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Sententiae Receptae

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Die Sententiae Receptae (ad filium) (auch Pauli Sententiae, unter Rechtshistorikern sind zudem die Bezeichnungen pseudopaulinische (deuteropaulinische) Sentenzen oder (Pseudo-)Paulussentenzen (sententiae = kommentierte Entscheidungen; pseudo = fehlgehende Zuordnung), mit der Kurzzitierweise PS geläufig) sind ein um die Wende vom 3. zum 4. Jahrhundert im – wahrscheinlich nordafrikanischen<ref name="Manthe">Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 115 f.</ref> – römischen Westen entstandenes, in Latein verfasstes, frühnachklassisches Werk der Rechtsliteratur. Der Zusatz „ad filium“ verweist darauf, dass die Sammlung ursprünglich zur Belehrung für den Sohn des klassischen Juristen Iulius Paulus gefertigt wurde.

Bedeutung des Werks[Bearbeiten]

Die von einem Anonymus verfasste Textzusammenstellung gilt als bedeutende Quelle für die Überlieferung vorjustinianischen Rechts. Die Kompilatoren Justinians hatten im 6. Jahrhundert die klassische Juristenliteratur herangezogen und ausgewertet. Aus der zur Verfügung stehenden Gesamtmasse hatten sie einen verhältnismäßig kleinen Teil, lediglich ein Zehntel, für den Corpus iuris reserviert und verarbeitet. Zur Herstellung eines umfangreicheren Bildes über die klassische Rechtsliteratur, ist die Rechtsforschung auf Quellen angewiesen, die den Corpus iuris ergänzen. Bis heute liefern die Paulussentenzen daher wertvolle Zusatzinformationen.

Von allen verbliebenen Handschriften haben die Paulussentenzen die wohl weiteste Verbreitung gefunden. Von dem Kompendium ist so viel erhalten, dass es – über die bloßen Rechtsinhalte hinaus – guten Einblick in das von den Klassikern gewählte redaktionelle Ordnungssystem, das Digesten- bzw. Codexsystem, verschafft.<ref>Detlef Liebs: Das Codexsystem. Neuordnung des römischen Rechts in nachklassischer Zeit. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 134, Heft 1, Jahrgang 2017. S. 413.</ref> Das System gab den klassischen Juristen ein Werkzeug an die Hand, die sehr verschiedenen Rechtsstoffe so in einen Kontext zu bringen, dass die Zusammenhänge und Wechselbezüge klarer gestaltet, aber auch besser abgegrenzt werden konnten.<ref>Das Prinzip wurde im geringfügig älteren Codex Gregorianus bereits angewandt und wurde in den wichtigen Kodifikationen der Spätantike befolgt (vgl. Codex Theodosianus, Codex Iustinianus, Digesten).</ref> Methodisch lag darin zudem der Vorteil, dass Freiräume für eine flexible Handhabung anfallender Neuerungen geschaffen werden konnten.<ref>Detlef Liebs: Rechtsliteratur. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 193–221, hier S. 216 (Rn. 52).</ref>

Die Schrift enthält – untypisch für seine Zeit – eine Vielzahl lehr- und regelhafter Florilegien. Aufgrund des verfolgten Anspruchs und der Qualität, wurde die Anthologie immer wieder dem spätklassischen Juristen Iulius Paulus zugeschrieben, der in der severischen Zeit aktiv war. Letztlich aber blieb die Autorenschaft unklar und gelten bis heute als „pseudopaulinisch“, pseudoepigraphisch.<ref>Gegen einen apokryphen Charakter der Sentenzen: Marie Theres Fögen: Die Enteignung der Wahrsager. Studien zum kaiserlichen Wissensmonopol in der Spätantike. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993, ISBN 3-518-58155-4, S. 75.; Ebenfalls verneinend: Fritz Schulz: Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961, S. 213 ff; Ernst Levy: Paulus und der Sentenzenverfasser. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung); (RA, ISSN 0323-4096), 1930, Band 50, S. 272–294.</ref> Zweifel an einer authentischen paulinischen Tradition des Kompendiums sind nicht erst in der neuzeitlichen Forschung aufgekommen, sie bestanden bereits zu Zeiten Kaiser Konstantins. Kaum anders ist erklärbar, dass Konstantin – ausweislich des Codex Theodosianus – in einem der Jahre 327 oder 328 eine Konstitution dazu erließ, die anwies, dass die Schrift uneingedenk ihrer tatsächlichen Herkunft, über alle Zweifel erhaben und in künftigen Gerichtsverfahren zwingend zu beachten sei.<ref>Codex Theodosianus 1,4,2.</ref> Konstantin stützte seine Anordnungen auf den überzeugenden Abhandlungsstil der Sentenzen, den er für brillant erachtete.

Max Kaser zählt die Sentenzen nicht zur Interpolationsliteratur. Er erkennt darin vielmehr ein „neues“ Werk.<ref>Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode. In: Forschungen zum Römischen Recht, Band 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 116, FN 9.</ref> Die Vertreter der klassischen Jurisprudenz behandelten Recht im Sinne der Tradition kasuistisch. Das einzelfallbezogene Vorgehen rückte den Diskurs über das zu lösende „Problem“ ins Zentrum der Diskussion. Die Bezeichnung der Literaturgattung spielte dabei kaum eine Rolle, denn responsa, quaestiones, epistulae und dispuationes wurden sämtlich in diesem Stil entworfen. Anders die Sentenzen, die Kaser der reinen Kommentarliteratur deshalb zuordnet, weil auf die Darstellung realer oder auch fiktiver Lebenssachverhalte als Ausgangspunkt für Diskussion und Schlussfolgerung gänzlich verzichtet würde.<ref>Michel Humbert: Faktoren der Rechtsbildung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 3–31, hier S. 26 f. (Rnr. 48–50).</ref>

Publiziert ist das Werk in fünf Büchern (libri).<ref name="Selb">Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001), ISBN 3-205-07171-9, S. 48 f.</ref> Paulus hatte spätestens durch das Zitiergesetz der Kaiser Valentinian und Theodosius eine hohe Bedeutung in der Gesellschaft erlangt, denn als Zitierjurist nahm er den Rang einer verbindlichen Rechtsautorität im gesamten Reich ein. Paulus’ Auffassungen waren also stets zu beachten. Besonders prägnant seien die Formulierungskunst und die Systematik der Themenübersicht.<ref>A. Arthur Schiller: Roman Law: Mechanisms of Development, Den Haag, New York 1978. S. 46 ff.</ref>

Das Kompendium umfasst neben dem Zivilrecht, Verwaltungs- und Strafrecht. Letzteres wurde zunehmend härter sanktioniert, weiterentwickelt wurden Materien die einen besonderen regionalen Bezug aufwiesen.<ref>Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Africa mit Studien zu den pseudopaulinischen Sentenzen, 2. Auflage, 2005. S. 41–127.</ref> Von Bedeutung ist das Werk auch in prozessrechtlicher Hinsicht, denn ausführlich werden die Umstände beschrieben, die dazu führten, dass das Prozesswesen grundlegend geändert wurde. Der zweigliedrige Formularprozess (agere per formulam) wurde aufgegeben, das eingliedrige Kognitionsverfahren wurde geschaffen. Die magistratische Hoheit der Prätoren wich dem Verfahren vor den kaiserlichen Beamten.<ref>Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Zweiter Abschnitt: Die Jurisprudenz vom frühen Prinzipat bis zum Ausgang der Antike im weströmischen Reich und die oströmische Rechtswissenschaft bis zur justinianischen Gesetzgebung. C. H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-33928-8, S. 172.</ref><ref>„Streiten mit Prozeßformeln“ (litigare per con-cepta verba, id est per formulas); siehe: Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, § 6 (Die zivilrechtliche Jurisdiktion und das Amtsrecht), S. 106–123 (112).</ref> Die Beamten handelten nicht mehr nach ediktorischen Vorgaben, sondern nach Maßgabe von Verwaltungsverordnungen. Weil prozessual wohl effektiver, schwand der Einfluss des Verwaltungswesens der klassischen Jurisprudenz.<ref>Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 106–110.</ref> Aus den Sentenzen erfährt die Nachwelt letztlich, dass das Kognitionsverfahren weit weniger förmlich und wesentlich moderner für den Erkenntnisgewinn im Prozess war, weshalb sich der neue Gerichtstyp<ref>Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.</ref> schneller und räumlich weiter reichend etablierte, als es dem Formularprozess (beispielsweise in den Provinzen) zuvor gelang.

Historische Einbettung[Bearbeiten]

Die epiklassischen<ref>Der Begriff „Epiklassik“ steht im Bereich des Rechtswesens für die erste Periode der Spätantike vom Beginn der Reichskrise des 3. Jahrhunderts bis zur Konstantinischen Wende (vgl. Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.), Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen, Neue Folge, Band 8, Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 283–287 (Zusammenfassung) – angelehnt an Franz Wieacker).</ref> Sentenzen entstanden zu einem späteren Zeitpunkt als die unter Diokletian gesammelten Kaiserkonstitutionen, namentlich die Kodizes Gregorianus und Hermogenianus. Beide Kompilationen simplifizierten die klassische Rechtsliteratur beträchtlich. Hauptgrund dafür war ein deutlich abschwellendes Interesse an zwar elaborierter, aber komplizierter Literatur. Die Ansprüche in den juristischen Ausbildungsstätten nahmen ab und auch die Rechtspraxis verlangte nach einfacheren Regeln. Der Rechtsalltag wurde komplexer und bedurfte geeigneter Steuerung. Von einem vergleichbaren Ansinnen waren die regulae Ulpiani und die tituli ex corpore Ulpiani getragen, Transformationen von Juristenschriften des Rechtsgelehrten Ulpian.<ref name="Selb" /> Ähnlich wie die Epitome Gai sind die Sentenzen zwar durch die weströmische Gesetzgebung überliefert, doch müssen sie als Überarbeitung eines erst im frühen 5. Jahrhundert entstandenen Auszugs aus den Institutiones Iustiniani gelten.<ref>Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, § 10 (Die Rechtsentwicklung der Spätzeit bis auf Justinian), S. 187–207 (193).</ref>

Kaiser Konstantin kassierte 321 alle schriftsatzlichen Rechtskritiken (sogenannte notae) der Juristen Paulus und Ulpian, die im Zusammenhang mit den Gutachtensammlungen (responsa) des Juristen Papinians standen, um sieben Jahre später umgekehrt Echtheit einer Paulus untergeschobenen Schrift zu dekretieren.<ref>Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 287.</ref> Aus diesem Grund ist nicht mit Gewissheit zu sagen, ob Recht, das beispielsweise in den Codex Theodosianus eingeflossen ist,<ref>Codex Theodosianus 1,4,2.</ref> klassisches Recht oder zeitgenössisches Recht der auch aus diesem Grund so genannten pseudo-paulinischen Sentenzen umfasst. Ausdrücklichen Bezug auf die pseudopaulinischen Sentenzen nimmt andererseits die Sammlung der Collatio,<ref>Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260-640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 173.</ref> die auf eines der fünf Bücher, den liber singularis De poenis paganorum, Bezug nimmt.<ref>Mosaicarum et Romanarum legum collatio 2,5 f.; 6,6,2.</ref>

Weitere Fundstellen des Werkes befinden sich in den nachgenannten Kodizes und Schriftensammlungen: lex Romana Visigothorum (Brevier des Alarich), fragmenta Vaticana, lex Romana Burgundionum und in den Digesten. Lange hielt man die paulinischen Sentenzen für einen Anhang der frühmittelalterlichen westgotischen lex Romana Visigothorum Frankreichs.<ref name="Manthe" />

Verbreitung des Werks[Bearbeiten]

Die Sentenzen wurden bis zum 8. Jahrhundert in Gallien zwölfmal bezeugt. Den Nachweisen entsprechend erstmals unter Kaiser Konstantin 328 n. Chr. in Trier<ref>Codex Theodosianus 1, 4, 2.</ref> und ab Mitte des 5. Jahrhunderts. Im 9. und 10. Jahrhundert kamen Mitteilungen hinzu, die Breviar-Auszüge supplierten. Fünf weitere Nachweise lassen sich für den italischen Raum im 4. und 5. Jahrhundert eruieren, ebenso viele aus dem 4. und 5. Jahrhundert im Osten des Reichs.<ref>Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge. Band 38). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 978-3-428-10936-4. S. 99 f.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

  • Johann Samuel Ersch, Johann Gottfried Gruber (Hrsg.): Allgemeine Encyclopädie der Wissenschaften und Künste. Unveränderter Nachdruck der Ausgabe Leipzig 1818–1889, Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 1969, ISBN 978-3-201-00093-2, 3. Sektion, Band 13, S. 228 ff. (online)
  • Detlef Liebs: Die Jurisprudenz im spätantiken Italien (260–640 n.Chr.) (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 8). Duncker & Humblot, Berlin 1987, S. 173, 191 und 287.
  • Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Africa mit Studien zu den pseudopaulinischen Sentenzen (= Antike in der Moderne. Band 3). Berlin 1993. 2. Auflage (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen. Neue Folge, Band 44), Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 3-428-11617-8.
  • Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 106–110.
  • Hartwig Schellenberg: Die Interpretationen zu den Paulussentenzen, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1965.

Weblinks[Bearbeiten]

Wikisource: Sententiae receptae Paulo tributae – Quellen und Volltexte (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value))

Anmerkungen[Bearbeiten]

<references />

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