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Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

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Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ)
Emblem des IStGHJ
Datei:Flag of the United Nations.svg
Flagge
Flagge der Vereinten Nationen
Datei:ICTY.JPG
Bild
Dienstgebäude des IStGHJ in Den Haag
Englische Bezeichnung International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY)
Französische Bezeichnung Tribunal pénal international pour l’ex-Yougoslavie (TPIY)
Organisationsart Ad-hoc-Strafgerichtshof
Sitz der Organe NiederlandeNiederlande Den Haag, Niederlande
Vorsitz Richter MaltaDatei:Flag of Malta.svg Carmel A. Agius, Präsident (ab November 2015)
Bevölkerungsdichte Einwohner pro km²
Gründung 25. Mai 1993
Auflösung 31. Dezember 2017<ref>The ICTY renders its final judgement in the Prlić et al. appeal case</ref>
Oberorganisation Sicherheitsrat der
Vereinte NationenVereinte Nationen Vereinten Nationen
www.icty.org

Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (kurz IStGHJ; Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., kurz ICTY; Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., kurz TPIY; bosnisch/kroatisch/serbisch Međunarodni krivični sud za bivšu Jugoslaviju, kurz MKSJ), umgangssprachlich häufig auch UN-Kriegsverbrechertribunal oder Haager Tribunal genannt, war ein von 1993 bis 2017 bestehender Ad-hoc-Strafgerichtshof mit Sitz im niederländischen Den Haag. Er war für die Verfolgung schwerer Verbrechen zuständig, die seit 1991 in den Jugoslawienkriegen begangen wurden.

Der Strafgerichtshof wurde durch die Resolution 827 des UN-Sicherheitsrats vom 25. Mai 1993 geschaffen. Die letzten Chefankläger waren von 1999 bis 2007 die Schweizerin Carla Del Ponte und ab 2008 der Belgier Serge Brammertz. Von den insgesamt 161 angeklagten Personen wurden 84 Personen verurteilt. Das letzte Strafverfahren wurde am 29. November 2017 abgeschlossen. Zum 31. Dezember 2017 wurde der Strafgerichtshof offiziell geschlossen.<ref>Caroline Fetscher: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2017-11-29;.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>

Als gemeinsame Nachfolgeeinrichtung des IStGHJ und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (IStGHR) fungiert seit Juli 2012 der Internationale Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe. In einer Übergangszeit bis 2014 bestand er parallel zu den beiden Ad-hoc-Gerichtshöfen.

Für die Verfolgung von Straftaten, die im Zuge des Kosovokriegs zwischen 1999 und 2000 begangen wurden und der UÇK oder ihren Kommandanten zur Last gelegt werden, wurde das Kosovo Specialist Chambers and Specialist Prosecutor’s Office (KSC & SPO) in Den Haag gebildet,<ref>www.scp-ks.org</ref> vor dem derzeit u. a. das Verfahren gegen den ehemaligen Staatspräsidenten des Kosovo, Hashim Thaçi, anhängig ist.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden.; ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);.Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>

Name[Bearbeiten]

Der Name des Gerichts im Statut lautete in Langform auf Englisch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. (deutsch ursprünglich Internationales Gericht zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht).<ref>S/25704 auf Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch; konsolidierte Fassung auf Englisch (2002); vgl. S/RES/827 auf Deutsch</ref>

Die deutsche Bezeichnung Gerichtshof für ein Gericht mit sowohl territorial als auch sachlich begrenzter Gerichtsbarkeit, das auf Englisch/Französisch/Spanisch/Russisch Tribunal heißt (chinesisch 法庭 fǎtíng; nicht: Court/Cour/Corte/Суд sud/法院 fǎyuàn), ist ungewöhnlich und entspricht auch nicht der ursprünglichen offiziellen Übersetzung, hat sich für IStGHJ und IStGHR aber durchgesetzt.

Zuständigkeiten[Bearbeiten]

Gemäß dem Statut hatte der Strafgerichtshof folgende Zuständigkeiten:

  • Sachlich: Der Gerichtshof war befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut Art. 2 bis 5). Hinzu kamen Missachtung des Gerichts (Verfahrensordnung Art. 77) und Falschaussage (Verfahrensordnung Art. 91).
  • Persönlich: Die Gerichtsbarkeit umfasste ausschließlich natürliche Personen (keine Organisationen oder Regierungen).
  • Räumlich: auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten.
  • Zeitlich: seit 1991 begangene Straftaten.
  • Konkurrierend: Der Gerichtshof hatte Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten.

Als Höchststrafe war lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Für den Strafvollzug nach dem Ende des Verfahrens war der Strafgerichtshof nicht zuständig. Eine Reihe von Staaten hatten sich in Verträgen mit den Vereinten Nationen bereit erklärt, Verurteilte zur Verbüßung der Reststrafe entgegenzunehmen (siehe unten).

Der Gerichtshof konnte Verfahren auch an zuständige nationale Gerichte wie die Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad überweisen.

Organisation[Bearbeiten]

Der Strafgerichtshof bestand aus den Kammern, der Anklagebehörde und der Kanzlei (Statut Art. 11).

Richter und Kammern[Bearbeiten]

Dem Gerichtshof gehörten 16 ständige Richter an, die sich auf drei Strafkammern und eine Berufungskammer verteilen. 14 der ständigen Richter wurden durch die UN-Generalversammlung aus einer vom UN-Sicherheitsrat festgelegten Liste gewählt. Die zwei weiteren ständigen Richter wurden vom Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda nach Absprache mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien aus dem Kreis der Richter des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda ernannt. Die ständigen Richter wählten aus ihren Reihen den Präsidenten des Strafgerichtshofes. Neben den ständigen Richtern gab es einen Bestand von 27 Ad-litem-Richtern, von denen bis zu 12 gleichzeitig zur Mitwirkung an einzelnen Verfahren berufen waren.

Die drei Strafkammern verhandelten in erster Instanz. Sie waren jeweils mit dreien der durch die UN-Generalversammlung gewählten ständigen Richter besetzt. Kammern mit Ad-litem-Richtern waren in Sektionen unterteilt.

Die Berufungskammer bestand aus sieben ständigen Richtern, darunter die zwei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda ernannten Richter. Der Präsident des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien war kraft Amtes zugleich Vorsitzender der Berufungskammer. Die sieben Richter der Berufungskammer bildeten gleichzeitig die Berufungskammer für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda.

Anklagebehörde[Bearbeiten]

Der Anklagebehörde (Statut Art. 16) stand ein unabhängig arbeitender Chefankläger vor. Ernannt wurde dieser – auf Vorschlag des UN-Generalsekretärs – vom UN-Sicherheitsrat.

Kanzlei[Bearbeiten]

Die Kanzlei (Statut Art. 17) war für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Gerichtshof verantwortlich.

Verfahren[Bearbeiten]

Prozesse konnten nur gegen persönlich Anwesende geführt werden. Jeweils drei Richter leiteten das Hauptverfahren und bestimmten anschließend mit 2:1-Mehrheit oder einstimmig das Urteil ohne Hilfe von Schöffen oder Geschworenen. Die Berufungskammer entschied mit einfacher Mehrheit. Manche Richter beurteilten zugleich mehrere Verfahren. Es gab aktenkundige Ersatzrichter.

Verurteilte und Ankläger konnten einmal Berufung einlegen. In Ausnahmefällen, wenn neuere Ermittlungsergebnisse wesentliche Zweifel aufwarfen, hob eine weitere Berufungskammer ein bereits rechtskräftiges Berufungsurteil auf. Im Fall Duško Tadić<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-05-08; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> wurde nach dem rechtskräftigen Schuldspruch die Anklage ausgeweitet und neuerlich verhandelt, ohne dass dies als unzulässige Doppelbestrafung angesehen wurde. Im Fall Haradinaj et al. kam es nach dem rechtskräftigen Freispruch zu einer weiteren Anklage, da nachträglich belastendes Material aufgetaucht war.

Strafen[Bearbeiten]

Einzig zulässige Strafe war Freiheitsstrafe, die nach oben unbegrenzt verhängt werden konnte. Sowohl lebenslängliche Haftstrafen als auch Zeitstrafen wurden ausgesprochen. Die Zeitstrafen waren teils sehr lang: in erster Instanz bis zu 46 Jahre (Radislav Krstić), im Berufungsurteil bis zu 40 Jahre (Milomir Stakić und Goran Jelisić).

Haftanstalt[Bearbeiten]

Als Untersuchungshaftanstalt für die Dauer des Verfahrens diente die United Nations Detention Unit im Den Haager Stadtteil Scheveningen.

Rechtskräftige Freiheitsstrafen (Dauer der Haftstrafe abzüglich Auslieferungshaft und Inhaftierung in Den Haag) werden aufgrund von Abkommen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit einzelnen Staaten vollstreckt (Statut Art. 27). Folgende Staaten leisten Rechtshilfe durch Vollstreckung: Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Dänemark, Großbritannien, Belgien, Deutschland,<ref>§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz) vom 10. April 1995, BGBl. I S. 485.</ref><ref>BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 – 2 BvR 2954/10</ref> Österreich, Italien, Frankreich, Spanien. Weitere Vertragsstaaten ohne Transfer: Polen, Slowakei, Ukraine, Albanien, Portugal.<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-02-18; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>

Finanzierung[Bearbeiten]

Der Etat des Gerichtshofs wurde von der UN-Generalversammlung verabschiedet (Statut Art. 32). Ferner finanzierte sich das Gericht durch Spenden von Staaten oder überstaatlichen Organisationen wie zum Beispiel der Europäischen Kommission. Über die Höhe des Etats und die Spender informierte der Gerichtshof in seinen Jahresberichten.<ref>International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] (PDF; 405 kB) Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., S. 47, 61, archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2011-08-06; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref><ref>International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] (PDF; 222 kB) Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., S. 24, archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2011-08-06; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref><ref>International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] (PDF; 198 kB) Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., S. 23–25, archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2011-08-06; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref><ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-04-24; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> Das Budget betrug etwa 150 Millionen US-Dollar pro Jahr.<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-05-10; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>

Personal[Bearbeiten]

Insgesamt waren 919 Angestellte aus 76 Nationen beschäftigt.

Chefankläger[Bearbeiten]

Der ursprünglich als erster Chefankläger ausersehene Venezolaner Escovar Salom sagte ab. Chefankläger waren:

Bis zur Umstrukturierung des Strafgerichtshofs im September 2003 war der Chefankläger zugleich Chefankläger des zweiten UN-Tribunals, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Präsidenten[Bearbeiten]

Präsidenten (Vorsitzende des Richterkollegiums) waren:

Richterkollegium (ständige Richter)[Bearbeiten]

Zuletzt:

Ehemalige ständige Richter:

Georges Abi-Saab (Ägypten), Mohamed Bennouna (Marokko), Iain Bonomy (Vereinigtes Königreich), Antonio Cassese (Italien), Jules Deschênes (Kanada), Amin El Abbassi El Mahdi (Ägypten), Asoka de Zoysa Gunawardana (Sri Lanka), Mehmet Güney (Türkei), David Anthony Hunt (Australien), Saad Saood Jan (Pakistan), Claude Jorda (Frankreich), Adolphus Godwin Karibi-Whyte (Nigeria), Germain Le Foyer De Costil (Frankreich), Haopei Li (China), Richard George May (Vereinigtes Königreich), Gabrielle Kirk McDonald (USA), Florence Ndepele Mwachande Mumba (Sambia), Rafael Nieto Navia (Kolumbien), Elizabeth Odio Benito (Costa Rica), Kevin Parker (Australien), Arlette Ramaroson (Madagaskar), Patrick L. Robinson (Jamaika), Almiro Simões Rodrigues (Portugal), Fouad Abdel-Moneim Riad (Ägypten), Wolfgang Schomburg (Deutschland), William Hussein Sekule (Tansania), Mohamed Shahabuddeen (Guyana), Rustam S. Sidhwa (Pakistan), Sir Ninian Stephen (Australien), Christine Van den Wyngaert (Belgien), Lal Chand Vohrah (Malaysia), Patricia M. Wald (USA), Wang Tieya (China), Bakhtiyar Tuzmukhamedov (Russland), Andresia Vaz (Senegal), Inés Mónica Weinberg de Roca (Argentinien)

Ad-litem-Richter[Bearbeiten]

Zur Verstärkung der ständigen Richter wurden in einzelnen Prozessen sogenannte Ad-litem-Richter eingesetzt. Zuletzt waren dies:

Ehemalige Ad-litem-Richter:

Carmen Maria Argibay (Argentinien), Hans Henrik Brydensholt (Dänemark), Maureen Harding Clark (Irland), Justice Ali Nawaz Chowhan (Pakistan), Pedro David (Argentinien), Fatoumata Dembélé Diarra (Mali), Albin Eser (Deutschland), Elizabeth Gwaunza (Simbabwe), Mohammed El Habib Fassi Fihri (Marokko), Claude Hanoteau (Frankreich), Frederik Harhoff (Dänemark), Frank Höpfel (Österreich), Ivana Janu (Tschechien), Tsvetana Kamenova (Bulgarien), Uldis Kinis (Lettland), Per-Johan Viktor Lindholm (Finnland), Joaquín Martín Canivell (Spanien), Janet M. Nosworthy (Jamaika), Prisca Matimba Nyambe (Sambia), Michèle Picard (Frankreich), Árpád Prandler (Ungarn), Kimberly Prost (Kanada), Vonimbolana Rasoazanany (Madagaskar), Amarjeet Singh (Singapur), Ole Bjørn Støle (Norwegen), Albertus Swart (Niederlande), György Szénási (Ungarn), Chikako Taya (Japan), Krister Thelin (Schweden), Stefan Trechsel (Schweiz), Volodymyr Vassylenko (Ukraine), Sharon Williams (Kanada)

Kanzler[Bearbeiten]

Leiter der Kanzlei waren:

Anklagen[Bearbeiten]

Umfang[Bearbeiten]

Datei:ICTY Detention Unit cell.jpg
Eine der Haftzellen (15 m²) in der Haftanstalt des Tribunals

Seitdem der Strafgerichtshof im Dezember 1994 seine Tätigkeit voll aufnehmen konnte, wurden richterlich bestätigte Anklageschriften gegen 161 Verdächtigte veröffentlicht, 133 davon fanden sich – zwangsweise oder freiwillig – beim Tribunal ein.

Seit der Festnahme von Goran Hadžić am 20. Juli 2011 ist keiner der Angeklagten mehr flüchtig.

In 36 Fällen wurde die Anklage zurückgezogen: Gegen 20 Personen wurde die Anklage im Vorverfahren mangels belastendem Material eingestellt, 10 Angeklagte starben noch vor ihrer Auslieferung, 6 während des Hauptverfahrens.

In den rechtsgültigen Urteilen des Strafgerichtshofes kam es bis November 2017 zu 83 Schuld- und 19 Freisprüchen; 13 Angeklagte wurden an andere Gerichte ausgeliefert.<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] (PDF; 696 kB) In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-02-18; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref> Bis 2011 bekannten sich 20 Angeklagte in den wesentlichen Punkten schuldig.

Am 13. September 2011 gab es 35 laufende Verfahren: 16 Berufungsverfahren, 17 Verfahren der 1. Instanz und 2 Vorverfahren (Goran Hadžić und Ratko Mladić).<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vorlage:Webarchiv/WaybackSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden.</ref>

Die Fälle der UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj wurden im Juli 2010 wieder aufgenommen. Am 29. November 2012 befand man alle drei Kommandeure für nicht schuldig.<ref>Freispruch für die UÇK-Kommandeure Haradinaj, Balaj und Brahimaj (PDF; 159 kB)</ref>

Angeklagte[Bearbeiten]

Besonderes Interesse erregte der im Februar 2002 begonnene Prozess gegen Slobodan Milošević (IT-02-54), Jugoslawiens sowie Serbiens ehemaligen Präsidenten, der im März 2006 kurz vor Ende seines Prozesses in Untersuchungshaft verstarb. Er war in der jüngeren Rechtsgeschichte das erste noch amtierende Staatsoberhaupt, das vor einem internationalen Strafgericht angeklagt wurde.<ref>Eintrag auf der Website des IStGHJ</ref>

Angeklagt waren:

