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Stoffschutz

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Der Begriff Stoffschutz bezeichnet den auf chemische Stoffe erteilten Patentschutz. Da die Patentierung eines Stoffes dazu führt, dass alle Verfahren zu seiner Herstellung und auch alle seine möglichen Verwendungen von diesem Patentschutz umfasst sind, unabhängig davon, welche dieser Verfahren und Verwendungen dem Erfindenden bei der Patentanmeldung bereits bekannt waren, ist dieses Rechtsinstitut bis heute stark umstritten.<ref>Vgl. dazu die ausführlichen Arbeiten Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7. und Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8.</ref>

Dem Stoffschutz wird überall dort eine erhebliche praktische und wirtschaftliche Bedeutung zugemessen, wo Erfindungen auf spezifische Wirkstoffe gründen. Dies ist in den Branchen der sogenannten Life Sciences der Fall, z. B. in der Pharmazie bezüglich der Entwicklung neuer Arzneistoffe, in den Pflanzenbauwissenschaften bezüglich der Entwicklung neuer Pflanzenschutzmittel und vielen weiteren Bereichen.<ref>S. nur Marco Stief, Maximilian Haedicke, Annelie Wünsche: Pharmaceutical, biological and chemical patents: a handbook. Beck, Nomos, Hart, München, Oxford 2026, ISBN 978-3-8487-0300-5.</ref>

Geschichte[Bearbeiten]

Frankreich: Verfahrens- und/oder Verwendungsschutz[Bearbeiten]

Eines der ersten bedeutenden Patente für eine chemische Erfindung wurde 1791 in Frankreich Nicolas Leblanc erteilt, dem es gelungen war, die u. a. für die Herstellung von Glas und Seife benötigte Soda künstlich herzustellen. Sein Patent schützte aber nicht den Stoff, die künstliche Soda, sondern das Verfahren zu ihrer Herstellung: das nach ihm benannte Leblanc-Verfahren.

Das nach dem Ende der ersten Phase der französischen Revolution erlassene französische Patentrecht<ref>Zu diesem s. August Erich Wiener: Das französische Patentwesen: ein Kommentar zum Patentgesetz vom 05.07.1844, unter Berücksichtigung der übrigen wichtigsten patentrechtlichen Bestimmungen, einschließlich des Internationalen Abkommens vom 20. März 1883 in seiner jetzigen Fassung vom 02. Juni 1911, sowie des Gesetzentwurfs vom 11. Juli 1912. Mannheim 1913, S. 8 ff.</ref> wollte so den Anreiz setzen, dass weitere Verfahren zur Herstellung dieses Stoffes erforscht, entwickelt und ggf. auch patentiert werden konnten. Ursprünglich war es daher allein üblich, die Herstellungsverfahren eines chemischen Stoffes zu patentieren (Verfahrensschutz). Ferner war es auch möglich, die spezifische Verwendung eines chemischen Stoffes zu einem bestimmten Zweck zu patentieren (Verwendungsschutz). Nicht in Erwägung gezogen wurde in Frankreich die Option, chemische Stoffe als solche unmittelbar selbst zu patentieren.<ref>Peter Kurz: Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten. Hrsg.: von der Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymann, Köln 200, ISBN 978-3-452-24331-7, S. 246 ff.</ref>

USA: absoluter Stoffschutz[Bearbeiten]

In den USA konnte seit dem Patentgesetz von 1790 jede Erfindung patentiert werden, wenn und soweit sie etwas darstellte, das sich in einer der drei grundlegenden Patentkategorien wiederfand: any useful art, manufacture, engine/machine/device, or any improvement therein not before known or used, zu deutsch jede zuvor nicht bekannte oder benutzte Kunst, Erzeugnis, Maschine/Apparat/Gerät, oder eine Verbesserung derselben.<ref>Diese Übersetzung stammt von Peter Kurz: Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten. Hrsg.: von der Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymann, Köln 200, ISBN 978-3-452-24331-7, S. 276.</ref>

1793 erweiterte Thomas Jefferson den Kreis dieser grundlegenden Patentkategorien. Er übte zu dieser Zeit nicht nur das Amt des Außenministers, sondern auch das des ersten Patentprüfers der USA aus.<ref>Peter Kurz: Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten. Hrsg.: von der Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymann, Köln 200, ISBN 978-3-452-24331-7, S. 284 ff.</ref> Offensichtlich in deutlicher Anlehnung an das zur selben Zeit sich zu entwickeln beginnende Periodensystem der chemischen Elemente, welches alles Existierende als eine Zusammensetzung aus den chemischen Elementen, also eine Zusammensetzung von Materie begreift,<ref>Auf diese Anlehnung verweist Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 254 f. mit zahlreichen Nachweisen.</ref> fügte er den drei genannten Patentkategorien die bis dahin gänzlich unbekannte Patentkategorie composition of matter hinzu.<ref>S. United States Statutes at Large, Chapter 11 vom 21.02.1793</ref>

Die so entstehende Vorschrift hat sich bis heute nur wenig verändert und lautet: Whoever invents or discovers any new and useful process, machine, manufacture, or composition of matter, or any new and useful improvement thereof, may obtain a patent therefor, subject to the conditions and requirements of this title.<ref>35 U.S.C., part II, chapter 10, § 101</ref> In den USA kommt daher alles als patentierbare Erfindung in Frage, was sich einer der folgenden vier Kategorien zuordnen lässt:

  • process (Verfahren)
  • machine (Maschine, im deutschen Patentrecht auch als Vorrichtung bezeichnet)
  • manufacture (Erzeugnis)
  • composition of matter (Zusammensetzungen der Materie, sog. Stofferfindungen)

Aus der Weite der letzten Kategorie ergeben sich bis heute schwerwiegende Anwendungsfragen. Einerseits besteht letztendlich alles, sowohl die Erzeugnisse und Maschinen, als auch alle Lebewesen aus Materie. Andererseits führt die Patentierung eines Stoffes zu einer kaum überschaubaren Machtfülle des Patentinhabers. Aus dem Patent auf einen Stoff erwächst ihm die Befugnis, alleine darüber zu entscheiden, zu welchen Zwecken der betreffende Stoff verwendet wird und zu welchen Konditionen dies geschieht (absoluter Stoffschutz).<ref>Vgl. etwa Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7, S. 388 ff.</ref>

Deutschland: große Skepsis des Gesetzgebers und große Einflußnahme der chemischen Industrie[Bearbeiten]

In Preußen und anderen deutschsprachigen Ländern sah man in der Erteilung von Patenten oftmals eine grundsätzlich ungerechtfertigte Monopolstellung ihrer Inhaber. Die besondere Fallkonstellation der unmittelbaren Patentierung von Stoffen hielt man hier, in Antizipation vieler sich dabei stellender schwerwiegender Fragen, für gänzlich ausgeschlossen. Man sah, dass die für eine Patentierung notwendige exakte Beschreibung chemischer Stoffe schwierig werden würde. Ferner war offensichtlich, dass der Schutzbereich bereits erteilter Patente angesichts des stetig voranschreitenden technischen Fortschritts nicht rechtssicher zu bestimmen sein würde. Wann würden die in der Sache oft nur marginalen Verbesserungen einer bereits patentierten Erfindung zu einem neuen Patent führen? Wann waren diese Verbesserungen als der bereits patentierten Erfindung zugehörig anzusehen? Eine ablehnende Haltung gegenüber Stoffpatenten war daher sogar unter Vertretern der frühen chemischen Industrien verbreitet.<ref>S. Eberhard Schmauderer: Leitmodelle der Chemiker im Ringen um eine optimale Ausformung des Patentwesens auf die besonderen Bedürfnisse der Chemie während der Gründerzeit; in: CIT 1971, S. 531–540.</ref><ref>Ausführlich bei Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 267 ff. mit zahlreichen Nachweisen.</ref>

Zahlreiche Einflüsse führten ab den 1860er Jahren jedoch dazu, dass diese ablehnende Haltung einer mehr oder minder überzeugten Befürwortung des Stoffschutzes wich: Einerseits verstummten die Kritiker, die einer Einführung des Patentschutzes grundsätzlich kritisch gegenüber gestanden hatten.<ref>Vgl. Magrit Seckelmann: Industrialisierung, Internationalisierung und Patentrecht im Deutschen Reich, 1871 – 1914, Frankfurt am Main 2006, S. 181 ff.</ref>

