe (§§ 1363 ff.). Doch bei der Diskussion um das Entscheidungsrecht in der Ehe gab es große Gegensätze: Die CDU-Mehrheit war für das ehemännliche Entscheidungsrecht, während die SPD und mit Ausnahme von Weber alle Frauen des Ausschusses dagegen waren. Letztendlich beschloss der Ausschuss die Streichung dieses männlichen Privilegs mit 8:7 Stimmen. Dieses überraschende Ergebnis war auf Schwarzhaupts taktisches Agieren im Hintergrund zurückzuführen. Beim väterlichen Entscheidungsrecht ergab sich jedoch im Unterausschuss ein Patt, weshalb die Frage an den Rechtsausschuss zurückverwiesen wurde. Dieser sprach sich am 12. Dezember 1955 für den väterlichen Stichentscheid aus.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 57–61"/><ref name="Feuersenger-1980" details="S. 109–111" />
Zweite und dritte Lesung im Bundestag 1957[Bearbeiten]
Am 3. Mai 1957 erfolgten die zweite und dritte Lesung des Entwurfs des Gleichberechtigungsgesetzes, in der vom Rechtsausschuss angepassten Fassung. Eine Gruppe von CDU-Abgeordneten beantragte, § 1354 (ehemännliches Entscheidungsrecht) im Entwurf wiederherzustellen. Am Vorabend der Lesungen hatten sich einige CDU-Abgeordnete darum bemüht, ihre Fraktionskollegin Ingeborg Geisendörfer (CSU) zugunsten des Paragrafen 1354 zu gewinnen. Nach Rücksprache mit ihrem Mann, der ihr mitgab: „Dass du dich unterstehst, für das männliche Entscheidungsrecht bei 1354 einzutreten!“, antwortete Geisendörfer ihren Kollegen: „ich beuge mich dem Stichentscheid meines Mannes und stimme gegen den Stichentscheid im 1354.“<ref name="Feuersenger-1980" details="S. 114" />
In der langen und hitzigen Debatte im Rahmen der Lesungen glänzte Schwarzhaupt, als sie „mit großer Überzeugungskraft und Sachkenntnis“ ihre von der Fraktionsmehrheit abweichende Auffassung darlegte:<ref name="Müller-List-1996" details="S. 57–61" />
„daß man hier etwas rechtlich regeln will, was nicht nur nicht judiziabel ist, […], sondern was auch der rechtlichen Regelung durch den Gesetzgeber nicht zugänglich ist. Es ist eben rechtlich nicht zu fassen, wie sich in der einzelnen Ehe und wie sich in all den unendlich verschiedenen Ehen in unserem Volk die innere Willensbildung vollzieht.“
Die Wiederherstellung des § 1354 wurde daraufhin in einer namentlichen Abstimmung abgelehnt. Der väterliche Stichentscheid (nun geregelt im neu gefassten § 1628 BGB) blieb jedoch, obwohl es auch hierzu eindringliche Redebeiträge gab. Die Befürworter des väterlichen Vorrechts verwiesen vor allem darauf, dass dann der Staat (Vormundschaftsgericht) die letzte Entscheidung treffen würde. Der SPD-Abgeordnete Ludwig Metzger sagte, dass seine Fraktion dem Gesetz zustimmen würden, da es viele notwendige und dringende Regelungen enthalte. Der väterliche Stichentscheid sei jedoch ein Fehler. Er ergänzte: „Aber wir sind überzeugt, daß diese verfassungswidrige Bestimmung fallen wird und fallen muß.“ Die Unions-Fraktion bezeichnete dagegen den Wegfall des Letztentscheidungsrecht des Ehemannes als Fehler, sie würden aber auch wegen der Wichtigkeit des Gesetzes als Ganzes zustimmen.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 57–61"/>
Am 3. Mai 1957 stimmte der Bundestag einstimmig ohne Enthaltungen für das Gesetz. Nachdem die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen im Bundesrat sich vergeblich um Streichung von § 1628 bemüht hatten, stimmte am 24. Mai 1957 auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Das Gesetz wurde am 18. Juni 1957 im Bundesgesetzblatt<ref>BGBl. 1957 I S. 609</ref> verkündet und trat am 1. Juli 1958 in Kraft.<ref name="Müller-List-1996" details="S. 57–61"/>
Stichentscheid-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1959[Bearbeiten]
Unterstützt vom Deutschen Juristinnenbund strengten vier verheiratete Mütter eine Verfassungsbeschwerde gegen den väterlichen Stichentscheid an. Dazu kamen von zwei Gerichten angestoßene konkrete Normenkontrollverfahren. Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil vom 29. Juli 1959, dass § 1628 (väterlicher Stichentscheid) und § 1629 Abs. 1 (Alleinvertretungsrecht des Vaters für das Kind) nichtig sind. Es befand, dass sich der Gesetzgeber beim Gleichberechtigungsgesetz bei § 1627 BGB zum Leitbild der Gleichberechtigung der Eltern bekannt habe. In den folgenden Bestimmungen habe er dieses aber „verdunkelt“ und „entwertet“. Etwaige funktionale oder biologische Unterschiede zwischen den Elternteilen könnten für das Eltern-Kind-Verhältnis keine Rolle spielen, denn die Beziehungen beider Eltern zu ihren Kindern seien „ihrem Wesensgehalt nach gleich“.<ref>BVerfGE 10, 59</ref><ref name="Grimm-2022">Dieter Grimm: Die Historiker und die Verfassung. Ein Beitrag zur Wirkungsgeschichte des Grundgesetzes. C.H.Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-78462-0, S. 232–233.</ref> Im Ergebnis positionierte sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil gegen diejenigen Vertreter, die versuchten, über christlich-theologische Naturrechtslehren patriarchalische Regelungen zu begründen.<ref name="Hansen-2019" details="S. 153-155" />
Bestimmungen des Gleichberechtigungsgesetzes[Bearbeiten]
Das Gleichberechtigungsgesetz, das am 1. Juli 1958 in Kraft trat, bestand aus sieben Artikeln, mit denen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Zivilprozessordnung, der Konkurs- und der Vergleichsordnung, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung, das Rechtspflegergesetz und die Kostenordnung geändert wurden. Mit Abstand am umfangreichsten waren die Änderungen des BGB.<ref>BGBl. I S. 609</ref> Zentrale Punkte des Gesetzes waren:<ref name="Müller-List-1996" details="S. 77–86"/>
- Die Zugewinngemeinschaft löste die Nutzverwaltung als gesetzlichen Güterstand ab. Frauen dürfen seither ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen selbst verwalten (§ 1363 BGB angepasst). Bis dahin hatte Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau ausschließlich beim Ehemann gelegen. Aus der Änderung folgte, dass die Frau während der Ehe und auch nach einer Scheidung ihr Vermögen behielt. Alles, was die Ehegatten gemeinsam während ihrer Ehe erwirtschaftet hatten, wurde nun bei einer Scheidung zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.<ref>§ 1363 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref> Damit gingen Frauen bei einer Scheidung nicht mehr automatisch leer aus.
