Inhibitorium
Das Inhibitorium ist neben dem Arrestatorium eine der beiden Wirkungen, die durch die Pfändung einer Forderung eintritt.
Inhalt[Bearbeiten]
Bei dem Inhibitorium handelt es sich um einen Teil des Pfändungsbeschlusses und um ein "Gebot an den Schuldner [...] sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten". Nach überwiegender Ansicht handelt es sich beim Inhibitorium um ein relatives Veräußerungsverbot im Sinne von §§ 135 ff. BGB.<ref name=":0" details="unter Verweis auf Fahland: Das Verfügungsverbot nach §§ 135, 138 BGB in der Zwangsvollstreckung. Berlin 1976; der das Inhibitorium nur als Soll-Vorschrift verstehen soll.">Nober: § 829 ZPO. In: Anders/Gehle (Hrsg.): Zivilprozessordnung. 81. Auflage 2023. Rn. 32.</ref>
Das Vollstreckungsgericht hat dieses Gebot im Beschluss auszusprechen, tut es dies aber nicht, berührt es die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses nicht.<ref name=":0" />
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references /> Vorlage:Hinweisbaustein