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Sollizitation

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Sollizitation, lateinisch sollicitatio (ad turpia) („Verführung (zu Schändlichkeiten)“), auch crimen sollicitationis („Verbrechen der Verführung“), ist ein moraltheologischer und kirchenrechtlicher Fachausdruck für einen sexuellen Übergriff im Rahmen der sakramentalen Beichte. Im katholischen Kirchenrecht ist bereits der Versuch eines Priesters, die sakramentale Beichte zur Verführung eines Pönitenten zu sexuellen Handlungen zu nutzen, mit schweren Strafen belegt. Crimen sollicitationis ist außerdem der Titel eines erstmals 1922 veröffentlichten Dokuments, das nähere Ausführungsbestimmungen zu den entsprechenden kirchlichen Gerichtsverfahren enthält.

Geschichte bis 1922[Bearbeiten]

Sexuelle Handlungen zwischen Beichtvater und Pönitenten waren im Kirchenrecht seit langem durch verschiedene Einzelnormen als „geistlicher Inzest“ (incestum spiritualis) sanktioniert.<ref>Elizabeth Archibald: Incest. In: Margaret Schaus (Hrsg.): Women and Gender in Medieval Europe: An Encyclopedia ( = Routledge Encyclopedias of the Middle Ages Band 14). Routledge, New York 2006, S. 399–401, hier S. 400. </ref> Als Rechtsfolgen werden die Absetzung, lange (teilweise lebenslängliche) Bußen und Exkommunikation genannt.<ref>Juan Ortega Uhink: De delicto sollicitationis evolutio historica, documenta commentarius. Catholic University of America Press, Washington 1954, S. 9–14.</ref> Ab Mitte des 16. Jahrhunderts wurde die nun so bezeichnete sollicitatio zur Zuständigkeit der Inquisition erklärt, was Papst Paul IV. 1559 zunächst für Spanien bestätigte und Gregor XV. 1622 für die gesamte katholische Kirche vorschrieb.<ref>Juan Ortega Uhink: De delicto sollicitationis evolutio historica, documenta commentarius. Catholic University of America Press, Washington 1954, S. 9.</ref> Schutzgut war die Heiligkeit des Sakraments, die Verfolgung des Delikts war ein Reservatrecht der römischen Inquisition. Der Missbrauch des Beichtsakraments durch sexuelle Handlungen wurde in die Nähe der Häresie gerückt.<ref>Agnès Desmazières: Le crime de sollicitation réinventé. Le Saint-Office face aux crimes sexuels des clercs (1916-1939). In: Archives de sciences sociales des religions Band 193, 2021, S. 177–198, hier S. 180.</ref> Die vorgesehenen Strafen waren schwer,<ref name=":1">Michael Permaneder: Handbuch des gemeingültigen katholischen Kirchenrechts. 2. Auflage. Krüll, Landshut 1853, S. 610–611.</ref> tatsächliche Verurteilungen blieben aber selten.<ref>Stefania Tutino: 1626: A Year in the Life of the Roman Inquisition. Oxford University Press, Oxford 2025, S. 93–113.</ref>

Die moderne Rechtsgeschichte des crimen sollicitationis beginnt mit der Apostolische Konstitution Sacramentum poenitentiae von Papst Benedikt XIV. vom 1. Juni 1741.<ref>Edward N. Peters, Retrospectives on Benedict XIV’s Constitutio Sacramentum Poenitentiae (1741). In: Apollinaris Band 84, 2011, 581–605.</ref> Dort wurden bereits alle Versuche von Priestern, während der Beichte oder im Kontext derselben Pönitenten zu unmoralischen Worten oder Taten (insbesondere zu sexuellen Handlungen) zu bewegen, als crimen sollicitationis definiert und die Zuständigkeit der römischen Inquisition bekräftigt. Die Konstitution mit ihrer sehr weiten Definition des Tatbestandes und die Zuständigkeit der römischen Inquisition bzw. ihrer Nachfolgeinstutionen war für das katholische Kirchenrecht bis weit ins 20. Jahrhundert prägend.<ref name="Doyle November 2006">Tom Doyle: The 1962 Vatican Instruction “Crimen sollicitationis”, promulgated on March 16, 1962. (PDF) richardsipe.com, 1. November 2006.</ref>

Der Strafrahmen für sollicitatio umfasste in der Frühen Neuzeit einige der schwersten Strafen, die im kirchlichen Strafrecht vorgesehen waren.<ref name=":4">Johann Friedrich von Schulte: Über Kirchenstrafen. C.G. Lüderitz’sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel, Berlin 1872, S. 34–35.</ref> Theoretisch schloss dies die Übergabe an den weltlichen Arm zwecks Vollzug der Todesstrafe ein; dies galt aber als Ausnahme, die nur bei sehr schweren Delikten in Frage komme.<ref>Juan Ortega Uhink: De delicto sollicitationis evolutio historica, documenta commentarius. Catholic University of America Press, Washington 1954, S. 50–51.</ref> Mitte des 19. Jahrhunderts waren für Priester je nach Schwere des Falls Suspension, Verlust der Standesrechte und Absetzung vorgesehen, für Ordensgeistliche Verbannung, Galeerenstrafe, ewigen Kerker und Degradation.<ref name=":1" /> Gleichzeitig schützte das Kirchenrecht Täter vor Strafverfolgung durch die weltliche Gerichtsbarkeit; ein wichtiges Ziel war die Vermeindung von Skandalen.<ref name=":4" /> Papst Pius IX. legte 1866 fest, dass Gerichtsverfahren wegen sollicitatio unter strenger Geheimhaltung durchzuführen seien.<ref name="Doyle November 2006" />

Der Codex Iuris Canonici von 1917 sah vor, dass ein Priester, der das crimen sollicitationis beging, suspendiert werden sollte und je nach Schwere des Delikt weitere Strafen erhalten solle (CIC/1917 can. 2368 § 1). Dem Opfer eines solchen Übergriffs schrieb der CIC vor, dass es diesen anzuzeigen habe; geschah dies nicht binnen Monatsfrist, zog sich das Opfer latae sententiae die Exkommunikation zu (CIC/1917 can. 2368 § 2).

Die Instruktion Crimen sollicitationis (1922/1962)[Bearbeiten]

Unter dem Titel Crimen sollicitationis erschien 1922 eine vatikanische Instruktion der Sacra Congregatio Sancti Officii (Heilige Kongregation des Heiligen Offizium, heute Dikasterium für die Glaubenslehre) von Kardinal Rafael Merry del Val unter Papst Pius XI.<ref>Crimen sollicitationis, 1922. (PDF; lateinisch), vgl. englische Übersetzung auf bishop-accountability.org.</ref><ref name=":2">Wilhelm Rees: „Wenn jemand weiß, was Gott von einer Person jetzt will“ – Zur Entwicklung kirchenstrafrechtlicher Bestimmungen zu sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche. In: Religion.Macht.Strukturen.Missbrauch. innsbruck university press, Innsbruck 2024, ISBN 978-3-99106-131-1, S. 213–299, hier 225–226 (doi:10.15203/99106-131-1-11).</ref> Sie passte die Verfahrensnormen an den damals neuen CIC und regelte, wie in Fällen der Verführung eines Beichtenden durch den Beichtvater von Seiten der Bischöfe vorzugehen war.

Anders als die früheren Regelungen behandelte es unter dem Sammelbegriff des crimen pessimum noch weitere Delikte, hauptsächlich homosexuelle Handlungen, aber sekundär auch sexuelle Handlungen an Tieren und den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen.<ref>John P. Beal: The 1962 Instruction Crimen sollicitationis: Caught red-handed or handed a red herring? In: Studia canonica 41 (2007), S. 199–236, hier S. 222.</ref> Diese Delikte wurden durch Crimen sollicitationis unabhängig vom Kontext der Handlung den gleichen Verfahrensnormen unterworfen, wie sexuelle Übergriffe im Rahmen der Beichte, also unabhängig davon, ob die jeweiligen homosexuellen Handlungen, Sodomie bzw. sexuelle Gewalt gegen Kinder im Kontext der Beichte verübt wurden oder nicht.<ref name="Doyle November 2006" /> Insbesondere waren die Ortsbischöfe bzw. Ordinarien verpflichtet, alle ihnen bekanntgewordenen Verdachtsfälle dem Heiligen Offizium zu melden.<ref name=":22">Wilhelm Rees: „Wenn jemand weiß, was Gott von einer Person jetzt will“ – Zur Entwicklung kirchenstrafrechtlicher Bestimmungen zu sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche. In: Religion.Macht.Strukturen.Missbrauch. innsbruck university press, Innsbruck 2024, ISBN 978-3-99106-131-1, S. 213–299, hier 225–226 (doi:10.15203/99106-131-1-11).</ref>

Das Dokument wurde 1962 von Kardinal Alfredo Ottaviani unter Papst Johannes XXIII. im Hinblick auf das Zweite Vatikanische Konzil aktualisiert. Wie sein Vorgänger von 1922 wurde es nicht in den Acta Apostolicae Sedis publiziert, und auch die 2000 gedruckten Exemplare sollten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.<ref name=":2" /><ref name=":3" /> Selbst den für Meldungen an die Kongregation für die Glaubenslehre zuständigen Bischöfen war seine Existenz oft unbekannt.<ref name=":3">John P. Beal: The 1962 Instruction Crimen sollicitationis: Caught red-handed or handed a red herring? In: Studia canonica Band 41, 2007, S. 199–236, hier S. 223 und 235.</ref> Die 2001 außer Kraft gesetzte Instruktion ist seit dem 20. März 2010 auf der Internetseite des Vatikans abrufbar.<ref name="vatican">Inoffizielle Übersetzung ins Englische durch den Heiligen Stuhl selbst.</ref>

Entwicklung seit 1983[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des CIC von 1917 zum crimen sollicitudinis wurden nur teilweise in den CIC von 1983 übernommen.<ref>Codex Iuris Canonici: Canon 1387 (deutsch), vgl. Canones 1378–1389 (lateinisch).</ref> Zwar sanktioniert can. 1385 spezifisch die Verführung von Pönitenten zu sexuellen Handlungen („Sünden gegen das sechste Gebot“), aber die Anzeigepflicht für Opfer sexuellen Missbrauchs im Kontext der Beichte ist weggefallen.

Mit den Bestimmungen von Sacramentorum sanctitatis tutela (2001), welche nicht selbst promulgiert, aber durch den Brief De delictis gravioribus bekanntgemacht und am 21. Mai 2010 von Papst Benedikt XVI. ergänzt wurden, sind die 1922 und 1962 festgelegten Verfahrensregeln aufgehoben worden.

Siehe auch[Bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten]

  • John P. Beal: The 1962 Instruction Crimen sollicitationis: Caught red-handed or handed a red herring? In: Studia canonica Band 41, 2007, S. 199–236; vatican.va (PDF; 1,6 MB)
  • Wilhelm Rees: Sollizitation. In: Walter Kasper et al. (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. Band 9. 3. Auflage. Herder, Freiburg / Basel 1999, S. 713, ISBN 3-451-22008-3.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />