Fensterprogramm
Vorlage:Hinweisbaustein Ein Fensterprogramm meint im deutschen Rundfunkrecht ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm (Hörfunk- oder Fernsehsendung) im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm) mit mehr oder weniger abweichender Programmverantwortung. Der Medienstaatsvertrag (MStV)<ref>Onlineausgabe des Medienstaatsvertrags</ref> unterscheidet Regional- und Drittfensterprogramme. Im Bereich des Privatfernsehens arbeitet der Fensterprogrammveranstalter regelmäßig unter einer eigenen Zulassung.
Regionalfensterprogramm[Bearbeiten]
Die Möglichkeiten der Beteiligung regionaler Studios am Hauptprogramm umfassen:
- unregelmäßige Zulieferungen zum Hauptprogramm
- regelmäßige Sendereihen darin
- nur zur regionalen Verbreitung bestimmte Fenster, zumeist von mehreren Studios parallel veranstaltet.
Ein Regionalfensterprogramm ist ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 MStV). Der Gesetzgeber wollte mit Regionalfensterprogrammen darauf abzielen, dass im Rundfunk auch die regionale Berichterstattung durch Nachrichten angeboten wird und die Meinungsvielfalt gesichert ist. In den beiden reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernsehvollprogrammen sind Regionalfenster obligatorisch (§ 59 Abs. 4 MStV).<ref>siehe auch Fernsehfensterrichtlinie (FFR)</ref>
Die Regionalisierung einer überregional ausstrahlenden Senderkette bringt allerdings technische Probleme mit sich, weil das Gesamtprogramm für das Fensterprogramm auseinandergeschaltet werden muss. Dadurch sind in verschiedenen Regionen zeitgleich unterschiedliche Fensterprogramme zu empfangen.
Ein Regionalfensterprogramm hat sich von den es umgebenden Hauptprogramm durch eine auf regionale Themen fokussierte Berichterstattung abzugrenzen, so dass das Hauptprogramm inhaltlich umfassender und weniger spezifisch ausgestaltet ist; die regionalen Themen müssen das Programm des Regionalfensters prägen.<ref>Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 50.</ref>
Fernsehen[Bearbeiten]
Regionalfenster gab es im Deutschen Fernsehen 1954 von Beginn an. Neben der Sportberichterstattung<ref>Chronik der ARD: 14. Juni 1954 – Fernsehregionalprogramm im Südwesten</ref> betrifft das insbesondere vorabendliche Regionalmagazine: der BR startete am 8. November 1954 mit der Abendschau;<ref>Chronik der ARD: 8. November 1954 – Eigenes Fernsehregionalprogramm vom BR</ref> 1955 folgten HR, SDR und SWF (Von Rhein, Main und Neckar),<ref>Chronik der ARD: 23. April 1955 – Gemeinsames Regionalprogramm im Südwesten</ref> 1957 WDR (Hier und heute)<ref>Chronik der ARD: 1. Dezember 1957 – WDR startet mit »Hier und Heute« ein eigenes Fernsehregionalprogramm</ref> und NDR (Nordschau),<ref>Chronik der ARD: 1. Dezember 1957 – Mit der »Nordschau« startet der NDR ein eigenes Fernsehregionalprogramm</ref> 1958 der SFB (Berliner Abendschau).<ref>Chronik der ARD: 1. September 1958 – »Berliner Abendschau« startet</ref> Zwischen 1986<ref>Chronik der ARD: 1. April 1986 – »Hessenschau« jetzt in Hessen Drei</ref> und 1993 wechselten diese Regionalmagazine bzw. ihre Nachfolger in die Dritten Programme (Ausnahme: buten un binnen erst 2005).<ref>Chronik der ARD: 3. Januar 2005 – »buten un binnen« wechselt ins Dritte</ref>
Insgesamt war das Vorabendprogramm im Ersten von 1956 bis 2015 als regionales Werbefenster ausgestaltet. Vorreiter war auch hierbei der BR, dessen Werbefernsehen ab dem 3. November 1956 in der Zeit von 19:30 bis 20:00 Uhr ausgestrahlt wurde; als Werbetrenner diente Leo, ein Zeichentrick-Löwe.<ref>br.de: Start der Fernsehwerbung 1956</ref> Einen Monat später folgte der SFB (per Flugzeug beliefert vom BR),<ref>Julia Siepmann: Als die Reklame noch mit dem Flugzeug kam ... (3. Dezember 2006)</ref> 1958 HR und SWF,<ref>Chronik der ARD: 2. Januar 1958 – HR, SFB[?] und SWF beginnen mit Werbefernsehen</ref> 1959 SDR,<ref>Chronik der ARD: 2. Januar 1959 – Auch SDR beginnt mit Werbefernsehen</ref> WDR, NDR, RB<ref>Chronik der ARD: 1. April 1959 – Werbefernsehen nun auch von NDR, RB und WDR</ref> und SR.<ref>Chronik der ARD: 9. November 1959 – Werbefernsehen auch beim SR</ref> 1965 begann das Regionalfenster nach der 18-Uhr-Ausgabe der Tagesschau, 1988 bereits um 17:25 Uhr.<ref>Chronik der ARD: 2. Januar 1988 – ARD weitet Vorabendprogramm aus</ref> Inhaltlich wurde das Vorabendprogramm im Ersten 1991 weitgehend vereinheitlicht;<ref>Chronik der ARD: 2. Januar 1991 – Vorabendprogramm weitgehend harmonisiert</ref> ab 1993 war im Wesentlichen nur noch die Werbung selbst in neun Regionen geteilt.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. ( vom 27. März 2013 im Internet Archive)</ref> Die Regionalisierung endete 2015 aufgrund des 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrags.<ref>18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, nunmehr § 8 Abs. 11 MStV; medienkorrespondenz.de: Länder beschließen Verbot regionalisierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogrammen (3. Juli 2015); Reaktion auf ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0</ref>
Bei sechs der faktisch sieben Dritten Programme (Ausnahme: HR-Fernsehen) gibt es Regionalfenster für Magazinsendungen<ref>vgl. § 28 Abs. 2 MStV</ref> (im BR seit 1978, im WDR mit der Lokalzeit seit 1984), ebenso bei den beiden großen privaten Anbietern RTL und Sat.1<ref>§ 59 Abs. 4 MStV</ref> (in Hamburg seit 1988) sowie bei ORF 2<ref>§ 3 Abs. 2 ORF-G</ref> (seit 1988).
Hörfunk[Bearbeiten]
Öffentlich-rechtliche Hörfunkprogramme mit Regionalfenstern sind WDR 2 (8 Regionen),<ref>WDR: Livestreams</ref> SWR4 (8 Regionen in Baden-Württemberg, 5 in Rheinland-Pfalz),<ref>SWR: Livestreams</ref> NDR 1 (je 5 Regionen in Niedersachsen bzw. Schleswig-Holstein, 4 in Mecklenburg-Vorpommern),<ref>NDR: Livestreams; vgl. § 3 NDR-StV</ref> hr4/3/1 (5 Regionen),<ref>hr4: Podcasts; ukwtv.de</ref> Bayern 1 (5 Regionen),<ref>BR: Livestreams; 1960 bis 1995/2024 auf Bayern 2; vgl. Chronik der ARD: 2. Oktober 1960 – BR beginnt im Hörfunk mit Regionalisierung</ref> Antenne Brandenburg (5<ref>Antenne Brandenburg: Regionalnachrichten</ref> bzw. 3<ref name="Antenne am Nachmittag">Antenne Brandenburg: Antenne am Nachmittag</ref> Regionen) sowie MDR 1 (je 4 Regionen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen);<ref>MDR: Livestreams</ref> ferner Radio SRF 1 (7 Regionen).<ref>SRF: Regionalstudios</ref>
Auch im privaten Hörfunk gibt es Regionalfenster; Beispiele: BB Radio (6 Regionen),<ref>BB Radio: Livestreams; vgl. § 3 Abs. 3 MStV-BB</ref> Antenne Niedersachsen (6),<ref>Antenne Niedersachsen: Streams; vgl. § 15 Abs. 3 NMedienG</ref> Hit Radio FFH (6),<ref>FFH-Regional-Programme; vgl. § 11 Abs. 2 HPMG und LPR-Frequenzsatzung</ref> RPR1 (6),<ref>RPR1: Webradio; vgl. § 29 Abs. 3 LMG</ref> Antenne Thüringen (5),<ref>Antenne Thüringen: Regional-Nachrichten; vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 ThürLMG</ref> Ostseewelle (4),<ref>Ostseewelle: Frequenzen</ref> Radio FFN (3),<ref>Radio FFN: Regionalnachrichten</ref> Radio Regenbogen (3).<ref>Radio Regenbogen: Livestreams; vgl. § 18 Abs. 3 LMedienG</ref>
Zumeist werden in den Hörfunkfenstern nur kurze Nachrichten, Wetterberichte oder Veranstaltungshinweise ausgestrahlt. Größere regionale Programmflächen gibt es noch bei Antenne Brandenburg (3 Regionen mit je 15 Wochenstunden)<ref name="Antenne am Nachmittag" /> und Bayern 1 (5 Regionen mit je 5 Wochenstunden).<ref>Bayern 1: Mittags in ...</ref> In der Regel werden jeweils für alle Regionen dieselben Musiktitel gespielt.
Drittfensterprogramm[Bearbeiten]
Überregionale Fremdanbieterfenster, auch Drittfenster genannt, dienen der Binnenpluralität des Privatfernsehens. Nach dem Medienstaatsvertrag müssen Einzelsender mit mehr als 10 % Marktanteil bzw. Sendergruppen mit mehr als 20 % Marktanteil (§ 60 Abs. 5 MStV) wöchentlich mindestens 260 Minuten Fensterangebote von unabhängigen Dritten (Fernsehanbieter ohne eigene Sender) ausstrahlen, von denen wiederum 75 Minuten in der Hauptsendezeit liegen müssen; Regionalfensterprogramme werden teilweise darauf angerechnet (§ 65 Abs. 2 MStV).<ref>siehe auch Drittsendezeit-Richtlinie (DSZR)</ref> In der Vergangenheit kamen immer wieder einmal Streitigkeiten zwischen Programmanbietern und Landesmedienanstalten über Fremdanbieterfenster vor Gericht.<ref>Nds. OVG, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Skriptfehler: Ein solches Modul „WLink“ ist nicht vorhanden. ( vom 8. Januar 2018 im Internet Archive) (Fenster auf RTL)</ref><ref>OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 2017, 5 L 312/17.NW (Fenster auf Sat.1)</ref>
Bekannte Beispiele sind Sendungen wie Spiegel TV Magazin, Stern TV und Focus TV Reportage sowie weitere Kulturmagazine von dctp. Ein anderes Beispiel sind Teleshopping-Schienen.
Abgrenzungen[Bearbeiten]
Lokal- und Ballungsraumprogramme wie TV Berlin, Hamburg 1 oder München TV sind keine Regionalfenster im Sinne des Medienstaatsvertrags, da sie nicht in ein Hauptprogramm integriert sind.<ref>Julia Niebler, Die Stärkung der Regionalfensterprogramme im Privaten Rundfunk als Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, 2008, S. 57.</ref> Sie gelten vielmehr als eigenständige Sparten- oder Vollprogramme.
Auch das so genannte Frequenzsplitting begründet an sich kein Fensterprogramm, wenn kein Programm im Sinne einer „zeitlichen Begrenzung“ dem anderen untergeordnet ist.
Weblinks[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
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