Andererseits stieg mit dem Aufkommen der Teerfarben das Interesse an Stoffpatenten ab dem Ende der 1860er Jahre auch in Deutschland. Diese Farben entstanden aus dem Teer, dem problematischen Nebenprodukt der Steinkohlenverkokung. Bei diesem Prozess fiel Teer in so großen Mengen an, dass er Teile der frühindustriellen Koks-, Gas- und Stahlerzeugung unrentabel zu machen drohte, weshalb dringend nach einem Verwendungszweck für diesen Teer gesucht wurde.<ref>Peter Borscheid: Naturwissenschaft, Staat und Industrie in Baden: (1848– 1914), Industrielle Welt (Band 17), Stuttgart 1976, S. 101.</ref><ref>S. a. Ernst Bäumler: Farben, Formeln, Forscher: Hoechst und die Geschichte der industriellen Chemie in Deutschland, München/Zürich 1989</ref> Die Verarbeitung dieses Nebenprodukts zu Farben begann in England und Frankreich.<ref>Anthony S. Travis: The Rainbow Makers: The Origins of the Synthetic Dyestuffs Industry in Western Europe, Bethlehem/London/Toronto 1993, S. 101 ff.</ref> In Deutschland war die Teerfarbenindustrie zunächst eine „Imitationsindustrie“.<ref>Wolfgang Wimmer: „Wir haben fast immer was Neues“: Gesundheitswesen und Innovationen der Pharma-Industrie in Deutschland, 1880–1935, Schriften zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Band 43), Berlin 1994, S. 86.</ref> Die deutschen Hersteller profitierten in der Anfangszeit umfassend von der Tatsache, dass die Schutzwirkung der englischen und französischen Patente nicht bis zu ihnen reichte. Sie bedienten sich des Wissens ihrer englischen und französischen Konkurrenten und produzierten frei, was andernorts patentgeschützt war.<ref>Anthony S. Travis: The Rainbow Makers: The Origins of the Synthetic Dyestuffs Industry in Western Europe, Bethlehem/London/Toronto 1993, S. 101 ff.</ref> Als auch ihre Arbeiten zur Verringerung der großen Teermengen immer mehr neue Farben hervorbrachten, wuchs nun ihrerseits das Verlangen nach effektivem Patentschutz.<ref>John Joseph Beer: The Emergence of the German Dye Industry, Illinois studies in the social sciences (Vol. 44), Illinois 1959.</ref>

Mit einer großen Lobbying-Kampagne sorgte die junge chemische Industrie dafür, dass dieses Verlangen auf allen Ebenen Gehör fand: 1867 kam es zur Gründung der Deutschen Chemischen Gesellschaft (DchG), bei der 1869 eine eigene Patentkommission eingerichtet wurde. 1874 kam es, ebenfalls unter maßgeblicher Beteiligung der chemischen Industrie, zur Gründung des Deutschen Patentschutzvereins (1874). Nicht nur über diese beiden Organisationen, sondern auch über weitere führende Chemiker-Persönlichkeiten, übte die chemische Industrie sodann großen Einfluss auf das Verfahren aus, in dem das erste deutsche Patentgesetz von 1877 zu Stande kam.<ref>Schmauderer, Eberhard: Der Einfluss der Chemie auf die Entwicklung des Patentwesens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts; in: Tradition: Zeitschrift für Firmengeschichte und Unternehmerbiographie 1971, H. 3/4, S. 144–176.</ref><ref>Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7, S. 20 ff.</ref><ref>Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 272 ff.</ref>

Verfahrensschutz ab 1877[Bearbeiten]

Als das Gesetz mit dem neuen Rechtsinstitut des Patentschutzes erlassen wurde, hielt der Gesetzgeber die Patentierung von Stoffen weiterhin für nicht praktikabel. Grundsätzlich sollten keine Patente auf Nahrungs-, Genuß- und Arzneimittel erteilt werden können, da im Fall ihrer Patentierbarkeit Preissteigerungen erwartet wurden, sowie „die Gefahr […], daß der gesetzliche Schutz mit marktschreierischen Mitteln unter Irreleitung der Bevölkerung zu eigennützigen Zwecken mißbraucht wird“. Ebenso sollten Stoffe, die auf chemischen Wege hergestellt wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen bleiben, weil sie u. a. kaum eindeutig zu identifizieren seien.<ref>Vgl. bei Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 282 ff. Zitat S. 282 mit weiteren Nachweisen.</ref>

Um die chemische Industrie aber nicht gänzlich schutzlos zu lassen, wurde die folgende Ausnahme von diesem Verbot vorgesehen:

[Vom Patentschutz] Ausgenommen sind: Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen.<ref>§ 1 Nr. 2 Patentgesetz vom 25.05.1877, RGBl. Bd. 1877, Nr. 23, S. 501</ref>

Das Narrativ vom sog. Stoffschutzverbot[Bearbeiten]

Diese gesetzgeberische Rückausnahme eröffnete die Möglichkeit, den grundsätzlich vom Patentschutz ausgenommenen Stoffen jedenfalls insoweit Patentschutz zukommen zu lassen, als die Verfahren zu ihrer Herstellung patentiert werden konnten (sog. Verfahrensschutz). Die Erfindungen der chemischen Industrien waren damit nicht grundsätzlich schutzlos. Dennoch wurde es üblich, von einem vermeintlichen deutschen Stoffschutzverbot zu sprechen. Der bis heute in der Patentrechtshistorie gängige Begriff legt nahe, der deutsche Gesetzgeber habe die Patentierung von Stoffen seit den Anfängen des deutschen Patentrechts verboten. Dies verhehlt, dass der die chemischen Erfindungen aufgrund ihrer Besonderheiten, u. a. ihrer Identifizierungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten, von der grundsätzlichen Patentierbarkeit ausgenommen hat.<ref>Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 275 ff.</ref>

Mittelbarer Stoffschutz ab 1891[Bearbeiten]

Wie erwartet, erwies sich die Anwendung der Norm in der Praxis als überaus schwierig. Eines der zentralen Probleme wuchs sich zum Patentstreit mit der Schweiz aus. Unter Hinweis darauf, dass die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch kein Patentrecht besaß, das deutsche Patentrecht hier aber nicht gelte, produzierte man hier Stoffe nach den in Deutschland geschützten Verfahren und exportierte sie teilweise auch nach Deutschland.<ref>Vgl. dazu u. a. Peter Kurz: Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten. Hrsg.: von der Patentanwaltskammer zum 100jährigen Jubiläum des Gesetzes betreffend die Patentanwälte vom 21. Mai 1900. Heymann, Köln 200, ISBN 978-3-452-24331-7, S. 393 ff.</ref><ref>Arndt Fleischer: Patentgesetzgebung und chemisch-pharmazeutische Industrie im deutschen Kaiserreich (1871–1918), Quellen und Studien zur Geschichte der Pharmazie (Band 25), Marburg 1984, S. 203 ff.</ref><ref>Bernhard Geißler: Der Umfang des Stoffschutzes für chemische Erfindungen: Eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der Rechtslage in Frankreich, den USA, Skandinavien und Deutschland, Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz (Band 28), Köln/Berlin/Bonn/München 1972, S. 6 ff.</ref>

Die deutsche chemische Industrie intensivierte daraufhin ihre Lobbying-Aktivitäten. 1877 gründete sie den Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands (der in den eigenen Reihen auch als der Langnam-Verein galt). 1879 veröffentlichte die BASF eine weitreichende Denkschrift, in der alle wesentlichen Probleme bei der Patentierung chemischer Verfahren diskutiert wurden. Ebenso enthielt die Denkschrift Vorschläge, wie diese Probleme nach Auffassung der Industrie zu lösen seien. Kurze Zeit später folgte die Einberufung eines chemischen Patentkongresses in Baden-Baden.<ref>Vgl. Paul A. Zimmermann: Patentwesen in der Chemie: Ursprünge, Anfänge, Entwicklung, Ludwigshafen 1965, S. 22 ff.</ref> Hier beschwor Heinrich Caro in einer flammenden Rede die wunderbaren Entwicklungen Deutschlands und der deutschen chemischen Industrie und kam zu dem Ergebnis: „[I]n einem solchen Lande spricht man nicht von der Unmöglichkeit, die Neuheit einer chemischen Erfindung zu ermitteln! Unmöglich ist dies nur, wenn man sich dieses mächtigen Agens nicht bedienen will. Das aber haben wir heute nicht mehr zu befürchten“.<ref>Die Rede wurde veröffentlicht in Die Chemische Industrie, dem Organ des Langnam-Vereins, 1879, S. 370 (383 f.)</ref>

