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Rechtsinformatik

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Rechtsinformatik ist eine interdisziplinäre Wissenschaft und beschäftigt sich als die Lehre von den Voraussetzungen, Möglichkeiten und Folgen der Informatik im Recht mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik.

Heute wird im Allgemeinen zwischen der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) und dem Informationsrecht (je nach Ausprägung auch Informatikrecht, Informationstechnologie- oder kurz IT-Recht etc.) unterschieden. Die Rechtsinformatik i. e. S. umfasst hierbei die informationstheoretischen Aspekte und wird überwiegend der Informatik zugeordnet. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung von Instrumenten und Methoden der Informatik im Recht und reicht von der Unterstützung juristischer Hilfstätigkeiten wie etwa Kanzleiverwaltungssysteme oder Rechtsinformationssysteme bis hin zu Versuchen einer umfassenderen Automatisierung von Recht wie etwa Entscheidungsunterstützungssysteme, Expertensysteme oder Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht.

Das Informationsrecht oder IT-Recht beschäftigt sich hingegen mit den vielfältigen sich aus der dem Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ergebenden rechtlichen Fragestellungen, wie sie sich etwa im Datenschutzrecht, im Immaterialgüterrecht etc. ergeben, und ist daher den Rechtswissenschaften zuzuordnen. Die Begriffs- und die Theoriebildung und insbesondere auch die Abgrenzung von Rechtsinformatik i. e. S. und Informationsrecht sind jedoch bis heute unscharf und nicht abgeschlossen.

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Die Anfänge[Bearbeiten]

Ihren Ausgangspunkt nahm die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum in den frühen Überlegungen zur Verwaltungsautomation, die sich ab Ende der 1950er Jahre um die Frage des möglichen Einsatzes von „Rechenautomaten“ in Recht und Staat und somit aus heutiger Sicht mit einem Teilgebiet der Rechtsinformatik entspannen. Die erste diesbezügliche deutschsprachige wissenschaftliche Publikation scheint jene von Karl Zeidler mit dem Titel Über die Technisierung der Verwaltung aus dem Jahr 1959 zu sein. Hohe Popularität erreichten auch die frühen Arbeiten von Herbert Fiedler wie jene zu den Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung aus dem Jahr 1962 oder die Habilitationsschrift Recht und Automation in der öffentlichen Verwaltung von Niklas Luhmann aus dem Jahr 1966. Als weitere wichtige Vertreter der frühen Ansätze einer Rechtsinformatik sind unter vielen anderen insbesondere Wilhelm Steinmüller, Spiros Simitis, Robert Svoboda oder Hans Peter Bull, in Hinblick auf die juristische Logik insbesondere auch Ulrich Klug, Lothar Philipps oder Ota Weinberger zu nennen.<ref>Für einen Überblick zu den Anfängen und Auswirkungen der Rechts- und Verwaltungsinformatik in Österreich vgl. insb. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Der Begriff der Rechtsinformatik an sich ist höchstwahrscheinlich auf den französischen Juristen Lucien Mehl zurückzuführen, der bereits 1958 unter dem Begriff Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden. die Anwendung von Rechenmaschinen auf das Recht vorschlug.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Der Versuch einer Theorie- und Begriffsbildung[Bearbeiten]

Eine stärkere theoretische Beschäftigung mit der Datenverarbeitung in Recht und Staat erfolgte erst mit Beginn der 1970er Jahre.<ref>Detailliert zur Geschichte und Theoriebildung von den Anfängen bis in die 1980er: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Insbesondere Herbert Fiedler und Wilhelm Steinmüller – von letzterem stammt übrigens das 1970 erschienene erste deutschsprachige Lehrbuch zur Rechtsinformatik<ref name="steinmüller_edv-und-recht">Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> – erhoben in dieser Zeit Anspruch auf die Bildung einer eigenständigen Disziplin. Mit seinem Lehrbuch prägte Wilhelm Steinmüller zugleich den Begriff der Rechtsinformatik zur Bezeichnung dieser neuen Disziplin.<ref>Für einen Überblick siehe Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Auch Fritjof Haft<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden. Vgl. auch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> spricht von einer neuen Disziplin, bezeichnet sie jedoch wie zuvor Spiros Simitis<ref>Z. B. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>, Dieter Suhr<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> oder Adalbert Podlech<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> als Rechtskybernetik.

