Zum Inhalt springen

Proklamation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Proklamation (von Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., „laut ausrufen, schreien“; aus pro, „vor, für“, und clamare, „rufen“; und von Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., „Ausrufung, Verkündigung“) ist ein öffentlicher Aufruf, eine Bekanntmachung oder eine öffentliche Erklärung, historisch durch einen Proklamator vollzogen.

Man unterscheidet allgemein zwischen offiziellen Proklamationen von Staaten oder Staatsorganen mit verbindlichem Charakter und Proklamationen politisch-sozialer Gruppen bzw. Organisationen, die beide die Stimmung der Angesprochenen für sich zu gewinnen versuchen. Außerdem wird die Prozedur der Ausrufung des Antritts einer Herrschaft über ein bestimmtes Herrschaftsterritorium als Proklamation bezeichnet. So fand am 1. Januar 1806 beispielsweise die Proklamation von Kurfürst Maximilian I. Joseph als König von Bayern statt.

Die Bekanntmachung der Heiratsabsicht von zwei Personen, das Aufgebot, wurde als „Proklamation“ bezeichnet, da sie durch Verlesen eines entsprechenden Textes im Rahmen des Gottesdienstes geschah.

In den Städten wurden bis in die Neuzeit Gesetze, Verordnungen etc. „proklamiert“, damit sie bekannt und wirksam wurden.

Völkerrecht[Bearbeiten]

Das Völkerrecht hingegen definiert die Proklamation als die formale Erklärung eines oder mehrerer Staaten über eigene Auffassungen oder Absichten über die Beziehungen zwischen Staaten, die sich nicht an bestimmte Adressaten, sondern an die Staatengemeinschaft allgemein richtet.

So spielen einseitige Proklamationen zum Beispiel im Seerecht eine besondere Rolle. Im Unterschied zu Verträgen fehlt es den mehrseitigen Proklamationen am Verpflichtungscharakter.

Beispiele[Bearbeiten]

Datei:Proklamation-Reichsverweser-1848.png
Die Proklamation des Reichsverwesers, des ersten gesamtdeutschen Staatsoberhauptes, von 1848

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />