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Lehnsgraf

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Lehnsgrafen, auf Dänisch Lensgrever, gehörten seit der Einführung der gräflichen und freiherrlichen Privilegien von 1671 zum dänischen Hochadel. Innerhalb des Königreichs Dänemark nehmen sie eine herausgehobene Stellung ein und stehen an der Spitze der adeligen Rangordnung; ihre Stellung innerhalb der dänischen Aristokratie als höchstrangige Angehörige des Adels lässt sich mit der Stellung von Herzögen in anderen europäischen Ländern vergleichen.

Bedeutung und Stellung[Bearbeiten]

Der Titel ist eine praktische Bezeichnung für jene Grafen, die bis zur Abschaffung der Lehen durch die Lensafløsning von 1919 Inhaber eines Grevskabs (Lehensgrafschaft) waren. Diese Grafschaften bildeten große Güterkomplexe, sogenannte Majorate, die der König zu Lehen mit besonderen Privilegien und beschränkter Erbfolge, dem Fideikommiss, erhoben hatte. Der Titel wurde ungeteilt nach dem Erstgeburtsrecht, also der Primogenitur, vererbt — anders als gewöhnliche Grafentitel, die von mehreren Linien geführt werden konnten. Der Lehensgraf galt daher als Oberhaupt der Familie.

Hierarchie der dänischen Adelstitel
Rang Titel Deutsch Notiz
1 Lensgreve Lehnsgraf
2 Lensbaron / Lensfriherre Lehnsbaron
3 Greve Graf
4 Baron / Friherre Baron
5 Ridder Ritter
6 Væbner Knappe Außer Gebrauch
7 Ubetitlet adel Unbetitelter Adel

Geschichte[Bearbeiten]

In den Jahrhunderten vor 1660 beruhte die Machtstellung des dänischen Hochadels wesentlich auf dem Wahlkönigtum. Bei jeder Königswahl konnten die führenden Adelsfamilien, insbesondere gegenüber auswärtigen Thronkandidaten, neue Zugeständnisse aushandeln. Auf diese Weise verlagerte sich ein Teil der politischen Macht schrittweise vom König auf den Reichsrat und die großen Adelsgeschlechter. Der Adel sicherte sich unter anderem Mitspracherechte bei der Besetzung hoher Ämter, etwa in der obersten Beamtenschaft, beim Reichsadmiral und beim Statthalter von Norwegen.

Nach dem Dänisch-Schwedischen Krieg von 1658–1660 gelang es König Frederik III., das dänische Wahlkönigtum in ein erbliches Königtum umzuwandeln. Mit der Einführung der absoluten Monarchie wurde der König zum souveränen Erbherrn des Reiches, und die politische Mitwirkung des Adels an der Herrschaftsausübung endete weitgehend. Der ältere Adel blieb zwar als gesellschaftlicher Stand bestehen, doch seine frühere politische Schlüsselstellung wurde durch eine neue, vom König geschaffene Rang- und Titelordnung ersetzt. Neben dem alten, unbetitelten Adel entstand ein „jüngerer Adel“ durch die Nobilitierung bürgerlicher Familien.

Nach der Thronbesteigung Christians V. im Jahr 1670 begann die Ausarbeitung einer neuen Rang- und Titelaristokratie. Am 25. Mai 1671 unterzeichnete Christian V. drei zentrale Verordnungen, die den Rahmen der absolutistischen Ordnung festlegen sollten: die Gemaksordnung, welche den Zugang zum König regelte, die Rangordnung, welche die neue gesellschaftliche Hierarchie bestimmte, und die Privilegien der Grafen und Freiherren, welche die rechtliche Grundlage für die dänischen Lehen bildeten. Die ersten Privilegien wurden 1671 festgelegt und 1674 überarbeitet; spätere Regelungen, insbesondere 1688, konkretisierten das System weiter.

Die Errichtung von Lehnsgrafschaften und Lehnsbaronien hing von königlicher Gnade ab und setzte voraus, dass ein Adliger seine Güter zu einem einzigen Lehen zusammenfasste. Eine Lehnsgrafschaft sollte etwa 2.500 Tonnen Hartkorn oder ein Vermögen von 120.000 Reichstalern umfassen, während für eine Lehnsbaronie etwa 1.000 Tonnen Hartkorn oder 50.000 Reichstaler erforderlich waren. Der Antragsteller reichte ein Landregister sowie eine Darstellung der vorgesehenen Erbfolge ein, die in der Regel dem Prinzip der Primogenitur in agnatischer oder kognatischer Linie folgte. Auf dieser Grundlage stellte der König einen Lehensbrief und ein Errichtungspatent aus — ein offizielles, auf Pergament ausgefertigtes Dokument in dänischer Sprache, begleitet von einer Beschreibung des Wappens und des Landregisters.

Mit der Errichtung eines solchen Lehens verlor das Gut seinen Charakter als gewöhnliches Privateigentum und wurde zu einer öffentlich-rechtlich gebundenen Vermögensmasse. Der Stifter und seine Nachkommen besaßen nur ein beschränktes Verfügungsrecht: Das Lehen musste als ungeteiltes Gut erhalten bleiben und durfte weder frei geteilt noch beliebig belastet werden. Starb die erbfolgeberechtigte Linie aus, fiel das Lehen an die Krone zurück, sofern kein besonderes Rückfallsrecht bestand. Die Erbfolge orientierte sich häufig an den Grundsätzen des Königsgesetzes von 1665. Der Lehensinhaber genoss weitreichende Privilegien, stand zugleich aber unter staatlicher Kontrolle und fungierte in gewissem Sinne als königlicher Amtsträger.

Die Lehnsgrafschaften und Baronien dienten einem klaren politischen Zweck: Die absolute Monarchie wollte die Aristokratie enger an die Krone binden, indem der Adel auf uneingeschränktes Privateigentum zugunsten erblich gebundener Lehen verzichtete. Viele Angehörige des alten Adels betrachteten dieses System als Eingriff in die Eigentumsfreiheit, während andere von seinen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Vorteilen angezogen wurden. Der einfache Adel hatte sich in Streitsachen weiterhin an die Landgerichte zu wenden, während der privilegierte Adel besonderen Gerichtsständen unterlag. Die Erbfolge verlief grundsätzlich ungeteilt nach Primogenitur; nachgeborene Söhne führten häufig niedrigere Titel wie Freiherr oder Baron, konnten aber bei ausreichendem Güterbesitz und königlicher Genehmigung die Grundlage für eine eigene lehnsgrafliche Linie schaffen.

Bei Einführung der Privilegien im Jahr 1671 wurden sechs Grafen — Schack, Aldenburg, Rantzau, Friis, Rantzow und Parsberg —, eine Baronin — Trolle — sowie fünf Barone — Winterfeldt, Rüsen, Rheede, Rosenkrantz und Holck — ernannt oder naturalisiert. Tatsächlich errichteten jedoch nur einige dieser Familien eigene Lehen. Der erste Lehensbrief wurde am 29. September 1671 an König Christian V.s Halbbruder Ulrik Frederik Gyldenløve für die Grafschaft Laurvig in Norwegen verliehen, die als „erste Lehnsgrafschaft unseres Reiches“ bezeichnet wurde. Bis um 1750 waren in Dänemark etwa zwanzig Lehnsgrafschaften und eine ähnliche Zahl von Freiherrschaften beziehungsweise Baronien entstanden; insgesamt wurden zwischen 1671 und 1818 28 Lehnsgrafschaften und 32 Lehnsbaronien errichtet. Die Krone unterstützte dabei häufig die Arrondierung der Besitzungen, damit die erforderliche Größe erreicht werden konnte.

Die dänische Rangordnung entwickelte sich im 18. und frühen 19. Jahrhundert weiter. Die Rangverordnung vom 14. Oktober 1746 unterschied zwischen dänischen Lehnsgrafen und solchen Grafen, die keine Lehnsgrafschaft besaßen; dazu zählten auch die ältesten Söhne von Lehnsgrafen sowie ausländische Grafen. Im Königreich Dänemark gab es im eigentlichen Sinn kaum Reichsgrafen des Heiligen Römischen Reiches; eine besondere Ausnahme bildete Christian zu Rantzau und seine Deszendenz bis 1726. Spätere kaiserliche Standeserhöhungen einzelner Angehöriger des Hauses Rantzau machten diese lediglich zu Reichsgrafen kraft kaiserlichen Diploms. Die Rangverordnung vom 12. August 1808 unterschied dann noch deutlicher zwischen tatsächlichen Lehnsgrafen, also den Inhabern einer dänischen Lehnsgrafschaft, und den ältesten Söhnen von Lehnsgrafen, sofern diese nicht bereits königliche Kammerherren waren.

Obwohl die Majorate nur einen Teil der dänischen Gutslandschaft ausmachten, war ihre wirtschaftliche Bedeutung außerordentlich groß. Im Jahr 1850 entfielen auf sie etwa 25 Prozent der gesamten Fläche Dänemarks und mehr als die Hälfte der Fläche, die erblich gebundenem Besitz unterlag.

Mit der dänischen Verfassung von 1849 wurden alle adligen Vorrechte abgeschafft. Der Adelsbegriff als historischer und genealogischer Stand blieb jedoch bestehen. Zugleich wurde die Errichtung neuer Lehen, einschließlich neuer Lehnsgrafschaften, verboten und die Überführung bestehender gebundener Güter in freies Eigentum angeordnet. Nach 1849 wurden in Dänemark keine neuen Familien mehr in den Adel erhoben, auch wenn in Einzelfällen ausländische Adlige in den dänischen Adel naturalisiert wurden.

Die endgültige Auflösung der alten Lehensstruktur erfolgte mit der Lensafløsning von 1919. Die noch bestehenden Familienfideikommisse, darunter Lehnsgrafschaften und Baronien, wurden schrittweise in freies Eigentum überführt. Dieser Prozess war mit Landabgaben an den Staat und der Einrichtung sogenannter Successorfonds verbunden. Die an die ehemaligen Lehen gebundenen Titel, darunter Lensgreve und Lensbaron, konnten nicht unbegrenzt fortgeführt werden, sondern blieben nur für den damaligen Inhaber und eine begrenzte Zahl weiterer Sukzessionen erhalten — praktisch also als Übergangstitel für insgesamt drei Generationen beziehungsweise zwei weitere Erbgänge.

Lebende Lehnsgrafen[Bearbeiten]

Mit Stand März 2026 gibt es insgesamt 13 lebende Lensgrever beziehungsweise Lehnsgrafen, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen. Die erste Kategorie umfasst sechs Lehnsgrafen, die ihren Titel führen, weil sie einen Anteil an einem Successorfonds erhalten haben. Diese Fonds wurden nach der Lehensablösung als Ersatz für die früheren Lehngrafschaften ihrer Familien eingerichtet. Das Lehensablösungsgesetz und die königliche Resolution erlaubten es, den Titel ausgehend vom jeweiligen Besitzer zum Zeitpunkt der Ablösung über zwei weitere Erbgänge, also Sukzessionen, beizubehalten.

Die zweite Kategorie umfasst sieben Lehnsgrafen, die den Titel kraft königlichen Patents führen. Ihre Titel blieben von der Lehensablösung unberührt und können fortgeführt werden, solange die Familie agnatische Erben hervorbringt, also männliche Nachkommen nach dem Prinzip der agnatischen Primogenitur.

Diese Kategorie der Lehnsgrafen kraft königlichen Patents ist außerordentlich selten und umfasst nur einen kleinen Teil der dänischen Lehnsgrafen. Da die lehensgebundenen Titel nach der Lensafløsning nur noch für eine begrenzte Zahl von Sukzessionen fortbestehen, werden die Patentlinien voraussichtlich innerhalb der nächsten Generation die einzigen verbleibenden Lehnsgrafen stellen. Die übrigen, an ehemalige Lehen gebundenen Titel werden hingegen erlöschen.

Die Titel der ersten Kategorie erlöschen nach und nach mit dem Tod der jeweiligen lebenden Inhaber. Von den 21 Grafschaften, die in den 1920er Jahren abgelöst wurden, ist der Lehnsgrafentitel bereits in 15 Fällen erloschen. Der erste Titelverlust erfolgte 1959 mit Niels Graf Krag-Juel-Vind-Frijs (1910–1959), dem Inhaber eines Anteils am Successorfonds der Grafschaft Frijsenborg. Im Jahr 2017 stellte die Autorin Merete Wilkenschildt in ihrem Buch Die königliche Enzyklopädie fest, dass „die letzten Sukzessionen in sehr absehbarer Zukunft stattfinden werden“. Seitdem sind vier weitere Lehnsgrafen verstorben: Carl A. P. Lehnsgraf Holstein-Ledreborg (2018), Christian A. V. Lehnsgraf Lerche-Lerchenborg (2024), Frants Lehnsgraf Bernstorff-Gyldensteen (2025) und Preben Lehnsgraf Ahlefeldt-Laurvig (2025).