Mit diesem Aufruf machte sich die chemische Industrie daran, einen weitergehenden, nämlich den sog. mittelbaren Stoffschutz auch in Deutschland zu realisieren, obwohl juristische und logische Erwägungen, wie sie u. a. von der preußischen Ministerialbürokratie dargelegt worden waren, grundsätzlich dagegen sprachen. Diese Zielsetzung wurde systematisch anhand der beiden Beispielstoffe Methylenblau und Congoroth verfolgt. Zu beiden wirtschaftlich hoch bedeutsamen Stoffen strengte die chemische Industrie Patentgerichtsverfahren an. Diese wurden so konzipiert, dass sie bis vor das höchste deutsche Gericht, das Reichsgericht kamen. Sie wurden zu maßgeblichen Präzendenzfällen mit der von der Industrie gewünschten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.<ref>Methylenblau, Urteil vom 14.03.1888, RGZ 22, S. 8.</ref><ref>Congoroth, Urteil vom 20.03.1889, Patentblatt 1889, S. 209.</ref> Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung „[gelang es] [d]en Lobbyisten [sodann], das Reichspatentgesetz den neuen Gegebenheiten und Bedürfnissen anzupassen“.<ref>Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7, S. 44.</ref>

Diese Gesetzesanpassung hatte zur Folge, dass der Buchstabe des Patentgesetzes zwar immer noch lediglich Schutz auf die Herstellungsverfahren von Stoffen vorsah. Im Methylenblau-Fall hatte das Reichsgericht aber entschieden, dass der in einem solchen Verfahren erzeugte Stoff [...] nicht außerhalb des Gegenstandes der Erfindung [liege], [sondern ...] den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluß [bilde].<ref>S. Methylenblau, Urteil vom 14.03.1888, RGZ 22, S. 8</ref> Der auf ein Herstellungsverfahren erteilte Patentschutz umfasste daher von nun an die dabei entstehenden Produkte (Stoffe). Seit dieser Zeit erstreckt sich der Verfahrensschutz vollumfänglich auf diese.

Um dieser Neuheit auch praktische Relevanz zukommen zu lassen, wurde gleichzeitig folgende neue Beweisvermutung in das Gesetz aufgenommen: Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren hergestellt. Wer einen Stoff produzierte, für den ein bestimmtes Herstellungsverfahren patentiert worden war, musste daher nachweisen können, dass er den Stoff nach einem anderen Verfahren hergestellt hatte.<ref>Umfassend zu dieser Rechtsänderung bei Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 307 ff.</ref>

Durch die gesetzgeberische „Hintertür“: Absoluter Stoffschutz seit 1968[Bearbeiten]

Auch die Option des mittelbaren Stoffschutzes konnte die patentrechtliche Situation der chemischen Industrie nicht grundsätzlich verbessern. Zwar liess sich damit das Problem der Umgehung von Verfahrenspatenten durch die Produktion im Ausland in den Griff bekommen. Doch verkomplizierte die neue Option das Rechtsgebiet des Stoffschutzes mit vielen zusätzlichen neuen Fragen. Dies zeigte sich in „[e]ine[r] Flut von über hundert Schriften […], von den verschiedensten Standpunkten und Bedürfnissen ausgehend, in teilweise glänzender Polemik und schärfster Logik“,<ref>So beschreibt es Eberhard Schmauderer: Der Einfluss der Chemie auf die Entwicklung des Patentwesens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts; in: Tradition: Zeitschrift für Firmengeschichte und Unternehmerbiographie 1971, H. 3/4, S. 144 (166).</ref> darunter erste Monographien<ref>Julius Ephraim: Deutsches Patentrecht für Chemiker, Monographien über angewandte Elektrochemie (XXV. Band), Halle a. S. 1907.</ref> und juristische Dissertationen.<ref>Walther Stuber: Die Patentierbarkeit chemischer Erfindungen, Bern 1907.</ref>

Noch schwerer wog jedoch der Umstand, dass auch diese Option nichts am grundlegenden Problem der chemischen Industrie zu ändern vermochte: der permanenten Unsicherheit, die durch die große Dynamik des technischen Fortschritts entstand, der Furcht vor fremden Weiterentwicklungen ihrer Erfindungen. Fanden derartige Forschungen nicht innerhalb der eigenen Machtsphäre der jeweiligen Patentinhaber statt, „stellten [sie] für jeden Fabrikanten einen unberechenbaren Unsicherheitsfaktor dar, weil mit unvorhergesehenen Entdeckungen jede geschäftliche Planung durchkreuzt wurde. Allein wirtschaftliche Gesichtspunkte forderten [daher], die auf dem Teerfarbensektor tätigen Laboratorien der industriellen Kontrolle unterzuordnen. Von Anfang der [18]70er Jahre ab lassen sich diese Bemühungen bei allen später marktbeherrschenden Firmen nachverfolgen“.<ref>Peter Borscheid: Naturwissenschaft, Staat und Industrie in Baden: (1848– 1914), Industrielle Welt (Band 17), Stuttgart 1976, S. 210.</ref>

In einer Anhörung vor dem Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft im Jahr 1926 gab Carl Bosch zu Protokoll, dass genau dieses Problem eine der treibenden Kräfte für den Zusammenschluss der deutschen chemischen Betriebe zur I.G. Farben gewesen war: Mit dem Zusammenschluss sei u. a. beabsichtigt worden,

„die häufigen Streitigkeiten wegen der Patente usw. zu beseitigen, auch die Konkurrenz etwas auszuschalten, die darin bestanden hat, daß jeden Tag neue Umgehungsfarbstoffe [sic!] auf den Markt kamen. [...] Wir haben uns verpflichtet, gewisse Gebiete den anderen zu überlassen, wogegen diese uns wieder andere Gebiete zur ausschließlichen Bearbeitung eingeräumt haben“.<ref>Zitat nachgewiesen in Deutsches Reich: Wandlungen in den Rechtsformen der Einzelunternehmungen und Konzerne, Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Allgemeine Wirtschaftsstruktur (I. Unterausschuß – 3. Arbeitsgruppe: Wandlungen in den Wirtschaftlichen Organisationsformen, Erster Teil), Berlin 1928, S. 436.</ref>

Bereits unmittelbar nach der Gesetzesänderung von 1891 wurde daher offenbar, dass die Industrie sich auch mit diesem neu erreichten Niveau des Stoffschutzes nicht begnügen würde:

„Speziell gerade die von Chemikern in solchen Fragen erstatteten Gutachten lassen fast ausnahmslos die dem Chemiker naheliegende Tendenz erkennen, auf dem Umweg einer Ausdehnung des Verfahrenspatents zu einem halben oder ganzen Patentschutz für den Stoff selbst zu gelangen.“ schrieb 1892 Wilhelm Reuling in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz.<ref>ZfGR 1892, S. 23</ref> 1908 formulierte sein Kollege Ferchland: „Die Juristen haben sich von den Chemikern, die pro domo sprechen, verführen lassen, deren von ökonomischen Interessen eingegebenen Forderungen zu verteidigen und manchmal auch theoretisch zu begründen“.<ref>Paul Ferchland: Über Stoffpatente; in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1908, S. 91 (96)</ref>

Die Realisierung dieser „kaum nachvollziehbaren Kehrtwende“<ref>Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8, S. 40.</ref> des Gesetzgebers von der ursprünglich nicht für möglich gehaltenen Stoffpatentierung zum absoluten Stoffschutz erfolgte nach einem „fast 90-jährigem“ systematischen Lobbying-Prozess an dessen Ende das sog. Vorabgesetz stand. Mit diesem gelang es „den Vertretern der Industrie [...], die Stoffschutzfrage, quasi durch die Hintertür, in ihrem Sinne zu lösen“.<ref>Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7, S. 75.</ref>

Patentverletzungen[Bearbeiten]

Nachweis[Bearbeiten]

Die Verletzung von Stoffpatenten lässt sich in vielen Fällen präzise mit den Methoden der analytischen Chemie nachweisen.

Literatur[Bearbeiten]

  • Stefanie Merenyi: Der Stoffbegriff im Recht: Eine interdisziplinäre Studie zum Stoffrecht unter Berücksichtigung des auf Stoffe gerichteten Patentwesens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 146). Mohr-Siebeck, Tübingen 2019, ISBN 978-3-16-156785-8.
  • Stefanie Merenyi: Stoffschutz im Internationalen Jahr des Periodensystems. Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft eines besonderen Rechtsintruments, Zeitschrift für Geistiges Eigentum 12 (2020), S. 42–92, DOI:10.1628/zge-2020-0003.
  • Ralf Uhrich: Stoffschutz (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht. Band 42). Mohr-Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150458-7.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

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