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Rechtsform

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Die Rechtsform ist der durch Gesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Der Begriff Rechtsform wird im Gesetz zwar gebraucht (sehr häufig im Umwandlungsgesetz UmwG), eine Legaldefinition gibt es indes nicht. Mit einer Rechtsform verbindet das Gesetz national wie international unterschiedliche Grundstrukturen hinsichtlich bestimmter Mitgliedschafts- und Haftungsformen. Es steht ein geschlossener Katalog von Rechtsformen zur Verfügung (Typenzwang), der nicht beliebig erweitert werden kann. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu konstruieren und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Dieser Spielraum erlaubt Mischformen (wie die GmbH & Co. KG oder die AG & Co. KGaA). Bereits im Januar 1986 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eingeräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung der Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen.<ref>EuGH, Urteil vom 28. Januar 1986, Az: C-270/83</ref> Im September 2003 entschied der EuGH schließlich, dass die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform in einem anderen EU-Staat anerkannt werden muss, wenn sie dorthin ihren Sitz verlegt.<ref>EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Az: C 167/01 = EuGH NJW 2003, 3331: Inspire Art</ref> So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Deutschland und umgekehrt.

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages erfasst nicht die Einigung über die Rechtsform als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft.<ref>BGHZ 10, 91, 97</ref> Das folgt aus dem Rechtsformzwang bei Personengesellschaften nach § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist hingegen die Rechtsform bereits Teil des Mindestinhalts (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3).

Rechtsformwahl[Bearbeiten]

Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsformwahl ist ein typisch betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem, weil sich aus den unterschiedlichen Merkmalsausprägungen einzelner Rechtsformen weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen ergeben können.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Die Wahl der Rechtsform wirkt sich auf mitgliedschafts- und haftungsrechtliche sowie steuerliche Überlegungen aus. Hierzu gehören die Haftung der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung, Betriebsgröße, Kapitalbedarf, Börsenfähigkeit, Aufnahme neuer Mitgesellschafter, Rechnungslegung, Publizitätspflichten, Mitbestimmungs- (ausgeschlossen bei OHG und KG), Konzern- (AG und SE als europaweite Holding) oder gewerberechtliche Fragen als Entscheidungskriterien.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH & Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter). Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie mit ihrem Gesamtvermögen. Es können jedoch auch Ein-Personen-GmbHs gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt.

In den einzelnen Staaten gibt es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes einen geschlossenen Katalog von möglichen Rechtsformen, unter denen der Gründer sich für eine entscheiden kann. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen besitzen einen Rechtsrahmen, an den sich ein Gründer bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages orientieren muss (Rechtsformzwang).

Diese Rechtsformwahl ist bei bestimmten Geschäftstätigkeiten allerdings gesetzlich eingeschränkt. Eine bestimmte Rechtsform ist vorgeschrieben bei Versicherungsgesellschaften (nur in der Rechtsform der AG, VvAG, SE oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 8 Abs. 2 VAG), für private Bausparkassen (AG; § 2 Abs. 1 BauSparkG); bei Pfandbriefbanken hielt man die bisher einschränkende Vorgabe einer zulässigen Rechtsform (AG und KGaA für Hypothekenbanken) für nicht mehr erforderlich.<ref>BT-Drucksache 15/4321 vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 27</ref> Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform geführt werden, die das Kapitalanlagegesetzbuch zulässt (z. B. §§ 18, 140 und 149 KAGB). Nach § 2a Abs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, alle übrigen Rechtsformen sind zulässig (OHG und KG nennen sich „Privatbankiers“, AG und KGaA „Aktienbanken“). Nach § 340a HGB müssen jedoch alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer AG betrieben werden, ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen.

Arten[Bearbeiten]

In Deutschland sind 14 Rechtsformen (ohne Mischformen) zulässig. Jeder Zusammenschluss von natürlichen Personen zu einer Gesellschaft löst eine Entscheidung auch über deren Rechtsform aus. In Deutschland und international wird generell zwischen Rechtsformen des Privatrechts (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) und öffentlichen Rechtsformen (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) unterschieden.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Änderung der Rechtsform[Bearbeiten]

Die einmal gewählte Rechtsform muss nicht auf Dauer beibehalten werden. Man unterscheidet den Rechtsformwechsel kraft Gesetzes und die Umwandlung.

  • Kraft Gesetzes gibt es folgende Rechtsformänderungen:<ref name="Maulbetsch">Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>
    • Eine BGB-Gesellschaft wird kraft Gesetzes zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe beginnt (§ 105 Abs. 1 HGB), umgekehrt werden OHG und KG zur BGB-Gesellschaft, wenn sie ihr Handelsgewerbe aufgeben.
    • Die OHG wird zur KG, wenn für mindestens einen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung eingetragen wird (§ 161 Abs. 1 HGB), umgekehrt wird die KG zur OHG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und mindestens zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen.<ref>BGHZ, 68, 12</ref>
  • Rechtsformwechsel nach Umwandlungsgesetz:
Bereits bestehende Unternehmen einer bestimmten Rechtsform können diese im Rahmen des Umwandlungsgesetzes nachträglich ändern. Die Umwandlung stellt insoweit einen Rechtsformwechsel dar, der zu den Umwandlungen ohne Vermögensübertragung gehört. Die betreffenden Rechtsträger bestehen identitätswahrend fort (§§ 190 bis 304 UmwG),<ref name="Maulbetsch" /> ein Rechtsträger kann nach § 190 Abs. 1 UmwG durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Dabei sieht das Umwandlungsrecht strenge Rechtsformwechsel vor; so darf nach § 258 Abs. 1 UmwG die eingetragene Genossenschaft nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

Rechtsformen international[Bearbeiten]

Auch die Rechtsordnungen anderer Staaten kennen Rechtsformen, in denen die dort ansässigen Unternehmen geführt werden können.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Teilweise sind ausländische Rechtsformen den deutschen ähnlich, allerdings gibt es auch erhebliche Abweichungen. In Österreich und der Schweiz sind die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich. Die häufigste Rechtsform in Großbritannien ist die Limited, von der es als Unterarten die der GmbH sehr ähnlichen Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. und die der AG ähnelnden Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. gibt. Einzelunternehmen heißen Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., OHGs heißen Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.. In den USA ist die häufigste Rechtsform die dem Einzelunternehmen entsprechende Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden., gefolgt von der Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. und der Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. als Pendant zur GmbH und die Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. als AG.

Europa[Bearbeiten]

Europäische Union[Bearbeiten]

Auf Ebene der Europäischen Union sind folgende Rechtsformen geregelt, die in allen Ländern der EU genutzt werden können:

Deutschland[Bearbeiten]

Im Jahre 2012 lag dem Statistischen Bundesamt zufolge der Anteil der Kapitalgesellschaften an allen Rechtsformen bei 16,4 % (davon 96 % GmbH, 1,5 % AG), Personengesellschaften bei 13,0 % (davon 48,2 % BGB-Gesellschaft, 30,9 % GmbH & Co. KG).<ref>Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 2012</ref>

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden:

Eine Sonderform von juristischen Personen nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als rechtsfähig.

Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:

Österreich[Bearbeiten]

In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Nichtrechtsfähige Gebilde (Beispiele)
    • Personenvereinigungen
    • Nicht rechtsfähige Vereine (Nicht im Vereinsregister eingetragen, aber wie Vereine organisiert und fortbestehend)
    • Belegschaften von Unternehmen (etwa betriebene Werksküche oder Personalvertretung, aber kein Betriebsratfonds)
Diese Gebilde können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen.
Verteilung[Bearbeiten]

Die einzelnen Gesellschaften verteilen sich in Österreich auf die Rechtsformen wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Durch die fehlende Eintragungspflicht für Rechtsformen wie der GesbR als auch die StG können für diese keine Zahlen angegeben werden.

Jahr e.U. OG KG GmbH FlexKapG AG Gen PrivSt SparK VersV EWIV SE SEC Sonstige Gesamt
2010 19'841 17'048 42'516 122'574 / 1'964 1'868 3'284 26 12 32 24 / 634 209'823
2011 22'427 17'524 42'619 124'474 / 1'856 1'853 3'313 25 12 30 27 / 588 214'748
2012 25'145 18'038 42'914 127'281 / 1'760 1'853 3'293 25 11 31 29 / 555 220'920
2013 27'743 18'359 42'959 131'874 / 1'664 1'838 3'269 25 10 31 28 / 493 228'272
2014 30'076 18'690 43'033 137'840 / 1'591 1'817 3'243 24 10 30 31 / 458 236'826
2015 32'559 19'163 43'215 142'327 / 1'507 1'800 3'225 24 10 29 34 1 426 244'310
2016 35'215 19'694 43'659 146'263 / 1'456 1'790 3'193 24 11 30 37 1 414 251'742
2017 37'678 20'405 44'067 151'267 / 1'394 1'745 3'152 23 11 29 30 1 291 260'081
2018 39'929 20'896 44'243 156'790 / 1'331 1'733 3'106 23 10 27 33 2 232 268'350
2019 42'033 21'263 44'281 162'911 / 1'301 1'728 3'074 22 10 26 37 3 204 276'886
2020 43'824 21'499 44'305 169'969 / 1'276 1'721 3'040 22 10 25 37 3 179 285'894
2021 46'029 21'974 44'611 179'978 / 1'261 1'705 3'031 22 10 23 38 3 140 298'841
2022 47'848 22'378 44'974 189'162 / 1'259 1'770 3'004 22 10 27 41 4 112 310'611
2023 50'172 21'930 43'249 196'299 / 1'253 1'804 2'981 22 10 27 39 4 99 317'889
2024 52'587 22'160 42'949 203'186 762 1'208 1'922 2'978 22 10 30 41 5 95 327'955
2025 55'257 22'361 42'577 210'453 1'510 1'175 1'986 2'975 21 10 27 40 5 87 338'484
Legende:
  • / = Gesellschaftsform existierte zu diesem Zeitpunkt noch nicht
Quellen:
  • 2010–2021: Haybäck Firmenbuch-Gesellschaften-H@y-Statistik 2022 in Zeitschrift für Privatstiftungsrecht (PSR) 2022/10, S. 57
  • 2022: Kodek Firmenbuch-Gesellschaften-Statistik 2023 in PSR 2023/14, S. 47
  • 2023: Kodek Firmenbuch-Gesellschaften-Statistik 2023 in PSR 2024/6, S. 25
  • 2024: Kodek Firmenbuch-Gesellschaften-Statistik 2024 in PSR 2025/6, S. 16 f
  • 2024: Kodek Firmenbuch-Rechtsform-Statistik 2025 in PSR 2026/7, S. 19

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Frankreich[Bearbeiten]

In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:

Spanien[Bearbeiten]

In Spanien gibt es folgende Rechtsformen:

  • Die Entsprechung zur Aktiengesellschaft heißt „Sociedad Anónima“ (S.A.) Mindestkapital 60.000 Euro.
  • Das spanische Pendant zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) heißt „Sociedad Limitada“ (S.L.). Mindestkapital 3.000 Euro
  • Die spanische(GbR) Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird „Sociedad Civil“ genannt.
  • Ein Einzelunternehmer firmiert unter „Empresario individual“.
  • SGEIC (Sociedad Gestora de Entidades de Inversión Colectiva de Tipo Cerrado), Verwaltungsgesellschaft für geschlossene Investmentfonds
  • SGIIC (Sociedades Gestoras de Instituciones de Inversión Colectiva), Verwaltungsgesellschaft für offene Investmentfonds
Italien[Bearbeiten]

In Italien gibt es folgende Rechtsformen:

  • Die verbreitetste Unternehmensform in Italien ist wahrscheinlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), italienisch società a responsabilità limitata (srl). Die Gründung erfolgt vor einem Notar, das Mindestkapital beträgt dabei 10.000 Euro.
  • Weitere Unternehmensformen können die offene Handelsgesellschaft (OHG), italienisch società in nome collettivo (snc) oder die Kommanditgesellschaft (KG), italienisch società in accomandita semplice (sas) sein.
  • Einzelunternehmen (ditta individuale) bezeichnet jene Unternehmensform, welche typischerweise von einem Kaufmann, Handwerker, Landwirt oder Freiberufler ausgeübt wird.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);</ref>
Litauen[Bearbeiten]

In Litauen gibt es folgende Rechtsformen:

Vereinigtes Königreich[Bearbeiten]

In Großbritannien gibt es folgende Rechtsformen:

Russland[Bearbeiten]

In Russland gibt es folgende Rechtsformen:<ref>Investieren in Russland (Teil 1A) – Gesellschaftsformen in Russland, 3. November 2010</ref> Zum 1. September 2014 wurden die OAO und SAO abgeschafft.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden.; ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar); (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)</ref><ref>Ekaterina Dedova: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden.; ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);.Vorlage:Toter Link/Core (Seite nicht mehr abrufbar. Suche im Internet Archive)</ref>

Rechtsform Obschtschestwo s ogranitschennoi otwetstwennostju Otkrytoje Akzionernoje Obschtschestwo Sakrytoje akzionernoje obschtschestwo Publitschnoje Akzionernoje Obschtschestwo Nepublitschnoje akzionernoje obschtschestwo
Russisch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.
Abkürzung OOO OAO SAO PAO NAO
Entsprechung dt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung dt. Offene Aktiengesellschaft dt. Geschlossene Aktiengesellschaft
engl. Closed Joint Stock Company (CJSC)
dt. Öffentliche Aktiengesellschaft
engl. Public Joint Stock Company (PJSC)
dt. Nichtöffentliche Aktiengesellschaft
Eigenschaften (abgeschafft)<ref name=sakon /> weniger als 50 Aktionäre, hat in
ihrer Bedeutung Ähnlichkeit mit der GmbH

(abgeschafft)<ref name=sakon>Федеральный закон от 5 мая 2014 г. N 99-ФЗ "О внесении изменений в главу 4 части первой Гражданского кодекса Российской Федерации и о признании утратившими силу отдельных положений законодательных актов Российской Федерации" (с изменениями и дополнениями)</ref>

Schweiz[Bearbeiten]

In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:

Asien[Bearbeiten]

China[Bearbeiten]

In China gibt es, wie in Deutschland, eine generelle Trennung zwischen Personengesellschaften wie zum Beispiel dem Gewöhnlichen Partnerschaftsunternehmen und Kapitalgesellschaften.<ref>[Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] IHK Frankfurt am Main, archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am 30. Juni 2012;.</ref> Seit über 20 Jahren ist Equity Joint Venture der am weitesten verbreitete Typ ausländischer Investments in China. Equity Joint Ventures sind Kapitalgesellschaften, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH gleichen. Mindestens ein chinesischer und ein ausländischer Partner bringen finanzielle, materielle oder immaterielle Mittel in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Die Gesellschaft muss zudem ein festgelegtes, behördlicherseits zu genehmigendes gemeinsames Unternehmensziel verfolgen.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Im Gegensatz zu der mit deutlich weniger Kapitaleinsatz verbundenen Representative-Office-Variante hat ein Equity Joint Venture mehr Rechte. So darf das Unternehmen Landnutzungsrechte kaufen, unabhängig chinesisches Personal anstellen, Gebäude bauen usw.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. (PDF; 108 kB) US-China Business Council; ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);</ref>

Japan[Bearbeiten]

In Japan existiert neben der Kabushiki kaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō kaisha (Hybridgesellschaft), der Yūgen Sekinin Jigyō Kumiai (japanische Version einer Limited Liability Partnership)<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Gesetze & Vorschriften – Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan – JETROSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Japan External Trade Organization; ehemals im Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar);</ref> und der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach dem Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.

Afrika[Bearbeiten]

Südafrika[Bearbeiten]

Der Companies Act von 1973 sieht in Südafrika die Share Capital-Rechtsformen der Public Company (Ltd.) und der Private Company (PTY) Ltd. (mit bis zu 50 Aktionären), bei denen nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und alle übrigen Gesellschaftsformen mit vollhaftenden Gesellschaftern (Close Corporation, CC), Partnership und Trust vor.<ref>SAICA: <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. (Memento vom 24. April 2017 im Internet Archive). auf www.saica.co.za (englisch)</ref><ref>Werksmans Attorneys: Companies Act No. 71 of 2008. An Implementation Guide. auf www.werksmans.com (englisch), PDF-Dokument S. 4</ref>

Namibia[Bearbeiten]

In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:

Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:

Amerika[Bearbeiten]

Vereinigte Staaten[Bearbeiten]

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Siehe auch“ ist nicht vorhanden.

Internationaler Rechtsformvergleich[Bearbeiten]

Wichtige deutsche Rechtsformen der OHG, KG, GmbH und AG lassen sich in ihren Grundstrukturen mit internationalen Rechtsformen vergleichen.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Rechtsform
in Deutschland
OHG KG GmbH AG
Liechtenstein Kollektivgesellschaft/Offene Gesellschaft KG GmbH/Ges.m.b.H. AG
Österreich OG KG GesmbH/GmbH AG
Schweiz Kollektivgesellschaft (KLG) KMG GmbH AG
Frankreich Société en Nom Collectif (SNC) Société en Commandite Simple (SCS) Société à Responsibilité Limitée (SARL) Société Anonyme (SA)
Niederlande Vennootschap onder firma (VOF) Commanditaire Vennootschap (CV) Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheit (BV) Naamloze Vennootschap (NV)
Italien Società in Nome Collettivo (s.n.c.) Società in Acommandita Semplice (s.a.s.) Società a Respondabilità Limitata (s.r.l.) Società per Azioni (S.p.A.)
Spanien Sociedad Regular Colectiva (S.R.C.) Sociedad Comanditaria (S.C.) Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) Sociedad Anonima (S.A.)
Portugal Sociedade em nome colectivo (S.N.C.) Sociedade em comandita (S.C.) Sociedade por quotas de responsibilidade limitada (S.R.L./Ltda.) Sociedade anónima (S.A.)
Großbritannien Partnership Limited Partnership (Ltd.) Private Company Limited By Shares (Ltd.) Public Company Limited By Shares (plc)
Schweden Handelsbolag (HB) Kommanditbolag (KB) eine GmbH gibt es nicht Aktiebolag (AB)
Vereinigte Staaten General Partnership (GP) Limited Partnership (LP)<ref>die Limited Liability Partnership (LLP) entspricht der GmbH & Co. KG</ref> Limited Liability Company (LLC) Corporation (Corp., Inc.)
Volksrepublik China (Gewöhnliches) Partnerschaftsunternehmen (普通合伙企业) Beschränktes Partnerschaftsunternehmen (有限合伙企业) GmbH (有限责任公司) AG (股份有限公司)

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. C.F. Müller, Heidelberg 2009.
  • Günter Wöhe, Ulrich Döring: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 24. Aufl., München 2010.

Weblinks[Bearbeiten]

[[wikt:Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden.|Wiktionary: Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden.]] – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

<templatestyles src="BoxenVerschmelzen/styles.css" />

Vorlage:Klappleiste/Anfang Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | Europäische Genossenschaft (SCE) | Europäische Aktiengesellschaft (SE) | Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) | Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) | Europäische politische Partei (Europapartei) | Europäische politische Stiftung (Europastiftung)

Geplant: Europäische Einpersonengesellschaft (SUP) | Europäische Stiftung (FE) | Europäischer grenzüberschreitender Verein (ECBA)  Vorlage:Klappleiste/EndeVorlage:Klappleiste/Anfang

Vorlage:Klappleiste/EndeVorlage:Klappleiste/Anfang Rechtsformen nach österreichischem Recht:  GesbR | OG (bis 2006: OHG und OEG) | KG (bis 2006: KG und KEG) | stGes | AG | GmbH | e.Gen. | Verein | VVaG
Rechtsformen nach EU-Recht:  EWIV | SCE | SE Vorlage:Klappleiste/Ende

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