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Kriegsrat

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Datei:Charles Landseer - The Eve of the Battle of Edge Hill, 1642 - Google Art Project.jpg
König Charles I. bei einem Kriegsrat vor der Schlacht bei Edgehill am 22. Oktober 1642; Gemälde von Charles Landseer, 1845

Als Kriegsrat bezeichnet man eine Versammlung von höheren militärischen Befehlshabern, welche in der Regel von einem Oberkommandierenden einberufen wird. Sie dient ihm, um über den moralischen und physischen Zustand seiner Truppen unterrichtet zu werden, und um die Ansicht der unteren Befehlshaber zur augenblicklichen militärischen Lage zu erfahren. Oft diente die Einberufung eines Kriegsrates der Verteilung der Verantwortlichkeit für den danach gefassten Entschluss auf alle anwesenden Offiziere.

Später bezeichnete der Begriff einen höheren Beamten in den Kriegsministerien (Geheimer Kriegsrat, Wirklicher Geheimer Kriegsrat).

Umgangssprachlich wird auch eine Krisensitzung nichtmilitärischer Kreise als Kriegsrat bezeichnet.

Habsburgische Länder[Bearbeiten]

Während der Habsburgermonarchie existierte zwischen 1556 und 1848 eine Hofkriegsrat genannte Militärverwaltungsbehörde.<ref></ref>

Frankreich[Bearbeiten]

In Frankreich bestand ein Oberkriegsrat (conseil supérieur de guerre), dem der Kriegsminister vorstand und dem eine Anzahl von Divisionsgeneralen angehörten. Im Kriegsfall erhielten seine Mitglieder den Oberbefehl über die Armeen.<ref></ref>

Sowjetunion[Bearbeiten]

In der Roten Armee bezeichnete {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), meist als Militärrat übersetzt, ein kollegiales militärisches Führungsorgan von Verbänden. In den typischerweise von Generalleutnants oder Generalobersten geführten Armeen bestand der Militärrat neben dem Armeebefehlshaber aus zwei weiteren Generälen, typisch im Range eines Generalmajors. Der Revolutionäre Kriegsrat war bis 1934 das höchste Kollegialorgan zur Verwaltung und Aufsicht der Roten Armee.

Titel[Bearbeiten]

Bereits im 16. Jahrhundert gab es Kriegsräte<ref>Leonhard Fronsperger: Von Kayserlichen Kriegßrechten Malefitz und Schuldhaendlen / Ordnung und Regiment […]. 4., vermehrte und verbesserte Auflage. Sigmund Feyerabend und Simon Hüter, Frankfurt am Main 1566, Blatt 81 („Kriegß Raeht“).</ref> im militärischen Stab größerer Landsknechtsregimenter.<ref>Ralf Vollmuth: Die sanitätsdienstliche Versorgung in den Landsknechtheeren des ausgehenden Mittelalters und der frühen Neuzeit: Probleme und Lösungsansätze. Königshausen & Neumann, Würzburg 1991 (= Würzburger medizinhistorische Forschungen. Band 51), ISBN 3-88479-800-6; zugleich Medizinische Dissertation Würzburg 1990, S. 101.</ref> In Brandenburg-Preußen war vom späten 17. bis ins frühe 19. Jahrhundert der Kriegsrat ein Militärbeamter, der in einem bestimmten Territorium die Verantwortung für die Aufbringung finanzieller Mittel zum Unterhalt der Armee in Kriegs- und Friedenszeiten trug. Er trieb Steuern ein und verwaltete die königlichen Domänen, hatte aber keine militärische Befehlsgewalt.

Beispiele[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Bernhard von Poten (Hrsg.): Handwörterbuch der gesamten Militärwissenschaften. Band VI. Leipzig / Bielefeld 1878.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />