Spruchkörper
Ein Spruchkörper eines Gerichts ist das rechtsprechende Organ, das im einzelnen Fall in Form eines Urteils oder Beschlusses entscheidet.
Deutschland[Bearbeiten]
Vorlage:Hinweisbaustein Die wesentlichen Stufen in Deutschland sind Einzelrichter, Kammer und Senat; in Österreich am ordentlichen Gericht Einzelrichter, Schöffengericht (Einzelrichter/Senat mit Laienrichter als Beisitzer), Geschworenengericht (Einzelrichter/Senat mit einer Laienbank) und Senat (Gremium aus Berufsrichtern).
Gericht und Spruchkörper[Bearbeiten]
Jedes Gericht im organisatorischen Sinne (Beispiel: Landgericht) besteht aus mehreren Spruchkörpern (Beispiel: Zivilkammer).
Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Spruchkörpern vor. Welcher von mehreren gleichartigen Spruchkörpern eines Gerichts zuständig ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Verfahrensgesetzen wird oft der Begriff „Gericht“ im prozessualen Sinne verwendet und meint dann den zuständigen Spruchkörper (Beispiel § 203 StPO: „Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn […]“). Der innerhalb des Spruchkörpers das Verfahren bearbeitende Richter ist der Berichterstatter, der auch die Entscheidungen des Spruchkörpers mit ausformulierten und, wenn erforderlich, bereits begründeten Beschlussvorlagen (Urteils- und Beschlussentwürfe), in der Fachsprache Votum genannt, vorbereitet.
Einteilung[Bearbeiten]
In Deutschland kann man nach der Bezeichnung der Spruchkörper im Wesentlichen drei Stufen unterscheiden:
- Einzelrichter (in Strafsachen Strafrichter oder Jugendrichter genannt)
- Kammer
- Senat (u. a. regelmäßig bei den Bundesgerichten: BGH, BAG, BVerwG, BSG, BFH, BVerfG und bei den Oberlandesgerichten<ref>Daten und Fakten. bayern.de, 21. März 2016, abgerufen am 28. März 2016.</ref>)
Bezogen auf die Zusammensetzung der Spruchkörper kann man wie folgt unterscheiden
- Spruchkörper mit einem Berufsrichter
- Spruchkörper mit einem Berufsrichter und mehreren ehrenamtlichen Richtern
- Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern
- Spruchkörper mit mehreren Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
Beim Bundespatentgericht bestehen ebenfalls Senate, die eine außergewöhnliche Breite in der Besetzung aufweisen (drei, vier oder fünf Berufsrichter), diese unterschiedlich aufgeteilt auf Richter mit normaler Qualifikation (rechtskundige Mitglieder) und technische Richter (nach der nur für dieses Gericht geltenden Sonderregelung in § 120 DRiG).
Grundrecht auf den gesetzlichen Richter[Bearbeiten]
Eine Entscheidung durch den falschen Spruchkörper berührt das justizielle Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Innerhalb eines Gerichts wird ein Verfahren vom unzuständigen an den richtigen Spruchkörper formlos abgegeben oder verwiesen. Urteile, die vom falschen Spruchkörper gefällt werden, sind in der Regel revisibel; Beschlüsse können mit der (sofortigen) Beschwerde angefochten werden.
Einzelne Spruchkörper in den verschiedenen Gerichtszweigen[Bearbeiten]
Besondere Berufs- oder Dienstgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Anwaltsgericht
- Kammer – 3 ehrenamtliche Richter (Rechtsanwälte)
- Anwaltsgerichtshof
- Senat – 3 ehrenamtliche Richter (Rechtsanwälte), 2 Berufsrichter
- Dienstgericht für Richter
- Kammer – 3 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten; nach Landesrecht je nach Aufgabe auch andere Besetzung möglich
- Dienstgerichtshof für Richter
- Senat – 5 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten; nach Landesrecht je nach Aufgabe auch andere Besetzung möglich
- Truppendienstgericht
- Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Soldaten)
- Heilberufe, Ingenieure und Architekten – Spruchkörper nach Landesrecht
Ordentliche Gerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Amtsgericht
- Einzelrichter – heißt in Strafsachen Strafrichter oder Jugendrichter, in Familiensachen Familienrichter und in Betreuungssachen Betreuungsrichter (in den übrigen Zivilsachen zur Unterscheidung auch Zivilrichter)
- Landwirtschaftsgericht – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Landwirte)
- Schöffen- oder Jugendschöffengericht – 1 Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen
- erweitertes Schöffengericht – 2 Berufsrichter, 2 Schöffen; kommt selten vor
- Landgericht
- Zivilsachen
- Zivilkammer – 3 Berufsrichter; bei der Kammer für Baulandsachen davon 1 Berufsrichter des VG
- Einzelrichter – Soweit grundsätzlich die Zivilkammer zuständig ist, kann sie einfachere Fälle dem Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter kann schwierigere Fälle auf die Zivilkammer übertragen
- Kammer für Handelssachen, Kammer für Patentanwaltssachen, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Kammer für Wirtschaftsprüfersachen – 1 Berufsrichter, 2 Handelsrichter bzw. ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe); außerhalb der Hauptverhandlung und bei besonders schweren/leichten Fällen teilweise Abweichungen
- Strafsachen
- kleine Straf- oder Jugendkammer – 1 Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen
- große Straf- oder Jugendkammer – 3 [in manchen Fällen nur 2] Berufsrichter, 2 Schöffen bzw. Jugendschöffen
- Schwurgericht – 3 Berufsrichter, 2 Schöffen
- Strafvollstreckungskammer – 3 Berufsrichter; in manchen Fällen nur 1 Berufsrichter
- Zivilsachen
- Oberlandesgericht
- Einzelrichter – in manchen Fällen in Zivilsachen
- Zivilsenat – 3 Berufsrichter; Kartellsenat und Vergabesenat entsprechend; beim Senat für Baulandsachen davon 1 Berufsrichter des OVG
- Notarsenat – 2 Berufsrichter, 1 ehrenamtlicher Richter (Notar)
- Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Patentanwaltssachen, Senat für Landwirtschaftssachen – je 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe)
- Strafsenat – 3 oder 5 Berufsrichter
- Bundespatentgericht
- Technischer Beschwerdesenat – 4 Berufsrichter (3 technische Richter, 1 Jurist)
- Nichtigkeitssenat – 5 Berufsrichter (3 technische Richter, 2 Juristen)
- Markensenat, juristischer Beschwerdesenat – 3 Berufsrichter (Juristen)
- Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat – 3 Berufsrichter (je nach Beschwerde 1 technischer Richter, 2 Juristen oder 2 technische Richter, 1 Jurist)
- Bundesgerichtshof
- Zivilsenat – 5 Berufsrichter
- Strafsenat – 5 Berufsrichter (bei Beschwerden gegen Maßnahmen der Ermittlungsrichter nur 3 Berufsrichter)
- Spezialsenate
- Kartellsenat – 5 Berufsrichter
- Dienstgericht des Bundes – 5 Berufsrichter verschiedener Gerichtsbarkeiten oder 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Mitglieder des Bundesrechnungshofs)
- Senat für Notarsachen, Senat für Anwaltssachen, Senat für Patentanwaltssachen, Senat für Landwirtschaftssachen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – je 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (aus der jeweiligen Berufsgruppe)
- Große Senate
- Großer Senat für Zivilsachen – Präsident und Vertreter sämtlicher Zivilsenate
- Großer Senat für Strafsachen – Präsident und Vertreter sämtlicher Strafsenate
- Vereinigte Große Senate – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate
Verwaltungsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Verwaltungsgericht
- Kammer – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Disziplinarkammer – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Beamte)
- Fachkammer (Personalvertretung) – 1 Berufsrichter, 4 ehrenamtliche Richter
- Einzelrichter
- Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
- Senat – 3 Berufsrichter; nach Landesrecht auch 5, auch zusätzlich 2 ehrenamtliche Richter
- Disziplinarsenat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Beamte)
- Fachsenat (Personalvertretung) – 1 Berufsrichter, 4 ehrenamtliche Richter
- Bundesverwaltungsgericht
- Senat – 5 Berufsrichter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Berufsrichter
- Wehrdienstsenat (1. und 2.) – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (Soldaten)
- Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate
Arbeitsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Arbeitsgericht
- Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter; in bestimmten Fällen kann Vorsitzender allein entscheiden
- Landesarbeitsgericht
- Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Bundesarbeitsgericht
- Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate
Finanzgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Finanzgericht
- Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Einzelrichter
- Bundesfinanzhof
- Senat – 5 Berufsrichter; außerhalb mündlicher Verhandlung 3 Berufsrichter
- Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate
Sozialgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Sozialgericht
- Kammer – 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Landessozialgericht
- Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Bundessozialgericht
- Senat – 3 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter
- Großer Senat – Präsident und Vertreter sämtlicher Senate
Verfassungsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]
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- Bundesverfassungsgericht
- Senat – 8 Richter; beschlussfähig ab 6 Richter
- Kammer – 3 Richter; einstimmige Entscheidung an Stelle des Senats bei Verfassungsbeschwerden und Richtervorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG
- Plenum – Sämtliche Richter des Bundesverfassungsgerichts
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />