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Operatives Leasing

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Operatives Leasing (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) ist ein Leasing, das der Miete weitgehend ähnlich ist, aber zusätzliche mietuntypische Dienstleistungen umfasst. Gegensatz ist das Finanzierungsleasing.

Allgemeines[Bearbeiten]

Das operative Leasing ist die am häufigsten vorkommende Leasingart. Beim operativen Leasing wird ein Leasingvertrag geschlossen, dessen Vertragsparteien der Leasing-Geber und der Leasing-Nehmer sind. Leasing ist im Schuldrecht des BGB nicht vorgesehen, wesentliche Rechtsgrundsätze des Mietvertrages können jedoch angewandt werden; der Leasingvertrag ist in seiner Grundlage ein Mietvertrag.<ref>BGH, Urteil vom 18. Januar 2017, Az.: VIII ZR 263/15 = BGHZ 213, 302</ref>

Rechtsfragen[Bearbeiten]

Wesentliche Vertragsbestandteile sind:

  • Keine feste Grundmietzeit (Leasingdauer) und somit entsprechendes Kündigungsrecht nach jeweiliger Vereinbarung oder
  • sehr kurze Grundmietzeit, innerhalb der aber eine Vertragskündigung ausgeschlossen ist.
  • Der Leasing-Geber trägt das volle Investitionsrisiko und bilanziert das Leasinggut.
  • Der Leasing-Nehmer hat ein uneingeschränktes, zweckentsprechendes Nutzungsrecht über das Leasinggut.
  • Zusätzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur trägt der Leasing-Geber.

Ein Operating-Leasingvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass die volle Amortisation der Anschaffungskosten nicht durch den ersten Leasing-Nehmer, sondern nach Beendigung des mit diesem geschlossenen Vertrages durch weitere Überlassung an einen zweiten oder noch mehrere Leasing-Nehmer erreicht werden soll.<ref>Friedrich Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Auflage, 1987, Rdn. 12 f.</ref><ref>BGHZ 97, 65, 75</ref> Eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ist gerade beim regulären Kraftfahrzeug-Leasing – anders als beim Operating-Leasing – üblich.<ref>BGH, Urteil vom 11. März 1998, Az.: VII ZR 205/97 = NJW 1998, 1637</ref>

Bilanzierung[Bearbeiten]

Die bilanzielle Zurechnung und Aktivierung des Leasinggutes erfolgt beim Leasing-Geber als Eigentümer des Leasinggutes. Dieser schreibt das Leasinggut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (Abschreibung). Der (bilanzierende) Leasing-Nehmer darf die gezahlten Leasing-Gebühren als Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigen.

Andienungspflicht[Bearbeiten]

Eine Andienungspflicht ist nur typisch beim Finanzierungsleasing, weil beim operativen Leasing der Leasing-Geber nach Ablauf der Leasingdauer das Leasinggut zurücknimmt und an neue Leasing-Nehmer verleast.

Beispiele[Bearbeiten]

Typische Leasinggegenstände des operativen Leasing sind Universalmaschinen (also keine Spezialanfertigungen), welche durch den Leasing-Geber bei Rückgabe des Leasingguts schnell weiterverkauft werden können.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

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