Leoninischer Vertrag
Ein Leoninischer Vertrag, auch Löwengesellschaft oder Societas leonina, ist ein Gesellschaftsvertrag, nach dem alle Gesellschafter das Risiko tragen, jedoch nur ein Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet erhält.
Hintergrund[Bearbeiten]
Der Begriff wurde von der römischen Jurisprudenz geprägt. Er bezieht sich auf die Fabel vom Löwenanteil des Äsop, in der alle Tiere an der Jagd teilnehmen, der Löwe ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)) jedoch die gesamte Beute für sich behält.<ref>Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage, 1885 ff., Band 10. 669 f.</ref>
Zulässigkeit[Bearbeiten]
Die Zulässigkeit der Societas leonina differiert je nach Rechtsordnung: Während sie nach dem österreichischen ABGB zulässig ist,<ref>Vgl. Heinz Barta (Hrsg.): Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Kapitel 12 G III 5.</ref> ist sie nach Art. 2265 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuches sowie Art. 51 des polnischen Handelsgesellschaft-Gesetzes verboten. Problematisch sind leoninische Klauseln auch im französischen Recht. Im deutschen Recht sind sie grundsätzlich zulässig, da der für eine Gesellschaft nötige gemeinsame Zweck im Sinne des § 705 BGB nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass erwirtschaftete Gewinne nur einem Gesellschafter zufließen sollen.
Literatur[Bearbeiten]
- Kai-Michael Hingst: Die societas leonina in der europäischen Privatrechtsgeschichte. Berlin 2003, ISBN 978-3-428-10805-3.
- Henning Frase: Leoninische Vereinbarungen und Ergebnisbeteiligungspflicht im deutschen und italienischen Gesellschaftsrecht: Zum patto leonino des italienischen Rechts und möglichen Entsprechungen im deutschen Recht. Frankfurt 2009, ISBN 978-3631596418.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />