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Ortsrecht

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Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (insbesondere Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

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Beschlussfassung[Bearbeiten]

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

Ausgestaltungen[Bearbeiten]

Beispiele für Ortsrecht sind:

Allgemeine Verwaltung[Bearbeiten]

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

Finanzwesen[Bearbeiten]

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

Vergaberecht[Bearbeiten]

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

Marktrecht[Bearbeiten]

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

Hilfsdienste[Bearbeiten]

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, Kunst[Bearbeiten]

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

Personenbeförderung[Bearbeiten]

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

Straßenverkehrsrecht[Bearbeiten]

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/Versorgung[Bearbeiten]

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

Umweltschutz[Bearbeiten]

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sozialwesen[Bearbeiten]

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

Baurecht[Bearbeiten]

Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

Eigenbetriebe[Bearbeiten]

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)

Wegerecht[Bearbeiten]

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

Weblinks[Bearbeiten]