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Strandgut

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Datei:Marine debris on Hawaiian coast.jpg
Strandgut am Strand von Hawaii
Datei:American star vom felsen.JPG
Wrack der American Star vor Fuerteventura im Jahr 2003
Datei:Fish1961 - Flickr - NOAA Photo Library.jpg
Geisternetze
Datei:Schleswig-Holstein, Kreis Pinneberg, Helgoland im Juli 2019 NIK 7820.jpg
Strandgutsammelbox am Südstrand von Helgoland
Datei:Glass Beach - Fort Bragg California.jpg
Meerglas gehört zu dem beliebteren Strandgut, da es sich für dekorative Zwecken nutzen lässt und keine Umweltgifte absondert

Strandgut (Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:lang“ ist nicht vorhanden.) sind sämtliche Gegenstände, die durch Meeresströmungen oder Tiden vom Meer an Küsten, Strand oder Ufer gespült werden.
Bei dem angeschwemmten Treibgut handelt es sich mittlerweile überwiegend um anthropogene Abfälle, aber auch natürliche Bestandteile pflanzlichen und tierischen Ursprungs, wie Treibholz, Häuser von Schalentieren, Tang, Seegras, Algen und so weiter tragen zum Spülsaum bei.

Allgemeines[Bearbeiten]

Als Gegenstände kommen alle schwimmenden, gesunkenen oder an der Küste angetriebenen Sachen in Betracht, Tiere wie bei der Walstrandung dagegen nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Objekte an den Strand oder die Küste gelangen müssen; bleiben sie auf dem Meer, handelt es sich um Treibgut beziehungsweise Seetrift. Seetriftige Mineralöle oder flüssige Tankladungen gelten deshalb nicht als Strandgut.<ref>Karl-Heinz Gustmann u. a. (Hrsg.): Die Seewirtschaft der DDR. Band 5. Transpress Verlag für Verkehrswesen, Berlin 1973, DNB 551018526, S. 382.</ref>

Strandgut tritt ausschließlich in Uferbereichen von Küstenstaaten auf.

Arten[Bearbeiten]

Es handelt sich überwiegend um schwimmfähige Gegenstände, die von Schiffen oder abgestürzten Flugzeugen stammen können, zumeist an einem anderen Küstenabschnitt ins Meer und dann als Treibgut wieder an den Strand gelangt sind:

Rechtslage[Bearbeiten]

Deutsches Recht[Bearbeiten]

Zwischen 1875 und 1986 galt in Deutschland eine Strandungsordnung,<ref>Strandungsordnung. In: Sammlung sämmtlicher Drucksachen des Deutschen Reichstages. Band 1. Julius Sittenfeld, Berlin 1874, S. 3 ff., hier: S. 32 f.</ref> die Strandämter vorsah, denen Strandvögte unterstellt wurden. Sie waren für die Bergung und die Annahme von Strandgut zuständig. Strandgut war alles strandtriftige Gut und Seewurf, also sämtliche Objekte, die vom Wasser gegen die Küsten getrieben und vom Lande aus geborgen werden konnten. In der DDR wurde mit der „Verordnung über die Rettung von Menschenleben und Fahrzeugen aus Seenot und die Behandlung von Strandgut“ (Strandungsordnung vom 29. August 1972) eine neue Grundlage geschaffen.

Durch Aufhebung der letztmals im Juli 1986 geänderten preußischen Strandungsordnung am 30. Juni 1990 erfolgte eine Einordnung des Strandguts in das Strandrecht, das zum Fundrecht gehört. Strandgut ist danach erst dann herrenlos, kann also vom Finder rechtmäßig angeeignet werden, wenn der bisherige Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgegeben hat (§ 959 BGB).

Sollte der ehemalige Eigentümer den Besitz nicht aufgegeben haben, oder den Verlust wertvoller Stücke angezeigt haben, gilt Strandgut zunächst als „auf hoher See verloren“. Der Finder müsste Strandgut von Wert daher in ein Fundbüro bringen. Meldet sich der Eigentümer, so hat der Finder Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Meldet sich der Eigentümer nicht, erwirbt der Finder nach sechs Monaten Eigentum; allerdings hat der frühere Eigentümer einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Finder (§ 977 BGB).

Vereinigtes Königreich und Kanada[Bearbeiten]

Strandgut, das an den Küsten des Vereinigten Königreichs oder Kanadas gefunden wurde, muss dem Receiver of Wreck gemeldet werden.<ref>Vorlage:Cite book/Name: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. British Government, Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref><ref>Vorlage:Cite book/Name: [Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden.] In: Skriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:Internetquelle“ ist nicht vorhanden. Government of Canada, Skriptfehler: Ein solches Modul „DateTime“ ist nicht vorhanden., archiviert vom Vorlage:Referrer (nicht mehr online verfügbar) am Vorlage:Cite book/URL; (Skriptfehler: Ein solches Modul „Multilingual“ ist nicht vorhanden.).Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Skriptfehler: Ein solches Modul „TemplatePar“ ist nicht vorhanden.Vorlage:Cite book/URLVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung2Vorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/MeldungVorlage:Cite book/Meldung</ref>

Siehe auch[Bearbeiten]

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Weblinks[Bearbeiten]

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Commons: Marine debris – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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[[wikt:Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden.|Wiktionary: Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden.]] – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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Einzelnachweise[Bearbeiten]

<references />

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