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Ius honorarium

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Das ius honorarium (aus {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) ist das hoheitliche Amtsrecht, das im antiken Rom durch die Inhaber bestimmter Ehrenämter, insbesondere den Prätor, ausgeübt wurde (Honorarrecht). Es diente der Auslegung von Recht und der Durchsetzung von Ansprüchen und Rechtsbehelfen. Geschaffen wurde die magistratische Jurisdiktion vornehmlich im Rahmen der prätorischen Kompetenz zur Rechtsfortbildung, weshalb in diesem Zusammenhang auch vom ius praetorium gesprochen wird. Umgesetzt wurde prätorisches Recht im Wege des Edikts (edictum praetoris).

Da das römische Recht während der Zeit der Republik und der Kaiserzeit von Augustus bis zu den Severern weder dogmatisch ausgerichtet war, noch einem System unterlag, wird das Honorarrecht als eine von drei Rechtsschichten erfasst. Diese waren untereinander verbunden, denn das ius honorarium wies Schnittmengen zum ius civile (Bürgerrecht) und zum ius gentium (Fremden-/Völkerrecht) auf. Zwischenzeitlich erfolgte eine rechtliche Verstetigung durch das edictum perpetuum im Prozessrecht. Mit Bedeutung für das römische Reich, schuf Diokletian die Rechtsschicht in der Spätantike ab.

Begriffsgeschichte[Bearbeiten]

Geschaffen wurde das ius honorarium, um das ius civile auszulegen. Gegebenenfalls wurden Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen, Recht fortgebildet (adiuvandi, supplendi, coriggendi iuris civilis gratia).<ref>Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 8 (S. 9).</ref> Auf diese Weise entstand eine neue Rechtsmasse, jene des Honorarrechts. Bezogen auf den Prätor in seiner Eigenschaft als Amtswalter ist ius praetorium ein Synonym, Honorarrecht also prätorisches Recht. Anfänglich wurde Honorarrecht dem ius civile zugeordnet;<ref>Cicero, Topica 28; dazu Max Kaser: ‚Jus honorarium‘ und ,ius civile‘. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 101, Heft 1, 1984. S. 1–114, hier S. 75 f.</ref> der Erlass der lex Cornelia de edictis soll zu einer eigenständigen Rechtsauffassung geführt haben.<ref>Filippo Gallo, in: Studia e documenta historiae et iuris (SDHI), 62 (1996), S. 16 ff., hier S. 18–20.</ref> Die Unterschiede betrafen zahlreiche Rechtsinstitute, etwa das Eigentum oder die Nachlasseinweisung im Rahmen der Erbrechtsnachfolge.<ref>Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 84 ff; Max Kaser, in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Band 101, Heft 1, 1984. S. 74 ff.</ref> Die Vorteile des Honorarrechts lagen in seinen innovativen – von umfänglichen Formvorbehalten befreiten – Vorschriften. Die Prätoren passten sich so an die rasante Entwicklung der römischen Gesellschaft und deren Bedürfnisse an. Den materiell-rechtlichen Neuerungen wurde zudem ein zeitgemäß erneuertes Streitverfahren an die Seite gestellt, der Formularprozess. Aus den Amtshandlungen der Prätoren heraus wurden außerdem weitere Klagewege geschaffen, um den Schutz der an Bedeutung gewinnenden Konsensualverträge zu verbessern. Insbesondere sollte arglistiges Handeln (dolus malus) eingeschränkt werden.<ref>Emanuele Stolfi: Prinzipat. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 54–74, hier S. 59–64.</ref> Die Maßnahmen waren damit nicht allein Bestandteil des Rechtsgedankens der aequitas,<ref>Gaius, Institutiones 3.25, 26.; 3.32.</ref> sondern auch des fiktizisch gedachten Interessensausgleichs.<ref> Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 157 ff. (Rn. 154).</ref>

Die Schnittmenge aus ius honorarium und ius civile war insgesamt überschaubar, denn einige Teile des ius civile blieben von Interpretationen (interpretationes) unberührt. Dahinter standen keine politischen Auseinandersetzungen, denn dieselben Gremien, die das ius civile verwirklichten, schufen andererseits das ius honorarium. Ausgeübt wurde Honorarrecht nicht nur von Prätoren (praetores urbani und peregrini – bis hierhin auch ius praetorium).<ref>Papinian in Digesten 1.1.7.1.</ref> Im Rahmen ihrer Kernkompetenz, ordnungsgemäße Abläufe bei Marktstreitigkeiten zu verantworten, erließen auch die kurulischen Ädilen spezifisches Amtsrecht. Das führte in der Gesamtheit des Honorarrechts zu verschiedenen anwendbaren Rechtsebenen.<ref>Detlef Liebs: Wenn Fachliteratur Gesetz wird - Inwieweit Wurden Römische Juristenschriften Im Lauf Der Jahrhunderte Überarbeitet?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 135, Heft 1, 2018. S. 396–399 (399).</ref>

Der häufig behauptete grundlegende Gegensatz der beiden Rechtsstrukturen fußt auf Annahmen, die den Auseinandersetzungen mit dem neueren römischen Recht gelten, während das alte römische Recht keine solche grundlegende Unterscheidung trifft.<ref>Ludwig Mitteis in Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Römische Abteilung). Band 101, Heft 1, S. 89 ff. (auch 83 ff.); Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 93–96 (95).</ref> Da das römische Recht keine Systematik entwickelt hatte, kann insoweit nicht von einer „Rechtsordnung“ oder von „Rechtsgebieten“ gesprochen werden. In der rechtsgeschichtlichen Forschung hat sich daher die aus der Geologie entlehnte Begriffsbezeichnung „Rechtsschicht“ etabliert.<ref>Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0. S. 86–90.</ref>

Die Berechtigung zur Ausübung von ius honorarium in den städtischen Magistraturen war an grundlegende Voraussetzungen geknüpft. Der Stadtratsanwärter hatte den Nachweis über seine „freie Geburt“ zu führen und er musste Bürger der Stadt sein. Außerdem musste er das 25. Lebensjahr erfüllt haben, einer ehrenhaften Tätigkeit nachgehen und über ein Mindestvermögen verfügen. Mit Selbstverständlichkeit wurde die Einhaltung der Stationen der Ämterlaufbahn erwartet und ebenso die Zahlung eines Amtsantrittsgeldes (summa honoraria).<ref>Karl Christ: Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis zu Konstantin. 4. Auflage, 2002. Verlag C.H. Beck, München, ISBN 3-406-36316-4. S. 387 f.</ref><ref>The Ancient Economy. 1973. Dt. Die antike Wirtschaft 3., durchgesehene und erweiterte Auflage dtv, München 1993, ISBN 3-423-04277-X. S. 179 f. Vollansicht</ref> Ius honorarium konnte ausüben, wer magistratus mit iurisdictio war.

Prätorisches Edikt[Bearbeiten]

Wichtigstes Instrument des Prätors war das Edikt (edictum praetoris). Mit dieser Verordnungsform kündigte der Prätor an, auf welche Weise er in der Rechtspflege für das kommende Jahr (Amtszeitbegrenzung) seine Aufgaben auszuüben gedachte. Trotz grundsätzlich bestehender Bindungswirkung an das ius civile konnte er davon abweichen, wenn wichtige gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Veränderungen anstanden und die veralteten Regeln für die prozessuale Durchsetzung von streitigen Interessen unzureichend waren.<ref>Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 30.</ref> Seine Rechtsvorstellungen konkretisierte und verkündete der Prätor im Edikt selbst. Zur Umsetzung seiner Anordnungen stellte er aber auch die notwendigen Klagformeln zur Verfügung. Aus den Klagformeln konnte das Prozessprogramm für die rechtshängigen Streitfälle entnommen werden.

Zitat[Bearbeiten]

“Ius praetorium est, quod praetores introduxerunt adiuvandi vel supplendi vel corrigendi iuris civilis gratia propter utilitatem publicam. Quod et honorarium dicitur ad honorem praetorum sic nominatum”

„Prätorisches Recht ist dasjenige, das die Prätoren eingeführt haben, um das ius civile zu unterstützen, zu ergänzen oder zu korrigieren aus Gründen des öffentlichen Wohls. Es wird auch ius honorarium genannt nach dem Amt der Prätoren.“

– Die Seite Vorlage:Person/styles.css hat keinen Inhalt.Papinian in Digesten 1.1.7.1.<ref>Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 201 f.</ref>

Edictum perpetuum[Bearbeiten]

Da den Prätoren keine formelle Verpflichtung oblag, Rechtsbehelfe vollständig selbst abzufassen, wiederholten sie zunehmend häufiger jene des Vorgängers. Meist ergänzten oder kürzten sie diese nur nach ihren Vorstellungen (edictum tralaticium). Die Rechtskenntnisse der Prätoren sanken allerdings, denn ihnen fehlten zunehmend die notwendige juristische Vorbildung, was Kaiser Hadrian in den letzten Jahren seiner Regentschaft (130–138 n. Chr.) dazu veranlasste, den Juristen Julian zu beauftragen, das edictum rechtssicher zu machen und in eine standardisierte Form zu bringen. Auf diese Weise entstand das edictum perpetuum.<ref>Die bis heute bedeutendste Rekonstruktion des Julian-Textes bei Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, 3. Auflage, 1927, zuerst 1883 (Neudrucke 1956, 1974, 1985) (Die Seite Vorlage:Webarchiv/styles.css hat keinen Inhalt.Digitalisat (Memento des Vorlage:IconExternal vom 27. Juni 2012 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/fama2.us.es; PDF; 54,6 MB).</ref> Das Zusammenspiel des Kaisers mit dem Juristen legt gleichzeitig Zeugnis über die Wirkmacht kooperativer Kräfte ab, wenngleich bereits deutlich wird, dass die verfassungsmäßigen Ansprüche des Prinzeps hervorzutreten begannen.<ref>Emanuele Stolfi: Prinzipat. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 54–74, hier S. 61 f.</ref>

Auch ein festgesetztes Edikt blieb weder unverändert noch gar unveränderlich. Im Gegenteil, verfassten die klassischen Juristen alsbald Ediktskommentare (ad edictum). In diesen legten sie das jeweils geltende Ediktsrecht aus. Die Befugnis zur Auslegung ähnelte der der Pontifices, die in der altzivilen Zeit das Zwölftafelgesetz auslegten (interpretatio iuris).<ref>Einen anregenden Vergleich bietet Cicero, De legibus 1, 5, 17.</ref> Wenn die Juristen Mängel oder Defizite im Rechtsbestand feststellten, regten sie beim Prätor auch die Schaffung neuer Rechtsbehelfe (actiones) an und argumentierten überdies Hilfestellungen, um Klagen andererseits durch den Aufbau von Gegenrechten (exceptiones) zu entkräften.<ref>Ulpian 14 ed. Digesten 4, 9, 3, 1.</ref> Mit Blick auf wesensverwandte Sachverhalte forderten sie analoge Behandlungen derselben dort, wo ihnen aus inhaltlichen und prozesstaktischen Gründen Gleichstellungen geboten erschienen.<ref>Paulus, 3 ed. Digesten 2, 13, 9, 2.</ref> So schuf Gaius etwa die Werke Ad edictum praetoris urbani [oder] urbicum, bzw. Ad edictum provinciale. Bereits Labeo, später dann Pomponius, Iulius Paulus und Ulpian wurden für ihre Kommentarliteratur zum Edikt (interpretatio prudentum) prominent und geläufig.<ref>Emanuele Stolfi: Prinzipat. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 54–74, hier S. 62–64.</ref>

Nachwirkungen[Bearbeiten]

Durch die Rezeption des römischen Rechts im kontinentaleuropäischen Raum blieb das ius honorarium noch lange nach dem Untergang des römischen Reiches bedeutsam,<ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht, Springer, Berlin, 2010, ISBN 978-3-642-05306-1</ref><ref>Wolfgang Kunkel, Martin Josef Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, UTB, Stuttgart, 2008, Seite 117, ISBN 978-3-8252-2225-3</ref> gleichwohl es während der Spätantike mit Bedeutung für das Römische Reich durch Kodifikationen Diokletians in praktischer Hinsicht zunächst überwunden worden war (Rechtsvereinheitlichung der Rechtsquellenkataloge iura civile, honorarium und gentium).<ref>Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 48.</ref> Nach modernem Rechtsverständnis gleicht das ius honorarium dem Prinzip der richterlichen Rechtsfortbildung.<ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 20.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

  • Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 8 (S. 9).
  • Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), ISBN 3-205-07171-9, S. 20, 30, 48.
  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 20.
  • Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986, ISBN 3-205-05001-0.

Anmerkungen[Bearbeiten]

<references />