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Tardschīh

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Tardschīh (arabisch ترجيح, DMG {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) ‚Bestimmung des Übergewichts, Bevorzugung‘) ist ein Verfahren der islamischen Rechtswissenschaft, bei dem zwei gleichartige, aber einander widersprechende Beweise gegeneinander abgewogen werden, um denjenigen zu bestimmen, der das größere Gewicht hat. Als Beweise kommen vor allem Hadithe sowie die Ergebnisse von Analogieschlüssen in Betracht. Die Regeln für die Durchführung des Tardschīh werden in den Werken der islamischen Rechtstheorie beschrieben. Hier werden auch ausschlaggebende Kriterien (muraǧǧiḥāt) aufgelistet, anhand derer sich der Beweis mit dem größeren Gewicht bestimmen lässt.

Einer der ersten Texte, in dem das Tardschīh-Konzept behandelt wurde, war das Werk „Die Abschnitte über die Grundlagen“ (al-Fuṣūl bi-l-uṣūl) des von der Muʿtazila beeinflussten Rechtsgelehrten al-Dschassās (gest. 981).<ref>Vgl. dazu den Aufsatz von Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003.</ref> Den muslimischen Gelehrten der nach-formativen Periode hat das Konzept des Tardschīh große Entscheidungsspielräume eröffnet,<ref>Vgl. Krawietz: Die Hierarchie der Rechtsquellen. 2002, S, 78.</ref> insbesondere nachdem sein Anwendungsbereich auf die Abwägung von Lehrmeinungen verschiedener Rechtsschulen ausgeweitet wurde.

Grundlagen[Bearbeiten]

Sprachliche Ableitung und Definitionen[Bearbeiten]

Grammatisch ist tarǧīḥ das Verbalsubstantiv zum zweiten Stamm des arabischen Verb raǧaḥa, das das Sich-Senken der Waagschale unter dem Übergewicht (ruǧḥān) bezeichnet.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1185.</ref> Der zweite Stamm hat kausative Funktion und hat die Bedeutung von „das Übergewicht geben, überwiegen lassen, mehr Gewicht legen auf, für gewichtiger halten, bevorzugen, vorziehen.“<ref>Vgl. Hans Wehr: Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache der Gegenwart. Arabisch-Deutsch. 5. Aufl. Harrasowitz, Wiesbaden, 1985. S. 452.</ref> Betont wird, dass dieser Vorgang „nach dem Eintreten des Gleichgewichts zwischen den beiden Waagschalen“ (baʿda ṯubūt al-muʿādala baina kaffatai al-mīzān) erfolgt.<ref>Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh. 1998. S. 424a.</ref> Dasjenige, das mehr Gewicht hat, wird auf Arabisch als ar-rāǧiḥ bezeichnet, das Überwogene al-marǧūḥ genannt.

Hinsichtlich seiner terminologischen Bedeutung definierte der andalusische Gelehrte al-Bādschī (gest. 1081) Tardschīh als „die Darlegung des Vorzugs eines Beweises gegenüber dem anderen Beweis.“<ref>Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh. 1998. S. 421a.</ref> Nach der Definition des Schafiiten al-Āmidī bedeutet Tardschīh „die Verbindung eines von zwei Sachverhalten, die trotz ihrer Unvereinbarkeit bei dem Desiderat zur Beweisführung geeignet sind, mit der Verpflichtung, sich daran zu halten, und die gleichzeitige Vernachlässigung des anderen Sachverhalts“.<ref>Ammā tarǧīḥu fa-ʿibāratun ʿan iqtirāni aḥadi ṣ-ṣāliḥaini li-d-dalālati ʿalā l-maṭlūbi maʿa taʿāruḍi-himā bi-mā yūǧibu l-ʿamala bi-hī wa-ihmāli l-āḫar. So bei al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. Bd. IV, S. 291. Vgl. auch Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722, 763.</ref> Der hanbalitische Gelehrte Nadschm ad-Dīn at-Tūfī erklärte Tardschīh, wie folgt: „Es ist die Handlung des Abwägenden, der einen Beweis untersucht, und die Voranstellung einer der beiden Methoden, die zur Erlangung der Kenntnis des Urteils geeignet sind, aufgrund der Tatsache, dass dieser Methode eine besondere Beweiskraft zukommt.“<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 676.</ref> Nach der hanafitischen Lehre ist Tardschīh „das Aufzeigen des Überschusses bei einem von zwei gleichartigen Dingen gegenüber dem anderen durch etwas, das nicht von ihm unabhängig ist.“<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1185.</ref>

Begründungen und Kritik[Bearbeiten]

Fachr ad-Dīn ar-Rāzī und al-Āmidī begründeten die Pflicht zum Tardschīh und der Gültigkeit seines Ergebnisses mit drei Argumenten:

  1. mit dem Konsens der Prophetengefährten, da schon diese verschiedene Hadithe anderen vorgezogen haben sollen. Als Beispiel wird auf einen Hadith von Aischa bint Abi Bakr zum Ghusl verwiesen, den die Prophetengefährten einem Hadith von Abū Huraira vorzogen.
  2. damit, dass es dem ʿUrf entspricht, beim Vorliegen zweier unvereinbarer Vermutungen derjenigen zu folgen, die das größere Gewicht hat. Fachr ad-Dīn ar-Rāzī verweist in diesem Zusammenhang auf das Diktum von ʿAbdallāh ibn Masʿūd: „Was die Muslime als gut ansehen, ist auch bei Gott gut“ (mā raʾā-hu l-muslimūn ḥasanan fa-hwa ʿinda Llāhi ḥasan).
  3. damit, dass es nach spontaner Einsicht (fī badāhat al-ʿaql) unerwünscht ist, sich an etwas zu halten, das weniger wahrscheinlich ist als etwas anderes.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 259.</ref>

Al-Āmidī erörtert zusätzlich die koranische Aufforderung in Sure 59:2 „Denkt nach, die ihr Einsicht habt!“ und das überlieferte Prophetenwort: „Wir urteilen nach der äußeren Erscheinung (aẓ-ẓāhir) und überlassen die verborgenen Dinge Gott“ als mögliche Begründungen für das Tardschīh-Verfahren.<ref>Vgl. al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. Bd. IV, S. 293 und Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722f.</ref>

Es gab nur sehr wenige namhafte muslimische Gelehrte, die das Konzept des Tardschīh gänzlich abgelehnt haben. Zu ihnen gehörte al-Bāqillānī. Er begründete seine Ablehnung des Tardschīh damit, dass auch bei einem Prozess die Aussagen von vier Zeugen nicht stärker gewichtet werden als von zweien, weil allein entscheidend sei, dass zwei Zeugen existierten.<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 676.</ref> Al-Āmidī hielt dem entgegen, dass nach seiner eigenen Auffassung die Aussagen von vier Zeugen sehr wohl höher gewertet werden müssten als die von zweien.<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 723.</ref>

Ein moderner Kritiker des Tardschīh war der radikal-konservative ägyptische Fernsehseelsorger Mustafā Mahmūd. In seinem 1979 publizierten Buch „Der Koran – ein Versuch, meine Zeit zu verstehen“ (al-Qurʾān - muḥāwa li-fahm ʿaṣrī), in dem er einschlägigen Reformansätzen eine scharfe Abfuhr erteilte, schrieb er: „Nur Religion (dīn) führt zu sicherem Wissen, keinesfalls aber Skepsis (šakk), Wahrscheinlichkeit (iḥtimāl) oder das Abwägen (tarǧīḥ).“<ref>Vgl. Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 121.</ref>

Anwendungsbereich und Voraussetzungen[Bearbeiten]

Nach allgemeiner Lehre darf der Tardschīh allerdings nur auf probative Beweise (adilla ẓannīya) angewandt werden, nicht jedoch auf definitive Beweise (adilla qaṭʿīya) wie zum Beispiel Textbelege aus dem Koran, weil diese grundsätzlich als widerspruchsfrei gelten.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1186f.</ref> Stößt der Mudschtahid bei definitiven Beweisen auf einen vermeintlichen Widerspruch, kann er diesen nur durch Rückgriff auf Abrogation lösen oder muss sich des Urteils enthalten.<ref>Vgl. Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh ʿinda l-muslimīn. 1998. Bd. I, S. 423b.</ref> Zu den probativen Beweisen, auf die der Tardschīh anwendbar sein soll, gehören nach at-Tūfī „gehörte Formulierungen“ (alfāẓ masmūʿa) und „rationale Bedeutungen“ (maʿānī maʿqūla). Zu ersteren rechnet er Buch und Sunna, zu letzteren die Analogschlüsse.<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 679.</ref> Strittig war die Frage, ob der Tardschīh auf ganze Lehrrichtungen anwendbar war. Zu denjenigen, die dies befürworteten, gehörten der Muʿtazilit ʿAbd al-Dschabbār ibn Ahmad und der Hanbalit Nadschm ad-Dīn at-Tūfī.<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 683f.</ref>

Asch-Schaukānī nennt drei Voraussetzungen für die Durchführung eines Tardschīh: 1. die Gleichheit des Feststehens (ṯubūt) der beiden Beweise; 2. die Gleichheit der Stärke (qūwa) der beiden Beweise; 3. die Übereinstimmung der beiden Beweise hinsichtlich Zeit, Ort und Aspekt der Beurteilung.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 258.</ref>

Während allgemein die Auffassung vorherrscht, dass jeder, der die Befähigung zum Idschtihād besitzt, Tardschīh betreiben kann, gab es bei den Hanafiten auch die Auffassung, dass diese Befähigung im Zuge der Schließung des Idschtihād-Tores verlorenging. So meinte zum Beispiel der osmanische Gelehrte Ibn Kamālpascha (gest. 1534), der die hanafitischen Rechtsgelehrten insgesamt in sieben zeitlich aufeinander folgende Klassen einteilte, dass nur in den ersten drei Klassen Idschtihād betrieben wurde, während den nachfolgenden Klassen nur noch die Möglichkeit zum Taqlid offenstand. Aber auch für sie wurde die Möglichkeit zur freien Rechtsfindung im Laufe der Zeit immer weiter eingeschränkt. Die letzten, die Tardschīh betrieben, waren die Gelehrten der fünften Klasse, zu denen Abū l-Husain al-Qudūrī (gest. 1037) und al-Marghīnānī (gest. 1197) gehörten. Sie gingen bei den verschiedenen Überlieferungen in der Weise vor, dass sie sagten: „Das ist passender“ (hāḏā aulā), „das ist von der Überlieferung her richtiger“ (hāḏā aṣaḥḥ riwāyatan), „das ist vom Verständnis her richtiger“ (hāḏā aṣaḥḥ dirāyatan), „das passt besser zum Analogieschluss“ (hāḏā aufaq li-l-qiyās) oder „das ist passender für die Menschen“ (hāḏā aufaq li-n-nās). Deshalb wurden sie die „Leute der Gewichtung“ (aṣḥāb at-tarǧīḥ) genannt.<ref>So zitiert bei ʿAlī al-Qārī: Šamm al-al-ʿawāriḍ fī ḏamm ar-rawāfiḍ, Absatz Bayān ṭabaqāt al-fuqahāʾ. Wikisource-Dokument. Grundlage ist das Sendschreiben Ṭabaqāt al-muǧtahidīn von Ibn Kamālpaša, von dem hier eine Handschrift einsehbar ist. Vgl. auch Wilhelm Ahlwardt: Verzeichnis der arabischen Handschriften der Staatsbibliothek Berlin Nr. 10026 Digitalisat</ref>

Rechtsfolgen[Bearbeiten]

Sobald ein Mudschtahid festgestellt hat, dass ein Argument größeres Gewicht hat als das andere, besteht für ihn die Pflicht, die Normen auf Grundlage dieses überwiegenden Arguments zu formulieren. Auch haben er und seine Anhänger die Pflicht, diese Norm zu befolgen.<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722.</ref>

Unklar ist, wie der Mudschtahid zu verfahren hatte, wenn er bei seinen Tardschīh-Bemühungen zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen den untersuchten Beweisen Gleichgewicht (taʿādul) herrscht.<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 722 und Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 116.</ref> Von al-Bāqillānī wird überliefert, dass er in diesem Fall den Mudschtahid als „die freie Wahl habend“ (muḫaiyar) betrachtete.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 262.</ref> Der Hanbalit Ibn Qudāma al-Maqdisī äußerte dagegen, dass dem Mudschtahid in diesem Fall die Enthaltung (tawaqquf) obliege. Er dürfe sein Urteil (ḥukm) weder nach einem der beiden fällen, noch habe er die Wahl (taḫyīr) zwischen ihnen.<ref>Zit. bei Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 114.</ref> Die Hanafiten urteilten, dass bei erfolglosem Tardschīh ein Wegfall der beiden widersprüchlichen Normen (suqūṭ al-mutaʿāriḍain) mit Rekurs auf Niederrangiges eintrete.<ref>Vgl. Krawietz: „Die Hierarchie der Rechtsquellen“. 2002, S. 379.</ref> Von al-Dschuwainī wird die Aussage überliefert, dass er in diesem Falle einen Gelehrten, der größer ist als er, mit dem Tardschīh beauftragen müsse, weil sich sein Idschtihād als unzulänglich erwiesen habe.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 263.</ref>

Die verschiedenen Arten des Tardschīh[Bearbeiten]

Tardschīh bei Hadithen[Bearbeiten]

Die wichtigste Art des Tardschīh ist der Tardschīh zwischen zwei Überlieferungen (ḫabarain),<ref>Vgl. aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh. 1997, S. 88–90.</ref> womit üblicherweise Hadithe gemeint sind. Wenn Überlieferungen im Widerspruch zueinander stehen, kommen allerdings noch andere Methoden zur Abwehr des Widerspruchs in Betracht, so Harmonisierung (ǧamʿ), Abrogation und die Feststellung einer Überlieferungslüge (kiḏb ar-rāwī). Hinsichtlich der Reihenfolge, in der diese Methoden zur Anwendung zu bringen sind, werden unterschiedliche Positionen vertreten. Abū Ishāq asch-Schīrāzī meinte zum Beispiel, dass zunächst mit Harmonisierung und Abrogation operiert werden müsse und erst dann, wenn beide kein Ergebnis erbracht hätten, man zum Tardschīh übergehen solle.<ref>Vgl. aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh. 1997, S. 88.</ref> Die Hanafiten dagegen stellten den Tardschīh über die Harmonisierung.<ref>Vgl. Krawietz: „Die Hierarchie der Rechtsquellen“. 2002, S. 379.</ref> und legten insgesamt folgende Reihenfolge fest: Abrogation, Tardschīh, Harmonisierung. Die Vorrangstellung der Abrogation gegenüber dem Tardschīh wurde damit begründet, dass sie aus dem Koran selbst ableitbar ist, während der Tardschīh vom Mudschtahid herrührt.<ref>Vgl. Krawietz: „Die Hierarchie der Rechtsquellen“. 2002, S. 380.</ref> Der Hanbalit Ibn Qudāma al-Maqdisī meinte, dass zunächst die Möglichkeit der Überlieferungslüge geprüft werden müsse, dann Harmonisierung und Abrogation ausprobiert und erst zum Schluss die Möglichkeit des Tardschīh in Betracht gezogen werden solle.<ref>Vgl. Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 115.</ref>

Wenn bei Hadithen ein Tardschīh durchgeführt wird, können folgende Anhaltspunkte für die Bewertung der beiden zur Disposition stehenden Hadithe herangezogen werden: 1. der Isnād, d. h. die Überlieferungskette des Hadith, 2. der Matn, d. h. der eigentliche Text der Überlieferung, 3. die Textaussage (madlūl, maʿnā) oder 4. ein außerhalb liegender Sachverhalt herangezogen werden.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1188.</ref> In allen vier Bereichen können wiederum eine Anzahl verschiedener Kriterien angelegt werden.<ref>Vgl. Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 115.</ref>

Gewichtung aufgrund der Überliefererkette[Bearbeiten]

Was den Tardschīh der Überliefererkette (isnād) betrifft, so lässt sich dieser nach al-Āmidī wiederum in zwei Unterkategorien untergliedern:

  • den Tardschīh hinsichtlich des Überlieferers (at-tarǧīḥ bi-ʿtibār ar-rāwī). Hier gibt es unter anderem folgende Regeln:<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 726f.</ref>
    • Ein Hadith, der von einer größeren Anzahl von Personen überliefert wird, hat größeres Gewicht als einer, der nur von wenigen überliefert wird.
    • Der Hadith, dessen Überlieferer vertrauenswürdiger (auṯaq) oder mit dem besseren Gedächtnis ausgestattet (aḥfaẓ) ist, wird vorgezogen.
    • Der Hadith, dessen Überlieferer unmittelbar an dem in der Überlieferung behandelten Vorfall beteiligt war, hat mehr Gewicht als ein Hadith, bei dessen Überlieferer dies nicht der Fall ist.
    • Der Hadith, dessen Überlieferer häufigeren Umgang mit dem Propheten hatte, soll vorgezogen werden.
    • Al-Āmidī meinte, dass ein Hadith, der durch einen Rechtsgelehrten (faqīh) überliefert wird, anderen Hadithen, bei denen das nicht der Fall war, vorzuziehen sei.<ref>Vgl. Krawietz: The Weighing of Conflicting Indicators in Islamic Law. 1997, S. 73.</ref>
    • Auch der Hadith, dessen Überlieferer einen berühmteren Stammbaum aufzuweisen hatte, sollte vorgezogen werden, weil man bei ihm davon ausgehen konnte, dass er sich noch mehr vor der Lüge hütet.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 267.</ref>
    • Abū Ishāq asch-Schīrāzī und al-Baidāwī meinten, dass die Überlieferung derjenigen Person, die erst spät zum Islam übergetreten war, der Überlieferung einer anderen Person vorgezogen werden, weil man bei ihnen sicherer sein konnte, dass sie die Sunna des Propheten am Ende seines Lebens widerspiegelte. Al-Āmidī lehrte jedoch das Gegenteil.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 267.</ref>
  • den Tardschīh hinsichtlich der Art der Überlieferung (at-tarǧīḥ bi-ʿtibār nafs ar-riwāya). Zu den diesbezüglichen Regeln gehörte:<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 727.</ref>
    • die Nachricht, die von vielen überliefert wurde (al-ḫabar al-mutawātir), sollte zum Beispiel der Nachricht, die nur durch eine Einzelperson überliefert wurde (ḫabar al-wāḥid), vorgezogen werden.
    • Hadithe, die in den beiden Sahīh-Werken von al-Buchārī und Muslim ibn al-Haddschādsch stehen, sollen anderen Hadithen vorgezogen werden.
    • Desgleichen sollte die Überlieferung, bei deren Weitergabe eine Lesung (qirāʾa) stattgefunden hatte, derjenigen, bei der der Scheich lediglich eine Idschāza erteilt hatte, vorgezogen werden.

Gewichtung aufgrund des Textes[Bearbeiten]

Als Anhaltspunkte für den Tardschīh aufgrund des Matn, des eigentlichen Textes der Überlieferung, werden wiederum verschiedene Kriterien genannt:<ref>Vgl. die Liste bei Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 727f.</ref>

  • Eine Aussage, die eine Aufforderung (amr) enthält, hat größeres Gewicht als eine Aussage, die eine Erlaubnis (ibāḥa) enthält.
  • eine spezifische Aussage wird einer allgemein gehaltenen Aussage vorgezogen.
  • eine Haqīqa-Aussage ist einer Madschāz-Aussage vorzuziehen.
  • eine vollständige Aussage ist einer elliptischen Aussage vorzuziehen.
  • eine Aussage, die von einer Bekräftigung (taʾkīd) oder Drohung (tahdīd) begleitet wird, ist anderen Aussagen vorzuziehen.
  • Wenn bei einer Überlieferung der Grund für die Normensetzung genannt wird, bei der anderen dagegen nicht, soll erstere bevorzugt werden.

Gewichtung aufgrund des Inhalts[Bearbeiten]

Al-Āmidī nennt insgesamt elf Tardschīh-Regeln, die den Inhalt (madlūl) betreffen, asch-Schaukānī neun.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1194.</ref> Hierzu gehören zum Beispiel folgende Regeln:

  • die Überlieferung, die ein Verbot enthält, soll derjenigen, die eine Erlaubnis enthält, vorgezogen werden.
  • die Überlieferung, die ein Verbot enthält, soll derjenigen, die eine Pflicht auferlegt, vorgezogen werden.
  • eine Aussage (qaul) des Propheten zu einer Frage hat größeres Gewicht als seine diesbezügliche Handlungsweise (fiʿl).<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 271.</ref>
  • Überlieferungen mit einer Aufforderung zur Vorsicht (iḥtiyāṭ) soll der Vorzug gegeben werden vor anderen, die diesen Aspekt nicht aufweisen.<ref>Vgl. aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh. 1997, S. 90.</ref>
  • die Überlieferung, die den Wegfall einer Hadd-Strafe nach sich zieht, soll einer anderen, bei der das nicht der Fall ist, vorgezogen werden.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 271.</ref>

Asch-Schaukānī bekräftigt, dass nur die Überlegung (naẓar) eines absoluten Mudschtahid (muǧtahid muṭlaq) Klärung bei solchen Fragen erwirken kann.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 271.</ref>

Gewichtung aufgrund äußerer Sachverhalte[Bearbeiten]

Al-Āmidī nennt insgesamt 15 Tardschīḥ-Regeln, die äußere Faktoren betreffen, also nicht unmittelbar mit dem Textbeleg selbst zu tun haben. Asch-Schaukānī reduziert ihre Anzahl auf zehn.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1199.</ref> Hierzu gehören:

  • Hadithe, die durch andere Belege aus Koran, Sunna oder Qiyās gestützt werden, werden anderen vorgezogen.
  • Hadithe, deren Inhalt mit der Handlungsweise der rechtgeleiteten Kalifen übereinstimmt, werden anderen vorgezogen.
  • Hadithe, die von den Gelehrten von Mekka und Medina überliefert werden oder der Handlungsweise der Bewohner von Medina entsprechen, werden anderen vorgezogen.<ref>Vgl. aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq. Bd. II, S. 272.</ref>

Tardschīh bei Analogieschlüssen[Bearbeiten]

Bei Analogieschlüssen wird ein Tardschīh dann vollzogen, wenn zwei Analogieschlüsse zueinander ausschließenden Ergebnissen führen. Als Anhaltspunkte für die Bewertung der beiden zur Disposition stehenden Analogieschlüsse können herangezogen werden: 1. die Beurteilung (ḥukm) des Ausgangsfalls (aṣl), 2. der Rechtsgrund (ʿilla) für die Beurteilung des Ausgangsfalls, 3. der Zielfall (farʿ); 4. äußere Sachverhalte.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1200f.</ref>

Hinsichtlich der Beurteilung des Ausgangsfalls galt zum Beispiel die Regel, dass Analogieschlüsse, bei denen eine solche Beurteilung definitiv gegeben war, anderen, bei denen sie nur auf bloßer Annahme beruhte, vorzuziehen waren. Des Weiteren sollten Analogieschlüsse, bei denen die Beurteilung des Ausgangsfall von Abrogation betroffen war, nicht so hoch bewertet werden wie solche, bei denen das nicht der Fall war.<ref>Vgl. Weiss: The Search for God’s Law. 2010, S. 728.</ref>

Was den Rechtsgrund des Ausgangsfalls anlangt, wird zum Beispiel der explizit im Text genannte Rechtsgrund dem lediglich intellektuell erschlossenen Rechtsgrund vorgezogen.<ref>Vgl. Weiss: “The Search for God’s Law”. 2010, S. 729.</ref> In gleicher Weise überwiegt auch ein Qiyās, bei dem der Rechtsgrund einfach und klar erkennbar ist, einen Qiyās, bei dem der Rechtsgrund verworren ist.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1205.</ref> Weitere Kriterien für die Höhergewichtung eines Qiyās können die Spezifität und der Grad der Dringlichkeit des Rechtsgrunds sein.<ref>Vgl. az-Zuḥailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. 1986, S. 1206.</ref>

Hinsichtlich der Beurteilung des Zielfalls gilt die Regel, dass diejenige Beurteilung, die sich von mehreren Rechtsgründen ableiten lässt, „passender“ (aulā) ist als diejenige, die sich nur auf einen Rechtsgrund stützt.<ref>Vgl. Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe“. 2003, S. 116.</ref>

Die Ausweitung des Tardschīh-Prinzips[Bearbeiten]

Tardschīh zwischen Lehrrichtungen[Bearbeiten]

Einige Gelehrte haben das Prinzip des Tardschīh auf die Ebene der verschiedenen Lehrrichtungen ausgeweitet. So hat al-Dschuwainī (gest. 1085) mit Muġīṯ al-ḫalq fī tarǧīḥ al-qaul al-ḥaqq eine Schrift über die Bevorzugung des schafiitischen Madhhab erstellt. Der hanbalitische Gelehrte Nadschm ad-Dīn at-Tūfī (gest. 1316) erklärte, dass bei den Lehrrichtungen ein Tardschīh sowohl allgemein (iǧmālan) als auch in Einzelfragen (tafṣīlan) möglich sei, wenn dieser aufgrund eines Beweises erfolge (iḏā dalla ʿalai-hi d-dalīl).<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 685.</ref> So könne man beispielsweise sagen, dass der Madhhab von Abū Hanīfa hinsichtlich der Richtigkeit seines Analogieschlusses und seiner Berücksichtigung der „beeinflussenden Entsprechungen“ (al-munāsabāt al-muʾaṯṯira) allen anderen Lehrrichtungen vorzuziehen sei, während umgekehrt die anderen Lehrrichtungen hinsichtlich ihrer Verwendung der „gesunden Sunna-Bestimmungen“ (as-sunan aṣ-ṣaḥīḥa) vorzuziehen seien. Den zāhiritischen Madhhab könne man vorziehen, weil er sich auf die Überlieferung (aṯar) beschränke, während der Madhhab der Analogieschließer (al-qaiyāsūn) überwogen werde, weil sie Gefahr liefen, willkürlich den Ra'y anzuwenden (li-muḫāṭarati-him at-taṣarruf ar-raʾy).<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 685f.</ref>

In gleicher Weise könne man auch sagen, dass ein Problem (masʾala) oder ein Urteil (ḥukm) in dem einen Madhhab mehr für sich habe als in dem anderen. Der Tardschīh bei den verschiedenen Lehrrichtungen erfolge bereits durch den Konsens, denn wer auch immer einen Madhhab gut finde, binde sich an ihn und nehme ihn zur Religion (wa-ttaḫaḏa-hū dīnan). So sei es gekommen, dass der malikitische Madhhab bei den Leuten des Westens vorherrschend ist, der hanafitsche Madhhab bei den Leuten des Ostens, der schafiitische Madhhab bei den Leuten dazwischen und der hanbalitische Madhhab bei den Einwohnern von Gilan. Wer immer an einem Madhhab festhalte, tue das aufgrund von Tardschīh entweder als Idschtihād oder als Taqlid. Da die Muslime das nicht missbilligten, stehe, so at-Tūfī, der Konsens über die Zulässigkeit des Tardschīh bei den Lehrrichtungen fest.<ref>Vgl. aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Bd. III, S. 686.</ref>

Im heutigen Saudi-Arabien wird Tardschīh in diesem Sinne sogar als eine Pflicht angesehen. So hat Hamad al-Faryān, der frühere stellvertretender Justizminister Saudi-Arabiens, geäußert, dass jeder Gelehrter verpflichtet sei, hinsichtlich der verschiedenen Lehrmeinungen Tardschīh zu betreiben, selbst wenn diese einem anderen Madhhab zugehörten.<ref>Vgl. Frank E. Vogel: Islamic Law and the Legal System: Studies of Saudi Arabia. Brill, Leiden, 2000. S. 78.</ref>

Der Tardschīh-Rat der Muhammadiyah[Bearbeiten]

In der indonesischen Organisation Muhammadiyah, die sich ideologisch an Muhammad Abduh und Raschīd Ridā orientiert, wurde 1927 mit dem Majelis Tarjih ein spezielles Tardschīh-Gremium gegründet. Die Idee war, dass dieses Gremium kontroverse religiöse Fragen klären sollte, um auf diese Weise zur Einigkeit unter den Muslimen beizutragen.<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 37f.</ref> Die Bedeutung des Begriffs tarjih bei der Muhammadiyah hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. In der frühen Phase der Organisation hatte er noch die Bedeutung von „Abwägung der Lehrmeinungen verschiedener Rechtsgelehrter zu einer bestimmten Frage“. Später hat sich die Bedeutung dieses Begriffs aber ausgeweitet und schließt jetzt jede intellektuelle Bemühung ein, die unternommen wird, um neue Rechtsfälle zu lösen, die noch nicht durch frühere Rechtsgelehrte behandelt wurden. Damit ist der Begriff zu einem Synonym für Idschtihād geworden.<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 33.</ref> 1995 ist der Name des Gremiums zu „Rat für Tardschīh und Entwicklung des islamischen Denkens“ (Majelis Tarjih dan Pengembangan Pemikiran Islam) abgeändert worden.

Der Majelis Tarjih gibt alle 14 Tage Fatwas zu verschiedenen Problemen heraus und veröffentlicht sie in seinem Presse-Organ Suara Muhammadiyah („Stimme der Muhammadiyah“).<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 27f.</ref> Die Fatwas sollen als ein Instrument zur Reinigung des Glaubens und zur Dynamisierung des sozialen Lebens dienen.<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 32.</ref> Eine weitere Aufgabe des Gremiums ist die Formulierung der ideologischen Grundlagen der Muhammadiyah-Bewegung.<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 34.</ref> Der Majelis Tarjih hält regelmäßig Konferenzen ab, bei denen Tardschīh-Beschlüsse (keputusan tarjih) verabschiedet werden, die für die Organisation und ihre Mitglieder bindenden Charakter erhalten, sobald sie vom Zentralen Komitee der Muhammadiyah publik gemacht worden sind.<ref>Vgl. Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization”. 2005, S. 34.</ref>

Literatur[Bearbeiten]

Arabische Quellen
  • al-Āmidī: al-Iḥkām fī uṣūl al-aḥkām. Ed. ʿAbd ar-Razzāq al-ʿAfīfī. Dār aṣ-Ṣamīʿī, Riyad, 2003. 4 Bde. Bd. IV, S. 291–346. Digitalisat
  • Ḥusain ibn ʿAlī al-Ḥarbī: Qawāʿid at-tarǧīḥ ʿinda l-mufassirīn. 2 Bde. Dar al-Qāsim, Riyad, 1996. Digitalisat
  • Muḥammad Ibrāhīm al-Ḥifnāwī: at-Taʿāruḍ wa-t-tarǧīḥ ʿinda l-uṣūlīyīn wa-aṯaruhumā fī l-fiqh al-islamī. Dār al-Wafāʾ, al-Manṣūra, 1985. PDF
  • Ibn Qudāma al-Maqdisī: Rauḍat an-nāẓir wa-ǧannat al-munāẓir. Ed. ʿAbd ar-Raḥmān ibn ʿAlī an-Namla. Maktabat ar-Rušd, Beirut, 1993. S. 1028–1047. Digitalisat
  • Aš-Šaukānī: Iršād al-fuḥūl ilā taḥqīq al-ḥaqq min ʿilm al-uṣūl. Ed. Aḥmad ʿAzw ʿInāya. 2 Bde. Dār al-Kitāb al-ʿArabī, Beirut, 2010. Bd. II, S. 257–260, 263–82. Online-Version
  • Abū Iṣḥāq aš-Šīrāzī: al-Lumaʿ fī uṣūl al-fiqh. Ed. Muṣṭafā Abū Sulaimān an-Nadwī. Dār al-Kalima, Kairo, 1997. S. 88–92.
  • Naǧm ad-Dīn aṭ-Ṭūfī: Šarḥ Muḫtaṣar ar-Rauḍa. Ed. ʿAbdallāh at-Turkī. 3 Bde. Mu’assasat ar-Risāla, Beirut, 1987. Bd. III, S. 673–750. Digitalisat
  • Wahba az-Zuhailī: Uṣūl al-fiqh al-islāmī. Damaskus, 1986. S. 1185–1207.
  • Mausūʿat muṣṭalaḥāt uṣūl al-fiqh ʿinda l-muslimīn. Ed. Raqīq al-ʿAǧam. Maktabat Lubnān Nāširūn, Beirut, 1998. Bd. I, S. 420–439. Digitalisat
Sekundärliteratur
  • Syamsul Anwar: “Fatwā, Purification and Dynamization: a study of Tarjīh in Muhammadiyah” in Islamic Law and Society 12 (2005) 27–44.
  • Mohd Daud Bakar: Conflict of law and the methodology of Tarjih - a study in Islamic legal theory. Ph.-D.-Thesis, University of St Andrews, July 1994.
  • Birgit Krawietz: “The Weighing of Conflicting Indicators in Islamic Law” in Urbain Vermeulen und J.M.F. van Reeth (ed.): Law, Christianity and Modernism in Islamic Society. Peeters, Leuven 1997. S. 71–74.
  • Birgit Krawietz: „Die Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam.“ Berlin 2002. S. 79–82.
  • Ulrich Rebstock: „Abwägen als Entscheidungshilfe in den uṣūl al-fiqh: die Anfänge der tarǧīḥ-Methode bei al-Ǧaṣṣāṣ“ in Der Islam 80 (2003) 110–121.
  • Bernard G. Weiss: The Search for God’s Law: Islamic Jurisprudence in the Writings of Sayf al-Din al-Amidi. Rev. edition. University of Utah Press, Salt Lake City, 2010. S. 721–731.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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