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Als Gegenstand der Rechtsinformatik betrachtet Wilhelm Steinmüller die wechselseitigen Beziehungen von EDV und Recht und er definiert sie aus systemtheoretischer Position als „Vorlage:Str trim“.<ref name="steinmüller_edv-und-recht_s30">Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Dieserart führte Steinmüller die informationstheoretischen Aspekte, die den praktischen Einsatz der EDV im Recht (etwa Rechtsinformationssysteme, Verwaltungsautomation, automatisierte juristische Entscheidungsfindung, Unterstützung von juristischer Planung und Ausbildung etc.) betreffen, mit den rechtlichen Aspekten, die sich bei Einsatz der EDV im Recht ergeben, unter dem Überbegriff der Rechtsinformatik als einer Problemwissenschaft zusammen.<ref>Vgl. insb. auch Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Anker“ ist nicht vorhanden.Herbert Fiedler bevorzugt den Begriff der juristischen Informatik, deren Ausgangspunkt er in der praktischen Datenverarbeitung verortet und die er als „Vorlage:Str trim“ definiert.<ref>Für einen Überblick siehe insb. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Er orientiert die juristische Informatik somit methodisch an den Formalwissenschaften (formale Logik, Mathematik),<ref>Vgl. insb. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> betrachtet die Informatik hierbei allerdings nicht als rein formale Wissenschaft und schließt eine Beschreibung in natürlicher Sprache nicht aus.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Die sich aus den neuen Informationstechniken ergebenden rechtlichen Fragestellungen, fasst Fiedler – da der Dogmatik des Rechts zuzuordnen – erstmals unter dem Begriff des Informationsrechts zusammen. Spätestens in den 1990ern gibt Fiedler allerdings den Gedanken an eine einheitliche mathematisch-strukturelle Methode auf und plädiert für eine stärkere interdisziplinäre Zusammenarbeit und in diesem Sinne für eine „Vorlage:Str trim“ mit den integrierten Disziplinen Recht und Informatik. Durch Zusammenführung der Rechtsinformatik im engeren Sinne (den informationstheoretischen Teil) und der Rechtsinformatik im weiteren Sinne (das Informationsrecht) solle sich Rechtswissenschaft und Informatik nicht mehr gegenseitig als Hilfswissenschaften betrachten, sondern synergetisch zusammenwirken und für die häufige Aufteilung in „Informatik für Juristen“ und „Recht für Informatiker“ hinausgehen.<ref>Insb. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Leo Reisinger wiederum definierte die Rechtsinformatik aus systemtheoretischer Sicht als die Theorie der Struktur und Funktion des Rechtssystems in Hinblick auf die Automation der Datenverarbeitung,<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Fritjof Haft<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> und später auch Elmar Bund<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> betrachten die Rechtsinformatik als die Wissenschaft von der Anwendung von Informatikmethoden auf Informations- und Entscheidungsstrukturen im Rechtssystem und in der Rechtswissenschaft. Maximilian Herberger spricht sich bis heute für eine methodische Trennung und für eine Betrachtung der Rechtsinformatik als Anwendungen von Informatikinstrumenten im Recht im Selbstverständnis anderer Bindestrichinformatiken (Wirtschaftsinformatik, Medizininformatik etc.) aus.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> Ähnliches gilt für Wolfgang Kilian, welcher die Rechtsinformatik klar der angewandten Informatik zuordnet, sie als Analyse und Bewertung der Voraussetzungen, Anwendungen und Folgen der Informationstechnologie im Recht definiert und die notwendige interdisziplinäre und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Juristen, Informatikern und Ökonomen betont.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Juristen und Informatikern betont auch Wolfgang Kahlig, der in seiner Kahlig-Notation die Struktur der Rechtsordnung auch für Laien verständlich machen will.<ref>Wolfgang Kahlig, Eleonora Kahlig: Rechtsvisualisierung – Viribus unitis – mit C.O.N.T.E.N.T. Februar 2015.</ref>

Die Rechtsinformatik i. e. S. und das Informationsrecht[Bearbeiten]

Wiewohl Inhalt, Methoden und Zielsetzung der Rechtsinformatik etwas im Unklaren bleiben, wird die Rechtsinformatik im deutschsprachigen Raum heute in Anlehnung an Wilhelm Steinmüller (siehe oben) zumeist als interdisziplinäre Wissenschaft, welche sich mit den wechselseitigen Beziehungen von Recht und Informatik beschäftigt, beschrieben. Zudem scheint sich seit den 1990ern das von Herbert Fiedler eingeführte Begriffspaar Rechtsinformatik und Informationsrecht (siehe oben) am stärksten durchzusetzen.

Unter der Rechtsinformatik im engeren Sinne (i. e. S.) wird demzufolge heute regelmäßig die informationstheoretische Komponente der Rechtsinformatik verstanden, die sich wiederum grob in Rechtsdokumentation und Wissensmanagement, Normsetzung und Normanwendung bzw. Implementierung von Recht (einschließlich juristischer Expertensysteme und Anwendungen der Künstlichen Intelligenz im Recht), Arbeitsplatzunterstützung sowie juristische Lern- und Ausbildungssysteme unterteilen lässt. Aber auch die Erforschung der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft wird häufig aber nicht immer der Rechtsinformatik i. e. S. zugeschlagen. Da die Rechtsinformatik i. e. S. in der Formalisierung der Rechtssprache auf unüberwindbare Grenzen stößt, scheint zudem aus heutiger Sicht neben den Disziplinen Recht und Informatik die Integration der in der Rechtsinformatik bislang vernachlässigten Disziplin der Linguistik und insbesondere der Computerlinguistik als Schnittstelle zwischen Sprachwissenschaft und Informatik erforderlich.<ref>Vgl. z. B. Bühnemann, Informatik, Rechtsinformatik, in: Farny et al. (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung HdV, VVW Karlsruhe 1988, S. 303–306 (304) oder die Forschungsprojekte CORTE und <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. (Memento des Vorlage:Referrer vom 4. Oktober 2016 im Internet Archive)Vorlage:Webarchiv/archiv-botSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden..</ref>

Aber auch über den Inhalt des Informationsrechts einer Rechtsinformatik in einem weiteren Sinne herrscht grundsätzlicher Dissens. Je nach Schwerpunktsetzung ist hier auch von Informatik-Recht, EDV-Recht, Informationstechnologierecht (IT-Recht), Informations- und Kommunikationstechnologierecht (IKT-Recht), Recht der neuen Medien, Internetrecht (Cyberlaw) etc. die Rede. Unter dem Informationsrecht und seinen verwandten Begriffen werden regelmäßig die vielfältigen sich aus dem Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik ergebenden Rechtsfragen versammelt, womit sie sich als eine sogenannte Querschnittsdisziplin präsentiert, die zahlreiche Rechtsgebiete wie etwa das Datenschutzrecht, das Immaterialgüterrecht, das Telekommunikationsrecht, das Computer-Strafrecht, das E-Commerce-Recht etc. umfasst.<ref>In diesem Sinne z. B. Jahnel/Schramm/Staudegger, Informatikrecht (2. Auflage), Springer, Wien/New York 2003; Kloepfer, Informationsrecht, C.H. Beck, München 2002; Sonntag, Einführung in das Internetrecht, Linde, Wien 2009; umfassender Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1–12 (2).</ref> Während das Informationsrecht von den einen durchaus als eigenständige Disziplin neben oder über den traditionellen Subdisziplinen betrachtet wird,<ref>Vgl. z. B. Hilgendorf, Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht, in Taeger/Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie; Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht; Edewecht 2009, S. 1–12 (2).</ref> wird es von anderen als unsystematisches juristisches Potpourris<ref>Wolf, Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik, in: Graul/Meurer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Dieter Meurer, De Gruyter, Berlin 2002, 665–686.</ref> abgetan. Thomas Hoeren wiederum macht das Informationsrecht an der Leitfrage fest, wie, wem, wann und warum Ausschließlichkeitsrechte an Informationen zugeordnet sind und stellt in Folge die Immaterialgüterrechte in den Mittelpunkt.<ref>Hoeren, Skriptum Internetrecht, Stand Oktober 2011; Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947–953 (950).</ref> Trotz dieser Inkonsequenzen hat das Informationsrecht der Rechtsinformatik i. e. S. de facto den Rang abgelaufen<ref>Vgl. insb. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref> und wird vereinzelt sogar als die Fortentwicklung oder die moderne Form der Rechtsinformatik bezeichnet.<ref>So z. B. Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, S. 947–953 (949 f.).</ref> Aber auch im Verhältnis zur Verwaltungsinformatik tritt die Rechtsinformatik heute zurück.<ref>Vgl. z. B. Liebwald, Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“, in: Forgo et al. (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Linde, Wien 2011, S. 117–132.</ref>

Rechtsinformatik – Verwaltungsinformatik – E-Government[Bearbeiten]

Gegen Ende der 1970er etablierte sich im deutschen Sprachraum der Begriff der Verwaltungsinformatik für die, wie Heino Kaack dies formuliert, „Wissenschaft der Informationstechnik-gestützten Gestaltung von Verwaltungshandeln“.<ref>Kaack, Heino: Verwaltungsinformatik als anwendungsspezifische Informatik, in: Bonin (Hrsg.): Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin, BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25–35 (31).</ref><ref>Vgl. auch Lenk, Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung oder Lenk, Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003, beide edition sigma, Berlin 2004.</ref> Die Verwaltungsinformatik wird mitunter der Wirtschaftsinformatik zugerechnet, korrekterweise handelt es sich wohl um ein multidisziplinäres Forschungsgebiet, in welchem die Wirtschaftsinformatik, das Public Management und die Rechtsinformatik wichtige Schnittstellenfunktionen zwischen den Fachgebieten Informatik, Verwaltungswissenschaft, Politik, Ökonomie und Recht erfüllen.<ref>Vgl. insb. den Eintrag von Wimmer zur <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. (Memento des Vorlage:Referrer vom 4. März 2016 im Internet Archive)Vorlage:Webarchiv/archiv-botSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Webarchiv/Wartung/URLSkriptfehler: Ein solches Modul „TemplUtl“ ist nicht vorhanden. in Kurbel et al., Enzyklopädie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexikon des Oldenbourg Wissenschaftsverlages.</ref> Nach breiter Nutzung des Internets ab Ende der 1990er wurde erstmals 2004 ein Bachelorstudiengang "Verwaltungsmanagement / eGovernment" angeboten.<ref>Traunmüller/Wimmer, Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government, in: Taunmüller/Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag, GI LNI Vol. 5, Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7–22.</ref> Das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) trat überwiegend am 1. August 2013 in Kraft.

Die heutige Stellung der Rechtsinformatik i. e. S.[Bearbeiten]

Die Rechtsinformatik zeigt heute sehr gute Fortschritte in den Bereichen Verfahrensautomation, Massenvorgänge und (isolierte) problemspezifische Anwendungen. Durch ihr verschärftes Problembewusstsein besitzt sie zudem Potential, Inkonsistenzen, Widersprüche, oder auch Ungleichbehandlung im Recht aufzudecken. Nach den zunächst euphorischen Erwartungen an die Rechtsinformatik und ihren ehrgeizigen Projekten zur Automatisierung der juristischen Entscheidungsprozesse in den 1970ern und 1980ern stellte sich allerdings zu Beginn der 1990er eine gewisse Enttäuschung und Ernüchterung ein.<ref>Vgl. insb. Jandach, Juristische Expertensysteme, Springer, Berlin 1993; für einen Überblick siehe auch Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71–82.</ref> Erweist sich schon die Formalisierung von allgemeinem Wissen und natürlicher Sprache als äußerst problematisch, so gilt dies umso mehr für die Formalisierung der komplexen Rechtssprache und des dahinterstehenden strukturellen Rechtswissens. Kritisch erweisen sich insbesondere die steigende Komplexität im Recht, offene und vage Rechtsbegriffe, Wertungsentscheidungen, die Veränderlichkeit und Dynamik von Sprache und Recht, das Auseinanderklaffen von formalem Modell und nicht formaler Wirklichkeit, sowie die Formalisierung des umfassenden Weltwissens, in welches das Rechtswissen eingebettet ist. In den letzten Jahren sind jedoch etwa mit der Einführung des XML-basierten Standards für Gerichts- und Rechtsetzungsdokumente "LegalDocML.de" in Deutschland auch Fortschritte erkennbar gewesen, die unter dem Begriff der Rechtsinformatik entwickelt wurden.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Dies zusammen mit der Tatsache, dass eine einheitliche Begriffs- und damit zusammenhängend Theoriebildung einer Disziplin Rechtsinformatik bis heute nicht gelungen ist, führte letztendlich zu einer gewissen Orientierungslosigkeit der Rechtsinformatik. Dies könnte nicht zuletzt auch auf die mangelnde Bereitschaft zur Interdisziplinarität und dem damit einhergehenden Streit ob der Verortung der Disziplin Rechtsinformatik in den Rechtswissenschaften oder der Informatik zurückzuführen sein. Im Ergebnis führt die Rechtsinformatik etwa im Vergleich zur Wirtschaftsinformatik<ref>Vgl. insb. Lutz, Geschichte der Wirtschaftsinformatik, Entstehung und Entwicklung einer Wissenschaftsdisziplin, Springer 2011.</ref> heute ein Orchideenfachdasein<ref>Jahnel, Mehr als ein „Orchideenfach“?! (PDF; 2,5 MB) jusclub 01/2005, S. 17.</ref> und muss auch hinter das Informationsrecht und die Verwaltungsinformatik zurücktreten.<ref>Vgl. z. B. Bizer, Recht + Informatik = Rechtsinformatik (PDF)? Thesenpapier März 2003; Kilian, Memorandum zur Rechtsinformatik (MS Word; 114 kB), März 2003.</ref>

Im Rahmen eines Rückblicks auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Berliner Republik am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte sprach daher Thomas Hoeren im Jahr 2017 vom „Sterben der Rechtsinformatik“ und äußerte, „das Fach selbst“ sei mittlerweile „tot“.<ref>Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.</ref>

Mit zunehmender Nachfrage nach IT-Kompetenzen auch im juristischen Bereich im Zuge von Legal Tech<ref>Legal Tech-Magazin, Ausgabe 1/20, FFI-Verlag, S. 8, [1] (PDF; 5,22 MB), abgerufen am 7. August 2026.</ref> rückte die Rechtsinformatik jedoch erneut stärker in den Fokus. In der Folge wurden an mehreren Hochschulen Masterstudiengänge mit dem Schwerpunkt Rechtsinformatik eingerichtet, etwa an der Universität Passau (LL.M. Rechtsinformatik<ref>Universität Passau: [2], abgerufen am 7. August 2026.</ref>) sowie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (LL.M. Recht und Informatik<ref>Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg: [3], abgerufen am 7. August 2026.</ref>). Diese Entwicklung wurde unter anderem von Dr. Hans Dieter Beck und durch die Hans Dieter Beck Stiftung gefördert und dient dazu, der steigenden Nachfrage nach entsprechender Qualifikation im juristischen Bereich Rechnung zu tragen.

Andere Länder[Bearbeiten]

Die Problematik der Begriffs- und Theoriebildung der Rechtsinformatik besteht nicht nur im deutschsprachigen Raum. Im Gegensatz zu anderen Bindestrichinformatiken hat sich im Englischen der Begriff Legal Informatics nicht durchgesetzt und wird im englischsprachigen Raum selbst auch kaum verwendet. Wohl jedoch findet die Bezeichnung Legal Informatics für die englischsprachigen Versionen anderssprachiger Einrichtungen oder Institutionen Verwendung. Die in den 1960ern entstandene und später verbreitete Benennung „Computers and Law“, wie sie zum Beispiel das renommierte Norwegian Research Center for Computers and Law NRCCL (Norwegisch: Senter for rettsinformatikk) an der Universität Oslo heute noch führt<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] UiO University of Oslo, Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref>, birgt ähnliche Tücken wie jene der Rechtsinformatik und wurde mehr und mehr von moderneren und das jeweilige Forschungsgebiet präziser bezeichnenden Begrifflichkeiten ersetzt. So ist heute von Legal Aspects of Computing, IT-Law, ICT-Law, Cyberlaw, Internet Law, Artificial Intelligence and Law (kurz: AI and Law) und vielen anderen Varianten mehr die Rede.<ref>Einen Überblick zu den Anfängen und Trends der Rechtsinformatik im Europäischen Raum gibt Bing, Computers and Law: Some Beginnings, it (Information Technology) 2/2007, S. 71–82.</ref>

Relevante Konferenzen[Bearbeiten]

Rechtsinformatik i. e. S.[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • Bing: Computers and Law: Some Beginnings. In: it (Information Technology), 2/2007. S. 71–82.
  • Bizer: Recht + Informatik = Rechtsinformatik. (PDF) Thesenpapier, März 2003.
  • Bonin (Hrsg.): Verwaltungsinformatik – Konturen einer Disziplin. BI Wissenschaftsverlag, Mannheim et al. 1992, S. 25–35.
  • Bühnemann: Informatik. Rechtsinformatik. In: Farny et al. (Hrsg.): Handwörterbuch der Versicherung HdV. VVW, Karlsruhe 1988, S. 303–306.
  • Bund: Einführung in die Rechtsinformatik. Springer, Berlin et al. 1991.
  • Eberle: Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in der öffentlichen Verwaltung. In: Schriften zum öffentlichen Recht, Band 301, Duncker & Humblot, Berlin 1976.
  • Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.
  • Fiedler: Konstruktive und kritische Beiträge der juristischen Informatik. In: Albert, Luhmann (Hrsg.): Jahrbuch der Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Band 2, Düsseldorf 1972, S. 365.
  • Fiedler: Rechtsinformatik und juristische Tradition. In: Stratenwerth (Hrsg.): Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag. Walter de Gruyter, Berlin 1974, S. 167–184.
  • Fiedler: Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik. DUD, 1993, S. 603–605.
  • Forgo, Holzweber, Reitbauer (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung. Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011.
  • Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.
  • Haft: Einführung in die Rechtsinformatik. Alber, Freiburg [Breisgau] 1977.
  • Haft: Elektronische Datenverarbeitung im Recht: Ein Überblick. In: EDV und Recht, Band 1, Schweitzer, Berlin 1970.
  • Haft: Nutzanwendungen kybernetischer Systeme im Recht. Dissertation, Justus-Liebig-Universität Gießen 1968.
  • Herberger: Rechtsinformatik: Verständnis von Fach und Forschungsgebiet. Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatiksymposions 2005. Boorberg, Stuttgart et al. 2005, S. 29–34.
  • Hilgendorf: Informationsrecht als eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht. In: Taeger, Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie. Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, Edewecht 2009, S. 1–12.
  • Hoeren: Skriptum Internetrecht. Stand April 2014.
  • Hoeren: Zur Einführung: Informationsrecht. In: JuS, 2002, S. 947–953.
  • Hoeren, Bohne: Rechtsinformatik – Von der mathematischen Strukturtheorie zur Integrationsdisziplin. In: Traunmüller, Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung. Bonn 2010, S. 22–36.
  • Jahnel, Schramm, Staudegger: Informatikrecht. 2. Auflage. Springer, Wien / New York 2003.
  • Jandach: Juristische Expertensysteme. Springer, Berlin 1993.
  • Kilian: Memorandum zur Rechtsinformatik (MS Word; 114 kB), März 2003.
  • Kilian: Warum Rechtsinformatik? In: CR, 17(2001)2, S. 132–135.
  • Kloepfer: Informationsrecht. C.H. Beck, München 2002.
  • Lenk: Der Staat am Draht: Electronic Government und die Zukunft der öffentlichen Verwaltung – eine Einführung. edition sigma, Berlin 2004.
  • Lenk: Verwaltungsinformatik als Modernisierungschance: Strategien – Modelle – Erfahrungen. Aufsätze 1988–2003. edition sigma, Berlin 2004.
  • Liebwald: Die Entwicklung der Rechtsinformatik im Spiegel des Internationalen Rechtsinformatik Symposions „IRIS“. In: Forgo et al. (Hrsg.): Informationstechnologie in Recht und Verwaltung: Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich. Linde, Wien 2011, S. 117–132.
  • Lutz: Geschichte der Wirtschaftsinformatik. Entstehung und Entwicklung einer Wissenschaftsdisziplin. Springer 2011.
  • Mehl: Automation in the Legal World. In: Proceedings of a Symposium on „Mechanisation of Thought Processes“, National Physical Laboratory, Teddington 1958, S. 755–779.
  • Podlech: Rechtskybernetik – Eine juristische Disziplin der Zukunft. In: Erdsiek (Hrsg.): Juristen-Jahrbuch 1969/70 (Band 10), S. 157.
  • Reisinger: Rechtsinformatik. Walter de Gruyter, Berlin / New York 1977.
  • Simitis: Rechtliche Anwendungsmöglichkeiten kybernetischer Systeme. Tübingen 1966.
  • Sonntag: Einführung in das Internetrecht. Linde, Wien 2009.
  • Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Literatur“ ist nicht vorhanden.
  • Steinmüller: Gegenstand, Grundbegriffe und Systematik der Rechtsinformatik: Ansätze künftiger Theoriebildung. Schweitzer 1972.
  • Suhr: Zur Einführung: Recht und Kybernetik. In: JuS, 1968, S. 351.
  • Taeger, Vassilaki (Hrsg.): Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht. Informatik und Ökonomie. Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, Edewecht 2009, S. 1–12.
  • Traunmüller, Wimmer: Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government. In: Traunmüller, Wimmer (Hrsg.): Informatik in Recht und Verwaltung: Gestern – Heute – Morgen. Ehrenband Prof. Dr. Dr. Herbert Fiedler zum Achtzigsten Geburtstag. GI LNI Vol. 5. Köllen Verlag, Bonn 2010, S. 7–22.
  • Hans Leo Weyers: Etwas Kybernetik im Privatrecht. In: Fritz Baur et al. (Hrsg.): Funktionswandel der Privatrechtsinstitutionen Festschrift f. Ludwig Raiser zum 70. Geburtstag. Mohr, 1974.
  • Winkler (Hrsg.): Rechtstheorie und Rechtsinformatik: Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts. In: Forschungen aus Staat und Recht, Band 32, Springer, Wien / New York 1975.
  • Wolf: Lösung von Rechtsfällen mit Hilfe von Computern? Bisher nicht genutzte Chancen der Rechtsinformatik. In: Graul, Meurer (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Dieter Meurer. De Gruyter, Berlin 2002, 665–686.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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