- Das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns in allen Eheangelegenheiten wurde ersatzlos gestrichen (§ 1354 BGB, genannt Gehorsamsparagraph, gestrichen).<ref>§ 1354 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Wie bisher wurde der Name des Mannes als Ehe- und Familienname übernommen. Die Frau erhielt das Recht, nach ihrer Heirat ihren Geburtsnamen als Namenszusatz zu führen (§ 1355 BGB angepasst).<ref>§ 1355 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Die Ehe stand weiterhin unter dem Leitbild der Hausfrauenehe, was sich in den verbleibenden bzw. teils neuen Paragraphen 1356, 1357, 1360 und 1360a BGB trotz Anpassungen ausdrückte:
- Zwar durfte die Ehefrau erwerbstätig sein – auch gegen den Willen ihres Mannes –, aber nur, wenn dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar war. Ehegatten waren weiterhin verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen mitzuarbeiten, was in der Regel nur für Ehefrauen von praktischer Bedeutung war (§ 1356 BGB angepasst).<ref>§ 1356 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Die Ehefrau konnte Geschäfte, die innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises lagen, mit Wirkung für den Mann besorgen. Obwohl § 1357 BGB neu war, blieb die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 im Wesentlichen bestehen. Dort war sie lediglich durch andere Paragraphen festgelegt gewesen. Eine reziproke Regelung gab es nicht.<ref>§ 1357 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- In der geänderten Fassung des § 1358 BGB wurde festgehalten, dass die Ehefrau ihre Verpflichtung zum Unterhalt der Familie in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt. Zur Erwerbstätigkeit sei sie nur verpflichtet, wenn die Arbeitskraft des Ehemannes wie auch andere Einkünfte der Ehegatten dafür nicht ausreichten.<ref>§ 1360 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Die Versorgungspflicht des Ehemannes für die Familie blieb bestehen (neuer § 1360a BGB), weitere familiale Pflichten des Mannes wurden nicht festgeschrieben.<ref>§ 1360a BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Das Recht des Ehemanns, ein Dienstverhältnis seiner Frau fristlos zu kündigen, wenn er auf seinen Antrag hin von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden war, wurde aufgehoben (§ 1358 BGB gestrichen).<ref>§ 1358 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 31. Juli 2026.</ref>
- Bei der Verantwortung und bei den Rechten als Eltern bekannte sich der Gesetzgeber nur in Teilen zur Gleichberechtigung der Eltern:
- Beiden Eltern wurde die elterliche Gewalt in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes zugesprochen (§ 1627 BGB angepasst, § 1634 gestrichen).<ref>§ 1627 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 15. Februar 2026.</ref><ref>§ 1634 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 15. Februar 2026.</ref>
- Bei Uneinigkeit zwischen Vater und Mutter in Fragen der elterlichen Gewalt galt die Entscheidung des Vaters (neuer § 1628 BGB, väterlicher Stichentscheid). Dieser Paragraph wurde 1959 vom Bundesverfassungsgericht im Stichentscheid-Urteil gestrichen, da verfassungswidrig.<ref>§ 1628 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 15. Februar 2026.</ref>
- Der Vater hatte den Alleinvertretungsanspruch bei der gesetzlichen Vertretung des Kindes (neuer § 1628 Abs. 1). Dieser Absatz wurde vom Bundesverfassungsgericht im Stichentscheid-Urteil gestrichen, da verfassungswidrig.<ref>§ 1629 BGB, Änderungshistorie dejure.org, abgerufen am 4. August 2026.</ref>
Spätere Anpassungen[Bearbeiten]
Das Gleichberechtigungsgesetz beschränkte sich auf das Familienrecht, während andere Bereiche wie zum Beispiel das Steuerrecht, das Staatsangehörigkeitsrecht und das Beamtenrecht außen vor blieben. Zudem waren nicht alle Bereiche des Familienrechts mit dem Gleichberechtigungsgesetz und dem Stichentscheid-Urteil auf ein paritätisches Geschlechterverhältnis umgestellt. So hatte der Gesetzgeber am Leitbild der „Hausfrauenehe“ festgehalten.
1958 wurden Hausfrauenehen zudem noch durch das mit dem Ersten Steuerreformgesetz eingeführte Splittingverfahren finanziell begünstigt, das heute noch gültig ist.<ref name="Frevert-1991" details="S. 122"/> Erst mit der Reform des Ehe- und Familienrechts, die am 1. Juli 1977 in Kraft trat, wurde der nächste große Schritt getan.<ref name="Hansen-2019" details="S. 145" /> Seitdem gilt das Partnerschaftsprinzip, nach dem es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe mehr gibt. Es gab dann auch keine Vorgabe mehr, dass die Ehefrau nur berufstätig sein durfte, wenn dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar war. Zudem war es Ehepaaren nun möglich, als Ehenamen wahlweise den Namen des Ehemannes oder der Ehefrau anzunehmen.<ref>BGBl. I S. 1421</ref>
Falls sich ein Paar bei der Eheschließung auf keinen gemeinsamen Namen einigen konnte, wurde weiterhin der Name des Mannes zum Ehenamen. 1991 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass dies nicht mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar sei (BVerfGE 84, 9). 2002 verwarf das Gericht den Ausschluss von Doppelnamen als Ehenamen (BVerfGE 104, 373).<ref name="Sacksofsky-2009">Ute Sacksofsky: Eheliches Namensrecht im Zeichen der Gleichberechtigung. In: L’Homme. Z. F. G. Band 20, Nr. 1, 2009, S. 75–89.</ref><ref name="Sacksofsky-2009a">Ute Sacksofsky: Das Frauenbild des Bundesverfassungsgerichts. In: Geschlecht im Recht. Eine fortbestehende Herausforderung (= Querelles. Band 14). Nr. 14. Wallstein, Göttingen 2009, ISBN 978-3-8353-0448-2, S. 191–215, S. 203-204.</ref>
Rezeption und Wirkungsgeschichte[Bearbeiten]
Parallel zu den Debatten im Bundestag kam es in der Bevölkerung zu einem Stimmungsumschwung beim Thema Gleichberechtigung: 1954 hatten sich nur 48 % der Befragten dafür ausgesprochen, dass Mann und Frau in der Ehe die gleichen Rechte haben sollten. Ein Jahr später waren es 51 % und 1956 bereits 64 %.<ref name="Feuersenger-1980" details="S. 105" /> In den fünfziger Jahren wurde eine steil ansteigende Erwerbsquote verheirateter Frauen verzeichnet (von 26 % im Jahr 1950 auf 37 % 1961).<ref name="Frevert-1991" details="S. 121"/>
Nach Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes jubelte der Rechtswissenschaftler Friedrich Wilhelm Bosch, dass durch das neue Gesetz „keine fundamentale Änderung des Eherechts erfolgt sei“, der Jurist Hans Dölle nannte es eine „vorsichtige Anpassung“. Der Jurist Reinhard von Godin bezeichnete es in der Juristischen Rundschau als eines der „stärksten Stücke männlicher Unfairness gegenüber Frauen“.<ref name="Vaupel-1999" details="S. 190" />
Jutta Limbach, die spätere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, bewertete 1989 dagegen das Gleichberechtigungsgesetz als „halbherzig“. Zu sehr wären die neuen Regelungen gemäß dem Motto erfolgt, dass „unser Ehe- und Familienleben durch eine ‚falsch verstandene Gleichberechtigung‘ keinen Schaden leiden dürfe“.<ref>Jutta Limbach: Ehefrau und Mutter in der jüngsten Rechtsentwicklung. In: Deutscher Frauenrat (Hrsg.): 40 Jahre Artikel 3 Grundgesetz, 40 Jahre Frauenverbandsarbeit. Sonderausgabe der Informationen für die Frau. Bonn 1989, S. 22–23, hier S. 22.</ref>
Die Familienrechtsreform der fünfziger Jahre, so die Historikerin Ute Frevert 1990, „entpuppte sich“ als „politischer Kompromiß zwischen wertkonservativen Grundsätzen einerseits und einem jedenfalls potentiell sehr viel weiter reichenden Verfassungsauftrag andererseits“. Der Kompromiss hätte das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes nur insoweit umgesetzt, wie es den in der Gesellschaft tatsächlich vorhandenen Lebensformen damals entsprach. Die patriarchalischen Vorstellungen des späten 19. Jahrhunderts seien abgelöst worden, doch „im gleichen Atemzug“ die Hausfrauenehe als Norm festgeschrieben worden. Das Gesetz wäre so „nicht nur dem politischem Zeitgeist, sondern auch den Wunschbildern vieler Frauen“ entgegengekommen, die „nach den Belastungen und Entbehrungen der vierziger Jahre offenbar gern bereit waren, das ’normale’ Rollenangebot der Hausfrau und Mutter (…) zu akzeptieren.“<ref name="Frevert-1991" details="S. 121" />
Der Jurist Dieter Schwab hat 1997 darauf hingewiesen, dass der westdeutsche Diskurs um das Gleichberechtigungsgesetz Mitte der 1950er Jahre auch davon geprägt war, sich von der Entwicklung in der DDR abzugrenzen. Dort waren alle männlichen Vorrechte bei familiären Entscheidungen völlig beseitigt worden. Die Gleichstellung der Frau in der Familie wurde als das „Ende ihrer Unterdrückung im ’imperialistischen Herrschaftssystem’ gefeiert“. Allerdings wurden auch die Schutzbestimmungen der Frauen, die wegen der Kindererziehung nicht erwerbstätig sein wollten, stark zurückgebildet und der Staat nahm mehr Einfluss auf die Erziehung der Kinder. Aus westdeutscher Perspektive ging es der DDR dabei nur darum, „die Frau unter dem Vorzeichen der vollen Gleichberechtigung mit dem Manne so weit wie möglich in den produktiven Wirtschaftsprozeß einzuspannen, d. h. also als Arbeitskraft zu gewinnen.“<ref>Ulrich Scheuner: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Familienrechtsreform. In: Adolf Dombois, Friedrich Karl Schumann (Hrsg.): Familienrechtsreform. Dokumente und Abhandlungen (= Glaube und Forschung. Band 8). Luther, Witten 1955, hier S. 46.</ref> Im Westen war dies das „Kontrastbild des Wünschenswerten“. Die Reform des Familienrechts war Teil der politischen Systemdiskussion geworden – Bundesrepublik vs. DDR.<ref>Dieter Schwab: Gleichberechtigung und Familienrecht im 20. Jahrhundert. In: Ute Gerhard (Hrsg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 1997, ISBN 978-3-406-42866-1, S. 790–827, hier S. 809-810.</ref>
Die Historikerin Heike Vaupel stellte 1999 fest, dass das Gleichberechtigungsgesetz zunächst einmal „Enttäuschung auf beiden Seiten“ brachte. Die volle Gleichberechtigung der Frau war bei Weitem nicht erreicht, aber zumindest war man in Teilen von einer „hierarchisch gegliederten Eheordnung“ abgerückt. Die Kirchen und die Konservativen hätten mit der Reform leben können, da weitere Fortschritte hin zur größeren Gleichberechtigung hatten verhindert werden konnten.<ref name="Vaupel-1999" details="S. 190" />
Der Historiker Lukas Rölli-Alkemper hob im Jahr 2000 hervor, dass der Kampf der katholischen Kirche gegen die Abschaffung der Entscheidungsrechte des Mannes die Stimmen innerhalb des deutschen Katholizismus an den Rand gedrängt hätten, die von einem partnerschaftlichen Leitbild der Ehe ausgingen. Kritische katholische Frauen hätten die Autorität des Vaters durchaus akzeptiert, aber nicht in Form eines „gesetzlich garantierten“ Letzentscheidungsrechts, sondern vielmehr als „natürliche Autorität, die in der Wahrnehmung der Familienpflichten durch den Mann begründet lag“. Im Ergebnis hätten sich partnerschaftliche Vorstellungen über Ehe und Familie im katholischen Raum erst in den 1960er Jahren allmählich durchsetzen können. In der Außenwahrnehmung der Kirche hätte dies zur Folge gehabt, dass das katholische Ehe- und Familienleitbild weitgehend mit einem überholten Patriarchalismus gleichgesetzt und positive Entwicklungen hin zu einem „personalen Ehe- und Familienverständnis“ kaum zur Kenntnis genommen worden wären.<ref name="Rölli-Alkemper-2000" details="S. 581" />
Die Rechtshistorikerin Christine Franzius vermerkte 2005, dass mit der Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetz in der Zivilrechtslehre ein „erstaunlicher Umschwung“ eintrat. Während insbesondere bis zur Entscheidung zum Rechtsnormcharakters des Gleichberechtigungssatzes des Bundesverfassungsgerichts Ende 1953 die patriarchale Familienordnung „unerbittlich“ verteidigt worden sei, schwenkte die Lehre Ende der 1950er Jahre auf die Akzeptanz einer auf Gleichberechtigung beruhenden Ehe ein. Das sei mit den sich wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen und dem veränderten Klima einhergegangen. Die unmittelbare Nachkriegszeit mit den zerrütteten und verworrenen Familienverhältnissen sei überstanden gewesen. Franzius konstatierte: „Mit der Normalisierung der äußeren Situation nahm auch das Bedürfnis ab, in der Familie nach traditionell katholischem Muster Trost und Rückhalt zu suchen. Der Ruf nach festen Werten wich einem allgemeinen Vertrauen in das Funktionieren des Staates und seiner Wirtschaft. Das ’katholische Jahrzehnt’ und die ’Ära Adenauer’ neigten sich dem Ende. So gesehen emanzipierte sich die Bevölkerung langsam vom alten Autoritätsdenken und konnte daher auch die Gleichberechtigung der Frau nach und nach anerkennen.“<ref name="Franzius-2005" details="S. 176–177" />
Literatur[Bearbeiten]
- Gabriele Müller-List: Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag. Eine Dokumentation zur Entstehung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (= Dokumente und Texte / Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien. Band 2). Droste, Düsseldorf 1996, ISBN 978-3-7700-5194-6, S. 36–61.
