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Jugendlicher

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Der Begriff Jugendliche ist wissenschaftlich nicht eindeutig definiert. Der Begriff „Jugendliche“ wird in der Soziologie nicht eindeutig durch ein starres Alter definiert, sondern als eine Lebensphase zwischen Kindheit und Erwachsenenalter betrachtet, die den Bereich zwischen 12 und 25 Jahren abdeckt.

Deutsches Recht[Bearbeiten]

Nach deutschem Recht sind junge Menschen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, Jugendliche. Dies gilt unter anderem in § 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), § 7 SGB VIII und im Jugendschutzgesetz (JuSchG). Diese Definition grenzt sie von Kindern (bis 14 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ab.

Österreichisches Recht[Bearbeiten]

Strafrecht[Bearbeiten]

Dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) nach gilt als Jugendlicher, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG), während im Strafgesetzbuch Personen dieser Altersgruppe als Minderjährige bezeichnet werden.<ref>Strafgesetzbuch § 74</ref> Personen unter 14 Jahren gelten nach beiden Gesetzen als Unmündige, solche von 18 bis 21 Jahren nach JGG als junge Erwachsene.<ref>Jugendgerichtsgesetz 1988 § 1</ref> Ab 14 Jahren können Jugendliche strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden und sind schadenersatzpflichtig. Im Jugendstrafrecht gelten allerdings besondere Bestimmungen.<ref>Strafbarkeit von Minderjährigen</ref> Jugendliche, die nach Feststellung des Gerichts zum Zeitpunkt der Tat nicht reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sind nicht deliktsfähig und daher nicht strafbar. Auch nicht strafbar sind Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, wenn sie ein Vergehen (Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind) begehen, sie kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. Für Strafrahmen nach dem JGG gilt im Wesentlichen, dass das Höchstmaß von angedrohten Freiheits- und Geldstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt.<ref>Strafbarkeit von Jugendlichen</ref> Das Höchstmaß einer zeitlichen Freiheitsstrafe beträgt bei Jugendlichen 10 Jahre (14–16) bzw. 15 Jahre (16–18).<ref>Jugendgerichtsgesetz 1988 § 5</ref> Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind in dafür bestimmten Sonderanstalten oder in besonderen Abteilungen anderer Anstalten zu vollziehen. Jedenfalls sind jugendliche Strafgefangene von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.<ref>Zuständige Haftanstalten</ref>

Jugendschutz[Bearbeiten]

Die Jugendschutzgesetze in Österreich sind Ländersache, jedoch gelten bundesweit weitestgehend einheitliche Bestimmungen betreffend Nikotin, Alkohol und Ausgehzeiten, nachdem sich die Bundesländer Anfang 2019 auf eine Angleichung dieser Bestimmungen geeinigt hatten.<ref>Alkohol, Tabak- und sonstige Nikotinerzeugnisse</ref> Hinsichtlich der Definition von Jugendlichen gibt es jedoch länderspezifische Unterschiede; in Vorarlberg, Tirol, Kärnten und Steiermark gelten Personen zwischen 14 und 18 Jahren – wie im JGG – als Jugendliche, in Salzburg hingegen alle Personen zwischen 12 und 18 Jahren, während in Oberösterreich alle unter 18 Jahren als Jugendliche definiert werden. Die Jugendschutzgesetze in Wien, Niederösterreich und Burgenland verwenden den Begriff der Jugendlichen nicht. Dort werden alle Personen unter 18 Jahren als „Junge Menschen“ bezeichnet. Angehörige des Wehrdienstes oder Zivildienstes – beides möglich ab 17 Jahren – gelten als Erwachsene.<ref>Begriffsdefinition: Kinder und Jugendliche</ref> Bis zum Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes am 1. August 2025, das der Bekämpfung von Kinder- sowie Zwangsehen dienen soll und das Heiratsalter auf 18 Jahre erhöhte, galten auch Verheiratete als Erwachsenen gleichgestellt. Eine Heirat war dabei ab 16 Jahren möglich, wenn ein Gericht die Person auf Antrag für ehefähig erklärte.<ref>Nationalrat beschließt Eheverbot für Unter-18-Jährige</ref>

Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in allen Bundesländern der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Für gebrannten Alkohol, darunter fallen Spirituosen und auch Mischgetränke wie Cocktails und Alkopops, gilt das Verbot bis zum 18. Lebensjahr. Mit dem Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) gibt es seit 2019 auch ein österreichweit geltendes Bundesgesetz, welches Personen unter 18 Jahren den Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen jeglicher Art, darunter auch Nikotinbeutel, Shishas, E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen verbietet.<ref>Jugendschutz</ref>

Ab dem 16. Geburtstag dürfen sich Jugendliche bundesweit ohne Begleitung oder zeitlicher Beschränkung im öffentlichen Raum aufhalten.<ref>Jugendschutz, Einheitlicher Jugendschutz seit 2019</ref>

Bei Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz können Jugendliche zu Belehrungs- und Informationsgesprächen vorgeladen sowie mit Sozialstunden oder Geldstrafen belegt werden. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht vorgesehen. Erwachsene dürfen Jugendlichen nicht ermöglichen oder sie dazu verleiten, Bestimmungen der Jugendschutzgesetze zu verletzen. Ihnen drohen teils hohe Geldstrafen und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe.<ref>Jugendschutz auf einen Blick</ref><ref>Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Niederösterreich</ref>

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />