Urgicht
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Als Urgicht oder gichtiger Mund („geständiger Mund“) bezeichnet man das Geständnis als Verfahrenselement der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Gerichtsbarkeit.
Die Urgicht im engeren Sinn war die Wiederholung eines zunächst nur unter Folter hervorgebrachten Geständnisses durch den Angeklagten. Erst nach der Urgicht konnte das Gericht sein Endurteil fällen. Blieb die Urgicht jedoch aus, obwohl dringender Tatverdacht beim Angeklagten bestand, konnte der Angeklagte einer erneuten „peinlichen Befragung“ (Folter) unterworfen werden, um danach eine Urgicht herbeizuführen.
Die Trias hebende Hand (ertappen auf frischer Tat), blickender Schein (Augenschein-Beweis) und gichtiger Mund, bildeten die drei wesentlichen Elemente der Beweisaufnahme in mittelalterlichen Verfahren. So findet sich in den Dokumenten des westfälischen Femgerichts der folgende Rechtsspruch verzeichnet:
„Als man spricht, man sol Nymant on Vrteyl totten, das ist war, es seind aber Sachenn, die von Natur ir Vrteil eingeslossen in Intragen, als hetzender Hund, giechtiger Mund und plickender Schein.“
„Man spricht, man soll niemand ohne Urteil töten, das ist wahr, es sind aber Sachen, die von Natur aus ihr Urteil eingeschlossen in sich tragen als hebende Hand, gichtiger Mund und blickender Schein.“<ref>Simon Friedrich Hahn (Hrsg.): „Alte Westphalische Gerichtsordnung“, Collectio monumentorum veterum et recentium ineditorum. II. 1726, S. 603.
Die Korrektur der Lesung „hetzender Hund“ zu „hebender Hand“ ist von: Paul Wigand: Das Femgerichts Westphalens. Schulz und Wundermann, 1825, S. 406; Textarchiv – Internet Archive</ref>
Wortherkunft[Bearbeiten]
Urgicht kommt von altdeutsch gichten, jehen mit den Bedeutungen sagen, gestehen oder bekennen.
Der mittelhochdeutsche Begriff urgiht bedeutet Aussage oder Bekenntnis.
Literatur[Bearbeiten]
- Vorlage:Krünitz
- Nabil Osman: Kleines Lexikon untergegangener Wörter: Wortuntergang seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. 16. Auflage. C.H. Beck, 2007, ISBN 978-3-406-56004-0, S. 210 (eingeschränkte Online-Version in der Google-BuchsucheSkriptfehler: Ein solches Modul „Vorlage:GoogleBook“ ist nicht vorhanden.)
- Heinrich Zoepfl: Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch in zwei Bänden. Geschichte der deutschen Rechtsquellen. A. Krabbe, 1844, S. 409–413 (§131); Textarchiv – Internet Archive.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
<references />