Pagatorik
Die Pagatorik (von spätlateinisch bzw. {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value)<ref>Erich Kosiol: Bausteine der Betriebswirtschaftslehre. Eine Sammlung ausgewählter Abhandlungen, Aufsätze und Vorträge, Band 2, Duncker & Humblot, 1973, S. 953</ref>) ist in der Rechnungslegung ein Grundsatz, wonach alle in der Buchführung oder bei der Bilanzierung erfassten Erträge und Aufwendungen auf tatsächlich erfolgten Zahlungsvorgängen beruhen müssen.
Allgemeines[Bearbeiten]
Die pagatorische Rechnung ist eine auf Zahlungsvorgängen aufbauende Rechnung, wie sie sich in der Finanzbuchhaltung und Bilanz niederschlägt.<ref>Walther Busse von Colbe, Bernhard Pellens (Hrsg.): Lexikon des Rechnungswesens, 1998, S. 533</ref> Erich Kosiol veröffentlichte 1976 eine Bilanztheorie des Jahresabschlusses, nach der die Bilanzpositionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung allein aus Zahlungen erklärt werden können.<ref>Erich Kosiol: Pagatorische Bilanz: Die Bewegungsbilanz als Grundlage einer integrativ verbundenen Erfolgs-, Bestands- und Finanzrechnung, 1976, S. 211</ref> Kosiol verwendete zwar die Begriffe „Einnahmen“ und „Ausgaben“,<ref>Erich Kosiol: Pagatorische Bilanz: Die Bewegungsbilanz als Grundlage einer integrativ verbundenen Erfolgs-, Bestands- und Finanzrechnung, 1976, S. 133</ref> er meinte jedoch Einzahlungen und Auszahlungen. Der von Kosiol 1949 gebildete Begriff Pagatorik<ref>Erich Kosiol: Bilanzreform und Einheitsbilanz, 1949, S. 43 f.</ref> sollte von rein kalkulatorischen Vorgängen wie kalkulatorischen Kosten oder der Kostenrechnung unterscheiden helfen.
Rechtsfragen[Bearbeiten]
Im deutschen Bilanzrecht ist der Grundsatz der Pagatorik indirekt im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert, wonach Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB).
Im Gegensatz zu den pagatorischen Kosten dürfen die sogenannten wertmäßigen Kosten,<ref>Hans Corsten: Produktionswirtschaft, 6. Auflage, 1996, S. 80</ref> die nicht auf Zahlungsvorgängen beruhen, z. B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Miete, im externen Rechnungswesen nicht verwendet werden. Ihr einziger Zweck besteht darin, in der Preiskalkulation die Selbstkosten richtig zu ermitteln.
Arten[Bearbeiten]
Neben dem aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss sind typische pagatorische Rechnungen der Cashflow und Teile der Kapitalflussrechnung.<ref>Peter Koch, Wieland Weiß (Hrsg.): Gabler Versicherungs-Lexikon, 1994, S. 611</ref> Als Zahlungsströme erfassen sie sämtliche Ein- und Auszahlungen.
| pagatorisch | kalkulatorisch | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung, Cashflow, Kapitalflussrechnung | kalkulatorische Kosten/kalkulatorische Abschreibungen/kalkulatorischer Unternehmerlohn/kalkulatorischer Fremdkapitalzins, kalkulatorisches Wagnis | tatsächliche Zahlungsvorgänge werden in der Finanzbuchhaltung erfasst, rein kalkulatorische Positionen werden in der Betriebsbuchführung erfasst |
| Materialkosten/Personalkosten/Raumkosten | Grundkosten/Anderskosten/Zusatzkosten | Material-, Personal- oder Raumkosten sind Kostenarten, Anders-, Grund- oder Zusatzkosten gehören dagegen zu den Kostenkategorien |
Das Adjektiv pagatorisch bedeutet „auf Zahlungsvorgängen beruhend oder damit zusammenhängend“. Die Betriebsbuchhaltung löst sich vom Wesensmerkmal der pagatorischen Finanzbuchhaltung und nimmt kalkulatorischen Charakter an.<ref>Erich Kosiol: Kalkulatorische Buchhaltung (Betriebsbuchhaltung), 1953, S. 15 f.</ref>
Wirtschaftliche Aspekte[Bearbeiten]
Zu den pagatorischen Kosten zählen nur diejenigen Kosten, die auch zu Auszahlungen führen<ref>Wolfgang Becker, Stefan Lutz: Gabler Kompakt-Lexikon Modernes Rechnungswesen, 2007, S. 175</ref> wie beispielsweise Material- oder Personalkosten, streng genommen dagegen nicht die Abschreibungen. Sie werden deshalb oft nicht als Kosten, sondern als Aufwand bezeichnet. Erst recht werden rein rechnerische Vorgänge wie kalkulatorische Kosten nicht zu den pagatorischen Kosten gezählt. Auch Forderungen und Verbindlichkeiten beruhen auf Pagatorik, denn sie werden in Zukunft bei Fälligkeit zu Ein- oder Auszahlungen.<ref>Rainer Bramsemann: Systeme der Kosten- und Leistungsrechnung, 2005, S. 20</ref> Die Kameralistik beruht vollständig auf Pagatorik.
Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ist der pagatorische Gewinn/Verlust oder Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag aus der Gewinn- und Verlustrechnung, während die Kosten- und Leistungsrechnung mit dem kalkulatorischen Gewinn/Verlust (dem so genannten Betriebsergebnis) endet.<ref>Andreas Daum, Jürgen Petzold, Matthias Pletke: BWL für Juristen, 2012, S. 193</ref>
Der pagatorische Kostenbegriff hat sich in der Betriebswirtschaftslehre jedoch nicht durchgesetzt.<ref>Rainer Bramsemann: Systeme der Kosten- und Leistungsrechnung, 2005, S. 20</ref>
Literatur[Bearbeiten]
- Erich Kosiol: Bausteine der Betriebswirtschaftslehre. Eine Sammlung ausgewählter Abhandlungen, Aufsätze und Vorträge. Band 2, Duncker & Humblot, Berlin 1973.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />