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Judikative

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Datei:Gewaltenteilung - Legislative - Judikative - Exekutive.png
Judikative in der Gewaltenteilung zur Macht­be­gren­zung, durch Ver­teilung der Staats­gewalt auf ge­trennte Hoheits­bereiche.

Der Rechtsbegriff der Judikative (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.; selten Jurisdiktion genannt) bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat, ausgehend von der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung in Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung und Verwaltung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt.

Definition[Bearbeiten]

In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich verankert (so zum Beispiel für die schweizerische Militärjustiz in dem Artikel 1 des Militärstrafprozesses).

Der Begriff Judikative ist nicht identisch mit den Begriffen Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege, die staatsrechtlich betrachtet zum Teil auch der vollziehenden Gewalt (Exekutive) zuzuordnen sind.

Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) nicht in einem formellen, sondern in einem materiellen Sinn zu verstehen.

Sinn und Zweck des Art. 92 GG sei es, „Vorlage:Str trim“<ref name="BVG">BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001; Az. 2 BvF 1/00; BVerfGE 103, 111 – Wahlprüfung Hessen, Rn 95 ff.</ref> Rechtsprechende Gewalt liege daher nicht schon dann vor, „Vorlage:Str trim“ sei.<ref name="BVG" />

Rechtsprechung in funktioneller Hinsicht liege vor, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsehe und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleihe, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen könnten. Wesentliche Merkmale der Rechtsprechung (Judikatur) seien „Vorlage:Str trim“<ref name="BVG" /> „Vorlage:Str trim“<ref name="BVG" />

Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland[Bearbeiten]

Nach Art. 92 GG gilt: „Vorlage:Str trim“

Der erste Halbsatz des Art. 92 GG bedeutet einen Gerichtsvorbehalt: „Vorlage:Str trim“<ref name="BVG" />

Die Staatsanwaltschaft hingegen ist Teil der Exekutive und weisungsabhängig.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

In Deutschland amtieren (Stand 2024) insgesamt etwa 22.000 Berufsrichter, davon etwa 300 an den obersten Bundesgerichten, und 6.500 Staatsanwälte an insgesamt 1.092 Gerichten. Darüber hinaus gibt es etwa 100.000 ehrenamtliche Richter, darunter 38.000 Schöffen für Strafsachen.<ref>Klaus Rennert, Richter, Gericht, Gerichtsbarkeit: Wie Justiz funktioniert, C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-84444-7, S. 17, 102, 199.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

  • André Brodocz: Die Macht der Judikative, VS Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-531-16758-9. (Verfassung und Politik)
  • Axel Hopfauf, Vorb. vor Art. 92 und Art. 92 GG, In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4.

Weblinks[Bearbeiten]

Wiktionary: Judikative – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

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