Litteralvertrag
Der Litteralvertrag (lat. contractus litteris; aus littera ‚Buchstabe, Brief‘, daher auch: litteris contrahi bzw. litteris obligatio) war im römischen Recht eine der Obligationen des unter Bürgervorbehalt stehenden ius civile. Über den Litteralvertrag, der zu den historischen contractus zählt, wurde eine Verbindlichkeit durch die rechtsgeschäftliche Einigung per Schriftakt begründet.<ref>Vgl. Gaius, Institutiones 3,128–130.</ref> Die Gestalt des Litteralvertrags ist römisch geprägt, der zugrundeliegende Rechtsgedanke des urkundlichen Charakters führt auf ein hellenistisches Vorbild zurück.<ref>Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. S. 436 f.</ref>
Mittels des Litteralvertrags konnten bestehende Verträge auch noviert werden. Dem lagen dann Umbuchungsforderungen zugrunde (transcriptiones). Die Umschreibung auf eine litterale Schuld konnte in zweierlei Hinsicht erfolgen: als transscriptio a persona in personam, vergleichbar einer Schuldübernahme („Schuldnerwechsel“), bei der der Schuldbetrag als dem neuen Schuldner ausgezahlt vermerkt wurde (fiktive Auszahlung), oder als transscriptio a re in personam, als „Umbuchung von der Sache auf die Person“. Im letzteren Fall wurde beispielsweise eine Verbindlichkeit aus der lediglich mündlichen Vereinbarung eines Konsensualvertrages schriftlich fixiert. Die aufgezeichnete Lastschrift (expensilatio) im Hausbuch des Gläubigers galt als Kreditvergabe.<ref>Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. Ein Studienbuch. (= Kurzlehrbücher für das Juristische Studium), 20. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-65672-9. S. 239.</ref>
Der Schriftvertrag wurde nur über einen kurzen Zeitraum praktiziert. Darauf weisen eine Rede und ein paar Briefe Ciceros hin, zudem eine Würdigung des klassischen Juristen Gaius.<ref>Cicero, Pro Q. Roscio Comoedo 1,1–45,14.; Cicero, Epistulae ad Atticum 2,4,1,; Cicero, Epistulae ad familiares Gaius, Institutiones 3,128–134 und 137 f.</ref> Seinen Ursprung hatte der Litteralvertrag in der vorklassischen Zeit der späten Republik.<ref>Digesten 46,3,80.</ref> Im klassischen Recht des 3. Jahrhunderts kam er außer Gebrauch und kann aus den heutigen Hauptquellen deshalb nur mühsam rekonstruiert werden. In den Digesten lässt er sich zwar an verschiedenen Stellen nachzeichnen, war unter Justinian in der Spätantike aber bereits getilgt.<ref>Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36. Verlag Böhlau, Wien, Köln, Graz, 1986. ISBN 3-205-05001-0. S. 160 ff.</ref>
Rechtswesen[Bearbeiten]
De facto beruhte der Litteralvertrag auf einem Eintrag ins Haus-/ Kassenbuch (codex accepti et expensi<ref>Rudolf Leonhard: Codex accepti et expensi. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 160 f.</ref>) in welchem der pater familias seine Einnahmen und Ausgaben eintrug. Er dokumentierte auf diese Weise seine Forderungen und Verbindlichkeiten. Ulrich Manthe hebt hervor, dass eine Geldforderung so begründet wurde, dass ein Schuldner sie dem Gläubiger brieflich antrug (litterae) und die Eintragung im Kassenbuch dann dem Zweck der Beweissicherung (expensilatio) diente. Demnach war der Litteralvertrag ein Briefvertrag und nicht allein ein über das Hausbuch dokumentierter, schriftförmlicher Vertrag.<ref>Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 76 f.</ref> Peregrine (Nichtbürger) hingegen konnten keine rechtswirksamen Eintragungen im Kassenbuch vornehmen (lassen) und unterzeichneten eigene Schriftstücke (chirographa) und Schuldscheine (syngrapha). Auch sie waren Schriftakte. Die Aufzeichnung war gleichermaßen Urkunde und Rechtsgrund (causa obligationis) des Geschäfts. Gaius legt dar, dass diese Handhabe einer hellenistischen Rechtsauffassung folgte, der Urkunde konstitutive Wirkung zukäme und unwiderlegbare Beweiskraft von ihr ausginge.<ref>Éva Jakab: Chirographum in Theorie und Praxis. In: Karlheinz Muscheler (Hrsg.): Römische Jurisprudenz – Dogmatik, Überlieferung, Rezeption / Festschrift für Detlef Liebs zum 75. Geburtstag. Duncker & Humblot, Berlin (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 63), S. 275–292 (277).</ref>
Schuldbegründend war in vielen Fällen nicht die Buchung eines tatsächlich vorgenommenen Zahlungsvorgangs (nomina arcaria; nomen = „Forderung“) im Hausbuch,<ref>Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 101.</ref> sondern die Umbuchung einer bereits bestehenden Schuld auf eine neue Person (Schuldnerwechsel). Die Buchung im Hausbuch selbst diente dann allein Beweiszwecken.<ref>Gaius, Institutiones 3,131.</ref> Die Umbuchung hatte neben dem Zweck des Vollzugs eines Schuldnerwechsels auch die Funktion, eine alte Schuld durch Novation in ein geschäftlich leichter gängiges mutuum (Darlehensschuld) zu wandeln, was dem Gläubigerschutzinteresse diente.<ref>Gaius, Institutiones 3,128–130; Vgl. auch: Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 212.</ref> Der einzuschlagende Klageweg war – wie aus Darlehen – die actio certae creditae pecuniae. In der klassischen Rechtslehre war der Litteralvertrag hinsichtlich seiner Rechtsnatur umstritten. Die Sabinianer behandelten ihn so, dass er ausschließlich dem Schuldneraustausch diente.<ref>Gaius, Institutiones 3,133.</ref>
Max Kaser geht für die römische Frühzeit davon aus, dass dem Litteralvertrag neben dem Zweck der Beweissicherung, die Wirkung einer Acceptilatio (acceptilatio litteris) zukam,<ref>Rudolf Leonhard: Acceptilatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 138.</ref> sie hatte schuldaufhebende Wirkung dann, wenn sie verlangt wurde, etwa beim Erlass oder der Schuldentilgung.<ref>Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Bd. 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 160 f.</ref>
Abgrenzung und Bedeutung[Bearbeiten]
Im römischen Obligationenrecht waren über die Jahrhunderte und Epochen insgesamt vier verschiedene Vertragstypen relevant, die auf einer jeweils eigenen Konzeption beruhten (re, verbis, litteris, consensu). Im Gegensatz zu den anderen Vertragssystemen hatte der Litteralvertrag zwar konstitutive, verpflichtungsbegründende, Wirkung, diente vornehmlich aber Beweiszwecken. Der älteste konstitutive Vertragstyp war der Verbalvertrag. Er unterlag strengrechtlichen Wortformeln und geht auf das Zwölftafelgesetz zurück. Während der klassischen Zeit wurde er weitestgehend durch den Konsensualvertrag, der formfreie Willenserklärungen zuließ, verdrängt und soweit es um die Vermittlung von Besitzverhältnissen ging, kam der Realvertrag in Betracht, bei dem eine Sachhingabe notwendig war.
Die untergeordnete Bedeutung von Litteralverträgen mag daran ablesbar sein, dass sie als eigenständige Kategorie von Verträgen zwar im Anfängerlehrbuch der gaianischen Institutionen erschienen, nicht dagegen beim Frühklassiker Labeo,<ref>Ulpian 11 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 50,16,19.</ref> obwohl vermutet wird, dass sie möglicherweise über ein halbes Jahrtausend bis ins 3. Jahrhundert angewandt wurden.<ref>Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4, S. 44 f. (Rnr. 19).</ref>
Literatur[Bearbeiten]
- Okko Behrends: Der Litteralvertrag zwischen klassischem und vorklassischem Rechtsdenken. In: Mélanges Witold Wolodkiewicz. Warschau 2000, S. 102.
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 4.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 212.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 101.
- Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 76, 77.
- Ralf Michael Thilo: Der Codex accepti et expensi im Römischen Recht: Ein Beitrag zur Lehre von der Litteralobligation (Göttinger Studien zur Rechtsgeschichte), 1980, Karl Kroeschell, Okko Behrends und Wolfgang Sellert (Herausgeber).
- Leopold Wenger: Die Quellen des römischen Rechts. (Schriftenreihe: Denkschriften der Gesamtakademie / Österreichische Akademie der Wissenschaften). Holzhausen, Wien 1953. S. 734–841 (insb. 736).
Weblinks[Bearbeiten]
Anmerkungen[Bearbeiten]
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