Ortsrecht
Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (insbesondere Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Beschlussfassung[Bearbeiten]
Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen[Bearbeiten]
Beispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine Verwaltung[Bearbeiten]
Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen[Bearbeiten]
Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht[Bearbeiten]
Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht[Bearbeiten]
Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste[Bearbeiten]
Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst[Bearbeiten]
Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung[Bearbeiten]
Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht[Bearbeiten]
Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung[Bearbeiten]
Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz[Bearbeiten]
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Sozialwesen[Bearbeiten]
Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht[Bearbeiten]
Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe[Bearbeiten]
Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
Wegerecht[Bearbeiten]
Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht