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Kinderadditive

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Neben dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen gibt es im Einkommensteuergesetz und im Eigenheimzulagengesetz eine Vielzahl anderer kindbedingter Steuervergünstigungen; diese nennt man auch Kinderadditive.

Voraussetzung ist jeweils, dass der Steuerpflichtige für ein zu berücksichtigendes Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland[Bearbeiten]

Einkommensteuergesetz[Bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen, wie sie vormals für den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit in § 33c Abs. 1 bis 4 EStG und für den Haushaltsfreibetrag in § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 (später § 32 Abs. 7 EStG) vorgesehen waren, für verfassungswidrig erklärt.<ref>BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10. November 1998</ref>

Auch die Kürzung der einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt;<ref>BVerfG, 2 BvL 7/00 vom 16. März 2005, Absatz-Nr. (1 – 59)</ref> siehe aber hierzu auch den betreffenden Abschnitt im Artikel „Kinderbetreuungskosten“.

Eigenheimzulagegesetz[Bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten]

<references />

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