Königlich patentierte Lehnsgrafen und ihre Erben
Haus Lehnsgraf Alter Titel aufgenommen in Ehegattin Titelerbe
Ahlefeldt Lensgreve Oscar Dolores Ahlefeldt 83 1943 Asencion Miranda -
Reventlow Lensgreve Christian Friedrich Klaus Hermann de Reventlow 67 2010 Ingeborg Theresia Pfab Greve Nils Christian Hubert Iven de Reventlow
Bernstorff Lensgreve Ernst Andreas Peter de Bernstorff 84 1946 Anna von dem Bussche-Ippenburg -
Scheel Lensgreve Christian Ditlev Scheel 65 1989 Lulle Andreassen Greve Sebastian Jørgen Scheel
Schulin Lensgreve Kresten Vilhelm Schulin 74 2000 Charlotte Elisabeth Birkvig Greve Frederik Vilhelm Schulin
Blücher de Altona Lensgreve Conrad Andrew Blücher de Altona 62 1976 Amanda Jane Hopkins Greve James Gustav Blücher af Altona
Wedel-Jarlsberg Lensgreve Carl Nicolaus Wedel-Jarlsberg 52 1999 Caroline Margareta Mølle Greve Christian Caspar Wedel-Jarlsberg
Lehnsgebundene Lehnsgrafen
Haus Lehnsgraf Alter Titel aufgenommen in Partner Grevskabet
Schimmelmann Lensgreve Carl-Gustav Schimmelmann 55 2005 Katrine Boel-Petersen Lindenborg
Reventlow Lensgreve Christian Ditlev Ludvig Reventlow 75 1984 Anni Gregersen Christianssæde
Wedell Lensgreve Bendt Tido Hannibal Wedell 50 1982 Pernille Rosalia Korsbek Poulsen Wedellsborg
Knuth Lensgreve Adam Christoffer Knuth 52 2013 Stephanie Annette Mikkelsen Knuthenborg
Schaffalitzky de Muckadell Lensgreve Erik Engelke Schaffalitzky de Muckadell 74 2011 Ingelise Nissen Muckadell
Bille-Brahe-Selby Lensgreve Stig Daniel Bille-Brahe-Selby 73 2000 Anne Rosendahl Sørensen Brahesminde

Literatur[Bearbeiten]

in der Reihenfolge des Erscheinens

  • Ludvig Holberg: Dänische und Norwegische Staatsgeschichte (1729). Übersetzt von Ludolf Conrad Bargum. Gabriel Christian Rothe, Copenhagen und Leipzig 1750, darin der Abschnitt über den dänischen Adel, S. 259–277 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek).
  • Johann Christoph Gatterer (Hrsg.): Fortsetzung der Algemeinen Welthistorie durch eine Geselschaft von Gelehrten in Teutschland und Engeland ausgefertiget, Band 33. Johann Justinus Gebauer, Halle 1770, darin: 2. Hauptstück, 8. Abschnitt: Geschichte der unumschränkt-herrschenden dänischen Könige, § 116, darin der Absatz zur Neuordnung des Staatsaufbaus 1671, S. 506 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek).
  • Niels Nikolaus Falck: Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts, Band 4. Hammerich, Altona 1840, darin: § 40 c) von dem ritterschaftlichen, d) von dem titulierten Adel, S. 240–248 (Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek).
  • Ferdinand von Krogh: Den høiere danske Adel. En genealogisk Haandbog. C. Steen & søn, Kopenhagen 1866.
  • Bertha von Bülow geb. von Schulze: Geschichte der Familie von Knuth in Mecklenburg. Band 1, Schwerin 1911 (Wappen und Abzweigungen)
  • Merete Wilkenschildt: Kongeligt leksikon. Lindhardt og Ringhof, Kopenhagen, 2. Aufl. 2000, ISBN 87-595-1442-6.
  • Poul Holstein: "Grever og friherrer, grevskaber og friherskaber, titler og rangforordninger". In: Danmarks Adels Aarbog, Jg. 98 (2006–2008), S. 39–45 (Digitalisat, abgerufen am 15. Mai 2026).
  • Kongelig Dansk Hof- og Statskalender. Statshåndbog for Kongeriget Danmark for året 2014. Henning Fode & Karsten Dybvad, Kopenhagen 2014.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />