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Hitzefrei

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Hitzefrei, auch Hitzeferien, bezeichnet den Ausfall von Schulstunden und die Verkürzung der Arbeitszeit bei hohen Außentemperaturen.

An manchen Schulen gibt es einen sogenannten Hitzeplan. In diesem ist festgelegt, unter welchen Umständen Unterrichtsstunden verkürzt werden, also etwa von 45 auf 30 Minuten oder eine Doppelstunde auf eine Unterrichtsstunde oder 60 Minuten, und ab wann Stunden komplett ausfallen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Die Verkündung von Hitzefrei setzt meist voraus, dass an einem schattig angebrachten Thermometer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Außentemperatur erreicht oder überschritten ist, oder aber die Raumtemperatur einen Grenzwert erreicht.

Regeln könnten zum Beispiel sein:

  • Wenn das Thermometer in einer Pause mehr als einen gewissen Wert anzeigt, dann kann ab dem nächsten Stundenende Hitzefrei gegeben werden.
  • Wenn das Innenthermometer einer Flachdach-Werkshalle vormittags zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Grenztemperatur erreicht oder überschreitet, dann endet die Frühschicht früher, und die Spätschicht beginnt verspätet.

Letzteres könnte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, um Produktionsausfall infolge Hitzelast für die Mitarbeiter oder Schäden an temperaturempfindlichen Materialien oder Maschinen zu vermeiden, oder den Einbau einer Klimatisierung vermeiden zu wollen. Oder es kann das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutz-Institutionen sein, z. B. wenn es infolge von Hitze mehrfach zu Kreislaufkollapsen gekommen war (Verbesserung oder Wahrung der Arbeitssicherheit).

Geschichte[Bearbeiten]

Erlass des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten vom 16. Juni 1892 über das Ausfallen des Nachmittagsunterrichtes mit Rücksicht auf große Hitze

Hitzefrei vom Schulunterricht wurde nicht, wie häufiger behauptet, von Adolf Baginsky erfunden,<ref>Adolf Baginsky, mit Unterstützung von Otto Janke: Handbuch der Schulhygiene: zum Gebrauche für Ärzte, Sanitätsbeamte, Lehrer, Schulvorstände und Techniker. 3. Auflage. Enke, Stuttgart 1898, S. 78 (@1@2Vorlage:Toter Link/www.bbf.dipf.debbf.dipf.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2025. Suche im Internet Archive) ( Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.)).</ref> aber doch zumindest von ihm zur Lehrmeinung erhoben. Bereits Jahrzehnte zuvor erließ der Leiter der Dresdner Gewerbeschule Karl Wilhelm Clauß am 11. August 1863 die vorübergehende Aussetzung des Unterrichts aufgrund von Hitze.<ref>Carola Pönisch: Erfinder des „Hitzefrei“ war ein Dresdner. In: DAWO! Dresdner Wochenzeitung, 22. August 2024, abgerufen am 31. August 2024.</ref><ref>Dresdner Nachrichten, 12. August 1863, (S. 2).</ref>

Als landesweite rechtliche Norm geht Hitzefrei auf einen Ministerialerlass vom 16. Juni 1892<ref>Ausfallen des Nachmittagsunterrichtes mit Rücksicht auf große Hitze. In: Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten (Hrsg.): Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen. Nr. 9/10. Weidmann, Berlin 1892, S. 622 f. (dipf.de).</ref> des preußischen Kultusministers Robert Bosse zurück.

Rechtslage[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

Für Schulen in Deutschland gibt es in manchen Ländern Erlasse.

In Baden-Württemberg entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Dafür gelten folgende Empfehlungen:

„Die Außentemperatur beträgt um 11 Uhr mindestens 25 Grad Celsius im Schatten.

„Hitzefrei“ gibt es frühestens nach der vierten Stunde vom allgemeinen Unterrichtsbeginn der Schule an gerechnet.

Benachbarte Schulen stimmen sich ab und entscheiden möglichst gleichmäßig.“<ref>Infos zum Thema Hitzefrei. Abgerufen am 20. Juni 2026.</ref>

In Hessen enthält der Erlass derzeit unter anderem folgende Regelungen:<ref>Bürgerservice Hessenrecht – Kultusministerium | Verwaltungsvorschrift (Hessen) | Andere Unterrichtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze an allgemein bildenden Schulen | i. d. F. v. 12.01.2021 | gültig ab 16.02.2021. Abgerufen am 18. Juli 2022.</ref>

„An Tagen, an denen durch hohe Temperaturen im Schulgebäude der Unterricht erheblich beeinträchtigt wird, kann mit folgenden Maßnahmen auf eine besondere Belastungssituation für die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen eingegangen werden:

1. Durchführung alternativer Formen des Unterrichts wie Unterricht an anderen Lernorten oder projektbezogener Unterricht anstelle des Regelunterrichts,

2. Verzicht auf Hausaufgaben,

3. Verkürzung der Dauer der Unterrichtsstunden,

4. Beendigung des Unterrichts nach der fünften Unterrichtsstunde.“

In Niedersachsen enthält der Runderlass „Unterrichtsorganisation“ des Niedersächsischen Kultusministeriums in den Nrn. 4.5 bis 4.11 Regelungen zum Unterrichtsausfall bei hohen Temperaturen (Hitzefrei):

„4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

4.9 Die Anordnung des Unterrichtsausfalls an einer berufsbildenden Schule berührt nicht die Verpflichtungen Auszubildender aus ihrem Ausbildungsverhältnis.

4.10 Unterrichtsstunden, die wegen des angeordneten Unterrichtsausfalls nicht erteilt werden können, sind als Minderzeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der [Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 106; SVBl. S. 360), geändert durch Verordnung v. 2. Juli 2013 (Nds. GVBl. S. 204; SVBl. S. 298),<ref>Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule). Vom 14. Mai 2012 (Memento des Vorlage:IconExternal vom 12. Juni 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 234). In: nds-voris.de – Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). juris GmbH, abgerufen am 6. Juni 2018.</ref>] zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, soweit die jeweilige Lehrkraft während der ausfallenden Unterrichtsstunden auf Weisung der Schulleitung andere dienstliche Aufgaben (u. a. Aufsichts- und Betreuungsaufgaben im Rahmen der Verlässlichen Grundschule) wahrnimmt.

4.11 Bei schwerbehinderten Lehrkräften sind die Bestimmungen des [Beschl. d. LReg. „Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst“ v. 9. November 2004 – MI-15.3-03031/2.1 (Nds. MBl. S. 783)<ref>Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl) (Memento des Vorlage:IconExternal vom 30. September 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de (Nds. MBl. 2016, S. 394). In: nds-voris.de – Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). juris GmbH, abgerufen am 6. Juni 2018.</ref>], insbesondere Nr. 10.2, zu beachten.“<ref>Nr. @1@2Vorlage:Toter Link/www.nds-voris.de4. Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser, Sturm und hohe Temperaturen (Hitzefrei). (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2025. Suche im Internet Archive) ( Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.) In: Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Unterrichtsorganisation (Memento des Vorlage:IconExternal vom 28. Mai 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de – RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 – VORIS 22410 – (SVBl. 2014, S. 49). In: nds-voris.de – Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). juris GmbH, abgerufen am 4. Juni 2018 (ergänzende Informationen in Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.nibis.de (Memento des Vorlage:IconExternal vom 1. März 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nibis.de).</ref>

In Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell die Regelung:

„bei großer Wärme in den Schulräumen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob Hitzefrei gegeben wird. Anhaltspunkt ist eine Raumtemperatur von mehr als 27 °C. Bei weniger als 25 °C ist Hitzefrei nicht zulässig. In der Sekundarstufe II gibt es kein Hitzefrei.“<ref>BASS 12 – 64 Nr. 1 Hitzefrei; RdErl. d. Kultusministeriums v. 22. Mai 1975 (GABl. NW. S. 345) und RdErl. v. 23. Oktober 1984 (GABl. NW. S. 504).</ref><ref>Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Schulministerium NRW (Memento vom 22. September 2009 im Internet Archive).</ref>

In Rheinland-Pfalz war bis 31. Dezember 1990 eine konkrete Hitzefrei-Regelung gegeben.<ref>Rundschreiben des Kultusministeriums vom 17. April 1991 942 A – Tgb.Nr. 389/91 – (Amtsbl. S. 320 bzw. GAmtsbl. S. 78), sowie Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 1980.</ref> Seitdem gilt:

„Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule (§ 21 Schulgesetz) in eigener Zuständigkeit, ob die klimatische Situation in der Schule, in einzelnen Klassen- und Fachräumen die Erteilung von Unterricht gestattet.“<ref>Rundschreiben des MfBK vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 207).</ref>

In Schleswig-Holstein gab es bis 1998 eine Richtlinie, die besagte, dass hitzefrei gegeben werden kann, wenn bis 11 Uhr 25 Grad im Schatten erreicht werden.<ref> Abschn. B X des Erl. vom 20. Mai 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 160) geändert durch Erl. vom 16. Juni 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 220).</ref> Seitdem gilt:

„Bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Sommer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Fürsorgepflicht ob und in welchem Umfang Unterricht erteilt werden kann.“<ref>Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. Juni 1998 – III 500 – 321.11.2 – (S. 232 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998).</ref>

In Brandenburg formuliert eine Verwaltungsvorschrift eine Soll-Regelung. Letztendlich entscheidet jede Schule selbst.<ref>Verwaltungsvorschrift. In: Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VVSchulB). 6. Dezember 2021, abgerufen am 27. Juni 2022.</ref> Für die Sekundarstufe II, Zweiter Bildungsweg und Fachschulen gibt es kein Hitzefrei.

„Werden um 10 Uhr 25 Grad Celsius Außentemperatur im Schatten oder um 11 Uhr an einem für die Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes repräsentativen Ort 25 Grad Celsius gemessen, soll nicht länger als bis 12 Uhr unterrichtet werden, sofern in der Zwischenzeit keine wesentliche Abkühlung eingetreten ist.“

Österreich[Bearbeiten]

Gemäß Arbeitsstättenverordnung gilt 25 °C als Richtwert der Innentemperatur für Büroräume.<ref name="orf">Kein Anspruch auf „hitzefrei“. In: orf.at. ORF Oberösterreich, 16. Juli 2007, archiviert vom Vorlage:IconExternal am 11. März 2016; abgerufen am 22. Dezember 2009.</ref>

Einen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“ gibt es aber weder am Arbeitsplatz noch an Schulen.<ref name="orf" /><ref name="presse">APA, zit. n. Österreich: „Das Recht auf hitzefrei gibt es nicht“. In: Panorama → Österreich. die Presse.com, 14. Juli 2009, abgerufen am 23. Dezember 2009.</ref> Auch gibt es keinerlei Anspruch auf Installation einer Klimaanlage. Gibt es jedoch eine, muss diese auch funktionieren und die Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen müssen dann eingehalten werden.<ref name="presse" />

Schweiz[Bearbeiten]

Für die Schulen in der Schweiz gibt es keine behördliche Regelung für ein Hitzefrei. Die Planbarkeit des Schulalltags sei für berufstätige Eltern wichtig, die sich auf die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Schule verlassen. In der Stadt Zürich habe es bis in die 1980er Jahre eine Regelung gegeben, wonach die Kinder nach Hause geschickt wurden, wenn die Temperatur um 10 Uhr 30 Grad erreichte, dies sei auch andernorts ein Gewohnheitsrecht gewesen.<ref>Florian Schoop: Hitzefrei? Von wegen! In: NZZ. 4. Juli 2015, S. 34.</ref>

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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