- Heike Vaupel: Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen (= Schriften zur Gleichstellung der Frau. Band 22). Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 978-3-7890-6396-1.
- Christine Franzius: Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945-1957) (= Studien zur Rechtsgeschichte / Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main. Band 178). Klostermann, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03382-5, S. 55–83.
Weblinks[Bearbeiten]
- Vor 65 Jahren: Bundestag beschließt Gleichberechtigungsgesetz, 3. Mai 2022 mit Entwürfen und Aufnahme des Redebeitrags von Marie-Elisabeth Lüders auf Website des Deutschen Bundestags
- Kathrin Zehender: 3. Mai 1957. Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes im Deutschen Bundestag, 22. September 2016, auf Website der Konrad-Adenauer-Stiftung
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references responsive> <ref name="Feuersenger-1980">Marianne Feuersenger: Die garantierte Gleichberechtigung. Ein umstrittener Sieg der Frauen (= Herderbücherei. Band 777). Herder, Freiburg i.Br. 1980, ISBN 978-3-451-07777-7.</ref> <ref name="Franzius-2005">Christine Franzius: Bonner Grundgesetz und Familienrecht. Die Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der westdeutschen Zivilrechtslehre der Nachkriegszeit (1945-1957) (= Studien zur Rechtsgeschichte / Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main. Band 178). Klostermann, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03382-5.</ref> <ref name="Frevert-1991">Ute Frevert: Frauen auf dem Weg zur Gleichberechtigung – Hindernisse, Umleitungen, Einbahnstraβen. In: Zäsuren nach 1945. R. Oldenbourg Verlag, München 1991, ISBN 978-3-486-70319-1, S. 113–130, doi:10.1524/9783486703191.113.</ref> <ref name="Hansen-2019">Marike Hansen: Erna Scheffler (1893-1983). Erste Richterin am Bundesverfassungsgericht und Wegbereiterin einer geschlechtergerechten Gesellschaft (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 111). Mohr Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-157602-7, S. 145–158.</ref> <ref name="Kropholler-1975" >Jan Kropholler: Gleichberechtigung durch Richterrecht. Erfahrungen im Familienrecht - Perspektiven im Internationalen Privatrecht (= Schriften zum deutschen und europäischen Zivil-, Handels- und Prozeßrecht. Band 84). Gieseking, Bielefeld 1975, ISBN 978-3-7694-0184-4.</ref> <ref name="Rölli-Alkemper-2000">Lukas Rölli-Alkemper: Familie im Wiederaufbau. Katholizismus und bürgerliches Familienideal in der Bundesrepublik Deutschland 1945 - 1965. Schöningh, Paderborn 2000, ISBN 978-3-506-79994-4.</ref> <ref name="Müller-List-1996">Gabriele Müller-List: Gleichberechtigung als Verfassungsauftrag. Eine Dokumentation zur Entstehung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (= Dokumente und Texte / Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien. Band 2). Droste, Düsseldorf 1996, ISBN 978-3-7700-5194-6.</ref> <ref name="Scheffler-1951">Erna Scheffler: Referat. In: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Die Gleichberechtigung der Frau. Verhandlungen des 38. Deutschen Juristentages bürgerrechtliche Abteilung. Mohr Siebeck, Tübingen 1951, S. B22.</ref> <ref name="Vaupel-1999">Heike Vaupel: Die Familienrechtsreform in den fünfziger Jahren im Zeichen widerstreitender Weltanschauungen (= Schriften zur Gleichstellung der Frau. Band 22). Nomos, Baden-Baden 1999, ISBN 978-3-7890-6396-1.</ref> </references>