Name Nationalität Schuld-
bekenntnis
Urteil in 1. Instanz *
(Jahre Haft)
Berufungs-
urteil
Anmerkungen
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig ausgeliefert – in Kroatien freigesprochen
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 2,5 7
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Kroatischer Serbe schuldig 13 13
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner schuldig 13 13 Nach 8 Jahren vorzeitig entlassen
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Aufhebung neue Anklage
WAV* Balaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 8 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang 2017 in Haft verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 18 15
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 45 9
Vorlage:PersonZelle Kroate – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 17 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Mazedonier nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig 6 6 neue Anklage
WAV* Brahimaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 32 30
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 15 6
Vorlage:PersonZelle Kroate nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 18 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 16 16 Nach 11 Jahren Haft im Januar 2019 auf Bewährung entlassen
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 18 18
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 3 keine Berufung (verstorben)
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 10 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 27 18
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 5 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate schuldig 10 5
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 10
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 9 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 lebenslang
Vorlage:PersonZelle Kroate nicht schuldig 24 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
(?) Gruban – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 7 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 5 keine Berufung (verstorben)
Vorlage:PersonZelle Kroatischer Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 5 3,5
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Aufhebung neue Anklage
WAV* Haradinaj nicht schuldig Freispruch keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 34 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 40 40
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 9 9
Vorlage:PersonZelle Serbe schuldig 7 7
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 15 12
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 40 lebenslang
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 31 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 3 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 25
Vorlage:PersonZelle nicht schuldig 6 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Montenegr. Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Serbien verhandlungsunfähig
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 27 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 7,5 15
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 46 35
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 2,5 2
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 28 28
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 8 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 6 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 7 7
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 15 15
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 15 14
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 10 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 30 27
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 22 20
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Kroate nicht schuldig 18 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Kroatischer Serbe nicht schuldig 35 35
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 18 18
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 21 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 19 18
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 33 29
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang 2026 in Haft verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 17 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Kroatischer Serbe nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 7 9
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Kosovo-Albaner nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 23 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 35 35
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 27 20
Vorlage:PersonZelle Kroate nicht schuldig ausgeliefert – in Kroatien 6 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 17 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 15 – Berufung zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosniake nicht schuldig 2 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 13 13
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 22 22 nach 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen und verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 27 Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnische Serbin schuldig 11 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20 Suizid während der Urteilsverkündung 2017
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 5 5
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 25
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 10 10
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig Freispruch Freispruch
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate schuldig 12 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 8,5 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle „Arkan“ Serbe – – – in Belgrad ermordet
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig 22 18
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 25 18
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig Freispruch 10 11 Jahre in Untersuchungshaft bis zur ersten Urteilsverkündung, nach Verurteilung im Berufungsverfahren nicht wieder in Haft, da die Strafe kürzer als die bereits verbüßte Untersuchungshaft war
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 15 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig Freispruch Aufhebung 12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 17 15
Vorlage:PersonZelle Serbe schuldig 5 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Kroate – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Montenegriner nicht schuldig 5 17 auf 10 Jahre reduziert
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang 40
Vorlage:PersonZelle Serbe nicht schuldig Freispruch Aufhebung 12 Jahre Haft beim IRMCT, nach Berufung 15 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 22 22
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 20 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Kroate nicht schuldig 20 20
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – vor Prozessbeginn verstorben
Vorlage:PersonZelle Montenegriner nicht schuldig 8 7,5
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 20 nachträglich weitere Anklage
weiteres Urteil von 25 Jahren
zweites Berufungsurteil: 20 Jahre
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 8 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig – – vor Prozessende verstorben
Vorlage:PersonZelle Mazedonier nicht schuldig 12 12
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 10 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 12,5 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig lebenslang lebenslang in Haft verstorben
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig ausgeliefert – in Bosnien 30 Jahre Haft
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 20 15
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 12 12
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 6 keine Berufung
Vorlage:PersonZelle Serbe – – – Anklage zurückgezogen
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe schuldig 15 15
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 25 25
Vorlage:PersonZelle Bosnischer Serbe nicht schuldig 22 22

Quelle:<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vorlage:Webarchiv/WaybackSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden.</ref>
*) Die Zahl bezeichnet die Haftdauer in Jahren; WAV ist die Abkürzung von Wiederaufnahmeverfahren nach Urteilsaufhebung.

Wenn es kein Berufungsurteil gibt, wurde entweder auf die Berufung verzichtet oder diese als unbegründet verworfen, weil im Antrag keine gravierende Fehleinschätzung der 1. Instanz behauptet und begründet worden war.

Beendigung[Bearbeiten]

Mit der feierlichen Eröffnung des Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe im Juli 2013 wird zahlreiches Personal für Presseabteilung, Übersetzungen und Archive schrittweise in dieses neuerrichtete Tribunal wechseln. Künftig wird der Residualmechanismus Haftentlassungen, Hafterleichterungen, Medienarbeit etc. regeln. Hadžić verstarb 2016, Mladić wurde am 22. November 2017 zu lebenslänglicher Haft verurteilt, am 29. November 2017 wurden die letzten Urteile gegen bosnisch-kroatische Angeklagte bestätigt. Mit Ende 2017 wurde der IStGHJ geschlossen; Berufungen sind in Zukunft an den Residualmechanismus zu richten. In Banja Luka und Sarajevo wurde jeweils ein Informationszentrum mit Zugang zu allen Audiodateien und über 2.000.000 Dokumenten errichtet.<ref>Report des Tribunals zu dessen Beendigung (PDF; 334 kB)</ref>

Kritik[Bearbeiten]

Kosta Čavoški, serbischer Professor für Völkerrecht, dem wegen behaupteter Verbindungen zu Kriegsverbrechern die Einreise nach Bosnien-Herzegowina nicht mehr gestattet ist,<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vorlage:Webarchiv/WaybackSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden. B92, 4. Juni 2008</ref> kritisierte unter anderem, dass das Tribunal völkerrechtswidrig gegründet worden sei. Es basiere auf einer großzügigen Interpretation des Kapitels VII der UN-Charta, in dem von „besonderen Maßnahmen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen“, die Rede sei.<ref name="Čavoški">Kosta Čavoški: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Vorlage:Webarchiv/WaybackSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden., Center for Serbian Studies, Belgrade 1996</ref> Angeklagte wie der ehemalige serbische und jugoslawische Präsident Slobodan Milošević seien in verfassungswidriger Weise entführt oder ausgeliefert worden.<ref name="Čavoški" /> Dieser sei auch nicht ordnungsgemäß medizinisch behandelt worden.<ref>Jonathan Widell, Patrick Barriot, Jacques Vergès: Moscow Calling. Why Milošević was never trated in Russia? serbianna.com, 25. August 2006</ref> Dieser Argumentation folgt der Rechtswissenschaftler Konstantinos D. Magliveras, der beklagt, dass das Tribunal seine eigenen Regeln nach Belieben gestalte und keiner unabhängigen Kontrolle unterstehe. Da der Ankläger ein Organ des Tribunals sei, komme ihm eine dominierende Stellung im Verfahren zu. Aussagen von Zeugen, deren Identität vom Gericht geheim gehalten werde, seien als Beweismittel zulässig.<ref>Konstantinos D. Magliveras: The Interplay Between the Transfer of Slobodan Milosevic to the ICTY and Yugoslav Constitutional Law. (PDF; 56 kB) In: EJIL, 2002, Vol. 13, No. 3, S. 661–677.</ref> Ebenso sei zu kritisieren, dass keine Appellationsmöglichkeit für verurteilte Angeklagte gegeben sei. Norman Paech, emeritierter Hochschullehrer und Politiker der Linken, ist der Ansicht, dass das Tribunal politisch instrumentalisiert werde.<ref name="paech">Sinn und Missbrauch internationaler Gerichtsbarkeit. AG Friedensforschung an der Uni Kassel</ref> Weiterhin hieß es, dass sich das Tribunal nur für Verbrechen interessiere, die von Tätern ehemals jugoslawischer Nationalität verübt worden seien, während Hinweisen auf Kriegsverbrechen von NATO-Mitgliedsstaaten nicht nachgegangen werde.<ref>Paolo Benvenuti: The ICTY Prosecutor and the Review of the NATO Bombing Campaign against the Federal Republic of Yugoslavia (PDF; 164 kB), EJIL (2001), Vol. 12, No. 3, S. 503–529</ref><ref>Avner Gidron, Claudio Cordone: Faut-il juger l’OTAN? Le Monde Diplomatique, Juli 2000</ref> Schließlich würden Angeklagte serbischer Nationalität gegenüber anderen benachteiligt: Während viele muslimische oder kroatische Angeklagte mit verhältnismäßig geringen Haftstrafen davonkämen, würden Angeklagte wie zum Beispiel Biljana Plavšić meist zu langen Haftstrafen verurteilt.<ref name="Čavoški" />

Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Mai 2000 im Fall Naletilic gegen Kroatien entschieden, dass das Jugoslawien-Tribunal ein internationales Gericht sei, das in Anbetracht des Inhalts seines Statuts und seiner Prozessordnung alle notwendigen Sicherheiten für einen fairen Prozess biete, einschließlich derjenigen der Unbefangenheit und Unabhängigkeit (in view of the content of its Statute and Rules of Procedure, offers all the necessary guarantees including those of impartiality and independence).<ref>European Court of Human Rights, Decision as to the Admissibility of Application no. 51891/99 by Mladen Naletilić against Croatia, 4. Mai 2000</ref>

Siehe auch[Bearbeiten]

Dokumentationen[Bearbeiten]

  • Krieg vor Gericht – Die Jugoslawien-Prozesse. Lucio Mollica, LOOKSfilm, 2021. Ausgestrahlt auf ARTE am 20. April 2021.<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 2021-06-26;.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref><ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten]

Commons: Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references responsive />

Koordinaten: 52° 5′ 40″ N, 4° 17′ 4″ O

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